14.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/52


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. September 2007

in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag

(Sache COMP/E-2/39.142 — Toyota)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4273)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2007/831/EG)

(1)   

Diese gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (1) erlassene Entscheidung ist an die Toyota Motor Europe NV/SA (nachfolgend „Toyota“) gerichtet; Gegenstand der Entscheidung ist die Bereitstellung technischer Informationen für die Reparatur von Fahrzeugen der Marke Toyota (2).

(2)   

„Technische Informationen“ sind Daten, Prozesse und Unterweisungen, die für die Wartung, die Reparatur und den Austausch von fehlerhaften/defekten/gebrauchten Teilen eines Kraftfahrzeugs oder die Fehlerbehebung bei einem der Systeme des Kraftfahrzeugs erforderlich sind. Sie lassen sich in sieben Hauptkategorien unterteilen:

—

Eckwerte (Dokumentation aller Bezugswerte und Sollwerte für Messgrößen wie Drehmoment, Bremslüftspiel, hydraulische und pneumatische Druckwerte);

—

schematische Darstellung und Beschreibung der einzelnen Reparatur- und Wartungsphasen (Servicehandbücher, technische Unterlagen wie Konstruktionszeichnungen, Beschreibung der für eine bestimmte Reparatur erforderlichen Werkzeuge und technische Zeichnungen wie Schaltpläne oder Hydraulikschemata);

—

Test und Diagnose (einschließlich Codes für Fehlerdiagnose/Fehlersuche und -beseitigung, Software und andere, für die Fehlersuche erforderliche Angaben); viele, aber nicht alle dieser Informationen sind in elektronischen Spezialwerkzeugen enthalten;

—

Codes, Software und sonstige Parameter, die für die Neueinstellung, die Wiederherstellung von Einstellungen und die Reinitialisierung der im Kraftfahrzeug eingebauten elektronischen Steuergeräte (electronic control units — „ECU“) erforderlich sind; diese Kategorie ist insofern mit der vorangehenden verbunden, als für die Fehlerdiagnose häufig dieselben elektronischen Werkzeuge verwendet und dann zur Behebung des Fehlers über das ECU die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden;

—

Informationen über Ersatzteile (einschließlich Ersatzteilkataloge mit Teilenummern und Beschreibungen) und Methoden der Fahrzeugidentifizierung (d. h. Daten über bestimmte Modelle, damit die Werkstatt die Nummern der original montierten Teile ermitteln und somit die entsprechenden Teilenummern für die passenden Originalersatzteile für dieses bestimmte Fahrzeug ermitteln kann);

—

Sonderinformationen (Rückrufanzeigen und Mitteilungen über häufige Fehler);

—

Schulungsmaterial.

(3)   

Im Dezember 2006 leitete die Kommission ein Verfahren ein und übermittelte Toyota eine vorläufige Würdigung, in der sie vorläufig die Auffassung vertrat, dass die Vereinbarungen von Toyota mit seinen Kundendienstpartnern Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag aufwerfen.

(4)   

Die vorläufige Würdigung der Kommission ergab, dass Toyota es weit nach Ablauf des in der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor (3) vorgesehenen Übergangszeitraums unterlassen hat, bestimmte Kategorien technischer Reparaturinformationen zur Verfügung zu stellen. Nach der vorläufigen Würdigung der Kommission hatte Toyota zudem zum Zeitpunkt der Einleitung der Kommissionsuntersuchung noch immer kein wirksames System eingerichtet, welches es unabhängigen Werkstätten ermöglicht, Zugang zu technischen Reparaturinformationen in ungebündelter Form zu bekommen. Zwar hatte Toyota im Verlauf der Kommissionsuntersuchung den Zugang zu seinen technischen Informationen verbessert und zu diesem Zweck insbesondere verstärkt technische Informationen auf seiner so genannten TechDoc-Website (im Folgenden „TI-Website“) eingestellt und die Modellabdeckung seiner Website verbessert, doch erschienen die Informationen, die unabhängigen Werkstätten zur Verfügung standen, weiterhin unvollständig.

(5)   

Der vorläufigen Würdigung zufolge waren die von der in Rede stehenden Verhaltensweise betroffenen relevanten Märkte der Markt für Reparatur- und Wartungsdienste für Pkw und der Markt für die Bereitstellung technischer Informationen an Werkstätten. Die Netze zugelassener Toyota-Werkstätten hatten auf dem ersten dieser Märkte sehr hohe Marktanteile, wohingegen Toyota auf dem zweiten der einzige Anbieter war, der alle technischen Informationen bereitstellen konnte, die von den Werkstätten für die Reparatur seiner Fahrzeuge benötigt wurden.

(6)   

Gemäß den von Toyota geschlossenen Vereinbarungen über Kundendienst und Teilevertrieb sind die Mitglieder des zugelassenen Netzes verpflichtet, eine vollständige Palette markenspezifischer Reparaturarbeiten durchzuführen und als Ersatzteilgroßhändler aufzutreten. Die Kommission hatte die Befürchtung, etwaige nachteilige Auswirkungen solcher Vereinbarungen könnten dadurch verstärkt werden, dass Toyota unabhängigen Werkstätten keinen angemessenen Zugang zu technischen Informationen gewährt und dadurch Unternehmen, die Reparaturarbeiten im Rahmen eines anderen Geschäftsmodells durchführen wollten und könnten, ausgeschlossen würden.

(7)   

Die Kommission kam zu dem vorläufigen Ergebnis, dass die Bereitstellung markenspezifischer technischer Informationen durch Toyota an unabhängige Werkstätten deren Erfordernissen sowohl in Bezug auf den Umfang der verfügbaren Informationen als auch in Bezug auf die Zugangsmöglichkeiten zu diesen Informationen nicht entspricht und dass eine solche Verhaltensweise in Verbindung mit ähnlichen Verhaltensweisen anderer Kfz-Hersteller zu einer Schwächung der Marktposition unabhängiger Werkstätten beigetragen haben könnte. Dadurch wiederum könnten den Verbrauchern beträchtliche Nachteile in folgender Form entstanden sein: erhebliche Einschränkung des Angebots an Ersatzteilen, höhere Preise für Reparaturarbeiten, Verringerung des Angebots an Reparaturwerkstätten, mögliche Sicherheitsbeeinträchtigungen, unzureichender Zugang zu innovativen Werkstätten.

(8)   

Das offensichtliche Versäumnis von Toyota, unabhängigen Werkstätten einen angemessenen Zugang zu technischen Informationen zu geben, könnte zudem zur Folge haben, dass die Vereinbarungen mit seinen Kundendienstpartnern nicht unter die Freistellung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 fallen, da gemäß Artikel 4 Absatz 2 der vorgenannten Verordnung die Freistellung nicht gilt, wenn der Kraftfahrzeuglieferant unabhängigen Marktbeteiligten den Zugang zu den für die Instandsetzung und Wartung seiner Kraftfahrzeuge erforderlichen technischen Informationen, Diagnose- und anderen Geräten und Werkzeugen nebst einschlägiger Software oder die fachliche Unterweisung verweigert. Wie in Erwägungsgrund 26 der Verordnung dargelegt, darf bei den Zugangsbedingungen nicht zwischen zugelassenen und unabhängigen Marktbeteiligten unterschieden werden.

(9)   

Schließlich kam die Kommission auch vorläufig zu dem Schluss, dass die Vereinbarungen zwischen Toyota und seinen zugelassenen Werkstätten angesichts des mangelnden Zugangs zu technischen Reparaturinformationen wahrscheinlich nicht unter Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag fielen.

(10)   

Am 22. Januar 2007 hat Toyota der Kommission Verpflichtungen angeboten, um die in der vorläufigen Würdigung mitgeteilten wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen.

(11)   

Gemäß diesen Verpflichtungen ergibt sich der Umfang der zur Verfügung zu stellenden Informationen aus dem Grundsatz, dass es zu keinerlei Diskriminierung zwischen unabhängigen und zugelassenen Werkstätten kommen darf. In dieser Hinsicht wird Toyota sicherstellen, dass alle für die Instandsetzung und Wartung seiner Kraftfahrzeuge erforderlichen technischen Informationen, Werkzeuge und Geräte nebst einschlägiger Software sowie fachliche Unterweisungen, die zugelassenen Werkstätten und/oder unabhängigen Importeuren in einem der EU-Mitgliedstaaten von oder im Namen von Toyota bereitgestellt werden, auch für unabhängige Werkstätten bereitgestellt werden.

(12)   

In den Verpflichtungen wird ausgeführt, dass „technische Informationen“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 alle Informationen umfassen, die zugelassenen Werkstätten für die Reparatur und Wartung von Kraftfahrzeugen der Marke Toyota zur Verfügung gestellt werden. Dazu gehören unter anderem Software, Fehlercodes und sonstige Parameter einschließlich entsprechender Updates, die erforderlich sind, um in ECU von Toyota empfohlene Einstellungen vorzunehmen oder wiederherzustellen, Fahrzeug-Identifizierungsmethoden, Teilekataloge, Arbeitslösungen, die sich aus praktischen Erfahrungen ergeben und sich auf typische Probleme bei einem bestimmten Modell oder einer bestimmten Serie beziehen, sowie Rückrufanzeigen und sonstige Mitteilungen über Reparaturarbeiten, die innerhalb des zugelassenen Werkstattnetzes kostenlos durchgeführt werden können.

(13)   

Der Zugang zu Geräten umfasst den Zugang zu elektronischen Diagnose- und sonstigen Reparaturgeräten, einschließlich einschlägiger Software und regelmäßiger Updates, sowie Kundendienstleistungen für solche Geräte.

(14)   

Die Verpflichtungen sind für Toyota und die mit ihm verbundenen Unternehmen bindend, während sie für unabhängige Importeure von Kraftfahrzeugen der Marke Toyota, auch „nicht verbundene nationale Marketing- und Vertriebsgesellschaften“ genannt, nicht unmittelbar verbindlich sind. Daher hat Toyota zugesagt, sich nach Kräften zu bemühen, in denjenigen Mitgliedstaaten, in denen Toyota seine Fahrzeuge über nicht verbundene nationale Marketing- und Vertriebsgesellschaften vertreibt, diese Unternehmen vertraglich dazu zu verpflichten, alle technischen Informationen und Sprachfassungen dieser technischen Informationen, die sie zugelassenen Werkstätten in dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt haben, auch Toyota zur Verfügung zu stellen. Toyota verpflichtet sich, diese technischen Informationen und Sprachfassungen umgehend auf seine IT-Website einzustellen.

(15)   

Gemäß Erwägungsgrund 26 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 ist Toyota nicht verpflichtet, unabhängigen Werkstätten technische Informationen zur Verfügung zu stellen, die Dritten die Umgehung oder Ausschaltung eingebauter Diebstahlschutzvorrichtungen, die Neueichung (4) elektronischer Anlagen oder die Manipulierung von Leistungsbegrenzungsvorrichtungen ermöglichen könnten. Erwägungsgrund 26 ist wie alle vom EU-Recht vorgesehenen Ausnahmen eng auszulegen. Sollte Toyota diese Ausnahmebestimmung als Grund dafür anführen, unabhängigen Werkstätten bestimmte technische Informationen vorzuenthalten, so hat sich Toyota gemäß den Verpflichtungen verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sich die vorenthaltenen Informationen auf das Maß beschränken, welches zur Gewährleistung des unter Erwägungsgrund 26 beschriebenen Schutzes notwendig ist, und dass die vorenthaltenen Informationen unabhängige Werkstätten nicht daran hindern, andere als unter Erwägungsgrund 26 aufgeführte Arbeiten durchzuführen, einschließlich Arbeiten an Geräten wie Motorsteuergeräten, Airbags, Gurtstraffern oder Zentralverriegelungen.

(16)   

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 müssen die technischen Informationen in einer Weise zur Verfügung gestellt werden, die gemessen an den Bedürfnissen unabhängiger Werkstätten verhältnismäßig ist. Dies beinhaltet, dass die Informationen in ungebündelter Form zur Verfügung zu stellen sind und dass zugleich bei der Preisgestaltung zu berücksichtigen ist, in welchem Umfang unabhängige Werkstätten die Informationen verwenden.

(17)   

Im Einklang mit diesem Grundsatz ist den Verpflichtungen zu entnehmen, dass Toyota auf der TI-Website alle technischen Informationen über die nach 1996 auf den Markt gebrachten Modelle einstellen und gewährleisten wird, dass alle aktualisierten technischen Informationen stets auf der TI-Website bzw. etwaigen Nachfolger-Websites verfügbar sind. Zudem wird Toyota stets dafür Sorge tragen, dass die Website leicht gefunden werden kann und ähnlich leistungsfähig ist wie die Methoden, nach denen Mitgliedern der zugelassenen Netze technische Informationen zur Verfügung gestellt werden. Stellt Toyota oder ein im Namen von Toyota handelndes Unternehmen zugelassenen Werkstätten bestimmte technische Informationen in einer bestimmten EU-Sprache zur Verfügung, so gewährleistet Toyota, dass die entsprechende Sprachfassung umgehend auf die TI-Website eingestellt wird.

(18)   

Toyota hat sich verpflichtet, die technischen Informationen über Modelle, die Toyota ab dem 1. Januar 1997 und vor dem 1. Januar 2000 auf den Markt gebracht hat, bis zum 31. Dezember 2007 auf der TI-Website einzustellen.

(19)   

In den Verpflichtungen wird ausgeführt, dass die Gebührenstruktur von Toyota für den Zugang zur Website sich nach den jährlichen Abonnementskosten der zugelassenen Werkstätten für den Zugang zum Intranet von Toyota in Höhe von 2 400 EUR richtet. Zur Wahrung des in der vorgenannten Verordnung niedergelegten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erklärt sich Toyota dazu bereit, die Gebühren nach Monaten, Wochen, Tagen sowie in Spannen von vier, drei und zwei Stunden sowie von einer Stunde zu staffeln und 3 EUR pro Stunde, 6 EUR für zwei Stunden, 9 EUR für drei Stunden, 12 EUR für vier Stunden, 16 EUR pro Tag, 72 EUR pro Woche und 240 EUR pro Monat in Rechnung zu stellen. Toyota sagt zu, diese Gebührenstruktur für den Zugang zur Website beizubehalten und die Gebühren während der gesamten Geltungsdauer der Verpflichtungen nicht über die durchschnittliche Inflationsrate innerhalb der EU hinaus zu erhöhen.

(20)   

Die Verpflichtungszusagen von Toyota gelten unbeschadet derzeitiger oder künftiger gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, denen zufolge Toyota unabhängigen Marktbeteiligten möglicherweise mehr technische Informationen zur Verfügung stellen muss und/oder in denen möglicherweise vorteilhaftere Mittel und Wege für die Bereitstellung solcher Informationen festgelegt sind.

(21)   

Toyota verpflichtet sich, Beschwerden nach dem nachstehend beschriebenen Verfahren zu bearbeiten. Dieses Verfahren kann für alle Beschwerden angewandt werden, die eine unabhängige Werkstatt oder ein Verband solcher Werkstätten mit Sitz in der Europäischen Union im Zusammenhang mit dem Zugang zu technischen Informationen erhebt.

(22)   

Nach diesem Verfahren bearbeitet die nationale Marketing- und Vertriebsgesellschaft die Beschwerde nach deren Einreichung zunächst selbst und benennt dazu einen Beschwerdebearbeiter. Dieser Bearbeiter prüft die Beschwerde, stellt zusätzliche Informationen oder Erläuterungen zur Verfügung und/oder schlägt dem Beschwerdeführer eine Lösung vor. Können der Beschwerdebearbeiter und der Beschwerdeführer keine Einigung oder Lösung erzielen, so leitet der Beschwerdebearbeiter die Beschwerde umgehend an den von Toyota eingerichteten Helpdesk weiter, außer wenn das Nichtzustandekommen einer Einigung oder Lösung auf mangelnde Mitwirkung der unabhängigen Werkstatt oder des Verbandes unabhängiger Werkstätten zurückzuführen ist. Toyota prüft dann die Angelegenheit und bestätigt entweder den Standpunkt des Beschwerdebearbeiters oder schlägt eine andere Lösung vor. Sollten Toyota und der Beschwerdeführer keine Einigung oder Lösung im Hinblick auf die Beschwerde erzielen, verpflichtet sich Toyota, ein Schiedsverfahren zu akzeptieren. Der Beschwerdeführer kann ein solches Schiedsverfahren in jedem Fall 20 Arbeitstage nach Einreichung der Beschwerde bei einer nationalen Marketing- und Vertriebsgesellschaft beantragen.

(23)   

Dieses Schiedsverfahren wird jeweils nach den einschlägigen einzelstaatlichen Regeln durchgeführt. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen, die gemäß diesen Regeln bestellt werden. Das Schiedsverfahren findet in dem Mitgliedstaat statt, in dem der Beschwerdeführer seinen eingetragenen Sitz hat. Sprache des Schiedsverfahrens ist die Amtssprache des Ortes, an dem das Schiedsverfahren stattfindet. Das Schiedsverfahren lässt das Recht auf Klage beim zuständigen einzelstaatlichen Gericht unberührt.

(24)   

In dieser Entscheidung wird festgestellt, dass angesichts der eingegangenen Verpflichtungen kein Anlass mehr für ein Tätigwerden der Kommission besteht. Die Verpflichtungszusagen sind bis zum 31. Mai 2010 bindend.

(25)   

Am 9. Juli 2007 gab der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen eine befürwortende Stellungnahme ab.


(1)   ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2004 (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 1).

(2)  Nachstehend bezieht sich „Toyota“ auf „Toyota Motor Europe NV/SA“, während der Begriff „Marke Toyota“ oder „Toyota-Fahrzeug/Auto“ die von Toyota unter dem Toyota-Markennamen auf den Markt gebrachten Fahrzeuge bezeichnet.

(3)   ABl. L 203 vom 1.8.2002, S. 30.

(4)  Das heißt die Veränderung der ursprünglichen Einstellungen einer ECU in einer Weise, die nicht von Toyota empfohlen ist.