81/209/Euratom, EGKS, EWG: Beschluß des Rates vom 30. März 1981 über die Erhöhung der Zahl der Generalanwälte beim Gerichtshof
Amtsblatt Nr. L 100 vom 11/04/1981 S. 0021 - 0021
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BESCHLUSS DES RATES vom 30. März 1981 über die Erhöhung der Zahl der Generalanwälte beim Gerichtshof (81/209/Euratom, EGKS, EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 32a, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 166, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 138, auf Antrag des Gerichtshofs auf Erhöhung der Zahl der Generalanwälte nach dem Memorandum vom 21. Juli 1978, in Erwägung nachstehender Gründe: Der wachsende Arbeitsanfall beim Gerichtshof rechtfertigt die Erhöhung der Zahl der Generalanwälte auf fünf. Es ist daher angezeigt, Artikel 32a Absatz 1 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Artikel 166 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Artikel 138 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft anzupassen, um die Zahl der Generalanwälte zu erhöhen. Es empfiehlt sich, Artikel 32b Absatz 3 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Artikel 167 Absatz 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Artikel 139 Absatz 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft dahin anzupassen, daß die teilweise Neubesetzung abwechselnd zwei und drei Generalanwälte betrifft. Um das Funktionieren des vorgesehenen Systems der Neubesetzung zur gewährleisten, ist der Zeitpunkt, an dem die Amtszeit des Generalanwalts abläuft, der ernannt wird, um zum erstenmal die durch diesen Beschluß geschaffene Stelle zu besetzen, auf den 6. Oktober 1985 vorzuverlegen - BESCHLIESST: Artikel 1 Artikel 32a Absatz 1 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Artikel 166 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Artikel 138 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft erhalten folgende Fassung: "Der Gerichtshof wird von fünf Generalanwälten unterstützt." Artikel 2 Artikel 32b Absatz 3 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Artikel 167 Absatz 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Artikel 139 Absatz 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft erhalten folgende Fassung: "Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Stellen der Generalanwälte statt. Sie betrifft abwechselnd zwei und drei Generalanwälte." Artikel 3 Die Amtszeit des Generalanwalts, der zum erstenmal die durch diesen Beschluß geschaffene Stelle besetzt, läuft am 6. Oktober 1985 ab. Geschehen zu Brüssel am 30. März 1981. Im Namen des Rates Der Präsident G. BRAKS