31990D0420

90/420/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 1990 über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Di(2-ethylhexyl)phthalat nach Artikel 23 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates

Amtsblatt Nr. L 222 vom 17/08/1990 S. 0049 - 0049
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 9 S. 0255
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 9 S. 0255


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 25. Juli 1990

über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Di(2-ethylhexyl)phthalat nach Artikel 23 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates

(90/420/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 79/831/EWG (2), insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Königreich Dänemark teilte der Kommission am 13. August 1987 seine Absicht mit, für den Vertrieb von 23 Stoffen nach Artikel 23 der Richtlinie 67/548/EWG besondere Bedingungen festzulegen, mit der Begründung, daß diese Stoffe nicht korrekt eingestuft und gekennzeichnet sind und deshalb eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit darstellen.

Die Kommission hat die Mitgliedstaaten nach Artikel 23 der genannten Richtlinie angehört.

Die Kommission hat die Beweise für krebserzeugende Eigenschaften von Di(2-ethylhexyl)phthalate geprüft und mit den von den Mitgliedstaaten bezeichneten Sachverständigen, die für krebserzeugende oder fruchtschädigende Eigenschaften besonders qualifiziert sind, Rücksprache genommen.

Die Mehrzahl dieser Sachverständigen war der Ansicht, daß die zur Zeit vorhandenen Beweise für eine Einstufung und Kennzeichnung dieses Stoffes als krebserzeugend oder reizend nicht ausreichen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Di(2-ethylhexyl)phthalat ist nicht als krebserzeugender oder reizender Stoff einzustufen oder zu kennzeichnen.

Artikel 2

Das Königreich Dänemark soll die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um dieser Entscheidung bis spätestens 1. Januar 1991 nachzukommen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Juli 1990

Für die Kommission

Carlo RIPA DI MEANA

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 196 vom 16. 8. 1967, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 259 vom 15. 10. 1979, S. 10.