31989D0620

89/620/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. November 1989 über Beihilfen zugunsten der belgischen Binnenschiffer im Rahmen des "Programms zur Anpassung der belgischen Binnenschiffahrtsflotte" (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 356 vom 06/12/1989 S. 0022 - 0024


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. November 1989

über Beihilfen zugunsten der belgischen Binnenschiffer im Rahmen des »Programms zur Anpassung der belgischen Binnenschiffahrtsflotte"

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(89/620/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1,

nachdem sie die Beteiligten gemäß Artikel 93 aufgefordert hat, sich zu äussern,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Die belgische Regierung beabsichtigt, im Rahmen eines »Programms zur Anpassung der belgischen Binnenschiffahrtsflotte" im Zeitraum 1987-1991 eine Beihilferegelung zugunsten der belgischen Binnenschiffahrt einzuführen.

Demnach würde der Staat Zinszuschüsse zu Krediten für den Bau, den Kauf und die Modernisierung von Binnenschiffen, Abwrackprämien, soziale Vergünstigungen beim vorzeitigen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben bzw. beim Ausscheiden aus dem Gewerbe und steuerliche Vergünstigungen gewähren. Dafür sollen insgesamt 775 Millionen bfrs bereitgestellt werden, in denen die Mittel für die Finanzierung der Sozialmaßnahmen allerdings nicht enthalten sind.

Die Kommission hat die beabsichtigten Beihilfen, nachdem ihr diese Regelung zur Kenntnis gebracht worden war, gemäß Artikel 92 des EWG-Vertrags geprüft und ist dabei zu der Ansicht gelangt, daß sie in einem mit dem Gemeinschaftsinteresse nicht zu vereinbarenden Masse den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen könnten, da sie zwar hauptsächlich auf die Erneuerung und Modernisierung der belgischen Binnenschiffahrtsflotte abzielen, die Beihilfeempfänger jedoch zu keinerlei Umstrukturierung ihres Wirtschaftszweigs verpflichtet sind, und daß die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag somit offenbar nicht erfuellt sind. Die Kommission hat daher beschlossen, das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 EWG-Vertrag einzuleiten, und die belgische Regierung mit Schreiben SG(88)D/03370 vom 15. März 1988 zur Äusserung aufgefordert; die übrigen Mitgliedstaaten wurden am 25. April 1988, die beteiligten Dritten am 29. April 1988 benachrichtigt.

II

Die belgische Regierung äusserte sich mit Schreiben P11/91/553/12.688 ihrer Ständigen Vertretung vom 29. September 1988 im Rahmen des Verfahrens von Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag.

Sie machte geltend, daß das Programm zur Flottenanpassung einzige dazu dient, den Niedergang der Flotte aufzuhalten und so die Wettbewerbsstellung der belgischen Partikuliere gegenüber den Flotten anderer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zu verbessern. Diese Maßnahme sei für das Überleben dieses Wirtschaftszweigs unerläßlich; der quantitative und qualitative Niedergang der belgischen Flotte, der sich seit der Vorlage des Programms an die Kommission noch verschärft habe, beweise das.

Die belgische Regierung hat ausserdem mitgeteilt, daß sie auf Beihilfen für Neubauten verzichten und mit den ursprünglich hierfür vorgesehenen Mitteln die übrigen in dem Programm vorgesehenen Beihilfen aufstocken wolle. Ansonsten ist das Programm unverändert geblieben.

Im Rahmen des Verfahrens haben sich einige Mitgliedstaaten und ein Berufsverband geäussert; diese Äusserungen sind der belgischen Regierung übermittelt worden.

III

Das von den belgischen Behörden vorgelegte »Programm zur Anpassung der belgischen Binnenschiffahrtsflotte" soll die Wettbewerbsfähigkeit der belgischen Flotte gegenüber den Flotten anderer Länder, die auf dem gleichen Verkehrsmarkt tätig sind, steigern. Dies soll durch die Modernisierung vorhandener Schiffe geschehen. Diese Modernisierung wird die Produktivität der Binnenschiffe steigern und so die angebotene Kapazität vergrössern.

In der Binnenschiffahrt besteht ein strukturelles Mißverhältnis zwischen Angebot und Nachfrage, das vor allem auf einen Schiffsraumüberhang zurückzuführen ist und auf 20 % der Tragfähigkeit der Flotten der Mitgliedstaaten geschätzt wird. Die Marktentwicklung zeigt, daß dieses Mißverhältnis trotz der einzelstaatlichen Maßnahmen nicht behoben wird. Andererseits steht fest, daß die bestehenden Überkapazitäten die wirtschaftliche Lage der Binnenschiffsgüterverkehrsunternehmen verschlechtern. Die Modernisierungsbeihilfen sind auch vor dem Hintergrund des mit der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 vom 27. April 1989 über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt (1) geschaffenen Abwracksystems zu sehen. Mit dieser Verordnung soll der strukturelle Kapazitätsüberhang durch koordinierte Abwrackmaßnahmen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich und den Niederlanden abgebaut und die Vergrösserung bestehender oder die Entstehung neuer Kapazitätsüberhänge verhindert werden. Daher sind die beabsichtigten Modernisierungsmaßnahmen, wenn sie eine Kapazitätsaufstockung nach sich ziehen, nicht mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vereinbar. Gemäß der Verordnung muß ein Verkehrsunternehmer, der Schiffe in Betrieb nimmt, seit dem 28. April 1989 entweder eine entsprechende Tonnage abwracken oder ersatzweise einen Sonderbeitrag an einen nationalen Abwrackfonds entrichten.

Wenn belgische Partikulieren beim Kauf von Gebrauchtschiffen eine Beihilfe in Form von Zinszuschüssen gewährt wird, so ist dies eine Wettbewerbsverzerrung zum Nachteil der Verkehrsunternehmer aus anderen Mitgliedstaaten, die auf den gleichen Märkten tätig sind wie die belgischen Partikuliere.

Die beabsichtigten Beihilfen könnten daher im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen, da sie die belgische Flotte gegenüber den anderen Flotten begünstigen würden.

IV

In dem von den belgischen Behörden vorgelegten Programm sind Maßnahmen vorgesehen, die auf das Abwracken von Binnenschiffen abzielen und grundsätzlich auf eine Verringerung bestehender Überkapazitäten hinauslaufen müssten. Das Programm bietet jedoch keinerlei Gewähr, daß die Auswirkungen der Abwrackmaßnahmen nicht durch eine gleichzeitige Vergrösserung der Kapazität zunichte gemacht werden.

Abwrackmaßnahmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89, die ab 1. Januar 1990 anlaufen sollen, müssen anders als die von der belgischen Regierung beabsichtigten Maßnahmen von den Binnenschiffsunternehmern selbst finanziert werden. Daher wird die Finanzierung einer Abwrackmaßnahme mit staatlichen Beihilfen ab 1. Januar 1990 nicht mehr mit der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 vereinbar sein.

V

Nach Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag sind Beihilfen, die bestimmte Merkmale aufweisen, grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die Ausnahmen von diesem Grundsatz gemäß Artikel 92 Absatz 2 EWG-Vertrag sind im vorliegenden Fall wegen Art und Ziel der beabsichtigten Beihilfen nicht anwendbar.

Gemäß Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag müssen Beihilfen, damit sie als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, nicht allein von einzelstaatlichem, sondern von gemeinsamem europäischem Interesse sein. Um die Ordnung des Gemeinsamen Marktes zu wahren und den Grundsätzen von Artikel 3 Buchstabe f) EWG-Vertrag Rechnung zu tragen, müssen die gemäß Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag möglichen Ausnahmen von Artikel 92 Absatz 1 bei der Überprüfung von Beihilferegelungen oder einzelnen Beihilfemaßnahmen restriktiv ausgelegt werden.

Insbesondere können die Ausnahmeregelungen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Kommission feststellt, daß das freie Spiel der Marktkräfte allein, d.h. ohne Beihilfen, eventuelle Beihilfeempfänger nicht dazu veranlassen kann, sich für eines der angestrebten Ziele einzusetzen.

Werden Ausnahmen in Fällen zugelassen, die keinen Beitrag zu einem solchen Ziel leisten oder keiner Beihilfe bedürfen, so liefe dies darauf hinaus, Wirtschaftszweige oder Unternehmen bestimmter Mitgliedstaaten ungebührlich zu bevorteilen bzw. deren Finanzlage künstlich zu verbessern, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen, ohne daß dies mit einem gemeinsamen Interesse im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag gerechtfertigt werden könnte.

Weder konnte die belgische Regierung einen Grund mitteilen noch die Kommission einen solchen erkennen, der es rechtfertigen würde, Ausnahmeregelungen im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag auf die beabsichtigten Beihilfen anzuwenden.

Die beabsichtigten Beihilfen dienen offenkundig weder der Förderung eines Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse noch der Behebung einer beträchtlichen Störung des belgischen Wirtschaftslebens im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 Buchstabe b).

Die belgische Regierung hat die in Rede stehenden Beihilfen damit auch nicht begründet.

Die Beihilfen dienen auch nicht der Förderung gewisser Wirtschaftsgebiete im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c).

Zu der Ausnahme in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag für Beihilfen zugunsten bestimmter Wirtschaftszweige ist zu sagen, daß die in Rede stehenden Beihilfen die Entwicklung der belgischen Flotte, nicht aber die der Binnenschiffahrt der Gemeinschaft fördern und sich wegen der gegenwärtigen Überkapazitäten in

einer dem gemeinsamem Interesse zuwiderlaufenden Weise auf den innergemeinschaftlichen Handel aus-wirken würden.

Diese Ausnahmeregelung käme nur dann in Betracht, wenn die Anpassung der belgischen Flotte an die Marktanforderungen in der Binnenschiffahrt mit Maßnahmen vorgenommen würde, die eine Umstrukturierung dieses Wirtschaftszweigs und zugleich einen Abbau des bestehenden Schiffsraumüberhangs gewährleisten. Eine solche Gewähr bietet das Programm in seiner jetzigen Form nicht.

Darüber hinaus ist in der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt ein gemeinsames Verfahren vorgesehen, um den Schiffsraumüberhang europaweit zu verringern; das belgische Programm, insbesondere die Finanzierung der Abwrackmaßnahmen, ist mit dieser Verordnung nicht vereinbar.

VI

Das von den belgischen Behörden vorgelegte Programm sieht auch eine Beihilfe für mindestens 55 Jahre alte Partikuliere vor, die aus dem Beruf ausscheiden und weder unmittelbar noch mittelbar am Gewerbe teilnehmen werden. Bis zum gesetzlichen Rentenalter könnte diese Beihilfe in Form einer monatlichen Zahlung von höchstens 30 000 bfrs gewährt werden; dieser Betrag würde sich um eine etwaige vorgezogene Altersrente vermindern. Diese Sozialmaßnahme kann, auch für sich genommen, nach der Ausnahmeregelung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag genehmigt werden, denn das Ausscheiden bestimmter Partikuliere aus dem Beruf und damit aus dem Wettbewerb würde landes- und europaweit zu einer allgemeinen Verbesserung der Lage in der Binnenschiffahrt beitragen.

Die beabsichtigte Beihilfe würde die Rahmenbedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel nicht in einer dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufenden Weise verändern. Ausserdem zählen die von der belgischen Regierung beabsichtigten Sozialvorschriften zu den Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 treffen können, um Binnenschiffsunternehmern, die sich aus dem Gewerbe zurückziehen, die Erlangung einer vorgezogenen Altersrente oder die Umschulung auf eine andere Erwerbstätigkeit zu erleichtern.

Im Ergebnis sind die im »Programm zur Anpassung der belgischen Binnenschiffahrtsflotte" zugunsten der belgischen Binnenschiffer vorgesehenen Beihilfen bis auf die Beihilfe beim Ausscheiden aus dem Beruf mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und dürfen nicht gewährt werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Königreich Belgien setzt das »Programm zur Anpassung der belgischen Binnenschiffahrtsflotte" nicht in Kraft, da es nach Artikel 92 des EWG-Vertrags nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

Artikel 2

Die in dem Programm vorgesehene Beihilfe zugunsten bestimmter belgischer Partikuliere, die aus dem Beruf ausscheiden, kann jedoch als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten und für sich genommen gewährt werden.

Artikel 3

Die belgische Regierung teilt der Kommission spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die sie ergriffen hat, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 30. November 1989

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 116 vom 28. 4. 1989, S. 25.