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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2025/170

28.1.2025

BESCHLUSS (EU) 2025/170 DES RATES

vom 27. Januar 2025

über die teilweise Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung (im Folgenden „Visaerleichterungsabkommen“) trat am 1. März 2011 in Kraft.

(2)

Zweck des Visaerleichterungsabkommens ist es, die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen für Unionsbürger und Staatsbürger Georgiens auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu erleichtern. Das Visaerleichterungsabkommen trägt dazu bei, die Kontakte zwischen den Menschen zu intensivieren und gemeinsame Werte, darunter die Achtung der Menschenrechte und die demokratischen Grundsätze, zu fördern.

(3)

Nach Artikel 14 Absatz 5 des Visaerleichterungsabkommens kann jede Vertragspartei das Abkommen aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung ganz oder teilweise aussetzen. Eine Entscheidung über die Aussetzung ist der anderen Vertragspartei spätestens 48 Stunden vor ihrem Inkrafttreten mitzuteilen. Die Vertragspartei, die die Anwendung des Visaerleichterungsabkommens ausgesetzt hat, hat die andere Vertragspartei unverzüglich über das Entfallen der für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe zu informieren.

(4)

Im Jahr 2024 verabschiedete Georgien das „Gesetz über die Transparenz ausländischer Einflussnahme“ und das Legislativpaket zu „Familienwerten und zum Schutz Minderjähriger“. Die Maßnahmen werden dahingehend beurteilt, dass sie die Grundrechte der georgischen Bevölkerung – einschließlich der Vereinigungs- und Meinungsfreiheit, des Rechts auf Privatsphäre sowie des Rechts auf Beteiligung an öffentlichen Angelegenheiten untergraben – und Stigmatisierung und Diskriminierung verschärfen.

(5)

In seinen Schlussfolgerungen vom 27. Juni 2024 betonte der Europäische Rat , dass das „Gesetz über die Transparenz ausländischer Einflussnahme“ einen Rückschritt bei den Maßnahmen darstellte, die in der Empfehlung der Kommission für den Status eines Bewerberlandes aufgeführt sind, und forderte die Regierung Georgiens auf, Klarheit über ihre Absichten zu schaffen, indem sie ihr Vorgehen, das Georgiens Weg in die Europäische Union gefährdet und de facto zum Aussetzen des Beitrittsprozesses geführt hat, rückgängig macht. In seinen Schlussfolgerungen vom 17. Oktober 2024 bekräftigte der Europäische Rat, dass das Vorgehen der georgischen Regierung den europäischen Weg Georgiens gefährdet und den Beitrittsprozess de facto zum Stillstand gebracht hat, und rief Georgien auf, demokratische, umfassende und nachhaltige Reformen im Einklang mit den zentralen Grundsätzen der europäischen Integration anzunehmen.

(6)

Am 28. November 2024 kündigte die Regierung Georgiens an, sie werde bis 2028 keine Beitrittsverhandlungen mit der Europäischen Union aufnehmen. Diese Ankündigung führte zu Massenprotesten in zahlreichen georgischen Städten, auf die die Regierung Georgiens mit übermäßiger Gewalt und brutalen Methoden sowie willkürlichen Festnahmen und der Misshandlung von Protestierenden, Politikern und Journalisten reagierte.

(7)

Die von Georgien ergriffenen Maßnahmen verletzen die Grundprinzipien, auf denen das Visaerleichterungsabkommen beruht, und laufen den Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zuwider. Insbesondere verstoßen diese Maßnahmen gegen die Menschenrechte und die demokratischen Grundsätze und sind somit mit den Werten der Union nicht vereinbar und behindern den steten Ausbau der wirtschaftlichen, humanitären, kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen Beziehungen zwischen der Union und Georgien.

(8)

Vor diesem Hintergrund hat die Kommission in ihrem siebten Bericht im Rahmen des Visa-Aussetzungsmechanismus die Schritte hervorgehoben, die Georgien dringend unternehmen muss, um die Bedenken der Kommission auszuräumen, und darauf verwiesen, dass es aktuell Überlegungen gibt, in Bezug auf bestimmte Personengruppen gegebenenfalls den Visa-Aussetzungsmechanismus zu aktivieren.

(9)

Um den Schutz der öffentlichen Ordnung in den Mitgliedstaaten und in der Union sicherzustellen, ist es angemessen und verhältnismäßig, dass die Mitgliedstaaten von georgischen Staatsbürgern, die Inhaber von gültigen Diplomatenpässen sind, für Reisen in die Union ein Visum verlangen, da diese Personen Interessen vertreten, die jenen zuwiderlaufen, die die Union zum Abschluss des Visaerleichterungsabkommens veranlasst haben. Die Anwendung einiger Bestimmungen des Visaerleichterungsabkommens, die Ausnahmen für Staatsbürger Georgiens mit gültigem Diplomatenpass sowie Erleichterungen für bestimmte Gruppen von Staatsbürgern Georgiens, die ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen, vorsehen, nämlich für Mitglieder offizieller Delegationen Georgiens, für Mitglieder nationaler und regionaler Regierungen und Parlamente Georgiens sowie für Mitglieder des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts Georgiens in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte, sollte daher ausgesetzt werden.

(10)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (2) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(11)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(12)

Angesichts der ernsten Lage in Georgien sollte dieser Beschluss am Tag seiner Annahme in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anwendung der folgenden Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung („Visaerleichterungsabkommen“) wird ab dem 29. Januar 2025 ausgesetzt:

a)

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b in Bezug auf Mitglieder offizieller Delegationen Georgiens, die mit an Georgien gerichteter offizieller Einladung an offiziellen Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden;

b)

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b in Bezug auf Mitglieder nationaler und regionaler Regierungen Georgiens sowie Mitglieder des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts Georgiens;

c)

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c in Bezug auf ständige Mitglieder offizieller Delegationen Georgiens, die mit an Georgien gerichteter offizieller Einladung regelmäßig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden;

d)

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a in Bezug auf Mitglieder offizieller Delegationen Georgiens, die mit offizieller Einladung regelmäßig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden;

e)

Artikel 5 Absatz 3 in Bezug auf die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a genannten Gruppen;

f)

Artikel 6 Absatz 1 in Bezug auf die Gebühr für die Bearbeitung der Visumanträge der in Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben c und f und in Artikel 10 Absatz 1 genannten Gruppen von Staatsbürgern und Personen;

g)

Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben c und f in Bezug auf Mitglieder nationaler und regionaler Regierungen Georgiens sowie Mitglieder des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts Georgiens sowie Mitglieder offizieller Delegationen Georgiens, die mit an Georgien gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden;

h)

Artikel 7 in Bezug auf die in Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben c und f und in Artikel 10 Absatz 1 genannten Gruppen von Staatsbürgern und Personen.

i)

Artikel 10 Absatz 1 in Bezug auf Staatsbürger Georgiens mit einem von Georgien ausgestellten gültigen Diplomatenpass.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 2025.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. KALLAS


(1)   ABl. L 52 vom 25.2.2011, S. 34.

(2)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/192/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/170/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)