|
19.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 241/6 |
BESCHLUSS (EU) 2019/1564 DER KOMMISSION
vom 4. September 2019
über die geplante Bürgerinitiative „Korruption in der EU an der Wurzel packen: Kein Geld für Länder, deren Justiz auch nach Fristablauf noch ineffizient ist“
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 6387)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gegenstand der geplanten Bürgerinitiative „Korruption in der EU an der Wurzel packen: Kein Geld für Länder, deren Justiz auch nach Fristablauf noch ineffizient ist“: „Einführung einer festen 10-Jahres-Frist nach dem Beitritt für die automatische Aussetzung von Zahlungen aus den Struktur- und Kohäsionsfonds an neu beigetretene Länder bis zur Aufhebung der Kontrolle ihres Justizsystems.“ |
|
(2) |
Ziele der geplanten Bürgerinitiative: „Der derzeitige EU-Rechtsrahmen kann missbräuchlich ausgelegt werden. Die Korruption politischer Eliten in neu beigetretenen Ländern könnte unter Umständen auch anderen Mitgliedstaaten nützen, und der relative Begriff ‚vorübergehend‘ könnte unendlich ausgedehnt werden. Durch die Festlegung eines strengen Zeitrahmens werden direkte und indirekte Anreize für Korruption in den EU-Mitgliedstaaten vermieden. Der zur Kontrolle Bulgariens und Rumäniens bestehende Mechanismus ist beispielsweise ineffizient.“ |
|
(3) |
Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) stärkt die Unionsbürgerschaft und führt zu einer weiteren Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union, indem unter anderem festgelegt wird, dass jeder Bürger das Recht hat, im Rahmen einer europäischen Bürgerinitiative am demokratischen Leben der Union teilzuhaben. |
|
(4) |
Die für die Bürgerinitiative erforderlichen Verfahren und Bedingungen sollten klar, einfach, benutzerfreundlich und dem Wesen der Bürgerinitiative angemessen sein, damit die Bürger zur Teilnahme ermutigt werden, und die Union nahbarer wird. |
|
(5) |
Ein Rechtsakt der Union zur Durchführung der Verträge kann gemäß Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a AEUV über die Haushaltsvorschriften, in denen insbesondere die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung geregelt werden, angenommen werden. |
|
(6) |
Somit liegt die geplante Bürgerinitiative im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung nicht offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen. |
|
(7) |
Ferner wurden nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung ein Bürgerausschuss gebildet und Kontaktpersonen benannt; zudem ist die vorgeschlagene Bürgerinitiative weder offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös noch verstößt sie offenkundig gegen die in Artikel 2 EUV festgeschriebenen Werte der Union. |
|
(8) |
Die geplante Bürgerinitiative „Korruption in der EU an der Wurzel packen: Kein Geld für Länder, deren Justiz auch nach Fristablauf noch ineffizient ist“ sollte daher registriert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die geplante Bürgerinitiative „Korruption in der EU an der Wurzel packen: Kein Geld für Länder, deren Justiz auch nach Fristablauf noch ineffizient ist“ wird hiermit registriert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am 12. September 2019 in Kraft.
Artikel 3
Dieser Beschluss richtet sich an die Organisatoren (Mitglieder des Bürgerausschusses) der geplanten Bürgerinitiative „Korruption in der EU an der Wurzel packen: Kein Geld für Länder, deren Justiz auch nach Fristablauf noch ineffizient ist“, vertreten durch die Kontaktpersonen Frau Veneta Konstantinova MAGISTRELLI und Frau Dobrinka Ruseva MOSKOVA.
Brüssel, den 4. September 2019
Für die Kommission
Frans TIMMERMANS
Erster Vizepräsident