4.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 235/26


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 24. März 2010

über die staatliche Beihilfe C 4/03 (ex NN 102/02) Italiens zugunsten von WAM SpA

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1711)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/474/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

gestützt auf die Entscheidung der Kommission zur Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV (1) wegen der Beihilfe C 4/03 (ex NN 102/02) (2),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln und unter Berücksichtigung dieser Äußerungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

Verfahren vor der Kommission

(1)

Mit Schreiben vom 26. Juli 1999 ging bei der Kommission eine Beschwerde gegen WAM Engineering Ltd ein, in der vorgebracht wurde, WAM SpA habe rechtswidrige Zuschüsse vom italienischen Staat erhalten.

(2)

Mit Schreiben vom 5. August 1999 und 10. September 1999 wurden Auskunftsersuchen an die italienischen Behörden gesandt. Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom 2. September 1999 zusätzliche Informationen vor. Mit Schreiben vom 13. Dezember 1999 übermittelte die Kommission dem Beschwerdeführer die Antwort der italienischen Behörden vom 11. Oktober 1999 und teilte ihre Absicht mit, ein förmliches Prüfverfahren durchzuführen.

(3)

Gleichzeitig wurde eine Untersuchung über die nationalen Förderprogramme für Direktinvestitionen in Drittländern durchgeführt, die in eine Mitteilung der Kommission zu dieser Frage münden sollte.

(4)

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2001 forderte die Kommission bei den italienischen Behörden weitere Informationen an, nachdem sich der Beschwerdeführer erneut gemeldet hatte (mit Schreiben vom 31. März 2000 und 11. Oktober 2000 wurden der Kommission zwei Erinnerungen zugesandt) und die Untersuchung über Direktinvestitionen im Ausland verschoben worden war.

(5)

Angesichts der mit Schreiben vom 20. Februar 2002 und 27. März 2002 übermittelten Informationen wurden mit Schreiben vom 12. April 2002 weitere Fragen an die italienischen Behörden gerichtet.

(6)

Die italienischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 21. Mai 2002. Mit Schreiben vom 5. Juni 2002 teilte die Kommission den italienischen Behörden mit, dass die vorgelegten Informationen ihrer Ansicht nach unvollständig seien, und forderte sie auf, innerhalb von zwanzig Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens die fehlenden Informationen nachzureichen und weitere Klarstellungen vorzunehmen.

(7)

In Ermangelung einer Antwort erließ die Kommission am 26. September 2002, trotz des Antrags der italienischen Behörden vom 25. Juni 2002 auf Verlängerung der Frist bis zum 31. Juli, eine Anordnung zur Auskunftserteilung gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften zur Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (3) (nachstehend „Verordnung (EG) Nr. 659/1999“ genannt). In der Zwischenzeit wurde der Fall unter der Nummer NN 102/02 in das Verzeichnis der nicht angemeldeten Beihilfen aufgenommen.

(8)

Mit Schreiben vom 26. Juni 2002 und 4. Oktober 2002 wurde der Beschwerdeführer über den Fortgang der Angelegenheit auf dem Laufenden gehalten. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2002 bat er darum, über das Ergebnis der genannten Anordnung informiert zu werden.

(9)

Die italienischen Behörden übermittelten die verlangten Auskünfte mit Schreiben vom 16. Oktober 2002 und reichten mit Schreiben vom 24. Oktober 2002 weitere Angaben nach.

(10)

Mit Schreiben vom 24. Januar 2003 unterrichtete die Kommission Italien über ihre Entscheidung, wegen der fraglichen Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag, jetzt Artikel 108 Absatz 2 AEUV, zu eröffnen (4).

(11)

Der Beschwerdeführer wurde hierüber mit Schreiben vom 29. Januar 2003 informiert.

(12)

Da der Beschwerdeführer dieses Schreiben noch nicht erhalten hatte, sandte er am 10. Februar 2003 ein Erinnerungsschreiben an die Kommission.

(13)

Im Anschluss an die Mitteilung an die italienischen Behörden über die Eröffnung des Verfahrens richtete WAM SpA sofort ein Schreiben an die Kommission (Schreiben vom 10. Februar 2003).

(14)

Mit Schreiben vom 27. Februar 2003 ersuchte Italien um eine Verlängerung der in der Entscheidung der Kommission festgesetzten fünfzehntägigen Frist für die Übermittlung von Angaben zur Vertraulichkeit bis zum 7. März 2003.

(15)

Mit Schreiben vom 10. März 2003 ersuchte Italien die Kommission, die Entscheidung nicht zu veröffentlichen, da der Begünstigte bereit sei, die Beihilfe zurückzuzahlen, was vom Unternehmen WAM SpA in dessen direkt an die Kommission gesandten Schreiben vom 13. März 2003 bestätigt wurde.

(16)

Mit Schreiben vom 18. März 2003 wies die Kommission darauf hin, dass zur Vermeidung der Veröffentlichung eine endgültige Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens erforderlich sei; diese setze jedoch voraus, dass nachgewiesen werde, dass beide Beihilfen zuzüglich der Zinsen, die in einer von der Kommission gebilligten Weise zu berechnen seien, tatsächlich zurückgezahlt wurden.

(17)

Da der von den italienischen Behörden mit Schreiben vom 13. Mai 2003 vorgeschlagene Betrag deutlich unter der ersten Schätzung des Subventionsäquivalents der Beihilfe lag, das die Kommission anhand der ihr bei Eröffnung des Verfahrens vorliegenden Informationen berechnet hatte, unterrichtete die Kommission Italien mit Schreiben vom 22. Mai 2003 davon, dass die Veröffentlichung in Kürze erfolgen werde, da die Höhe der vorgeschlagenen Rückzahlung nicht ihren Kriterien entspreche.

(18)

Mit Schreiben vom 13. Juni 2003 bat der Beschwerdeführer um Informationen über die Veröffentlichung der Entscheidung. Die Kommission antwortete mit Schreiben vom 18. Juni 2003; am gleichen Tag ging eine weitere Mitteilung per E-Mail an den Beschwerdeführer, um diesen unverzüglich über die kurz zuvor erfolgte Veröffentlichung zu unterrichten.

(19)

Mit Schreiben vom 1. Juli 2003, dem ein Fax gleichen Datums vorausging, wurde von WAM SpA ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt, den die Kommission mit Schreiben vom 14. Juli 2003 ablehnte.

(20)

Mit Schreiben vom 20. Juni 2003 reagierte WAM SpA direkt auf die an Italien gerichtete Mitteilung der Kommission, die Entscheidung veröffentlicht zu haben. Die Kommission antwortete mit Schreiben vom 11. Juli 2003.

(21)

Mit Schreiben vom 27. Juni 2003 erklärte der Beschwerdeführer, dass er die Absicht habe, von WAM SpA Schadenersatz für die erlittenen Verluste zu fordern, falls die endgültige Entscheidung der Kommission negativ ausfallen sollte, und bat um Auskünfte über das entsprechende Verfahren.

(22)

Mit Schreiben vom 4. Juli 2003 teilte Morton Machine Company Limited mit, von WAM SpA vor einem italienischen Gericht auf Schadenersatz verklagt worden zu sein, und fragte bei der Kommission an, ob sie eine Zurücknahme der Klage erreichen könne.

(23)

Mit Schreiben vom 10. Juli 2003 beantwortete die Kommission die beiden Schreiben von Morton Machine Company.

(24)

Mit Schreiben vom 16. Juli 2003 gingen Äußerungen von betroffenen Dritten ein, die um vertrauliche Behandlung baten.

(25)

Am 23. Juli 2003 fand eine Zusammenkunft zwischen Vertretern der Kommissionsdienststellen und der italienischen Behörden statt. Im Vorfeld hatten die italienischen Behörden mit Schreiben vom 22. Juli 2003, eingegangen am 25. Juli 2003, einige Informationen übermittelt. Weitere Informationen wurden der Kommission mit Schreiben vom 8. August 2003 direkt vom Ufficio del Presidente del Consiglio (Dipartimento per il coordinamento delle politiche comunitarie) zugesandt.

(26)

Mit Schreiben vom 21. August 2003 erkundigte sich Morton Machine Company Limited, ob bereits eine endgültige Entscheidung erlassen worden sei, und bat darum, auf dem Laufenden gehalten zu werden. Die Kommission antwortete mit Schreiben vom 28. August 2003.

(27)

Mit Schreiben vom 19. September 2003 äußerte sich Italien zur Entscheidung der Kommission, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen.

(28)

Mit Schreiben vom 3. November 2003 nahm Italien zu den Äußerungen der betroffenen Dritten Stellung.

(29)

Nach dem Schadenersatzantrag der WAM SpA vom 30. Juli 2003 wurde die Akteneinsicht vom Generalsekretariat mit Schreiben vom 16. September 2003 erneut verweigert.

(30)

Die fehlenden Angaben in der Antwort vom 19. September 2003 wurden von Italien mit Schreiben vom 14. Januar 2004 nachgereicht.

(31)

Am 19. Mai 2004 erließ die Kommission eine Entscheidung gemäß Artikel 7 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (5).

Verfahren vor dem Gericht erster Instanz und dem Gerichtshof

(32)

Sowohl WAM SpA als auch Italien klagten vor dem Gericht erster Instanz gegen die Entscheidung der Kommission vom 19. Mai 2004. Das Gericht erster Instanz verband die Rechtssachen und erklärte die Entscheidung der Kommission mit seinem Urteil vom 6. September 2006 für nichtig, da diese nicht in geeigneter Weise begründet und nachgewiesen habe, dass die Beihilfen geeignet gewesen seien, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb auf dem EU-Markt zu verfälschen (6).

(33)

Die Kommission focht das Urteil des Gerichts erster Instanz an. Am 30. April 2009 wies der Gerichtshof das Rechtsmittel der Kommission zurück (7).

II.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

(34)

WAM SpA ist eine Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Cavezzo/Italien. Im betrachteten Zeitraum — von 1995 bis 2000 — war das Unternehmen im Segment der Herstellung und des Vertriebs von Schneckenförderern, Förderschnecken, Entstaubungsfiltern und Ventilen für industrielle Anlagen tätig. Auf diesen Märkten sind zahlreiche Hersteller aus der EU tätig. Vor allem im Bereich der Entstaubungsfilter stand WAM SpA im Wettbewerb mit einer Reihe größerer Hersteller aus der EU, die über moderne Technologien und eine gut ausbaute Vertriebsstruktur verfügten (8).

(35)

Auf dem italienischen Markt betrug der Marktanteil von WAM SpA im Bereich der Schneckenförderer für Beton 60 % im Jahr 1991, 50 % im Jahr 2000 und 55 % im Jahr 2003. Bei den Entstaubungsfiltern lag der Marktanteil von WAM SpA dagegen bei 40 % im Jahr 1991, 50 % im Jahr 2000 und schließlich 60 % im Jahr 2003 (9).

(36)

Ab 1997 weitete die WAM SpA den Vertrieb auch auf Märkte anderer EU-Mitgliedstaaten aus, insbesondere auf Deutschland (alte Bundesländer) und Frankreich. Im Jahr 2000 hatte das Unternehmen im Bereich der Schneckenförderer für Beton einen Marktanteil von 70 % in Frankreich und Deutschland und 60 % im Vereinigten Königreich; bei den Entstaubungsfiltern lag der Marktanteil von WAM SpA bei 50 % in Frankreich, 20 % in Deutschland und 10 % im Vereinigten Königreich (10).

(37)

Im Jahr 1994 wurde die japanische Tochtergesellschaft WAM Japan gegründet, die sich auf die Vermarktung von zwei in Italien hergestellten Produkten mit relativ niedrigen Transportkosten spezialisierte, und zwar auf Entstaubungsfilter und Ventile. Im Jahr 1995 wurde eine chinesische Tochtergesellschaft gegründet, die zunächst mit einem ortsansässigen Partner als Joint Venture und dann ab 1998 als 100 %ige Tochtergesellschaft von WAM SpA geführt wurde (11).

(38)

Im betrachteten Zeitraum hielt WAM SpA zudem 84 % des Aktienkapitals von „WAM Engineering Ltd“, einer Gesellschaft britischen Rechts mit Sitz in Tewkesbury im Vereinigten Königreich. WAM Engineering Ltd war im Marktsegment der Konstruktion, der Herstellung und des Vertriebs von industriellen Mischmaschinen tätig, die vornehmlich in der Nahrungsmittel-, Chemie-, Arzneimittel- und Umweltschutzindustrie eingesetzt wurden.

(39)

Der Beschwerdeführer behauptete im Hinblick auf die Preispolitik von WAM Engineering Ltd im Vereinigten Königreich, dass das Unternehmen aufgrund von Finanzhilfen der italienischen Regierung, die vor allem auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 394 vom 29. Juli 1981 (nachstehend „Gesetz 394/81“ genannt) gezahlt würden, in der Lage sei, die Produkte, die auch er herstelle und vertreibe (industrielle Mischmaschinen), um etwa ein Drittel günstiger anzubieten, d. h. zu einem Preis, der kaum die Rohstoffkosten zur Herstellung der Maschinen decke.

(40)

Nach Angaben des Beschwerdeführers wurden WAM Engineering Ltd im Rahmen des Gesetzes 394/81 Finanzhilfen aus Marktdurchdringungsprogrammen für Nicht-EU-Länder gewährt. Mit dem Gesetz 394/81 seien insbesondere italienische Unternehmen gefördert worden, die die Absicht hätten, abhängige Unternehmen (Vertretungen, Verkaufsräume und Lager) im Ausland zu gründen.

(41)

Die italienischen Behörden bestätigten, WAM SpA im Jahr 1995 Beihilfen in Form von zinsvergünstigten Darlehen in Höhe von 2 281 450 000 ITL (ca. 1,18 Mio. EUR) für Vorhaben in Japan, Südkorea und Taiwan gewährt zu haben. Nach Angaben der italienischen Behörden habe das Unternehmen de facto ein zinsvergünstigtes Darlehen in Höhe von 1 358 505 421 ITL (ca. 0,7 Mio. EUR) erhalten, weil die geplanten Vorhaben in Korea und Taiwan aufgrund der Wirtschaftskrise in diesen Ländern nicht durchgeführt worden seien.

(42)

Das zinsvergünstigte Darlehen deckte 85 % der zuschussfähigen Ausgaben. Der Zinszuschuss konnte bis zu 60 % des Referenzzinssatzes betragen. Das Darlehen hätte innerhalb von fünf Jahren linear in gleich hohen halbjährlichen Raten zurückgezahlt werden sollen, wobei die Zinsen auf den jeweils ausstehenden Saldo zu zahlen waren. Vorgesehen war eine tilgungsfreie Zeit von zwei Jahren.

(43)

Der ermäßigte Zinssatz des betreffenden Darlehens von 4,4 % wurde auf der Grundlage eines Marktzinses von 11 % berechnet. Angesichts der vorstehenden Ausführungen und auf der Grundlage der bei Eröffnung des Verfahrens vorliegenden Informationen wurde die Beihilfeintensität auf ein Bruttosubventionsäquivalent von 16,38 %, entsprechend einer Beihilfe von 22 223 Mio. ITL (ca. 115 000 EUR), angesetzt.

(44)

Die beihilfefähigen Kosten dieser Maßnahme wurden in zwei Kategorien eingeteilt: Kosten, die sich auf den Aufbau einer dauerhaften Struktur im Ausland beziehen, und Kosten zur Verkaufsförderung. Die berücksichtigten Kosten sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:

(in Mio. ITL)

Beihilfefähige Kosten

Gewährte Darlehen

DAUERHAFTE STRUKTUREN

Miete, Versicherungen, Versorgungsleistungen

122,56

Betriebskosten (insbesondere Personal, Ausstattung und Anlagen der dauerhaften Strukturen)

556,94

Muster

38,23

Beratungsleistungen

29,43

Zwischensumme 1

747,18

VERKAUFSFÖRDERUNG

Lagerung von Waren

456,28

Marktforschung

40,95

Messen und Ausstellungen

12,19

Werbung

94,39

Reisen

7,52

Zwischensumme 2

611,33

Gesamtsumme

1 358,51

(45)

Mit Schreiben vom 21. Mai 2002 teilten die italienischen Behörden auf ein Auskunftsersuchen der Kommission mit, dass dem Unternehmen WAM SpA im Rahmen des gleichen Programms am 9. November 2000 ein weiteres zinsvergünstigtes Darlehen in Höhe von 1 940 579 808 ITL (ca. 1 Mio. EUR) gewährt worden sei.

(46)

Bei Eröffnung des Verfahrens waren der Kommission keine Einzelheiten zu dieser weiteren Beihilfe bekannt.

III.   GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES VERFAHRENS

Beihilfe an WAM SpA aus dem Jahr 1995

(47)

Die italienischen Behörden vertraten in ihrem Schreiben vom 21. Mai 2002 die Auffassung, dass die Beihilfe, die WAM SpA im Jahr 1995 gemäß dem Gesetz 394/81 gewährt wurde, deutlich unter der „De-minimis“-Schwelle gelegen habe und dass diesem Begünstigten während des maßgeblichen Zeitraums von drei Jahren keine weitere „De-minimis“-Beihilfe gewährt worden sei. Zudem betonten sie, die Beihilfe habe nicht in direktem Zusammenhang mit den ausgeführten Mengen gestanden.

(48)

Die Kommission stellte fest, dass ein Großteil der beihilfefähigen Kosten, die bei der WAM SpA im Jahr 1995 gewährten Beihilfe berücksichtigt wurden, wie Miet-, Versicherungs- und Versorgungsausgaben sowie Betriebskosten (insbesondere Personal, Möbel und Ausrüstung) für einen ständigen Geschäftssitz im Ausland, als Beihilfe zum Aufbau und Betrieb eines Vertriebsnetzes hätte eingestuft werden können.

(49)

Ebenso hätten nach Ansicht der Kommission die Kosten für Beratungsleistungen in Bezug auf dauerhafte Strukturen im Ausland sowie Werbe- und Reisekosten als laufende Ausgaben in Verbindung mit der Ausfuhrtätigkeit betrachtet werden müssen.

(50)

In ihrem Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens stellte die Kommission fest, dass gemäß dem letzten Absatz der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (12) in den Fällen, in denen zum Zeitpunkt einer Entscheidung Leitlinien durch eine Verordnung ersetzt wurden, die Regeln der Verordnung anwendbar sind, soweit sie günstiger als die der Leitlinien sind. Daher wies die Kommission in der Eröffnungsentscheidung darauf hin, dass bei „De-minimis“-Beihilfen grundsätzlich die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (13) (nachstehend „Verordnung (EG) Nr. 69/2001“ genannt) anzuwenden sind.

(51)

Nach Artikel 1 Buchstabe b galt die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 jedoch nicht für exportbezogene Tätigkeiten, d. h. für Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder den laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit in Zusammenhang stehen.

(52)

Die Kommission wies daher in der Eröffnungsentscheidung hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit den einschlägigen „De-minimis“-Vorschriften darauf hin, dass der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen von 1992 (14) (nachstehend „Gemeinschaftsrahmen für KMU von 1992“ genannt) Ausfuhrbeihilfen nicht ausdrücklich ausschloss, aber eine niedrigere Schwelle von 50 000 ECU vorsah.

(53)

Die Kommission bezweifelte daher in der Eröffnungsentscheidung, dass die Beihilfe, die WAM SpA 1995 im Rahmen des Gesetzes 394/81 gewährt wurde, als mit den einschlägigen „De-minimis“-Regeln vereinbar angesehen werden konnte.

(54)

Zudem hegte die Kommission nach einer ersten Prüfung erhebliche Zweifel daran, dass die Beihilfe an WAM SpA als mit dem EG-Vertrag, jetzt AEUV, vereinbar betrachtet werden konnte.

Beihilfe an WAM SpA aus dem Jahr 2000

(55)

Bei Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens lagen der Kommission noch keine Informationen über die Merkmale — wie Beihilfeintensität und beihilfefähige Kosten — der Beihilfe vor, die der „WAM-Gruppe“ (so die Bezeichnung der italienischen Behörden) im Jahr 2000 ebenfalls in Form eines zinsvergünstigten Darlehens im Rahmen des Gesetzes 394/81 gewährt worden war, da die italienischen Behörden keine Informationen dazu übermittelt hatten.

(56)

Im damaligen Stadium des Verfahrens war die Kommission daher nicht in der Lage, die betreffende Beihilfe eingehend zu prüfen. Sie äußerte jedoch Zweifel daran, dass diese überhaupt in irgendeiner Form als mit dem EG-Vertrag, jetzt AEUV, vereinbar anzusehen war, da sie dem gleichen Ziel wie die 1995 gewährte Beihilfe diente und auf der gleichen Rechtsgrundlage gewährt wurde.

(57)

Die italienischen Behörden wiesen in ihrem Schreiben vom 24. Oktober 2002 auch darauf hin, dass zu keiner Zeit Beihilfen unmittelbar an „WAM Engineering“ vergeben worden seien und dass unter diesem Namen kein Unternehmen im italienischen Handelsregister eingetragen sei. Die Kommission stellte jedoch zum einen fest, dass „WAM SpA“ 85 % der Aktien von „WAM Engineering Ltd“ hielt. Zum anderen stellte sie fest, dass die italienischen Behörden bereits in ihrem Schreiben vom 11. Oktober 1999 mitgeteilt hatten, dass „WAM SpA“ ein zinsvergünstigtes Darlehen im Rahmen des Gesetzes gewährt worden sei, und in einem weiteren Schreiben vom 21. Mai 2002 darüber informiert hatten, dass die „WAM-Gruppe“ am 9. November 2000 ein weiteres Darlehen im Rahmen desselben Gesetzes erhalten habe.

IV.   ÄUSSERUNGEN DER BETEILIGTEN

(58)

Zur Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gingen Äußerungen eines betroffenen Dritten ein, der darum bat, dass seine Identität nicht bekannt gegeben wird.

(59)

In diesen Äußerungen lobt der betroffene Dritte die Anstrengungen der Kommission zur Wiederherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen in diesem Segment und beklagt, dass aufgrund der Marktstellung von WAM SpA technisches Know-how und Arbeitsplätze verloren gegangen seien.

(60)

Mit Schreiben vom 3. November 2003 vertrat Italien, das von der Kommission mit Schreiben vom 25. September 2003 über die Äußerungen des betroffenen Dritten informiert worden war, die Ansicht, dass diese Äußerungen nichts wesentlich Neues bringen würden, da sie nur die Anschuldigungen bestätigen würden, die im Zusammenhang mit diesem Fall — auch vom Beschwerdeführer selbst — bereits vorgebracht worden seien. Insbesondere hält Italien für hinreichend nachgewiesen, dass zwischen den in diesen Äußerungen dargelegten Sachverhalten und der Finanzhilfe für WAM SpA im Rahmen des Gesetzes 394/81 kein Zusammenhang besteht.

V.   STELLUNGNAHMEN ITALIENS

(61)

Zum Darlehen von 1995 führten die italienischen Behörden den Nachweis, dass WAM SpA auf der Grundlage ihres Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 1994 bei Gewährung der ersten Beihilfe und Einreichung des entsprechenden Beihilfeantrags der Definition eines mittleren Unternehmens im Sinne von Ziffer 2.2 des Gemeinschaftsrahmens für KMU von 1992 entsprach, da das Unternehmen 163 Mitarbeiter beschäftigte, einen Jahresumsatz von 16,8 Mio. EUR und eine Bilanzsumme von 20,1 Mio. EUR verzeichnete und im Besitz von zwei Unternehmen war, die ebenfalls der Definition eines KMU entsprachen. Die italienischen Behörden räumten allerdings ein, dass WAM SpA seit 1998 kein KMU mehr ist und somit bei Gewährung der zweiten Beihilfe (im Jahr 2000) kein KMU war.

(62)

Zur ersten Finanzhilfe wurden gegenüber den Informationen, die der Kommission bereits bei Eröffnung des Verfahrens vorlagen, keine wesentlichen neuen Angaben gemacht, mit Ausnahme der Tatsache, dass das Darlehen dem Begünstigten in mehreren Tranchen ausgezahlt worden war, so dass die tilgungsfreie Zeit zwischen zwei und null Jahren betrug. Eine Änderung des Zinssatzes war im ursprünglichen Vertrag offensichtlich nicht vorgesehen. Das Darlehen sollte planmäßig im April 2004 vollständig getilgt sein.

(63)

Hinsichtlich des Darlehens von 2000 stellten die italienischen Behörden nach der Eröffnung des Verfahrens mit Schreiben vom 25. Juli 2003 klar, dass sich der Gesamtbetrag tatsächlich auf 3 603 574 689 ITL (1 861 091,01 EUR) und nicht auf 1 940 579 808 ITL (1 Mio. EUR) belief, wie zuvor in dem Schreiben vom 21. Mai 2002 und damit auch in der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens angegeben; der letztgenannte Betrag habe sich nur auf den bei Abfassung des Schreibens bereits ausgezahlten Teil und nicht auf den Gesamtbetrag des gewährten Darlehens bezogen.

(64)

Tatsächlich wurden noch zwei weitere Tranchen der Beihilfe ausgezahlt. Die letzte Auszahlung in Höhe von 248 091,01 EUR erfolgte am 22. Januar 2003. Dieses Darlehen wurde zu den gleichen Bedingungen wie das erste Darlehen von 1995 gewährt, da beiden das Gesetz 394/81 zugrunde lag. Der Gesamtbetrag des fraglichen Darlehens wurde am 9. November 2000 ausgehandelt und der entsprechende Vertrag am 20. Dezember 2000 unterzeichnet.

(65)

Die geförderten beihilfefähigen Kosten sind der nachstehenden Übersicht zu entnehmen, die von den italienischen Behörden mit dem Schreiben vom 22. Juli 2003 übermittelt wurde:

(in Tausend EUR)

Beihilfefähige Kosten

Gewährte Darlehen

DAUERHAFTE STRUKTUREN

Miete und Mobiliar der Gebäude, Fahrzeuge

331,27

Betriebskosten (Kosten für Betrieb, Waren und Personal)

973,50

Muster

0,87

Ausbildung

25,24

Beratungsleistungen

30,29

Zwischensumme 1

1 361,17

VERKAUFSFÖRDERUNG

Lagerung von Waren

353,39

Messen und Ausstellungen

6,37

Werbung

42,74

Reisen

94,84

Reisen von Kunden nach Italien

2,59

Zwischensumme 2

499,92

Gesamtsumme

1 861,09

(66)

Aus den dem Schreiben vom 14. Januar 2004 beigefügten Unterlagen geht außerdem eindeutig hervor, dass das fragliche Programm von WAM SpA und „WAM Bulk Handling Machinery Shangai Co Ltd“, einem zu 100 % von WAM SpA gehaltenen ortsansässigen Unternehmen, gemeinsam in China durchgeführt werden sollte.

(67)

Als beihilfefähige Kosten wurden die Miete der Büro-, Lager-, Ausstellungs- und Kundendiensträume (mit einer Gesamtfläche von 7 500 m2), der Kauf, die Miete oder das Leasing von 3 Fahrzeugen sowie die Aufwendungen für das Personal in der Muttergesellschaft und im Ausland (darunter ein Vertriebsleiter und sechs Techniker) betrachtet.

(68)

Der Zinssatz für das fragliche Darlehen betrug 2,32 %, entsprechend 40 % des bei Gewährung der Beihilfe geltenden Referenzzinssatzes von 5,8 %. Auch in diesem Fall war im Vertrag offenbar keine Änderung des Zinssatzes während der Darlehenslaufzeit vorgesehen. Das Darlehen wurde in mehreren Tranchen an den Empfänger ausgezahlt, so dass die tilgungsfreie Zeit zwischen zwei und null Jahren betrug.

(69)

Die Rückzahlung begann den italienischen Behörden zufolge am 20. Februar 2003 mit Ablauf der tilgungsfreien Zeit von zwei Jahren, während der nur die Zinsen auf die bereits an den Empfänger ausgezahlten Darlehenstranchen zu entrichten waren. Die fünfjährige Tilgungsphase begann am 20. August 2003. Das Darlehen sollte linear in gleich hohen halbjährlichen Raten zurückgezahlt werden, wobei die Zinsen auf den jeweils ausstehenden Saldo anfielen. Planmäßig hätte die Rückzahlung demzufolge am 20. Februar 2008 geendet.

(70)

Im Hinblick auf die Änderung des Zinssatzes während des Rückzahlungszeitraums erklärten die italienischen Behörden, dass eine solche Zinssenkung nach den Bestimmungen des italienischen Rechtsrahmens zulässig gewesen sei.

(71)

Zudem machten die italienischen Behörden bei beiden Darlehen geltend, dass die Kosten der vorgeschriebenen Bankbürgschaft, die vor Gewährung des Darlehens verlangt worden sei, vom Betrag der Beihilfen in Abzug habe gebracht werden müssen.

(72)

Zu den Ausfuhren von WAM SpA in EU-Mitgliedstaaten und Drittländer wurden folgende Angaben vorgelegt:

JAHR

AUSFUHREN IN EU-MITGLIEDSTAATEN

AUSFUHREN IN DRITTLÄNDER

AUSFUHREN INSGESAMT

1995

10 237 196

4 477 951

14 715 147

1996

9 338 640

5 592 122

14 930 762

1997

9 974 814

5 813 442

15 788 256

1998

10 780 161

5 346 514

16 126 675

1999

11 885 473

5 276 525

17 161 998

(73)

Die italienischen Behörden teilten der Kommission mit, dass die in der Tabelle angegebenen Zahlen für die Gesamtausfuhren 52 % bis 57,5 % des jährlichen Gesamtumsatzes von WAM SpA im Jahr 1995 bzw. 1999 ausgemacht hätten.

(74)

Schließlich räumen die italienischen Behörden ein, dass keines der beiden geprüften Darlehen unter die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 oder unter die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission (15) fällt; sie sind jedoch der Ansicht, dass Anreize, die Unternehmen aus der EU zur Förderung von Programmen in Drittländern gewährt werden, nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 87 EG-Vertrag, jetzt Artikel 107 Absatz 3 AEUV, fallen.

VI.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV

(75)

Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(76)

Damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe eingestuft werden kann, muss sie nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV die folgenden vier Voraussetzungen erfüllen: erstens muss es sich um eine Maßnahme des Staates zu Lasten staatlicher Mittel handeln, zweitens muss diese Maßnahme dem Begünstigten einen selektiven Vorteil verschaffen, drittens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und viertens und letztens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder drohen, ihn zu verfälschen.

Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit zum Staat

(77)

Als staatliche Beihilfe gilt jeder direkte oder indirekte Vorteil, der aus öffentlichen Mitteln finanziert und unmittelbar vom Staat oder von zwischengeschalteten Stellen gewährt wird, die in Ausübung staatlich übertragener Befugnisse handeln. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist nicht danach zu unterscheiden, ob die Beihilfe unmittelbar durch den Staat oder durch von ihm zur Durchführung der Beihilferegelung errichtete oder beauftragte öffentliche oder private Einrichtungen gewährt wird (16).

(78)

Die fraglichen Beihilfemaßnahmen wurden bei dem Darlehen von 1995 von dem in Artikel 2 des Gesetzes 394/81 genannten „Comitato“ (Ausschuss) (17) und bei dem Darlehen von 2000 vom „Comitato agevolazioni“ (Ausschuss für Zinsvergünstigungen) (18) gewährt.

(79)

Mediocredito Centrale SpA (19) schloss mit WAM SpA den Darlehensvertrag von 1995 zur Umsetzung der Entscheidung des mit Artikel 2 des Gesetzes 394/81 eingerichteten „Comitato“. SIMESIT SpA (20) schloss den Darlehensvertrag von 2000 mit WAM SpA zur Umsetzung der Entscheidung des „Comitato Agevolazioni“.

(80)

Im vorliegenden Fall wurde die Beihilfe somit aus staatlichen Mitteln von Einrichtungen gewährt, die im Auftrag des italienischen Staats gehandelt haben, um Wirtschaftstätigkeiten auf der Grundlage von vom Staat aufgestellten Leitlinien zu unterstützen, so dass sie — gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs — dem Staat zurechenbar ist (21).

Selektiver Vorteil für ein Unternehmen

(81)

Die zinsvergünstigten Darlehen verbessern die Finanzlage des Beihilfeempfängers, indem sie ihn von Aufwendungen entlasten, die er ohne die staatliche Finanzhilfe zur Umsetzung von Marktdurchdringungsprogrammen tragen müsste. Die Beihilfemaßnahmen verschaffen WAM SpA somit gegenüber ihren Wettwerbern in der EU einen selektiven Vorteil.

(82)

Da WAM SpA auf dem Markt der Herstellung und des Vertriebs von Schneckenförderern, Förderschnecken, Entstaubungsfiltern und Ventilen für industrielle Anlagen tätig ist, steht außer Zweifel, dass das Unternehmen auf diesem Markt eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und somit unter die Definition des Unternehmens im Sinne des Unionsrechts fällt (22).

(83)

Somit kann davon ausgegangen werden, dass mit der Beihilfe für WAM SpA einem Unternehmen ein selektiver Vorteil verschafft wurde.

Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und Verfälschung des Wettbewerbs

(84)

In seinem Urteil vom 30. April 2009 (23) betont der Gerichtshof, dass die Kommission „auch in den Fällen, in denen sich aus den Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt worden ist, ergibt, dass sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen kann, zumindest diese Umstände in der Begründung ihrer Entscheidung anzugeben“ hat. Dem Gerichtshof zufolge bedarf es dabei nicht des Nachweises seitens der Kommission, dass sich die Beihilfe tatsächlich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirkt, sondern nur der „Prüfung, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen“ (24). Zudem entschied der Gerichtshof, dass die Kommission „nicht gehalten gewesen sei, eine wirtschaftliche Analyse der tatsächlichen Lage auf dem betroffenen Markt oder des fraglichen Handelsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten anzustellen [oder] die tatsächliche Auswirkung der streitigen Beihilfen […]“ zu prüfen, um nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für Auswirkungen auf den Handel und den Wettbewerb erfüllt sind.

(85)

WAM SpA ist in der EU und auf den internationalen Märkten tätig, besitzt Tochtergesellschaften in vielen Mitgliedstaaten und vertreibt ihre Produkte in der gesamten Europäischen Union und in Drittländern. Von 1995 bis 1999 entfielen zwei Drittel des Umsatzes (in absoluten Zahlen 10 Mio. EUR) auf den Absatz in der EU und ein Drittel auf den Absatz in Drittländern. Auf diesen Märkten steht WAM SpA tatsächlich oder potenziell im Wettbewerb mit anderen Unternehmen aus der EU, die ebenfalls weltweit agieren. Wie bereits erwähnt (vgl. Randnr. 34), waren mindestens drei weitere große Hersteller von Entstaubungsfiltern aus verschiedenen Mitgliedstaaten auf dem Weltmarkt tätig und somit bei der Ausfuhr von Entstaubungsfiltern nach Japan und China zumindest potenzielle Wettbewerber von WAM SpA (25). Diese Unternehmen waren insofern zumindest potenzielle Wettbewerber von WAM SpA, als sie, wenn sie beschlossen hätten, ihre Produkte ebenfalls nach Japan oder China auszuführen, gegenüber WAM SpA, die — zur Durchdringung dieser Märkte — Beihilfen erhalten hatte, zunächst benachteiligt gewesen wären.

(86)

Wie unter den Randnrn. 34 und 35 erläutert, hatte WAM SpA in diesem Zeitraum einen beträchtlichen Marktanteil auf dem inländischen und europäischen Markt. Wie unter Randnr. 38 angegeben, war das Unternehmen zudem über eine Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat geschäftlich vertreten.

(87)

Durch die erhaltenen Beihilfen hat WAM SpA ihre Marktstellung gegenüber Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten — nicht nur tatsächlichen, sondern auch potenziellen Wettbewerbern — insgesamt gestärkt bzw. war in der Lage dazu. Nach ständiger Rechtsprechung verfälschen „Beihilfen, mit denen ein Unternehmen von den Kosten befreit werden soll, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Verwaltung oder seiner üblichen Tätigkeiten hätte tragen müssen, […] grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen“ (26).

(88)

Im vorliegenden Fall wird diese Schlussfolgerung durch drei weitere Argumentationen untermauert.

(89)

Zum Ersten war absehbar, dass normale Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt aufgrund der WAM SpA gewährten Ausfuhrdarlehen beeinträchtigt werden würden, da WAM SpA bei der Ausfuhr ihrer Produkte auf ausländische Märkte Erleichterungen gegenüber ihren tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbern aus der EU erhielt, welche ihre Marktdurchdringungsprogramme aus eigenen Mitteln hätten finanzieren müssen.

(90)

Zum Zweiten konnte WAM SpA durch die Beihilfe für die Durchführung eines Marktdurchdringungsprogramms Mittel einsparen. Da WAM SpA in die Marktdurchdringung mit dem Ziel investiert hat, ihre eigenen Produkte auf diese Märkte auszuführen, konnten diese Einsparungen ihr ermöglichen, in der EU hergestellte Produkte zu einem günstigeren Preis in Drittländer auszuführen oder höhere Margen zu erzielen.

(91)

Zum Dritten konnten die Einnahmen aus dieser Tätigkeit, da Geld beliebig einsetzbar ist, wieder in der EU investiert werden. Dadurch, dass WAM SpA durch die Finanzhilfe von Kosten im Zusammenhang mit der Durchdringung ausländischer Märkte entlastet wurde, konnte sie somit die eingesparten Mittel anderweitig einsetzen, um ihre Stellung auf dem Binnenmarkt zu festigen (27). Zudem konnten die Einnahmen aus den Ausfuhren auf diese Märkte wieder in der EU investiert werden.

(92)

In diesem Fall hätte die Beihilfe für das Unternehmen direkte Auswirkungen auf den EU-Markt gehabt und den Wettbewerb gegenüber den Konkurrenten von WAM SpA in der EU verfälscht.

(93)

Zudem gilt nach ständiger Rechtsprechung Folgendes: „Verstärkt eine von einem Mitgliedstaat gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel, muss dieser als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden.“ (28). Da die Beihilfe Italiens an WAM SpA — wie bereits dargelegt — die Stellung dieses Unternehmens gegenüber seinen tatsächlichen wie potenziellen Wettbewerbern in der EU gestärkt hat, hat sie auch den innergemeinschaftlichen Handel beeinflusst.

(94)

Zur Höhe der Beihilfe hat der Gerichtshof in den Rechtssachen Philip Morris gegen die Kommission (29) und Frankreich gegen die Kommission (30) entschieden, dass verhältnismäßig geringe Beihilfen oder eine relativ bescheidene Größe des begünstigten Unternehmens nicht von Vornherein ausschließen, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinflusst wird. Aus den gleichen Erwägungen heraus erkannte das Gericht erster Instanz in der Rechtssache Het Vlaamse Gewest gegen die Kommission (31) wie folgt: „Auch eine relativ geringfügige Beihilfe kann den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn in der Branche, in der das dadurch begünstigte Unternehmen tätig ist, ein lebhafter Wettbewerb herrscht“. Zudem stellte der Gerichtshof in der Rechtssache Heiser (32) fest, dass es „keine Schwelle und keinen Prozentsatz gibt, bis zu der oder dem man davon ausgehen könnte, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt ist“.

(95)

Im vorliegenden Fall wird somit die Schlussfolgerung, dass diese Beihilfen den innergemeinschaftlichen Handel und den Wettbewerb beeinflusst haben können, durch die verhältnismäßig geringe Höhe der Beihilfen nicht entkräftet. So gering die Beihilfe in Anbetracht des sowohl tatsächlichen als auch potenziellen starken Wettbewerbs in der Branche, in der WAM SpA tätig ist, auch sein mag, ist es doch zumindest wahrscheinlich, dass sie die Gefahr birgt, den Wettbewerb zu verfälschen und den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen.

(96)

Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist es zumindest wahrscheinlich, dass die Beihilfe Italiens zugunsten von WAM SpA den Handel beeinträchtigt und den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt verfälscht.

(97)

Schlussendlich stellt die staatliche Unterstützung für WAM SpA eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.

Maßgebliche Rechtsvorschriften

(98)

Gemäß dem Grundsatz tempus regit actum sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anders bestimmt ist, bei nicht angemeldeten Beihilfen die bei Erlass des Beschlusses geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden (33).

(99)

Da nach den Freistellungsvorschriften (einschließlich der Vorschriften für „De-minimis“-Beihilfen) bestimmte Beihilfemaßnahmen von der Anmeldepflicht befreit sind und zudem das zentrale System zur Überwachung staatlicher Beihilfen durch das dezentrale Überwachungssystem ersetzt wird, sind diese Vorschriften wesensmäßig als Verfahrensvorschriften zu betrachten.

(100)

Obwohl die Kommission in der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens bezweifelte, dass die Beihilfe für eine Freistellung nach den Verordnungen (EG) Nr. 69/2001 und (EG) Nr. 70/2001 infrage kommen könne, sind im vorliegenden Fall die bei Erlass der Entscheidung geltenden Vorschriften anzuwenden, d. h. die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission (34). Gleichsam gilt für einzelne Beihilfen, die vor deren Inkrafttreten gewährt wurden, die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Mark in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (35) (nachstehend „Gruppenfreistellungsverordnung von 2008“ genannt), sofern alle in dieser Verordnung aufgestellten Bedingungen mit Ausnahme von Artikel 9 erfüllt sind.

Rechtmäßigkeit der Beihilfe

(101)

In ihrem Schreiben vom 11. Oktober 1999 teilten die italienischen Behörden mit, dass die Rechtsgrundlage der Beihilfen für WAM SpA, d. h. das Gesetz Nr. 394 vom 29. Juli 1981, bei der Kommission und der Welthandelsorganisation (WTO) gemäß Artikel 25 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (WTO-GATT 1994) (36) angemeldet worden sei.

(102)

Die Kommission stellt fest, dass die italienischen Behörden dabei unter „Anmeldung“ einige stark komprimierte Angaben zur Beihilferegelung in einer Tabelle verstehen, die der Kommission im Rahmen des Jahresberichts über staatliche Beihilfen in der Europäischen Union — zumindest seit dem sechsten Bericht (1996) — vorgelegt wird oder zur Übermittlung an den WTO-Ausschuss für Subventionen (WTO Subsidies Committee) bestimmt ist. Die Kommission wurde über das Vorliegen der Regelung auch im Rahmen ihrer Untersuchung über geltende Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Förderung von Direktinvestitionen außerhalb der Europäischen Union informiert.

(103)

Diese Mitteilungsarten können jedoch nicht als mit dem damaligen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag, jetzt Artikel 108 Absatz 3 AEUV, vereinbar angesehen werden, der vorsieht: „Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann“.

(104)

Da die genannte Beihilferegelung bei der Kommission nicht vorab zur Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen angemeldet wurde, wurde sie unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag, jetzt Artikel 108 Absatz 3 AEUV, in Kraft gesetzt und ist demzufolge rechtswidrig. Da die Beihilfe — mit Ausnahme der möglicherweise aufgrund der Gruppenfreistellung freigestellten Beihilfe — WAM SpA aufgrund dieser Regelung gewährt wurde, ist auch sie rechtswidrig.

Nach den „De-minimis“-Vorschriften freigestellte Beihilfen und Vereinbarkeit der Beihilfe mit Artikel 107 AEUV

(105)

Die Kommission muss prüfen, ob bestimmte, WMA SpA gewährte Beihilfen nach den „De-minimis“-Vorschriften freigestellt werden können.

(106)

Da die betroffenen Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen, muss zudem die Vereinbarkeit dieser Beihilfen vor dem Hintergrund der maßgeblichen beihilferechtlichen Vorschriften untersucht werden.

Erstes Darlehen an WAM SpA

(107)

Die italienische Regierung hat nachgewiesen, dass WAM SpA bei Gewährung des ersten Darlehens (1995) die Voraussetzungen für die Einstufung als KMU gemäß der Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (37) erfüllte. Genauer gesagt, war WAM SpA mit 163 Beschäftigten, einem Jahresumsatz von 16,8 Mio. EUR und einer Bilanzsumme von 20,1 Mio. EUR ein mittleres Unternehmen. Es wurde von zwei Finanzierungsgesellschaften beherrscht, die ebenfalls KMU im Sinne der genannten Empfehlung waren.

(108)

Im vorliegenden Fall stützt die Kommission ihre Bewertung auf die bei Darlehensgewährung tatsächlich berücksichtigten Kosten (vgl. Tabelle unter Randnummer 44).

(109)

In Anbetracht dessen, dass mit dem Finanzierungsvertrag die Förderung eines Marktdurchdringungsprogramms und insbesondere die Förderung von Exportunternehmen im Hinblick auf Marktdurchdringungsprogramme in Drittländern bezweckt war, sind die fraglichen Beihilfen als Ausfuhrbeihilfen einzustufen, d. h. als Beihilfen, die unmittelbar mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder den laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit in Zusammenhang stehen. Letztendlich diente das Marktdurchdringungsprogramm dem Absatz der Produkte von WAM SpA auf dem japanischen Markt. Auch aus diesem Grund können diese Beihilfen daher nicht als Beihilfen für Direktinvestitionen im Ausland angesehen werden.

(110)

Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten sind vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 ausgenommen. Nach Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 gilt diese Verordnung nicht für „Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen“.

(111)

Nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 werden Beihilfen, die die Voraussetzungen von Artikel 1 dieser Verordnung nicht erfüllen, von der Kommission nach den geltenden Rahmenvorschriften, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen beurteilt.

(112)

Da die Beihilfe im Jahr 1995 gewährt wurde, als der Gemeinschaftsrahmen für KMU von 1992 galt, ist dieser Gemeinschaftsrahmen anzuwenden (38). Ausfuhrbeihilfen sind vom Gemeinschaftsrahmen für KMU von 1992 nicht ausdrücklich ausgenommen. Da jedoch im vorliegenden Fall ein Teil der Beihilfe die zulässige „De-minimis“-Obergrenze von 50 000 EUR übersteigt, fällt die gesamte Beihilfe nicht unter die „De-minimis“-Regelung und ist somit als staatliche Beihilfe zu betrachten (39).

(113)

Nachdem festgestellt wurde, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe ist, muss nun beurteilt werden, ob sie nach den geltenden Vorschriften für staatliche Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann.

(114)

Artikel 44 Absatz 2 der Gruppenfreistellungsverordnung von 2008 sieht vor, dass vor Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligte Beihilfen, die weder die Voraussetzungen dieser Verordnung noch die Voraussetzungen der Verordnungen (EG) Nr. 68/2001 (40), (EG) Nr. 70/2001, (EG) Nr. 2204/2002 (41) und (EG) Nr. 1628/2006 (42) der Kommission erfüllen, von der Kommission nach den zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Gemeinschaftsrahmen, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen geprüft werden.

(115)

Im vorliegenden Fall gilt die Gruppenfreistellungsverordnung von 2008 nicht, weil mit ihr ein neuer Sachverhalt eingeführt wird, und zwar die Überprüfung des Anreizeffekts eines Projekts oder einer Tätigkeit vor Bewilligung der Beihilfe. Diese Überprüfung hat Italien nicht vorgenommen. Nach Artikel 8 Absatz 6 der Gruppenfreistellungsverordnung von 2008 wird somit die gesamte Beihilfe nach dieser Verordnung nicht freigestellt. Zudem fallen die in der Tabelle unter Randnummer 44 angegebenen und in Randnummer 118 aufgeführten Kosten nicht unter die Gruppenfreistellungen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 68/2001, (EG) Nr. 70/2001, (EG) Nr. 2204/2002 oder (EG) Nr. 1628/2006, da die Voraussetzungen dieser Verordnungen nicht erfüllt sind.

(116)

Da die Vereinbarkeit der Beihilfe mit keinem dieser Instrumente gerechtfertigt werden kann, ist sie anhand des Gemeinschaftsrahmens über KMU von 1992 zu würdigen, der die bei Gewährung der Beihilfe im Jahr 1995 geltenden wesentlichen Vorschriften enthielt (43).

(117)

Nach diesem Gemeinschaftsrahmen können einzelne Teile der Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. So können die Beihilfen für Beratungsleistungen (29,43 Mio. ITL) und für Marktforschung (40,95 Mio. ITL) als vereinbar betrachtet werden, da sie im Einklang mit Ziffer 4.3 des Gemeinschaftsrahmens stehen („Beihilfen für die Beratung, Ausbildung und Verbreitung der Kenntnisse“). Die Beihilfen für die Teilnahme an Messen und Ausstellungen (12,19 Mio. ITL) können als mit dem Gemeinschaftsrahmen über KMU von 1992 vereinbar betrachtet werden, insbesondere gemäß Ziffer 4.5 („Beihilfen für andere Zwecke“), da sie als Beihilfen für andere Arten der Förderung von KMU, z. B. zur Förderung der Zusammenarbeit, angesehen werden können. Die übrigen Beihilfen (vgl. Tabelle unter Randnummer 44) können nicht als vereinbar angesehen werden, da sie weder der Förderung produktiver Investitionen noch anderen zulässigen Zielen im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für KMU von 1992 dienen, denn es handelte sich weder um Beihilfen für Investitionen inner- oder außerhalb von nationalen Fördergebieten noch um Beihilfen für Umweltschutzinvestitionen oder Beihilfen für Forschung und Entwicklung.

(118)

Die Kommission ist daher der Ansicht, dass der überwiegende Teil der beihilfefähigen Kosten für die Errichtung dauerhafter Strukturen im Ausland, die von der italienischen Regierung bei der Gewährung des ersten zinsvergünstigten Darlehens an WAM im Jahr 1995 berücksichtigt wurden, keinesfalls als Beihilfen zur Förderung produktiver Investitionen anzusehen sind; sie vertritt im Gegenteil die Auffassung, dass diese Kosten als Betriebsbeihilfen zu werten sind. Diese beihilfefähigen Kosten, d. h. Raummieten, Versicherungen und sonstige Versorgungsleistungen (122,56 Mio. ITL) und Betriebskosten für Personal, Möbel und Ausrüstung der Räume (556,94 Mio. ITL), sind Kosten, die das Unternehmen selbst hätte tragen müssen. Dies gilt in gleicher Weise für Muster und Ersatzteile für den Kundendienst (38,23 Mio. ITL). Auch die beihilfefähigen Kosten zur Förderung des Absatzes und die Kosten für die Lagerung von Waren (456,28 Mio. ITL) entsprechen nach Ansicht der Kommission nicht dem Gemeinschaftsrahmen für KMU, da es sich nicht um Erstinvestitionen handelt. Dies trifft auch auf die Werbekosten (94,39 Mio. ITL) und die Ausgaben für Geschäftsreisen zu (7,52 Mio. ITL).

(119)

Ausgehend von dieser Beurteilung gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass:

a)

der Teil der Beihilfe, der Beihilfen für Beratungsleistungen (29,43 Mio. ITL) und für Marktforschung (40,95 Mio. ITL) sowie für die Teilnahme an Messen und Ausstellungen (12,19 Mio. ITL) betrifft, eine staatliche Beihilfe darstellt, die im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für KMU von 1992 mit dem Binnenmarkt vereinbar ist;

b)

der unter Buchstabe a nicht genannte Teil der Beihilfe (siehe Randnummer 118) eine nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe darstellt.

Zweites Darlehen an WAM SpA

(120)

Bei Gewährung der zweiten Beihilfe im Jahr 2000 war WAM SpA auch nach Angaben der italienischen Behörden ein Großunternehmen. Zudem hatte es seinen Sitz nicht in einem Fördergebiet.

(121)

Auch das im Jahr 2000 gewährte Darlehen kann als Ausfuhrbeihilfe zugunsten von WAM SpA betrachtet werden, da es den gleichen Zweck wie das Darlehen von 1995 verfolgte und zudem der Durchdringung von Drittlandsmärkten und der Ausfuhr auf diese Märkte (insbesondere den chinesischen Markt) diente. Beihilfen für den Kundendienst, für Räume und für das Personal im Ausland (bestehend aus einem Vertriebsleiter, einem Geschäftsführer, vier Angestellten und sechs Technikern) können schwerlich als Beihilfen für nicht geschäftsbezogene Tätigkeiten angesehen werden. Infolgedessen gilt für das im Jahr 2000 gewährte Darlehen die gleiche Argumentation wie für das Darlehen von 1995.

(122)

Überdies wurde bei der Abfassung des Darlehensvertrages von 2000 die gleiche Formulierung verwendet und das Darlehen an WAM SpA als Anreiz für Marktdurchdringungsprogramme bezeichnet. Festzustellen ist ferner, dass dieses Programm von WAM SpA und von dem von WAM SpA zu 100 % kontrollierten ortsansässigen Unternehmen WAM Bulk Handling Machinery Shangai Co Ltd gemeinsam durchgeführt werden sollte, was darauf hindeutet, dass WAM SpA auf dem betreffenden Markt bereits fest etabliert war.

(123)

Da es sich bei den fraglichen Beihilfen somit ebenfalls um Ausfuhrbeihilfen handelt, gilt die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 nicht.

(124)

Zu beurteilen ist somit die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt. Nach Auffassung der Kommission sind die bei Erlass der Entscheidung geltenden Verfahrensvorschriften, d. h. die Gruppenfreistellungsverordnung von 2008, auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Denn mit dieser Verordnung wird ein neuer Sachverhalt eingeführt, und zwar die Überprüfung des Anreizeffekts eines Projekts oder einer Tätigkeit vor Bewilligung der Beihilfe. Diese Überprüfung hat Italien nicht vorgenommen. Nach Artikel 8 Absatz 6 dieser Verordnung wird somit die gesamte Beihilfe nicht nach der Gruppenfreistellungsverordnung von 2008 freigestellt. Gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Gruppenfreistellungsverordnung von 2008 ist die Vereinbarkeit der Beihilfe demzufolge anhand der Verordnungen (EG) Nr. 68/2001, (EG) Nr. 70/2001, (EG) Nr. 2204/2002 und (EG) Nr. 1628/2006 zu beurteilen.

(125)

Nach Auffassung der Kommission können die Ausbildungskosten, die im Schreiben vom 22. Juli 2003 im Einzelnen aufgeführt sind (25 240 EUR, bezogen auf den Darlehensgesamtbetrag von 1,8 Mio. EUR) (vgl. Tabelle unter Erwägung 65), gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 freigestellt und somit als mit dem Binnenmarkt in Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag, jetzt Artikel 107 Absatz 3 AEUV, vereinbar angesehen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kosten anhand von Artikel 4 Absatz 2 (spezifische Ausbildungsmaßnahmen) oder Artikel 4 Absatz 3 (allgemeine Ausbildungsmaßnahmen) beurteilt werden.

(126)

Der Restbetrag der fraglichen Beihilfe kann jedoch im Sinne der Verordnungen (EG) Nr. 70/2001, (EG) Nr. 2204/2002 und (EG) Nr. 1628/2006 oder anderer Rechtsgrundlagen nicht als vereinbar angesehen werden, weil er keinen anderen horizontalen Zielen der Europäischen Union im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AEUV wie Forschung und Entwicklung, Beschäftigung, Umweltschutz oder Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen im Sinne der einschlägigen Gemeinschaftsrahmen, Leitlinien und Verordnungen dient.

(127)

Da die exportbezogenen Tätigkeiten nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 fallen und ihre Vereinbarkeit im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV auf keiner Rechtsgrundlage festgestellt werden konnte, sind somit die mit dem zweiten Darlehen gewährten Beihilfen, mit Ausnahme des genannten vereinbaren Teils für Ausbildungsmaßnahmen, nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Allgemeine Bemerkungen

(128)

Hinsichtlich der Änderung des Zinssatzes während des Darlehenstilgungszeitraums erklären die italienischen Behörden, dass eine solche Zinssenkung nach den Bestimmungen des italienischen Rechtsrahmens zulässig gewesen sei. Der Ministerialerlass (Decreto Ministeriale) vom 31. März 2000 — die einzige hierzu übermittelte Rechtsgrundlage — gilt jedoch nur für die im Rahmen der Gesetze 394/81 und 304/1990 finanzierten Maßnahmen und ist daher sehr restriktiv. Zudem wurden keine weiteren Nachweise dafür beigebracht, dass der Zinssatz für die fragliche Beihilfe geändert wurde (44).

(129)

Die italienischen Behörden machen für beide Darlehen geltend, dass die Kosten der vorgeschriebenen Bankbürgschaft, die vor Gewährung des Darlehens verlangt worden sei, vom Betrag der Beihilfen in Abzug gebracht werden müsse. Die Kommission stellt zunächst fest, dass eine solche Bürgschaft bzw. eine vergleichbare Garantie in der Regel auch von einem privaten Kreditinstitut, das Darlehen nach dem Grundsatz eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vergibt, verlangt worden wäre. Zum Zweiten stellt sie fest, dass aus den Spezifikationen im Anhang des Vertrags hervorgeht, dass Überschneidungen von Beihilfen in Bezug auf dasselbe Programms nicht zulässig sind, mit Ausnahme von Beihilfen für die Zwecke einer Bürgschaft, die folglich als beihilfefähig betrachtet wird.

VII.   SCHLUSSBEMERKUNGEN

(130)

Die Kommission stellt fest, dass die in Artikel 107 Absatz 2 Buchstaben a bis c (45) AEUV vorgesehenen Ausnahmen auf die fraglichen Darlehen nicht anwendbar sind, da letztere keinem der in diesem Artikel aufgeführten Ziele dienen, was die italienischen Behörden im Übrigen auch nicht behauptet haben.

(131)

Die Darlehen dienten nicht der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten oder der Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse oder der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats und auch nicht der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass weder Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a (46) noch Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b (47) AEUV noch Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d (48) AEUV auf die fraglichen Beihilfen anwendbar ist.

VIII.   SCHLUSSFOLGERUNG

(132)

Beide Darlehen wurden WAM SpA ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewährt. Das Darlehen von 1995 wurde am 24. November 1995 gewährt, das Darlehen von 2000 am 9. November 2000. Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass diese Darlehen dem Begünstigten mit Ausnahme des unter die Gruppenfreistellung fallenden Darlehensanteils unter Verstoß gegen den damaligen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag, jetzt Artikel 108 Absatz 3 AEUV, und damit unrechtmäßig gewährt wurden.

Erstes Darlehen an WAM SpA

(133)

Die Beihilfe, die Italien WAM SpA am 24. November 1995 in Form eines Zinszuschusses gewährte, stellt eine staatliche Beihilfe dar. Der Teil der beihilfefähigen Kosten, der für Beratungsleistungen, die Teilnahme an Messen und Ausstellungen und Marktforschung bestimmt war, stellt eine mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe dar.

(134)

Beim Gesamtsubventionsäquivalent der fraglichen Beihilfe wurde berücksichtigt, dass das Darlehen dem Empfänger in drei Tranchen (am 24. April 1996, 23. Juli 1997 und 24. April 1998) ausgezahlt wurde und die tilgungsfreie Zeit somit zwischen null und zwei Jahren betrug. Berücksichtigt wurde zudem der im Darlehensvertrag festlegte Zinssatz von 4,4 % im Vergleich zu dem von der Kommission in regelmäßigen Zeitabständen festgesetzten Referenzzins (49), der bei Darlehensgewährung bei 11,35 % lag. Das Beihilfeelement ist somit als die Differenz zwischen dem im Vertrag festgelegten Zinssatz und dem bei Darlehensgewährung geltenden Referenzzinssatz zu berechnen. Danach beläuft sich das Subventionsäquivalent, abgezinst zum 24. April 1996 (dem Zeitpunkt der Auszahlung der ersten Darlehenstranche an WAM SpA), auf 108 165,10 EUR.

(135)

Dieser Beihilfebetrag muss jedoch um den vereinbaren Anteil der staatlichen Beihilfe berichtigt werden.

(136)

Da ein Teil des fraglichen Darlehens als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen wurde, muss er vom Beihilfeelement des Darlehens von 1995 in Höhe von 108 165,10 EUR abgezogen werden. Da es nicht möglich ist, eine Verbindung zwischen einer bestimmten Tranche des Darlehens und bestimmten Kosten herzustellen, wurde auf das gesamte Subventionsäquivalent derselbe prozentuale Anteil der vereinbaren Beihilfeelemente vom Gesamtdarlehen angewandt (82,57 Mio. ITL von 1 358,51 Mio. ITL, d. h. 6 %). Diese 6 % von 108 165,10 EUR entsprechen 6 489,906 EUR; so dass dieser Betrag den mit dem Binnenmarkt vereinbaren Beihilfeanteil darstellt.

(137)

Das Subventionsäquivalent des nicht mit dem Binnenmarkt vereinbaren Teils der staatlichen Beihilfe beträgt folglich 101 675,194 EUR.

Zweites Darlehen an WAM SpA

(138)

Die Beihilfen, die WAM SpA im Jahr 2000 gewährt wurden, sind mit Ausnahme des Teils für Ausbildungsförderungsmaßnahmen in Höhe von 25 240 EUR nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar.

(139)

In diesem Fall wurde das Darlehen WAM SpA in fünf Tranchen ausgezahlt (am 12. Februar 2001, 28. September 2001, 26. April 2002, 27. September 2002 und 22. Januar 2003); die tilgungsfreie Zeit betrug daher wie beim ersten Darlehen null bis zwei Jahre. Bei der Berechnung des Subventionsäquivalents hat die Kommission analog dazu den im Darlehensvertrag festgelegten Zinssatz (2,32 %) im Verhältnis zu dem bei Gewährung des fraglichen Darlehens geltenden Referenzzinssatz, der in regelmäßigen Abständen von der Kommission festgelegt wird, berücksichtigt (5,70 %). Die Rückzahlung der Hauptforderung und der Zinsen hätte am 20. Februar 2008 abgeschlossen sein sollen. Das Subventionsäquivalent des Beihilfeelements des gesamten Darlehens, abgezinst zum 12. Februar 2001 (dem Zeitpunkt der Auszahlung der ersten Tranche an WAM SpA), beträgt folglich 182 550,80 EUR, sofern die Rückzahlungen entsprechend dem Tilgungsplan geleistet wurden.

(140)

Hinsichtlich des mit dem Binnenmarkt zu vereinbarenden Teils des Darlehens muss der prozentuale Anteil des vereinbaren Darlehensteils am Gesamtdarlehen in Höhe von 1,35 % vom Subventionsäquivalent der Beihilfe in Abzug gebracht werden. Wenn die Rückzahlungen planmäßig geleistet wurden, beträgt das Subventionsäquivalent des zweiten Darlehens somit 180 086,36 EUR (182 550,80 EUR - 2 464,44 EUR).

(141)

Entsprechend gängiger Praxis verlangt die Kommission, dass Beihilfen, die nach Artikel 107 AEUV rechtswidrig gewährt wurden und mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar sind, vom Empfänger zurückgefordert werden, sofern sie nicht unter die Vorschriften für „De-minimis“-Beihilfen fallen. Diese Praxis wurde mit Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 bestätigt.

(142)

Nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 umfasst die aufgrund einer Rückforderungsentscheidung zurückzufordernde Beihilfe Zinsen, die nach einem von der Kommission festgelegten angemessenen Satz berechnet werden. Die Zinsen sind von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar.

(143)

Der bei der Rückforderung anzuwendende Zinssatz wird in Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag (50) (nachstehend „Verordnung (EG) Nr. 794/2004“ genannt) und in der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag (51) (nachstehend „Verordnung (EG) Nr. 271/2008“ genannt) dargelegt.

(144)

Die Kommission erinnert daran, dass dieser Beschluss die Vereinbarkeit des nationalen Rechtsrahmens, d. h. des Gesetzes 394/81, das die Rechtsgrundlage für die WAM SpA gewährte staatliche Beihilfe bildet, nicht berührt. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichts erster Instanz (52) hielt die Kommission jedoch die Eröffnung eines Verfahrens in diesem Fall nicht für erforderlich. Sie schließt jedoch nicht aus, zu einem späteren Zeitpunkt ein Verfahren zu eröffnen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfen, die WAM SpA nach dem Gesetz 394/81 gewährt wurden, fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 107 Absatz 1 AEUV.

Diese Beihilfen wurden unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag, jetzt Artikel 108 Absatz 3 AEUV, nicht vorab bei der Kommission angemeldet und stellen daher mit Ausnahme des aufgrund einer Gruppenfreistellung freigestellten Beihilfeteils rechtswidrige Beihilfen dar.

Artikel 2

(1)   Die Beihilfe in Höhe von 108 165,10 EUR, die Italien WAM SpA am 24. November 1995 in Form eines Zinszuschusses gewährt hat, stellt eine staatliche Beihilfe dar. Der Teil dieser Beihilfe, der den beihilfefähigen Kosten für Beratungsleistungen, die Teilnahme an Messen und Ausstellungen und Marktforschung entspricht und sich auf 6 489,906 EUR beläuft, stellt eine mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe dar.

Italien ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um den nicht vereinbaren Beihilfebetrag in Höhe von 101 675,194 EUR vom Empfänger WAM SpA zurückzufordern.

(2)   Die Beihilfe in Höhe von 182 550,80 EUR, die Italien WAM SpA am 9. November 2000 in Form eines Zinszuschusses gewährt hat, stellt eine staatliche Beihilfe dar. Der Teil dieser Beihilfe, der den beihilfefähigen Kosten für Ausbildungsmaßnahmen entspricht und sich auf 2 464,44 EUR beläuft, stellt eine mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe dar.

Italien ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um den nicht vereinbaren Beihilfebetrag in Höhe von 180 086,36 EUR vom Empfänger WAM SpA zurückzufordern.

(3)   Die Zinsen auf die gemäß diesem Beschluss zurückzufordernden Summen werden von dem Zeitpunkt, ab dem die unvereinbaren staatlichen Beihilfen dem Empfänger WAM SpA zur Verfügung standen, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung berechnet.

(4)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.

Artikel 3

(1)   Die in Artikel 2 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.

(2)   Italien stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Artikel 4

(1)   Italien übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:

a)

Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten WAM SpA zurückzufordern ist;

b)

ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. werden, um diesem Beschluss nachzukommen;

c)

Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten WAM SpA eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist.

(2)   Italien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Italien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Italien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 24. März 2010

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und Artikel 88 EG-Vertrag und Bezugnahmen auf das Gericht erster Instanz als Bezugnahmen auf das Gericht zu verstehen, wo dies angebracht ist.

(2)  K(2003) 35 endg. (ABl. C 142 vom 18.6.2003, S. 2).

(3)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(4)  Siehe Fußnote 2.

(5)   ABl. L 63 vom 4.3.2006, S. 11.

(6)  Verbundene Rechtssachen T-304/04 und T-316/04, Italienische Republik und WAM SpA/Kommission, Slg. 2006, II-64.

(7)  Urteil des Gerichtshofs vom 30. April 2009, Rechtssache C-494/06 P, Kommission/Italienische Republik und WAM, noch nicht veröffentlicht.

(8)  Beispielsweise DCE und R-Master (UK), Infa-Stauband Ats (Deutschland) und FDA (Frankreich); vgl. The Rise of A District Lead Firm: The Case of Wam (1968-2003), Februar 2009, Recent, Centre for Economic Research (Dipartimento di Economia politica dell’Università di Modena e Reggio Emilia).

(9)  The Rise of A District Lead Firm: The Case of Wam (1968-2003), Februar 2009, Recent, Centre for Economic Research (Dipartimento di Economia politica dell’Università di Modena e Reggio Emilia).

(10)  Siehe Fußnote 9.

(11)  Siehe Fußnote 9.

(12)   ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22.

(13)   ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30.

(14)   ABl. C 213 vom 19.8.1992, S. 2.

(15)   ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33

(16)  Vgl. Rechtssache C-78/76, Steinike & Weinlig/Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1977, 595, Randnr. 21; Rechtssache C-290/83, Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik, Slg. 1985, 439, Randnr. 14; verbundene Rechtssachen C-67/85, C-68/85 und C-70/85, Kwekerij Gebroeders Van der Kooy BV und andere/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1988, 219, Randnr. 35, und Rechtssache C-305/89, Italienische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 13.

(17)  In Anwendung von Artikel 2 des Gesetzes 394/81 wurde beim Mediocredito centrale ein Fonds zur Gewährung von zinsvergünstigten Finanzhilfen für Marktdurchdringungsprogramme im Ausland eingerichtet. Der Fonds wird von einem Ausschuss verwaltet, der gemäß dem Gesetz über die Gewährung der Finanzhilfen entscheidet. Der Ausschuss wird per Erlass des Ministers für Außenhandel im Einvernehmen mit dem Schatzminister und dem Minister für Industrie, Handel und Handwerk bestellt. Der beim Ministerium für Außenhandel eingerichtete Ausschuss setzt sich zusammen aus:

a)

dem Minister für Außenhandel oder dem von diesem beauftragten Staatssekretär, der den Vorsitz führt;

b)

jeweils einem leitenden Beamten des Schatzministeriums, des Ministeriums für Industrie, Handel und Handwerk und des Außenhandelsministeriums und ebenso vielen ranggleichen Stellvertretern, die von den jeweiligen Ministern bestellt werden;

c)

dem Generaldirektor des Mediocredito centrale bzw. bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung einer von ihm beauftragten Person;

d)

dem Generaldirektor des Istituto nazionale per il commercio estero (ICE) bzw. bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung einer von ihm beauftragten Person.

(18)  Nach Artikel 1 des Ministerialdekrets vom 19. Januar 1999 ist der im gesetzesvertretenden Dekret Nr. 143 vom 31. März 1998, insbesondere in Artikel 25 Absatz 1, vorgesehene Ausschuss aus zwei leitenden Beamten des Außenhandelsministeriums, einem leitenden Beamten des Schatz-, Haushalts- und Wirtschaftsplanungsministeriums, einem leitenden Beamten des Außenministeriums, einem leitenden Beamten des Ministeriums für Industrie-, Handel und Handwerk, einem von der Conferenza dei presidenti delle Regioni e delle Province autonome (Konferenz der Präsidenten der Regionen und autonomen Provinzen) benannten Vertreter und einem von der Associazione Bancaria Italiana benannten Vertreter zusammengesetzt.

(19)  Zu jener Zeit wurde beim Mediocredito Centrale ein Fonds aus staatlichen Mitteln eingerichtet, der von dem in Artikel 2 des Gesetzes 394/81 genannten Ausschuss verwaltet wurde. Mit Schreiben vom 27. Dezember 1995 ersuchte das Außenhandelsministerium den Mediocredito centrale, binnen drei Monaten einen Vertrag mit WAM SpA zur Umsetzung der Entscheidung des mit Artikel 2 des Gesetzes 394/81 eingerichteten Ausschusses, die auf dessen Sitzung vom 24. November 1995 gefasst worden war, zu schließen.

(20)  Gemäß dem gesetzesvertretenden Dekret Nr. 143 vom 31. März 1998 und insbesondere Artikel 25 Absatz 1 wurde mit der Verwaltung der im Gesetz 394/81 vorgesehenen Finanzhilfemaßnahmen zur Förderung italienischer Ausfuhren vom 1. Januar 1999 die SIMESIT SpA beauftragt. SIMESIT SpA ist eine öffentliche Einrichtung, die 1990 (Gesetz Nr. 100 vom 24. April 1990) von der italienischen Regierung gegründet wurde, um italienische Unternehmen in Drittländern zu unterstützen. Das Unternehmen wird von der italienischen Regierung kontrolliert, die 76 % der Anteile besitzt und die Leitlinien für die Auswahl der von SIMESIT SpA unterstützten Investitionen vorgibt. Der Verwaltungsrat von SIMESIT besteht aus neun Mitgliedern, von denen fünf von der italienischen Regierung bestellt werden.

(21)  Vgl. Rechtssache C-482/99, Französische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Stardust), Slg. 2002, I-4397, Randnrn. 55 und 56.

(22)  Vgl. Rechtssache C-41/90, Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 21.

(23)  Vgl. Rechtssache C-494/06 P, Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik und Wam SpA, noch nicht veröffentlicht, Randnr. 49 ff.

(24)  Vgl. auch die Rechtssachen C-372/97, Italien/Kommission, Slg. 2004, I-3679, Randnr. 52, und C-66/02, Italien/Kommission, Slg. 2005, I-10901.

(25)  The Rise of A District Lead Firm: The Case of Wam (1968-2003), Februar 2009, Recent, Centre for Economic Research (Dipartimento di Economia politica dell’Università di Modena e Reggio Emilia).

(26)  Vgl. Rechtssachen T-459/93, Siemens/Kommission, Slg. 1995, II-1675, Randnrn. 48 und 77, T-214/95, Het Vlaamse Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnr. 43, und T-217/02, Ter Lembeek/Kommission, Slg. 2006, II-4483, Randnr. 177.

(27)  In der Rechtssache T-369/06, Holland Malt/Kommission, noch nicht veröffentlicht, erkannte das Gericht erster Instanz unter Randnr. 55 wie folgt: „Der Rechtsprechung ist demnach klar zu entnehmen, dass nicht nur die Senkung der Kosten des laufenden Betriebs oder der üblichen Tätigkeiten eines Unternehmens durch die Staatsmittel automatisch geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen, sondern auch eine Finanzhilfe, die den Empfänger ganz oder teilweise von den Kosten einer Investition entlastet“.

(28)  Vgl. die Rechtssachen 730/79, Philip Morris Holland/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11, C-53/00, Ferring, Slg. 2001, I-9067, Randnr. 21, und C-372/97, Italien/Kommission, Slg. 2004, I-3679, Randnr. 52.

(29)  Vgl. Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671.

(30)  Vgl. Rechtssache 259/85, Frankreich/Kommission, Slg. 1978, 4393.

(31)  Vgl. Rechtssache T-214/95, Het Vlaamse Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnr. 49.

(32)  Vgl. Rechtssache C-172/03, Heiser gegen Finanzamt Innsbruck, Slg. 1998, I-1627, Randnr. 32.

(33)  Vgl. verbundene Rechtssachen von 212/80 bis 217/80, Meridionale Industria Salumi und andere, Slg. 1981, 2735; verbundene Rechtssachen CT Control Rotterdam und JCT Benelux/Kommission, Slg. 1981, I-3873, und Rechtssache C-61/98, De Haan Beheer, Slg. 2000, I-5003.

(34)   ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 11.

(35)   ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3.

(36)  Die multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-94) — Anhang 1 — Anhang 1A — Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (WTO-GATT 1994) (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 156).

(37)   ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4.

(38)   ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22.

(39)  Entsprechend gängiger Kommissionspraxis. Vgl. hierzu beispielsweise die Entscheidung 2003/643/EG der Kommission vom 13. Mai 2003 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Kahla Porzellan GmbH und der Kahla/Thüringen Porzellan GmbH (ABl. L 227 vom 11.9.2003, S. 12).

(40)   ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20.

(41)   ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 3.

(42)   ABl. L 302 vom 1.11.2006, S. 29.

(43)   ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22.

(44)  Diese Änderung hätte in jedem Fall nur beim ersten zinsvergünstigten Darlehen an WAM SpA angewandt werden können, da sie nur für die bei Inkrafttreten bestehende Finanzierungen galt; das zweite Darlehen war WAM SpA zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewährt worden.

(45)  Nach Artikel 107 Absatz 2 sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar: a) Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden; b) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind; c) Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter […] Gebiete der Bundesrepublik Deutschland.

(46)   „Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, sowie der in Artikel 349 genannten Gebiete unter Berücksichtigung ihrer strukturellen, wirtschaftlichen und sozialen Lage.“

(47)   „Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“.

(48)   „Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Union nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“.

(49)  Regelmäßig im Amtsblatt veröffentlicht.

(50)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

(51)   ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1.

(52)  Vgl. Rechtssachen T-92/00 und T-103/00, Diputación Foral de Álava/Kommission (Ramondín), Slg. 2002, II-1385.