1999D0078 — DE — 08.10.2002 — 001.001


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BESCHLUSS DES RATES

vom 22. Juni 1998

über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung

(1999/78/EG)

(ABl. L 031, 4.2.1999, p.1)

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Amtsblatt

  No

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►M1

Beschluss des Rates vom 8. Oktober 2002

  L 278

22

16.10.2002




▼B

BESCHLUSS DES RATES

vom 22. Juni 1998

über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung

(1999/78/EG)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika ausgehandelte Abkommen über die gegenseitige Anerkennung, das am 18. Mai 1998 in London unterzeichnet wurde, sollte genehmigt werden.

Bestimmte Aufgaben bei der Durchführung wurden dem mit dem Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuß übertragen, insbesondere die Vollmacht, bestimmte Aspekte der Sektoralen Anhänge zu ändern.

Zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Abkommens sind entsprechende interne Verfahren festzulegen; daher ist es erforderlich, auf die Kommission die Befugnis zu übertragen, bestimmte technische Ergänzungen des Abkommens vorzunehmen sowie bestimmte Entscheidungen hinsichtlich seiner Durchführung zu treffen —

BESCHLIESST:



Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung einschließlich seiner Anhänge wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens und der Anhänge ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates übermittelt im Namen der Gemeinschaft das in Artikel 21 des Abkommens vorgesehene Schreiben ( 1 ).

▼M1

Artikel 3

(1)  Die Kommission, unterstützt durch den vom Rat ernannten Besonderen Ausschuss, vertritt die Gemeinschaft in dem mit Artikel 14 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss und in den mit den sektoralen Anhängen eingesetzten Gemischten Sektorausschüssen. Die Kommission nimmt nach Konsultation des Besonderen Ausschusses die Benennungen, die Notifikationen, den Informationsaustausch und die Informationsersuchen gemäß dem Abkommen vor.

(2)  Der Standpunkt der Gemeinschaft zu den vom Gemischten Ausschuss zu fassenden Beschlüssen über Änderungen der Rahmenbestimmungen des Abkommens gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe g) und Artikel 21 Absatz 2 wird vom Rat festgelegt, der hierüber auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit entscheidet.

(3)  In allen anderen Fällen wird der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Ausschuss und in den Gemischten Sektorausschüssen nach Konsultation des Besonderen Ausschusses nach Absatz 1 von der Kommission festgelegt.



( 1 ) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.