93/175/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1992 betreffend das nationale Beihilfeprogramm der AIMA zugunsten landwirtschaftlicher Unternehmer für die Ausfuhr von Zitrusfrüchten in die osteuropäischen Länder und die USSR (Nur der italienische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 074 vom 27/03/1993 S. 0084 - 0086
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. Dezember 1992 betreffend das nationale Beihilfeprogramm der AIMA zugunsten landwirtschaftlicher Unternehmer für die Ausfuhr von Zitrusfrüchten in die osteuropäischen Länder und die UdSSR (Nur der italienische Test ist verbindlich) (93/175/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1754/92 (2), insbesondere auf Artikel 31, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äusserung gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages (3), in Erwägung nachstehender Gründe: I 1. Die Ständige Vertretung Italiens bei den Europäischen Gemeinschaften hat mit Schreiben Nr. 3857 vom 3. April 1991, das bei der Kommission am 18. April 1991 registriert wurde, gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag das obengenannte Beihilfeprogramm notifiziert. 2. Dem Beihilfeprogramm liegt die Entscheidung des CIPE (Comitato Interministeriale per la Programmazione Economica) vom 24. Mai 1990 zugrunde. 3. Bei den Maßnahmen handelt es sich um eine Beihilfe in Höhe von 150 Lit/kg ausgeführte Zitrusfrüchte für eine Gesamtmenge von 200 000 Doppelzentnern. Die Empfänger sind einzelne und zusammengeschlossene landwirtschaftliche Unternehmer. Die Beihilfe war dazu gedacht, den Absatz von Zitrusfrüchten in den osteuropäischen Ländern und in der Sowjetunion zu fördern und die Ausführer zu einer höherwertigen Erzeugung zu veranlassen. II 1. Mit Schreiben Nr. SG(91) D/12651 vom 3. Juli 1991 hat die Kommission der italienischen Regierung mitgeteilt, daß sie beschlossen hat, in bezug auf diese Beihilfe das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages einzuleiten. 2. In diesem Schreiben hat die Kommission der italienischen Regierung weiter mitgeteilt, daß es sich bei dieser Beihilfe ihrer Auffassung nach um eine Betriebsbeihilfe handelt, die nach der ständigen Praxis der Kommission bei der Anwendung der Artikel 92 bis 94 des Vertrages unzulässig ist. Eine solche Maßnahme bewirkt unmittelbar eine künstliche Senkung der Gestehungspreise sowie günstigere Produktionsbedingungen und Absatzmöglichkeiten für die betreffenden Erzeuger gegenüber den Erzeugern in den anderen Mitgliedstaaten, die keine vergleichbaren Beihilfen erhalten. Da diese Erzeugnisse Gegenstand des innergemeinschaftlichen Handels sind (siehe Nummer V), ist diese Maßnahme geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Sie erfuellt somit die Kriterien von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages, ohne daß die Ausnahmen nach Artikel 92 Absätze 2 und 3 Anwendung finden. Die Kommission macht überdies geltend, daß die gemeinschaftliche Regelung im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse (Verordnung (EWG) Nr. 1035/72) ein umfassendes und erschöpfendes System darstellt, das den Mitgliedstaaten keine Möglichkeiten für einseitige ergänzende Maßnahmen lässt. Die fragliche Beihilfe verstösst daher gegen die Gemeinschaftsvorschriften. 3. Die Kommission hat der italienischen Regierung im Rahmen dieses Verfahrens Gelegenheit zur Äusserung gegeben. Sie hat auch die übrigen Mitgliedstaaten und die anderen Beteiligten um Äusserung gebeten. III Mit Schreiben vom 5. August 1991 hat die italienische Regierung auf die Aufforderung der Kommission geantwortet und folgende Bemerkungen vorgebracht: a) Zwar seien die Feststellungen der Kommission vom juristischen Standpunkt aus unanfechtbar, doch gelte es zu bedenken, daß die Maßnahme mengenmässig (200 000 Doppelzentner) und zeitlich begrenzt sei. b) Des weiteren handle es sich um eine ausserordentliche, zeitlich befristete Maßnahme, mit der die gravierenden konjunkturellen Probleme auf dem italienischen Markt gelöst werden sollten. c) Schließlich sei das sehr niedrige Beihilfevolumen (3 Milliarden Lire) zu berücksichtigen, von dem kaum Wettbewerbsverfälschungen zu befürchten seien. IV Zu den Argumenten der italienischen Regierung ist folgendes zu sagen: Etwaige Maßnahmen zur Behebung von Problemen auf dem Markt für Zitrusfrüchte dürfen nur im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation getroffen werden. Damit soll insbesondere vermieden werden, daß einseitige nationale Maßnahmen zu noch grösseren Schwierigkeiten führen, indem sie die Probleme der von solchen Maßnahmen begünstigten Regionen in andere Regionen tragen, in denen ebenfalls Zitrusfrüchte erzeugt werden, eine solche Unterstützung jedoch nicht vorgesehen ist. Die Schwierigkeiten auf dem Markt für Zitrusfrüchte sind keineswegs neu. Vielmehr gibt es auf diesem Markt bei mehreren Erzeugnissen seit langem strukturelle Überschüsse, die trotz der gemeinschaftlichen Strukturverbesserungsprogramme für den italienischen Zitrusfrüchtesektor noch nicht beseitigt werden konnten. Die fragliche Beihilfe dient der Förderung des Absatzes italienischer Zitrusfrüchte, wodurch sie einen Anreiz für die begünstigten Erzeugungen bietet. Eine solche Maßnahme steht daher im Gegensatz zu den in den Gemeinschaftsprogrammen vorgesehenen Strukturmaßnahmen, mit denen die chronischen Probleme des italienischen Marktes dauerhaft gelöst werden sollen. Die Kommission ist der Auffassung, daß die vorgesehene Maßnahme aufgrund der Art der Beihilfe und wegen ihrer möglichen negativen Auswirkungen auf die Sanierung des Zitrusfrüchtesektors nicht geeignet ist, zur Lösung der sozialen und strukturellen Schwierigkeiten in diesem Sektor beizutragen. Die Gewährung dieser Ausfuhrbeihilfe begünstigt die Aufrechterhaltung des Zitrusfrüchteanbaus in seinem derzeitigen Umfang und bewirkt möglicherweise sogar noch eine Produktionssteigerung. Die Beihilfe könnte letztendlich zu einem höheren Angebot auf dem Markt führen und somit den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen. Die fragliche Beihilfe kann nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, da sie im Widerspruch zu den Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse steht, die vorsehen, daß bei der Ausfuhr nach Drittländern eine Erstattung gezahlt wird (Artikel 30 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72). Der Hinweis auf den geringen Beihilfebetrag ist nicht stichhaltig. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes schließt der verhältnismässig niedrige Betrag einer Beihilfe nicht von vornherein aus, daß der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden könnte (Urteil 730/79 (Philip Morris) vom 17. September 1980, Slg. 1980, S. 2671; Urteil 52/84 (Boch) vom 15. Januar 1986, Slg. 1986, S. 89; Urteil 234/84 (Meura) vom 10. Juli 1986, Slg. 1986, S. 2263; Urteil 259/85 (Frankreich, Textilien) vom 11. November 1987, Slg. 1987, S. 4393; Urteil C-142/87 (Tubemeuse) vom 21. März 1990, Slg. 1990, S. I-959). V Im Wirtschaftsjahr 1990/91 belief sich die italienische Zitrusfrüchteerzeugung auf 2 930 000 Tonnen, während die der Gemeinschaft bei rund 8 965 000 Tonnen lag. Im selben Zeitraum wurden 48 000 Tonnen Zitrusfrüchte aus anderen Mitgliedstaaten und 57 000 Tonnen aus Drittländern nach Italien eingeführt. Die italienischen Ausfuhren dieser Erzeugnisse in die anderen Mitgliedstaaten beliefen sich auf 162 000 Tonnen, die nach Drittländern auf 170 000 Tonnen. Da die Beihilfe Ausfuhren im Umfang von immerhin 20 000 Tonnen betrifft, könnte sie den Handel durchaus spürbar beeinträchtigen. VI 1. Nach Artikel 31 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 finden die Artikel 92 bis 94 des Vertrages auf die Herstellung und Vermarktung von Zitrusfrüchten Anwendung. Die fragliche Beihilfe verschafft den Ausführern und indirekt auch den Erzeugern von Zitrusfrüchten insofern einen besonderen Vorteil, als diese eine künstliche finanzielle Unterstützung erhalten, die sie auf dem Markt unter normalen Bedingungen nicht bekommen hätten. Sie führt somit zu einer Verfälschung des Wettbewerbs zwischen den Empfängern der Beihilfe und den Marktteilnehmern in Italien und den übrigen Mitgliedstaaten, die diese Beihilfe nicht erhalten. Eine solche Beihilfe kann die Erzeuger dazu veranlassen, die Produktion von Zitrusfrüchten im derzeitigen Umfang aufrechtzuerhalten oder sogar noch zu steigern. Die Maßnahme erfuellt somit die Kriterien von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages, wonach die betreffenden Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt grundsätzlich unvereinbar sind. 2. Überdies ist zu bedenken, daß diese Beihilfe ein Erzeugnis betrifft, das unter eine gemeinsame Marktorganisation fällt, und daß die Mitgliedstaaten nur begrenzt in das Räderwerk einer gemeinsamen Marktorganisation eingreifen können, die ein gemeinsames Preissystem umfasst, da die Marktordnungsmaßnahmen in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft fallen. Die gemeinsamen Marktorganisationen sind als umfassende und erschöpfende Systeme zu betrachten, die den Mitgliedstaaten keine Möglichkeiten für ergänzende marktbezogene Maßnahmen lassen. Die Gewährung der fraglichen Beihilfe verstösst gegen die Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse, die als ein Regelwerk zu betrachten ist, das keine solche einzelstaatliche Beihilfe zulässt. Die geplante Beihilfe muß somit als Verstoß gegen die Gemeinschaftsvorschriften gelten. 3. Die Ausnahmetatbestände gemäß Artikel 92 Absatz 2 des Vertrages treffen auf die italienische Beihilfe offensichtlich nicht zu. Die Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absatz 3 betreffen Ziele, deren Verwirklichung im Gemeinschaftsinteresse und nicht im Interesse einzelner Sektoren der Volkswirtschaft eines Landes liegt. Diese Ausnahmen sind jeweils restriktiv zu handhaben. Insbesondere können die Ausnahmen nur dann Anwendung finden, wenn die Beihilfe zur Verwirklichung eines der in diesen Bestimmungen genannten Ziele erforderlich ist. Würden auch Beihilfen freigestellt, die eine solche Gegenleistung nicht erbringen, so würde dies zu Beeinträchtigungen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und zu Wettbewerbsverfälschungen führen, die im Hinblick auf das Gemeinschaftsinteresse nicht zu rechtfertigen sind und den Erzeugern in bestimmten Mitgliedstaaten einen unzulässigen Vorteil verschaffen würden. Im vorliegenden Fall lässt die Beihilfe eine solche Gegenleistung nicht erkennen. Weder die Mitteilungen der italienischen Regierung noch die Untersuchungen der Kommission berechtigen zu dem Schluß, daß die Beihilfe die Voraussetzungen für eine Freistellung gemäß Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages erfuellt. Die Beihilfemaßnahme dient nicht der Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamen europäischen Interesse im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b), sondern läuft durch die potentielle Beeinträchtigung des Handels dem gemeinsamen Interesse zuwider. Ebensowenig handelt es sich um eine Maßnahme zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben des betreffenden Staates im Sinne derselben Vorschrift. Im Hinblick auf die Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) (Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten bzw. zur Förderung bestimmter Wirtschaftszweige im Sinne von Buchstabe c)) ist zu sagen, daß die fragliche Beihilfe nicht geeignet ist, die Lage des begünstigten Wirtschaftssektors dauerhaft zu verbessern, da sich dieser nach Beendigung der Beihilfegewährung in derselben strukturellen Lage befände wie vor dem staatlichen Eingriff. Die Beihilfe schafft nämlich für die Ausführer der betroffenen Erzeugnisse einen künstlichen Anreiz, ihr Exportvolumen beizubehalten oder gar auszuweiten, als sie es ohne eine solche Beihilfe tun würden. Somit wirkt sie sich auch nachteilig auf die Sanierung des Sektors aus. Zudem können die Arbeitsplätze in den Betrieben des Sektors durch die fraglichen Maßnahmen nicht dauerhaft gesichert werden. Die Beihilfe ist somit als Betriebsbeihilfe für die betroffenen Unternehmen anzusehen. Die Kommission hat solche Beihilfen von jeher grundsätzlich untersagt, da ihre Gewährung nicht an die Bedingungen geknüpft ist, die die Anwendung einer der Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) rechtfertigen würden. Im übrigen schließt die Tatsache, daß die fragliche Beihilfemaßnahme gegen die Vorschriften der einschlägigen gemeinsamen Marktorganisation verstösst, die etwaige Anwendung einer der Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages von vornherein aus. 4. Die Beihilfe ist demnach mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 92 des Vertrages unvereinbar und darf daher nicht vergeben werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die vom CIPE (Comitato Interministeriale per la Programmazione Economica) beschlossene und in der Entscheidung der AIMA (Azienda di Stato per gli interventi nel Mercato Agricolo) vom 23. Oktober 1990 vorgesehene Beihilfemaßnahme für die Ausfuhr von Zitrusfrüchten in die osteuropäischen Länder und in die Sowjetunion ist gemäß Artikel 92 des Vertrages mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und darf nicht durchgeführt werden. Artikel 2 Die italienische Regierung teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die sie getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 23. Dezember 1992 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 180 vom 1. 7. 1992, S. 23. (3) ABl. Nr. C 251 vom 26. 9. 1991, S. 3.