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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/2417

1.12.2025

BESCHLUSS (EU) 2025/2417 DES RATES

vom 27. Oktober 2025

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für Straßenverkehr in Bezug auf die einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen und die Modalitäten für den Austausch der in diesen Registern enthaltenen Informationen zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) wurde durch die Union mit Beschluss (EU) 2021/689 des Rates (1) geschlossen und ist am 1. Mai 2021 in Kraft getreten.

(2)

Nach Teil A Abschnitt 1 Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 5 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ist der nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe o jenes Abkommens eingesetzte Sonderausschuss für Straßenverkehr (im Folgenden „Sonderausschuss für Straßenverkehr“) befugt, Beschlüsse über die in den einzelstaatlichen elektronischen Registern der Kraftverkehrsunternehmen zu erfassenden Daten sowie über die Modalitäten für den Austausch der in diesen Registern enthaltenen Informationen zu fassen.

(3)

In Abschnitt 1 Teil A Artikel 6 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sind im Einzelnen die Voraussetzungen festgelegt, die im Hinblick auf die Anforderung der Zuverlässigkeit eines Güterkraftverkehrsunternehmens erfüllt sein müssen. So sind in den Absätzen 2 und 3 jenes Artikels die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die dort in Absatz 1 Buchstabe b genannten Verstöße durch ein Unternehmen dazu führen können, dass die zuständigen Behörden der Vertragspartei der Niederlassung gegen das betreffende Güterkraftverkehrsunternehmen ein Verwaltungsverfahren einleiten und dass bei dem betreffenden Güterkraftverkehrsunternehmen die Anforderung der Zuverlässigkeit als nicht mehr erfüllt gilt. Zudem enthält Anlage 31-A-1-1 des Anhangs 31 eine Liste der sieben schwersten Verstöße. Wurde gegen den Betreiber wegen eines dieser Verstöße eine Sanktion verhängt, hat die zuständige Behörde der Vertragspartei der Niederlassung ein Verwaltungsverfahren durchzuführen und abzuschließen. Der Sonderausschusses für Straßenverkehr soll einen gesonderten Beschluss über eine Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade der begangenen schwerwiegenden Verstöße. die zu der Aberkennung der Zuverlässigkeit des Güterkraftverkehrsunternehmers führen können, annehmen der dem Beschluss (EU) 2025/2416 des Rates (2) beigefügt ist.

(4)

Nach Teil A Abschnitt 1 Artikel 13 und 14 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit richtet jede Vertragspartei einzelstaatliche elektronische Register der zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers zugelassenen Kraftverkehrsunternehmen ein, führen individuelle Überprüfungen von Unternehmen durch und tauschen Informationen über schwerwiegende Verstöße von Unternehmen der jeweils anderen Vertragspartei aus. Die im einzelstaatlichen elektronischen Register zu erfassenden Daten sowie die Modalitäten für den Informationsaustausch müssen durch Beschluss des Sonderausschusses für Straßenverkehr festgelegt werden.

(5)

Die Union hat gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/480 (3) der Kommission die Europäischen Register der Kraftverkehrsunternehmen (ERRU) eingerichtet, um den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten der Union zu erleichtern. Da die Union und das Vereinigte Königreich denselben Grundprinzipien für die Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers sowie zu einer gemeinsamen Liste von schwerwiegenden Verstößen, die zu der Aberkennung der Zuverlässigkeit des Güterkraftverkehrsunternehmers führen können, zugestimmt haben, ist es im Hinblick auf die Ziele des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit angemessen und effizient, eine technische Vernetzung mit dem ERRU für das Vereinigte Königreich vorzusehen.

(6)

Da der Beschluss für die Union verbindlich sein wird, ist es angezeigt, den im Namen der Union im Sonderausschuss für Straßenverkehr zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

(7)

Mit einem gesonderten Beschluss des Sonderausschusses für Straßenverkehr, der dem Beschluss (EU) 2025/2418 des Rates (4) beigefügt ist, werden die Finanzbestimmungen hinsichtlich des Beitrags des Vereinigten Königreichs zu den ERRU-Kosten festgelegt.

(8)

Damit beide Vertragsparteien Zeit haben, ihre für die Umsetzung des Beschlusses des Sonderausschusses für Straßenverkehr notwendige Informations- und Technologieinfrastruktur zu entwickeln, sollte ein Anwendungsdatum dieses Beschlusses festgelegt werden. Daher sollte der Beschluss dieses Ausschusses ab dem 1. Januar 2026 gelten.

(9)

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Sonderausschusses für Straßenverkehr zu vertreten ist, sollte daher auf dem Entwurf eines Beschlusses dieses Ausschusses beruhen, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem durch Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe o des mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für Straßenverkehr in Bezug auf die einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen sowie die Modalitäten für den Austausch der in diesen Registern enthaltenen Informationen zu vertreten ist, ist in dem Entwurf eines Beschlusses des Sonderausschusses für Straßenverkehr festgelegt, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 27. Oktober 2025.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. JENSEN


(1)  Beschluss (EU) 2021/689 des Rates vom 29. April 2021 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 2. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/689/oj).

(2)  Beschluss 2025/2416 des Rates vom 27. Oktober 2025 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss über eine Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade der begangenen schwerwiegenden Verstöße. die zu der Aberkennung der Zuverlässigkeit des Güterkraftverkehrsunternehmers führen kann, zu vertreten ist (ABl. L, 2025/2416, 1.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2416/oj).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/480 der Kommission vom 1. April 2016 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Vernetzung der nationalen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1213/2010 (ABl. L 87 vom 2.4.2016, S. 4. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/480/oj).

(4)  Beschluss (EU) 2025/2418 des Rates vom 27. Oktober 2025 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingerichteten Sonderausschuss für Straßenverkehr über den Betrag und die Modalitäten des finanziellen Beitrags des Vereinigten Königreichs zu bestimmten von der Union verwalteten Straßenverkehrsinformationssystemen die Änderung des Beschlusses Nr. 1/2022 des Sonderausschusses für Straßenverkehr (ABl. L, 2025/2418, 1.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2418/oj).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2025 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS EINGESETZTEN SONDERAUSSCHUSSES FÜR STRAẞENVERKEHR

vom…

über die einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen und die Modalitäten für den Austausch der in diesen Registern enthaltenen Informationen

DER SONDERAUSSCHUSS FÜR STRAẞENVERKEHR —

gestützt auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) (1) , insbesondere auf Artikel 468 Absatz 5 und Teil A Abschnitt 1 Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 5 des Anhangs 31,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 463 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit müssen Güterkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei, die eine Fahrt gemäß Artikel 462 durchführen, Inhaber einer gültigen Lizenz in Einklang mit Artikel 463 Absatz 2 jenes Abkommens sein. Nach Teil A Abschnitt 1 Artikel 3 Buchstabe b des Anhangs 31 jenes Abkommens muss ein Güterkraftverkehrsunternehmer der Anforderung der Zuverlässigkeit gemäß Teil A Abschnitt 1 Artikel 6 des Anhangs 31 jenes Abkommens genügen.

(2)

In Teil A Abschnitt 1 Artikel 6 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sind die Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Zuverlässigkeit eines Güterverkehrsunternehmers festgelegt. So sind in den Absätzen 2 und 3 jenes Artikels die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die von einem Unternehmen begangenen Verstöße dazu führen können, dass die zuständigen Behörden der Vertragspartei der Niederlassung gegen den Güterkraftverkehrsunternehmer ein Verwaltungsverfahren einleiten und dass bei dem betreffenden Güterkraftverkehrsunternehmer die Anforderung der Zuverlässigkeit als nicht mehr erfüllt gilt. Zudem enthält Anlage 31-A-1-1 eine Liste der sieben schwersten Verstöße, bei denen die zuständige Behörde der Vertragspartei der Niederlassung zwingend ein Verwaltungsverfahren einleiten muss. Mit dem Beschluss Nr. …/2025 des mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit eingesetzten Sonderausschusses für Straßenverkehr (2) wurde die Liste schwerwiegender Verstöße, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen können, vervollständigt.

(3)

Nach Teil A Abschnitt 1 Artikel 13 und 14 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit richten die Vertragsparteien einzelstaatliche elektronische Register der zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers zugelassenen Kraftverkehrsunternehmen ein, führen individuelle Überprüfungen von Unternehmen durch und tauschen Informationen über schwerwiegende Verstöße von Unternehmen der jeweils anderen Vertragspartei aus. Die in den einzelstaatlichen elektronischen Registern zu erfassenden Daten sowie die Modalitäten für den Informationsaustausch sind durch Beschluss des Sonderausschusses für Straßenverkehr festzulegen.

(4)

Die Union hat gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/480 der Kommission (3) die Europäischen Register der Kraftverkehrsunternehmen (European Registers of Road Transport Undertakings, im Folgenden „ERRU“) eingerichtet, um den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten der Union zu erleichtern. Da die Union und das Vereinigte Königreich denselben Grundprinzipien für die Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers sowie einer gemeinsamen Liste von Verstößen zugestimmt haben, ist es im Hinblick auf die Ziele des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit angemessen und effizient, eine technische Vernetzung mit dem ERRU für das Vereinigte Königreich vorzusehen.

(5)

Das Vereinigte Königreich hat als Mitgliedstaat der Union zu den Entwicklungskosten des ERRU beigetragen. Das Vereinigte Königreich sollte jährlich zu den Betriebs- und Wartungskosten des ERRU beitragen.

(6)

Damit beide Vertragsparteien Zeit haben, ihre für die Umsetzung des Beschlusses des Sonderausschusses für Straßenverkehr notwendige Informations- und Technologieinfrastruktur zu entwickeln, sollte ein Anwendungsdatum dieses Beschlusses festgelegt werden. Daher sollte der vorliegende Beschluss ab dem 1. Januar 2026 gelten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel

In diesem Beschluss werden die Daten, die in den einzelstaatlichen elektronischen Registern der Kraftverkehrsunternehmen mindestens zu erfassen sind, und die Bedingungen für den Austausch dieser Daten zwischen den Vertragsparteien festgelegt.

Artikel 2

In den einzelstaatlichen elektronischen Registern der Kraftverkehrsunternehmen enthaltene Daten und Bedingungen für den Zugang zu diesen Daten

(1)   Die nationalen elektronischen Register gemäß Teil A Abschnitt 1 Artikel 13 Absatz 1 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit müssen mindestens die folgenden Daten enthalten:

a)

den Namen und die Rechtsform des Kraftverkehrsunternehmens;

b)

die Anschrift seiner Niederlassung;

c)

die Namen der Verkehrsleiter, die anerkanntermaßen die Anforderungen gemäß Teil A Abschnitt 1 Artikel 3 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit in Bezug auf Zuverlässigkeit und fachliche Eignung erfüllen, oder soweit erforderlich den Namen eines gesetzlichen Vertreters;

d)

die Art der Genehmigung, die Anzahl der in ihr erfassten Fahrzeuge und soweit erforderlich die Seriennummer der in Artikel 463 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit genannten Lizenz und der beglaubigten Kopien;

e)

die Anzahl, Kategorie und Art der schwerwiegenden Verstöße gemäß Teil A Abschnitt 1 Artikel 6 Absatz 2 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, die in den letzten zwei Jahren zu einer Verurteilung oder Sanktion geführt haben;

f)

den Namen jeder Person, die für ungeeignet erklärt wurde, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten, solange die Anforderung der Zuverlässigkeit dieser Person(en) nicht gemäß Teil A Abschnitt 1 Artikel 6 Absatz 4 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit als wieder erfüllt gilt, und die anwendbaren Rehabilitationsmaßnahmen;

g)

die amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge, über die die Unternehmen gemäß Teil A Abschnitt 1 Artikel 5 Buchstabe f des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit verfügen, und

h)

die Risikoeinstufungsgruppe des Unternehmens gemäß den in der betreffenden Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften und/oder Verfahren.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Daten müssen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des in der betreffenden Vertragspartei geltenden Rechts zum Schutz personenbezogener Daten öffentlich zugänglich sein.

Es steht den zuständigen Behörden jeder Vertragspartei frei, die in Absatz 1 Buchstaben e bis h genannten Daten in separate Registern aufzunehmen. In solchen Fällen sind die in Absatz 1 Buchstaben e und f genannten Daten allen zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei auf Anfrage oder direkt zugänglich zu machen. Die gewünschten Informationen müssen innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

Die in Absatz 1 Buchstaben g und h genannten Daten sind den zuständigen Behörden bei Straßenkontrollen zugänglich zu machen.

Die in Absatz 1 Buchstaben e bis h genannten Daten sind anderen Behörden als den zuständigen Behörden nur zugänglich, wenn diese Behörden ordnungsgemäß zu Kontrollen und zur Verhängung von Sanktionen im Straßenverkehr bevollmächtigt und ihre Beamten zur Verschwiegenheit verpflichtet sind oder anderweitig einer förmlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen.

(3)   Die Daten zu einem Unternehmen, dessen Zulassung ausgesetzt oder entzogen wurde, bleiben zwei Jahre nach Ablauf der Aussetzung oder des Entzugs der Lizenz im einzelstaatlichen elektronischen Register gespeichert und werden danach unverzüglich gelöscht.

Die Daten zu einer Person, die für ungeeignet erklärt wurde, den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers auszuüben, bleiben so lange im einzelstaatlichen elektronischen Register gespeichert, wie die Anforderung der Zuverlässigkeit dieser Person nicht gemäß Teil A Abschnitt 1 Artikel 6 Absatz 4 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit als wieder erfüllt gilt. Nach Durchführung der Rehabilitierungsmaßnahme oder einer anderen Maßnahme gleicher Wirkung werden die Daten unverzüglich gelöscht.

Die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Daten umfassen die Angabe der Gründe für die Aussetzung oder den Entzug der Zulassung oder die Erklärung der Nichteignung und die jeweilige Dauer.

(4)   Die Vertragsparteien stellen durch alle erforderlichen Maßnahmen sicher, dass alle in ihrem einzelstaatlichen elektronischen Register enthaltene Daten auf dem aktuellen Stand gehalten werden und sachlich richtig sind.

Artikel 3

Mindestanforderungen an die Daten, die in die einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen einzugeben sind

(1)   Die Mindestanforderungen an die Daten, die in die von den zuständigen Behörden jeder Vertragspartei gemäß Teil A Abschnitt 1 Artikel 13 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit eingerichteten einzelstaatlichen elektronischen Register einzutragen sind, sind im Anhang des Beschlusses 2009/992/EU der Kommission (4) und in Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2164 der Kommission (5) in der durch die folgenden Absätze angepassten Fassung festgelegt.

(2)   Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Anpassungen des Anhangs des Beschlusses 2009/992/EU:

a)

Die Bezugnahme auf „Mitgliedstaat“ wird ersetzt durch „Land“ (6).

b)

Die Bezugnahmen auf „Gemeinschaftslizenz“ werden stets ersetzt durch „Lizenz nach Artikel 463 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“.

c)

Was das Vereinigte Königreich betrifft, so sind folgende Felder nicht erforderlich: „Anzahl der Beschäftigten“ und „Risikoeinstufung“.

d)

„Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009“ wird ersetzt durch „Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses Nr. …/2025 des mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschusses für Straßenverkehr (*).

(*)

Beschluss Nr. …/2025 des mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Lönigreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschusses für Straßenverkehr vom… über die einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen und die Modalitäten für den Austausch der in diesen Registern enthaltenen Informationen (ABl. EU L vom … , ELI: …).“

(3)   In Bezug auf das Vereinigte Königreich ist das Datenelement „Zulassungsland des Fahrzeugs“ nach Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2164 der Kommission für die Zwecke dieses Beschlusses standardmäßig als „UK“ zu hinterlegen.

Artikel 4

Modalitäten des Informationsaustauschs gemäß Teil A Abschnitt 1 Artikel 14 Absätze 3 und 4 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit

(1)   Das Vereinigte Königreich und die Mitgliedstaaten der Union nutzen gemäß Teil A Abschnitt 1 Artikel 14 Absätze 3 und 4 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit die mit der Verordnung (EU) 2016/480 eingerichteten Europäischen Register der Kraftverkehrsunternehmen (ERRU) für den Informationsaustausch.

(2)   Das Vereinigte Königreich führt die Vernetzung seines nationalen elektronischen Registers mit dem ERRU gemäß den Verfahren und technischen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/480 und gemäß der Anpassung durch Artikel 5 des vorliegenden Beschlusses durch.

(3)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Beschlusses ausschließlich zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung von Teilbereich Drei Titel I und von Anhang 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit erfolgt.

(4)   Das Vereinigte Königreich und jeder Mitgliedstaat der Union ernennen für die Anwendung dieses Beschlusses eine ERRU-Kontaktstelle, die für den Informationsaustausch der anderen Vertragspartei zuständig ist.

Artikel 5

Anpassungen der technischen Spezifikationen für das ERRU

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Anpassungen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/480:

1.

Bezugnahmen auf „Mitgliedstaat“ sind stets als Bezugnahmen auf „Land“ (7) zu verstehen, und Bezugnahmen auf „Mitgliedstaaten“ sind stets als Bezugnahmen auf „Länder“ (8) zu verstehen.

2.

Bezugnahmen auf „diese Verordnung“, „Anhänge I bis VII dieser Verordnung“ und „Anhang VIII dieser Verordnung“ sind stets als Bezugnahmen auf den „Beschluss Nr. …/2025 des mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (*) eingesetzten Sonderausschusses für Straßenverkehr zu verstehen.

(*)

Beschluss Nr. …/2025 des mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Lönigreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschusses für Straßenverkehr vom… über die einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen und die Modalitäten für den Austausch der in diesen Registern enthaltenen Informationen (ABl. EU L vom … , ELI: …).“

3.

Die Bezugnahmen auf „Gemeinschaftslizenz“ sind stets als „Lizenz nach Artikel 463 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“ zu verstehen.

4.

In den Artikeln 1 bis 3 wird „Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009“ und „Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009“ ersetzt durch „Beschluss Nr. …/2025 des mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschusses für Straßenverkehr (*).

(*)

Beschluss Nr. …/2025 des mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Lönigreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschusses für Straßenverkehr vom… über die einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen und die Modalitäten für den Austausch der in diesen Registern enthaltenen Informationen (ABl. EU L vom … , ELI: …).“

5.

In Artikel 2 wird „Artikel 2 der Verordnung (EC) Nr. 1071/2009“ ersetzt durch „Anhang 31 Teil A Abschnitt 1 Artikel 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“.

6.

Unter Artikel 2 Buchstabe e wird „Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EC) Nr. 1071/2009“ ersetzt durch „Artikel 465 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“.

7.

Die Artikel 6 und 7 gelten nicht für die Zwecke dieses Beschlusses.

8.

Unter Anhang II Nummer 1.3 —

a)

„Risikoeinstufung und Risikoeinstufungsgruppe“ wird ersetzt durch „Risikoeinstufungsgruppe“.

b)

Die Bezugnahme auf „Zahl der Beschäftigten“ wird gestrichen.

9.

In der Anlage zu Anhang III —

a)

Die folgenden Felder dürfen nicht in der Benachrichtigung „Check Transport Undertaking Data Response“ (Antwort auf die Anfrage zur Überprüfung der Daten des Verkehrsunternehmens) enthalten sein: „Number of People Employed“ (Anzahl der Beschäftigten) und „Risk Rating“ (Risikoeinstufung).

b)

„in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und Anhang I der Verordnung (EU) 2016/403 der Kommission“ wird ersetzt durch „in der Anlage 31-A-1-1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und Anhang des Beschlusses Nr. …/2025 des mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschusses für Straßenverkehr (*).

(*)

Beschluss Nr. …/2025 des mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Lönigreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschusses für Straßenverkehr vom… über die einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen und die Modalitäten für den Austausch der in diesen Registern enthaltenen Informationen (ABl. EU L vom … , ELI: …)“.

10.

In Abschnitt 1 des Anhangs VIII wird „Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EC) Nr. 1071/2009“ ersetzt durch „Teil A Abschnitt 1 Artikel 12 Absatz 2 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“.

11.

In Abschnitt 2.1 des Anhangs VIII wird „weder in der Richtlinie 2006/22/EG noch in der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009“ ersetzt durch „nicht in der Anlage 31-A-1-1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und im Anhang des Beschlusses Nr. …/2025 des mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschusses für Straßenverkehr (*).

(*)

Beschluss Nr. …/2025 des mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Lönigreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschusses für Straßenverkehr vom… über die einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen und die Modalitäten für den Austausch der in diesen Registern enthaltenen Informationen (ABl. EU L vom … , ELI: …).“

Artikel 6

Höhe und Modalitäten des finanziellen Beitrags des Vereinigten Königreichs

Das Vereinigte Königreich trägt jährlich zu den Betriebs- und Wartungskosten des ERRU gemäß dem Beschluss Nr. …/2025 des Sonderausschusses für Straßenverkehr (9) bei.

Artikel 7

Aussetzung der Vernetzung des Vereinigten Königreichs mit dem ERRU

Die Union kann den Zugang des Vereinigten Königreichs zum ERRU aussetzen, wenn das Vereinigte Königreich die in den Artikeln 4 bis 6 dieses Beschlusses festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt.

Artikel 8

Inkrafttreten und Anwendung

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2026.

Geschehen zu … am …

Für den Sonderausschuss

für Straßenverkehr

Die Ko-Vorsitzenden


(1)   ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2021/689(1)/oj.

(2)  Beschluss Nr. …/2025 des mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschusses für Straßenverkehr vom … über die Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade schwerwiegender Verstöße, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit eines Güterkraftverkehrsunternehmers führen können (ABl. EU L, …, ELI: …).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/480 der Kommission vom 1. April 2016 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Vernetzung der nationalen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1213/2010 (ABl. EU L 87 vom 2.4.2016, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/480/oj)

(4)  Beschluss der Kommission vom 17. Dezember 2009 über Mindestanforderungen an die Daten, die in die einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen einzugeben sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9959) (ABl. EU L 339 vom 22.12.2009, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/992/oj).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2164 der Kommission vom 11. Juli 2024 über Mindestanforderungen an die Daten von Mietfahrzeugen, die in die einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen einzugeben sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 4665) (ABl. EU L, 2024/2164, 20.8.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/2164/oj).

(6)  Für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union bezieht sich „Land“ auf die Europäische Union und für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

(7)   „Land“ bezieht sich auf einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

(8)   „Länder“ bezieht sich sowohl auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union als auch auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland .

(9)  Beschluss Nr. …/2025 des mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Lönigreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschusses für Straßenverkehr vom… über die einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen und die Modalitäten für den Austausch der in diesen Registern enthaltenen Informationen (ABl. EU L vom … , ELI: …).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2417/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)