91/37/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1990 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland und der Griechischen Republik, den Verkehr mit Saatgut bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken und zur Änderung bestimmter Entscheidungen zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saatgut bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der deutsche und der griechische Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 018 vom 24/01/1991 S. 0019 - 0022
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20 . Dezember 1990 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland und der Griechischen Republik, den Verkehr mit Saatgut bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken und zur Änderung bestimmter Entscheidungen zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saatgut bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken ( Nur der deutsche und der griechische Text sind verbindlich ) ( 91/37/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29 . September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten ( 1 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/654 /EWG ( 2 ), insbesondere auf Artikel 15 Absätze 2 und 3, gestützt auf die Entscheidung 75/576/EWG der Kommission ( 3 ), insbesondere auf Artikel 2, sowie auf die entsprechenden Bestimmungen der Entscheidungen 79/92/EWG ( 4 ), 82/949/EWG ( 5 ), 84/23/EWG ( 6 ), 85/59/EWG ( 7 ), 85/624/EWG ( 8 ), 87/110/EWG ( 9 ), 87/118/EWG ( 10 ), 88/94/EWG ( 11 ), 89/77/EWG ( 12 ) und 89/589/EWG der Kommission ( 13 ), mit denen die Bundesrepublik Deutschland unter anderem ermächtigt wurde, den Verkehr mit Saatgut bestimmter landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken, auf Antrag der Bundesrepublik Deutschland und der Griechischen Republik, in Erwägung nachstehender Gründe : Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 70/457/EWG unterliegt Saat - und Pflanzgut von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die im Jahre 1988 in mindestens einem Mitgliedstaat amtlich zugelassen worden sind und im übrigen den Voraussetzungen der Richtlinie 70/457/EWG entsprechen, ab 31 . Dezember 1990 in der Gemeinschaft keinen Verkehrsbeschränkungen mehr hinsichtlich der Sorte . Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 70/457/EWG kann ein Mitgliedstaat in den in Artikel 15 Absatz 3 genannten Fällen jedoch auf Antrag ermächtigt werden, den Verkehr mit Saat - und Pflanzgut bestimmter Sorten zu untersagen . Der Antrag Deutschlands betrifft Maissorten mit einem Reifeklassenindex der FAO ( Ernährungs - und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen ) von mehr als 350 . Bekanntlich sind Maissorten mit einem FAO-Reifeklassenindex von mehr als 350 zur Zeit nicht zum Anbau in Deutschland geeignet ( Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c ) zweiter Fall der Richtlinie 70/457/EWG ). Hinsichtlich dieser Sorten kann dem Antrag der Bundesrepublik Deutschland daher voll entsprochen werden . Der Antrag Griechenlands betrifft frühe Sojasorten . Bekanntlich sind frühe Sojasorten zur Zeit nicht zum Anbau in Griechenland geeignet ( Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c ) zweiter Fall der Richtlinie 70 /457/EWG ). Hinsichtlich dieser Sorten kann dem Antrag Griechenlands daher voll entsprochen werden . Die Ermächtigungsregelung gemäß Artikel 15 Absatz 2 der genannten Richtlinie bedarf jedoch im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarkts einer Überarbeitung . Diese Überarbeitung soll für alle bisherigen Ausnahmeregelungen, spätestens mit Wirkung ab 31 . Dezember 1992, gelten. Mit den vorgenannten Entscheidungen wurde Deutschland unter anderem ermächtigt, den Verkehr mit Saatgut bestimmter Winterhafersorten und Maissorten mit einem FAO-Reifeklassenindex von mehr als 350, die in dem damals geltenden gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt waren, zu verbieten . Aufgrund der Erfahrung lässt es sich nicht länger vertreten, daß bestimmte Winterhafersorten in Deutschland einen geringeren landeskulturellen Wert haben sollen als vergleichbare andere Sorten . Aufgrund wissenschaftlich-technischer Erkenntnisse können bestimmte Maissorten, die früher in eine höhere FAO-Reifeklasse eingestuft wurden, diesen Reifeklassenindex nicht mehr beanspruchen . Die Voraussetzungen für die Ermächtigung Deutschlands hinsichtlich der genannten Winterhafersorten und Maissorten sind demnach nicht mehr gegeben . Daher soll die Ermächtigung hinsichtlich der genannten Sorten zurückgenommen werden . Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat - und Pflanzgutwesen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die Bundesrepublik Deutschland wird ermächtigt, den Verkehr mit Saatgut folgender Sorten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten 1991 veröffentlicht werden, in ihrem Hoheitsgebiet zu untersagen : GETREIDE : Zea mays L. - Mais Acheo Ä 431 Aida Albax ( W ) Alcober Alfan Aliber Alidile Aligris Alimir Alios Alnus PX 9646 Alver Alyson Amalia Amandis Amor Ardy Ariane Arider Ariete Ario Atakant Athenea Axion Azuris Badajoz Barcellona Bellum Bilitis Blancor ( W ) Bleck Bolt Bomber Bondy Calvi 2659 Capitan Cardan Cargispor Carico Celina Celtis Ciclone Cifor 4313 Clara 2655 Cometa Commandos Conte Coronado Corsar Creso Cruise CS 8671 Cusco Daino Dakar G-4590 Dekas Dekor Dekalb XL 72-3 Denni Dingo Diodo Discovery Divina ( W ) Dixie DK 415 DK 433 DK 536 DK 698 Doge Dole Dracma G-4662 Drive Ducato G-4712 Duplex Duplo Elegans Emily Eurodis Every Expreß Fabio Faro Fausto Feeling 02 Fiorino G-4440 Flax Frederik Fuji ( W ) Fulton Furio 4207 Futuro Galaxis Gary Giovanna Glauco Gordon Granada Great Greg Hawaiano Hercule 2638 Ibernio Iller Illinois DK 698 Ionio ( Wx ) Itala Jedi July Kido 2641 Kuban Lady Lancial Laser Lavinia Leone LG 2520 Licinio Litio Lola ( x ) Look Lord Loriot (Wx ) Los Angeles Markober Masko Milan Milford Mirto Moana Molto Morgan NC 3440 NC 6131 Natali Navajo Nelson New York Norman Odiseo Olympis Orchidea Orionus ( Wx ) Ovalis Pamela Pasadena Pascal Peonia Plauto Plutonio Pothos Professional Publio PX 9283 PX 9540 Regen Reno Ring River Roger Roll Rosai Roxalis Roxis Runner Sally San Diego Sandy Scorpio Scott Sierra Silka Simona Sirmio Spencer Spiritis Sprea Sprint Sting Stratos Swan ( Wx ) Tauro Terry Texano Tiffany Tosca Ulis Urasis Valdivia Vandy Ventotene Zack Zannone . Artikel 2 Die Griechische Republik wird ermächtigt, den Verkehr mit Saatgut folgender Sorten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten 1991 veröffentlicht werden, in ihrem Hoheitsgebiet zu untersagen : ÖL - UND FASERPFLANZEN : Glycine max . ( L .) Merrill - Soja Cervin Kalmit Leopard Major Mogador . Artikel 3 Die Ermächtigungen gemäß den Artikeln 1 und 2 werden zurückgenommen, sobald festgestellt wird, daß ihre Voraussetzungen nicht mehr erfuellt sind . Artikel 4 Die Bundesrepublik Deutschland und die Griechische Republik teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, ab wann und in welcher Weise sie von den Ermächtigungen gemäß Artikel 1 bzw . Artikel 2 Gebrauch machen . Artikel 5 Die Ermächtigungen, die der Bundesrepublik Deutschland mit den untengenannten Entscheidungen erteilt wurden, werden für die folgenden Sorten zurückgenommen : GETREIDE : 1 . Avena sativa L . - Hafer Entscheidung Sorten 75/576/EWG Angelica Argentina Astra Ava Avoine d'hiver du Prieur Crin Noir Noire de Moyencourt Peniarth Rogart 8 79 /92/EWG Pennal 82/949/EWG Fringante Kalott Rosette 85/59/EWG Bulwark Lidia Oyster 85/624/EWG Mutine Tanagra 87/110/EWG Vintero 87/118/EWG AC 1 Blancanieves Blenda Cartuja Nina PA 101 PA 102 PA 105 Prevision Roja de Argelia Saia 6 88/94/EWG Image Lustre 89/77/EWG Kynon 89/589/EWG Aintree Cigale Craig Sonar 2 . Zea mays L . - Mais Entscheidung Sorten 82/949/EWG Fany 84/23/EWG Cantaleso Eva 85/59/EWG Arta 85/624/EWG Senechal 88/94/EWG Anjou 39 Aquilan LG 2350 89/77/EWG Jaguar Mikado Nobel 89/589/EWG Axios . Artikel 6 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland und an die Griechische Republik gerichtet . Brüssel, den 20 . Dezember 1990 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 225 vom 12 . 10 . 1970, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 353 vom 17 . 12 . 1990, S . 48 . ( 3 ) ABl . Nr . L 253 vom 30 . 9 . 1975, S . 36 . ( 4 ) ABl . Nr . L 22 vom 31 . 1 . 1979, S . 14 . ( 5 ) ABl . Nr . L 383 vom 31 . 12 . 1982, S . 27 . ( 6 ) ABl . Nr . L 20 vom 25 . 1 . 1984, S . 19 . ( 7 ) ABl . Nr . L 23 vom 26 . 1 . 1985, S . 44 . ( 8 ) ABl . Nr . L 379 vom 31 . 12 . 1985, S . 20 . ( 9 ) ABl . Nr . L 48 vom 17 . 2 . 1987, S . 27 . ( 10 ) ABl . Nr . L 49 vom 18 . 2 . 1987, S . 35 . ( 11 ) ABl . Nr . L 56 vom 2. 3 . 1988, S . 40 . ( 12 ) ABl . Nr . L 30 vom 1 . 2 . 1989, S . 72 . ( 13 ) ABl . Nr . L 331 vom 16 . 11 . 1989, S . 46 .