11985I191

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 191

Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0081


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Artikel 191

Innerhalb der Gemeinschaft werden in keinem Fall höhere Zollsätze als gegenüber dritten Ländern angewandt , für welche die Meistbegünstigung gilt .

Werden Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs geändert oder ausgesetzt , wendet die Portugiesische Republik Artikel 201 an oder bestehen in Portugal für dieselbe Tarifnummer oder Tarifstelle nebeneinander spezifische Zollsätze gegenüber der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und Wertzollsätze gegenüber dritten Ländern , so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die zur Aufrechterhaltung der Gemeinschaftspräferenz erforderlichen Maßnahmen beschließen .

Werden Sätze des vereinheitlichten EGKS-Tarifs geändert oder ausgesetzt , wendet die Portugiesische Republik Artikel 201 an oder bestehen in Portugal für dieselbe Tarifnummer oder Tarifstelle nebeneinander spezifische Zollsätze gegenüber der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und Wertzollsätze gegenüber dritten Ländern , so kann die Kommission die zur Aufrechterhaltung der Gemeinschaftspräferenz erforderlichen Maßnahmen beschließen .