83/108/EWG: Entscheidung der Kommission vom 7. März 1983 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Irland gemäß der Richtlinie 72/159/EWG des Rates (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 066 vom 12/03/1983 S. 0020 - 0020
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. März 1983 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Irland gemäß der Richtlinie 72/159/EWG des Rates (Nur der englische Text ist verbindlich) (83/108/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/528/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die irische Regierung hat am 21. Dezember 1981 und am 14. Dezember 1982 gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG Bestimmungen zur Änderung der Verordnung zur Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe mitgeteilt. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden, ob unter Berücksichtigung der genannten Mitteilung die in Irland bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG, weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahmen erfuellen. Die genannten Bestimmungen entsprechen den Bedingungen der Richtlinie 72/159/EWG. Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten angehört worden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Irland bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG erfuellen unter Berücksichtigung der am 21. Dezember 1981 und am 14. Dezember 1982 mitgeteilten Bestimmungen zur Änderung der Verordnung zur Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an Irland gerichtet. Brüssel, den 7. März 1983 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 96 vom 23. 4. 1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 197 vom 20. 7. 1981, S. 41.