24.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 19/20


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2005

zur Änderung ihrer Geschäftsordnung

(2006/25/EG, Euratom)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 131,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 1 —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die diesem Beschluss im Anhang beiliegenden Bestimmungen der Kommission über die Einrichtung des allgemeinen Frühwarnsystems „ARGUS“ werden der Geschäftsordnung der Kommission (1) als Anhang beigefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Brüssel, den 23. Dezember 2005

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 308 vom 8.12.2000, S. 26. Geschäftsordnung zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/960/EG, Euratom der Kommission (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 83).


ANHANG

KOMMISSIONSBESTIMMUNGEN ZUR EINRICHTUNG DES ALLGEMEINEN FRÜHWARNSYSTEMS „ARGUS“

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um auf Krisen gleich welcher Ursache, die mehrere Sektoren und Politikbereiche betreffen und Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene erfordern, in ihren Zuständigkeitsbereichen rascher, wirksamer und koordinierter reagieren zu können, sollte die Kommission ein allgemeines Frühwarnsystem („ARGUS“) einrichten.

(2)

Das System sollte sich zunächst auf ein internes Kommunikationsnetz gründen, über das die Generaldirektionen und Dienste der Kommission im Krisenfall Informationen austauschen können.

(3)

Das System sollte im Lichte der gewonnenen Erfahrungen und des technologischen Fortschritts überprüft werden, um die Verknüpfung und die Koordinierung der bestehenden spezialisierten Netze sicherzustellen.

(4)

Es ist erforderlich, ein geeignetes Koordinierungsverfahren für die Beschlussfassung und eine rasche, koordinierte und kohärente Reaktion der Kommission auf schwere, mehrere Sektoren betreffende Krisen festzulegen. Dieses Verfahren muss flexibel gestaltet werden und auf die besonderen Anforderungen und Umstände einer gegebenen Krise zugeschnitten werden können. Dabei ist den bestehenden politischen Instrumenten für die Bewältigung spezifischer Krisensituationen Rechnung zu tragen.

(5)

Das System sollte die spezifischen Eigenheiten, Fachkenntnisse, Verfahrensvorschriften und Zuständigkeitsbereiche der bestehenden sektorspezifischen Frühwarnsysteme der Kommission, welche die Kommissionsdienststellen in die Lage versetzen, auf spezifische Krisen in verschiedenen Tätigkeitsbereichen der Gemeinschaft zu reagieren, ebenso berücksichtigen wie den Subsidiaritätsgrundsatz.

(6)

Da die Kommunikation von zentraler Bedeutung für die Krisenbewältigung ist, sollte besonderes Gewicht auf die Information der Öffentlichkeit und die wirksame Kommunikation mit den Bürgern über die Presse und verschiedene Kommunikationsmittel und -stellen der Kommission in Brüssel und/oder an geeigneter Stelle gelegt werden.

Artikel 1

Das ARGUS-System

(1)   Damit die Kommission auf Krisen gleich welcher Ursache, die mehrere Sektoren und Politikbereiche betreffen und Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene erfordern, in ihren Zuständigkeitsbereichen rascher, wirksamer und kohärenter reagieren kann, wird ein allgemeines System zur Frühwarnung und raschen Reaktion („ARGUS“) eingerichtet.

(2)   ARGUS umfasst

a)

ein internes Kommunikationsnetz;

b)

ein spezifisches Koordinierungsverfahren, das im Fall einer schweren Krise, die mehrere Sektoren betrifft, eingeleitet wird.

(3)   Diese Bestimmungen lassen den Beschluss 2003/246/EG der Kommission über operationelle Verfahren für die Bewältigung von Krisensituationen unberührt.

Artikel 2

Das ARGUS-Informationsnetz

(1)   Das interne Kommunikationsnetz wird als ein ständig verfügbares Instrument eingerichtet, das den Generaldirektionen und Diensten der Kommission den zeitnahen Austausch von sachdienlichen Informationen über entstandene, mehrere Sektoren betreffende Krisen oder absehbare bzw. unmittelbar bevorstehende derartige Bedrohungen und die Koordinierung einer geeigneten Reaktion in den Zuständigkeitsbereichen der Kommission ermöglicht.

(2)   Den Kern des Netzes bilden folgende Dienststellen: Generalsekretariat, GD Presse und Information einschließlich Dienst des Sprechers, GD Umwelt, GD Gesundheit und Verbraucherschutz, GD Justiz, Freiheit und Sicherheit, GD Außenbeziehungen, GD Humanitäre Hilfe, GD Personal und Verwaltung, GD Handel, GD Informatik, GD Steuern und Zollunion, Gemeinsame Forschungsstelle und Juristischer Dienst.

(3)   Weitere Generaldirektionen oder Dienste der Kommission können auf Antrag in das Netz eingebunden werden, wenn sie die in Absatz 4 genannten Mindestanforderungen erfüllen.

(4)   Die in dem Netz mitwirkenden Generaldirektionen und Dienste ernennen einen ARGUS-Korrespondenten und führen eine geeignete Bereitschaftsregelung ein, damit sie im Fall einer ihr Eingreifen erforderlich machenden Krise jederzeit erreichbar sind und rasch tätig werden können. Das System wird so gestaltet, dass dies mit dem vorhandenen Personal möglich ist.

Artikel 3

Koordinierungsverfahren bei schweren Krisen

(1)   Im Fall einer schweren, mehrere Sektoren betreffenden Krise oder einer absehbaren bzw. unmittelbar bevorstehenden derartigen Bedrohung kann der Präsident von sich aus nach einer Warnung oder auf Ersuchen eines Mitglieds der Kommission beschließen, ein spezifisches Koordinierungsverfahren in die Wege zu leiten. Der Präsident entscheidet zudem über die Zuweisung der politischen Verantwortung für die Krisenbewältigungsmaßnahmen der Kommission. Er kann die Verantwortung selbst übernehmen oder sie einem Mitglied der Kommission übertragen.

(2)   Die Verantwortung erstreckt sich auf die Leitung und Koordinierung der Krisenbewältigungsmaßnahmen, die Vertretung der Kommission gegenüber den anderen Organen und Einrichtungen und die Kommunikation mit der Öffentlichkeit. Die bestehende Aufgaben- und Kompetenzverteilung in der Kommission bleibt davon unberührt.

(3)   Das Generalsekretariat ruft im Auftrag des Präsidenten bzw. des Kommissionsmitglieds, dem die Verantwortung übertragen wurde, das in Artikel 4 beschriebene, spezifische operative Krisenbewältigungsgremium („Krisenkoordinierungsausschuss“) zusammen.

Artikel 4

Krisenkoordinierungsausschuss

(1)   Der Krisenkoordinierungsausschuss ist ein spezifisches operatives Krisenbewältigungsgremium, das zur Leitung und Koordinierung der Krisenbewältigungsmaßnahmen eingesetzt wird und sich aus Vertretern aller zuständigen Generaldirektionen und Dienste der Kommission zusammensetzt. In der Regel sind im Krisenkoordinierungsausschuss die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Generaldirektionen und Dienste sowie weitere, durch die spezifische Krise betroffene Generaldirektionen und Dienste vertreten. Der Krisenkoordinierungsausschuss greift auf die vorhandenen Ressourcen und Mittel der Dienste zurück.

(2)   Den Vorsitz im Krisenkoordinierungsausschuss führt der für die politische Koordinierung zuständige stellvertretende Generalsekretär.

(3)   Der Krisenkoordinierungsausschuss hat insbesondere die Aufgabe, die Entwicklung der Krisensituation zu überwachen und zu bewerten, Fragen sowie Entscheidungs- und Vorgehensmöglichkeiten zu prüfen und dafür zu sorgen, dass Beschlüsse und Maßnahmen umgesetzt werden und die Krisenbewältigungsmaßnahmen kohärent und konsequent sind.

(4)   Die Annahme der im Krisenkoordinierungsausschuss vereinbarten Maßnahmen erfolgt auf dem Wege der normalen Beschlussfassungsverfahren der Kommission; die Umsetzung erfolgt durch die Generaldirektionen und über die Frühwarnsysteme.

(5)   Die Kommissionsdienste tragen dafür Sorge, dass die in ihre Zuständigkeit fallenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Krisenbewältigung ordnungsgemäß erfüllt werden.

Artikel 5

Verfahrenshandbuch

Es wird ein Verfahrenshandbuch mit ausführlichen Bestimmungen zur Durchführung dieses Beschlusses erstellt.

Artikel 6

Die Kommission überprüft diesen Beschluss spätestens ein Jahr nach seinem Inkrafttreten im Lichte der gewonnenen Erfahrungen und des technologischen Fortschritts und erlässt erforderlichenfalls weitere Maßnahmen in Bezug auf die Funktionsweise des ARGUS-Systems.