19.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 323/92


BESCHLUSS (EU) 2022/2490 DES RATES

vom 8. Dezember 2022

über die Ermächtigung der Europäischen Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zur Aufnahme von Verhandlungen über ein umfassendes Abkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 207 und Artikel 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4,

auf gemeinsame Empfehlung der Europäischen Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in der Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines umfassenden Abkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits (im Folgenden „Abkommen“) sollten aufgenommen werden,

(2)

Das Abkommen ersetzt das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits (1) —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) werden ermächtigt, Verhandlungen über ein umfassendes Abkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits (im Folgenden „Abkommen“) aufzunehmen.

(2)   Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Addendum zu diesem Beschluss festgelegten Verhandlungsrichtlinien des Rates geführt.

Artikel 2

Die Kommission übernimmt die Leitung des Verhandlungsteams der Union.

Artikel 3

Die Verhandlungen werden in Abstimmung mit der Arbeitsgruppe „Osteuropa und Zentralasien“ des Rates geführt.

Die Verhandlungen zu den handelsbezogenen Teilen des Abkommens werden im Benehmen mit dem Ausschuss für Handelspolitik geführt.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Kommission und den Hohen Vertreter gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. RAKUŠAN


(1)   ABl. L 350 vom 29.12.2009, S. 3.