31989D0261

89/261/EWG: Entscheidung der Kommission vom 21. März 1989 über Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf bestimmte Einfuhren von hydraulischen Baggern mit Ursprung in Japan erhoben wurden (Tridiam Ltd) (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 108 vom 19/04/1989 S. 0009 - 0010


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21 . März 1989 über Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf bestimmte Einfuhren von hydraulischen Baggern mit Ursprung in Japan erhoben wurden ( Tridiam Ltd ) ( Nur der englische Text ist verbindlich ) ( 89/261/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 2423/88 des Rates vom 11 . Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern ( 1 ), insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe :

A . VERFAHREN

( 1 )

Mit Verordnung ( EWG ) Nr . 1877/85 vom 4 . Juli 1985 ( 2 ) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter hydraulischer Bagger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 6 Tonnen bis einschließlich 35 Tonnen mit Ursprung in Japan ein . Der Zollsatz für die Firma Mitsubishi Heavy Industries wurde auf 21,6 % festgesetzt .

( 2 )

Von November 1985 bis September 1986 stellte die Firma Tridiam Ltd, Woking ( Surrey ), einziger Einführer der von Mitsubishi hergestellten Maschinen in der Gemeinschaft, nacheinander drei Anträge auf Rückerstattung endgültiger Antidumpingzölle über einen Betrag von insgesamt [. . .] Pfund Sterling ( 3 ), den sie für die Einfuhren hydraulischer Bagger in der Zeit von Oktober 1985 bis September 1986 entrichtet hatte . Dieser Betrag entspricht dem Gesamtbetrag der gezahlten Antidumpingzölle . Diese Anträge wurden im Einklang mit den einschlägigen Antidumpingvorschriften form - und fristgerecht eingereicht .

( 3 )

Die Firma Tridiam machte in der Folge geltend, sie habe einen weiteren Antrag eingereicht, der jedoch in den Unterlagen der Kommission nicht enthalten ist . Die Kommission hat erst am 10 . Juni 1987 eine Kopie dieses letzten Antrags über einen Betrag von [. . .]

Pfund Sterling für die Antidumpingzölle erhalten, die für die im April 1986 getätigten Einfuhren entrichtet worden waren . Die Antragstellerin fügte der Kopie des Antrags eine Kopie eines Schreibens ihres Vertreters bei, aus dem hervorgeht, daß der vierte Antrag bei den zuständigen nationalen Behörden nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt eingereicht worden war, zu dem die endgültigen Antidumpingzölle festgesetzt worden waren .

( 4 )

Die Kommission setzte die Firma Tridiam Ltd von den Leitlinien in der Bekanntmachung der Kommission über die Erstattung von Antidumpingzöllen ( 4 ) in Kenntnis und forderte die Antragstellerin auf, gemäß Kapitel I Ziffer 7 dieser Bekanntmachung zusätzliche Informationen zu dem Normalwert während der Sechsmonats-Zeiträume vor den betreffenden Einfuhren sowie zu etwaigen Berichtigungen vorzulegen . Die Antragstellerin reichte diese Informationen innerhalb der vereinbarten Fristen ein .

( 5 )

Die Antragstellerin wurde über die vorläufigen Ergebnisse der Prüfung unterrichtet und erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme .

( 6 )

Die Kommission unterrichtete die Mitgliedstaaten und gab ihre Stellungnahme ab . Kein Mitgliedstaat hat Einwände erhoben .

B . VORTRAG DER ANTRAGSTELLERIN

( 7 )

Die Antragstellerin machte im wesentlichen geltend, daß die vom November 1985 bis September 1986 getätigten Einfuhren ( zwölf Bagger ) nicht zu Dumpingpreisen erfolgten .

C . ZULÄSSIGKEIT

( 8 )

Die drei ersten Anträge sind zulässig, da sie in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Antidumpingrechts, insbesondere den Fristvorschriften, gestellt wurden .

Der vierte Antrag dagegen betraf Antidumpingzölle, die im April 1986 festgesetzt worden waren . Dieser

Antrag hätte also nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2176/84 des Rates ( 5 ) den zuständigen britischen Behörden innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Zölle festgesetzt worden waren, vorgelegt werden müssen, also spätestens im Juli 1986 . Die Kommission erhielt eine Kopie jedoch erst im Juni 1987, und die Antragstellerin erkannte an, daß der Antrag nicht fristgerecht bei dem Department of Trade and Industry ( DTI ) eingereicht worden war . Daraus folgt, daß die Form - und Fristvorschriften der Verordnung ( EWG ) Nr . 2176/84 nicht eingehalten worden waren und der letzte Antrag der Firma Tridiam Ltd daher als unzulässig erklärt werden muß .

D . BEGRÜNDUNG

( 9 )

Die beiden ersten zulässigen Anträge sind begründet . Sie stützen sich auf Beweismittel, welche die Antragstellerin für den entsprechenden Bezugszeitraum zu der Dumpingspanne vorlegte . Nach Überprüfung ergibt sich daraus vor allem, daß die Ausfuhrpreise gegenüber dem ursprünglichen Bezugszeitraum gestiegen waren und daß die Dumpingspanne damit entfiel .

( 10 )

Der dritte Antrag betrifft die für die Einfuhr von vier Baggern entrichteten Zölle . Die Kommission war der Auffassung, daß die Angaben der Antragstellerin zu dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis für den betreffenden Bezugszeitraum ihr die Möglichkeit für eine einwandfreie Berechnung der tatsächlichen Dumpingspanne nach der gleichen Berechnungsmethode wie in der Ausgangsuntersuchung gaben .

Dabei konnte festgestellt werden, daß der dritte Antrag zum Teil begründet ist, da während des Bezugszeitraums eine Dumpingspanne von 5,86 % fortbestand, die niedriger ist als die erhobenen Zölle, was sich in erster Linie durch die Erhöhung der Ausfuhrpreise erklärt .

E . ERSTATTUNGSBETRAG

( 11 )

Der in dem zweiten Antrag geforderte Betrag musste gekürzt werden, denn es musste eine Anpassung für Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften des eingeführten Modells gegenüber einem Standardmodell vorgenommen werden, wie es während des

Ausgangsverfahrens definiert worden war . Die beiden ersten Anträge erweisen sich folglich für einen Gesamtbetrag von [. . .] Pfund Sterling als begründet .

( 12 )

Im Falle des dritten Antrags kann eine teilweise Erstattung bis zu [. . .] Pfund Sterling zugestanden werden, so daß der Firma Tridiam Ltd insgesamt [. . .] Pfund Sterling zu erstatten sind -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :

Artikel 1 Der Antrag der Firma Tridiam Ltd, of Woking ( Surrey ), vom Juni 1987 auf Erstattung von Antidumpingzöllen in Höhe von [. . .] Pfund Sterling wird als unzulässig erklärt .

Artikel 2 Den übrigen Anträgen der Firma Tridiam Ltd of Woking ( Surrey ) auf Erstattung von Antidumpingzöllen wird bis zu einem Betrag von [. . .] Pfund Sterling stattgegeben . Im übrigen werden diese Anträge zurückgewiesen .

Artikel 3 Der in Artikel 1 genannte Betrag wird durch die Behörden des Vereinigten Königreichs erstattet .

Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich und Tridiam Ltd, West End, Woking, Surrey, Vereinigtes Königreich, gerichtet .

Brüssel, den 21 . März 1989

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

( 1 ) ABl . Nr . L 209 vom 2 . 8 . 1988, S . 1 .

( 2 ) ABl . Nr . L 176 vom 6 . 7 . 1985, S . 1 .

( 3 ) In dieser zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung wurden bestimmte Zahlen gemäß Artikel 8 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2423/88 über die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses nicht bekanntgegeben.(4 ) ABl . Nr . C 266 vom 22 . 10 . 1986, S . 2.(5 ) ABl . Nr . L 201 vom 30 . 7 . 1984, S . 1 .