32003D0222

2003/222/GASP: Beschluss 2003/222/GASP des Rates vom 21. März 2003 betreffend den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über den Status der EU-geführten Einsatzkräfte (EUF) in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

Amtsblatt Nr. L 082 vom 29/03/2003 S. 0045 - 0045


Beschluss 2003/222/GASP des Rates

vom 21. März 2003

betreffend den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über den Status der EU-geführten Einsatzkräfte (EUF) in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24,

auf Empfehlung des Vorsitzes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 27. Januar 2003 die Gemeinsame Aktion 2003/92/GASP über die militärische Operation der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien(1) angenommen.

(2) Gemäß Artikel 12 dieser Gemeinsamen Aktion wird der Status der EU-geführten Einsatzkräfte in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in einer auf der Grundlage von Artikel 24 des Vertrags über die Europäische Union zu schließenden Übereinkunft mit der Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien festgelegt.

(3) Entsprechend dem Beschluss des Rates vom 27. Februar 2003, durch den der Vorsitz zur Eröffnung von Verhandlungen ermächtigt wurde, hat dieser ein Abkommen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über den Status der EU-geführten Einsatzkräfte in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ausgehandelt.

(4) Dieses Abkommen sollte genehmigt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über den Status der EU-geführten Einsatzkräfte in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien wird hiermit im Namen der Europäischen Union gebilligt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. März 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Papandreou

(1) ABl. L 34 vom 11.2.2003, S. 26.