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26.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 112/13 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 25. April 2006
zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Ethylalkohol mit Ursprung in Guatemala und Pakistan
(2006/301/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 9,
nach Anhörung des beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
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(1) |
Am 26. Mai 2005 leitete die Kommission im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlichten Bekanntmachung ein Antidumpingverfahren ein betreffend die Einfuhren von Ethylalkohol, auch vergällt, mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, mit Ursprung in Guatemala und Pakistan, der gemeinhin den KC-Codes 2207 10 00 und ex 2207 20 00 zugewiesen wird. |
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(2) |
Das Antidumpingverfahren wurde gemäß Artikel 5 der Grundverordnung auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 11. April 2005 vom „Committee of Industrial Ethanol Producers of the European Union“ (nachstehend „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die ein erheblicher Teil, in diesem Fall mehr als 30 %, der Gemeinschaftsproduktion von Ethylalkohol entfällt. |
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(3) |
Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und einer dadurch verursachten bedeutenden Schädigung, die als ausreichend angesehen wurden, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen. |
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(4) |
Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller in Guatemala und Pakistan und die bekanntermaßen betroffenen Einführer/Händler, Zulieferer und Verwender, die Vertreter der betroffenen Ausfuhrländer, den Antragsteller und alle anderen ihr bekannten Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen, und allen betroffenen Parteien wurden Fragebogen zugesandt. |
B. RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS
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(5) |
Mit einem an die Kommission gerichteten Schreiben vom 31. Januar 2006 zog der Antragsteller seinen Antrag offiziell zurück. Der Antragsteller sah sich laut eigenen Angaben durch die jüngste erhebliche Veränderung des Allgemeinen Präferenzsystems für Ethylalkohol mit Ursprung in Pakistan zu dieser Rücknahme seines Antrags veranlasst. Dem Antragsteller zufolge führte die Änderung zwar nicht zur Beseitigung der Dumpingpraktiken, trug aber dazu bei, die großen und schadensverursachenden Einfuhrmengen aus Pakistan in die Gemeinschaft erheblich einzuschränken. Da sich die in dem Antrag enthaltenen Angaben zur Schädigung auf die Auswirkungen der Einfuhren aus Guatemala und Pakistan zusammengenommen stützten, stellt die Rücknahme des Antrags für beide Länder nach Auffassung des Antragstellers zum jetzigen Zeitpunkt eine vernünftige Vorgehensweise dar. |
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(6) |
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dass dies nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt. |
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(7) |
Nach Auffassung der Kommission sollte dieses Verfahren eingestellt werden, da bei der Untersuchung keine Hinweise darauf gefunden wurden, dass die Einstellung dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. Die interessierten Parteien wurden davon in Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen aber keine Stellungnahmen ein, die etwas an dieser Entscheidung hätten ändern können. |
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(8) |
Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Ethylalkohol mit Ursprung in Guatemala und Pakistan ohne die Einführung von Antidumpingmaßnahmen eingestellt werden sollte — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Ethylalkohol, auch vergällt, mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, mit Ursprung in Guatemala und Pakistan, der gemeinhin den KN-Codes 2207 10 00 und ex 2207 20 00 zugewiesen wird, wird eingestellt.
Brüssel, den 25. April 2006
Für die Kommission
Peter MANDELSON
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).