2000/148/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Februar 2000 über Beihilfen Finnlands im Saatgutsektor (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 358) (Nur der finnische und der schwedische Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 050 vom 23/02/2000 S. 0019 - 0021
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. Februar 2000 über Beihilfen Finnlands im Saatgutsektor (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 358) (Nur der finnische und der schwedische Text sind verbindlich) (2000/148/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 des Rates vom 26. Oktober 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Saatgut(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1405/1999(2), insbesondere auf Artikel 8, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach den obengenannten Verordnungsbestimmungen kann Finnland vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission staatliche Beihilfen für bestimmte Saatgutmengen gewähren, die wegen der besonderen klimatischen Bedingungen dieses Landes nur dort erzeugt werden. (2) Finnland hat der Kommission im Jahr 1995 einen Entwurf zur Gewährung staatlicher Beihilfen für die Erzeugung von bestimmten Futterpflanzensaatgut gemeldet. Diese Beihilfen wurden mit der Entscheidung 95/282/EG der Kommission vom 17. Juli 1995 zu den in Finnland im Sektor Saatgut zu gewährenden Beihilfen(3) genehmigt. Die Entscheidung gestattete Finnland die Gewährung der Beihilfen im Rahmen von Hoechstflächen entsprechend der finnischen Durchschnittserzeugung der Jahre 1989 bis 1993 zur Deckung des geschätzten Inlandsbedarfs im Jahr 1995 für Klee (Trifolium pratense L.), Lieschgras (Phleum pratense L.), Weidelgras (Festuca pratensis huds.), Knaulgras (Dactilis glomerata L.) und englischem Raygras (Lolium perenne L.). Die Genehmigung wurde für Sorten erteilt, die im amtlichen Sortenkatalog Finnlands eingetragen sind und - von geringen Anbaumengen benachbarter Gebieten abgesehen - nur in Finnland erzeugt werden. (3) Die finnischen Behörden hätten der Kommission bis zum 30. April 1996 einen Bericht über die Anwendung der Entscheidung 95/282/EG vorlegen müssen. Die Vorlage erfolgte am 26. Oktober 1998. Die Informationen über die tatsächlich gewährten Beihilfen, die Anbauflächen, Erzeugungs- und Handelsmengen für alle betreffenden Arten und Sorten wurden zwischen dem finnischen Landwirtschaftsministerium und den Dienststellen der Kommission auf fachlicher Ebene erörtert. (4) Mit der Begründung, daß sich die Erzeugereinkommen einschließlich Beihilfe weiter nach dem Durchschnitt des Bezugszeitraums 1989-1993 richten sollen, hat Finnland Beihilfehöchstsätze für die Jahre 1996 bis 1999 im Rahmen der mit der Entscheidung 95/282/EG bestimmten Hoechstflächen festgesetzt. Außer für das Jahr 1999 wurden Beihilfebeträge berechnet und an die Erzeuger ausgezahlt. (5) Nach den Angaben der finnischen Behörden wurde die Entscheidung 95/282/EG in den Wirtschaftsjahren 1995 bis 1999 angewandt. Wegen Überschreitung der von der Kommission für 1995 festgesetzten Hoechstflächen bei Klee seit 1997 und bei Weidelgras und englischem Raygras 1998 wurden die einzelstaatlichen Beihilfen für die betreffenden Arten proportional gekürzt. (6) Da die einzelstaatlichen Beihilfen über den von der Kommission genehmigten Zeitraum hinaus festgesetzt und an die Erzeuger gezahlt wurden, sind sie rechtswidrig, doch mit Artikel 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 grundsätzlich nicht unvereinbar. (7) Den Informationen der finnischen Regierung zufolge wurden die einzelstaatlichen Beihilfen vom 1. Januar 1996 bis 1998 für Saatgutsorten gewährt, die in Finnland wegen seiner besonderen klimatischen Bedingungen erzeugt werden. Ferner konnte die Kommission feststellen, daß die Überschreitung der in ihrer Entscheidung für 1995 festgesetzten Hoechstflächen bei Klee seit 1997 und bei Weidelgras und englischem Raygras 1998 durch eine proportionale Kürzung der Beihilfebeträge ausgeglichen wurde. Die Berechnung der Beihilfen für 1999 ist noch nicht abgeschlossen, doch wurde von Finnland ein Beihilfehöchstsatz festgelegt. (8) Unter diesen Voraussetzungen kann die Kommission die Beihilfen für den Zeitraum 1996 bis 1998 und den Beihilfehöchstsatz für 1999 im Rahmen der in der Entscheidung 95/282/EG festgesetzten Hoechstflächen nachträglich genehmigen. Bei Klee ist die beihilfefähige Hoechstfläche gegenüber dem Wirtschaftsjahr 1995 um 300 Hektar anzuheben, da sich die Nachfrage entsprechend entwickelt hat und auf dem Markt keine Sorten angeboten werden, die an die besonderen klimatischen Bedingungen Finnlands angepaßt sind - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von Finnland im Rahmen der im Anhang genannten Flächen und Beträge vom 1. Januar 1996 bis 1998 ohne vorherige Genehmigung der Kommission gewährten Beihilfen für zertifiziertes Saatgut von Sorten der Arten Klee (Trifolium pratense L.), Lieschgras (Phleum pratense L.), Weidelgras (Festuca pratensis huds.), Knaulgras (Dactilis glomerata L.) und englisches Raygras (Lolium perenne L.), die im amtlichen Sortenkatalog Finnlands eingetragen sind und - von geringen Anbaumengen in benachbarten Gebieten abgesehen - nur dort angebaut werden, sind mit Artikel 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 vereinbar und werden daher genehmigt. Artikel 2 Die von Finnland im Rahmen der im Anhang genannten Flächen und Beträge für das Jahr 1999 ohne vorherige Genehmigung der Kommission festgesetzten Beihilfehöchstsätze oder niedrigere Beihilfebeträge für zertifiziertes Saatgut von Sorten der Arten Klee (Trifolium pratense L.), Lieschgras (Phleum pratense L.), Weidelgras (Festuca pratensis huds.), Knaulgras (Dactilis glomerata L.) und englisches Raygras (Lolium perenne L.), die im amtlichen Sortenkatalog Finnlands eingetragen sind und - von geringen Anbaumengen in benachbarten Gebieten abgesehen - nur dort angebaut werden, sind mit Artikel 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 vereinbar und werden daher genehmigt. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Republik Finnland gerichtet. Brüssel, den 11. Februar 2000 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 246 vom 5.11.1971, S. 1. (2) ABl. L 164 vom 30.6.1999, S. 17. (3) ABl. L 173 vom 25.7.1995, S. 58. ANHANG A. Klee (Trifolium pratense L.) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> B. Lieschgras (Phleum pratense L.) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> C. Weidelgras (Festuca pratensis huds.) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> D. Knaulgras (Dactilis glomerata L.) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> E. Englisches Raygras (Lolium perenne L.) >PLATZ FÜR EINE TABELLE>