80/731/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 1980 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Frankreich gemäß Titel II der Richtlinie 75/268/EWG (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 198 vom 31/07/1980 S. 0035 - 0035
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Juli 1980 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Frankreich gemäß Titel II der Richtlinie 75/268/EWG (Nur der französische Text ist verbindlich) (80/731/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (1), insbesondere auf Artikel 13, gestützt auf die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 77/390/EWG (3), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die französische Regierung hat am 6. Mai 1980 die Berichtigung des Erlasses vom 2. August 1979 zur Festsetzung der Beihilfen an bestimmte Gruppen landwirtschaftlicher Betriebsinhaber in benachteiligten Gebieten mitgeteilt. Gemäß Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden, ob unter Berücksichtigung der vorerwähnten Mitteilung die in Frankreich bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 75/268/EWG weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme erfuellen. Die genannte Berichtigung des Erlasses vom 2. August 1979 zur Festsetzung der Beihilfen an bestimmte Gruppen landwirtschaftlicher Betriebsinhaber in benachteiligten Gebieten entspricht der Zielsetzung und den Bedingungen der Richtlinie 75/268/EWG. Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten angehört worden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Frankreich angewendeten Bestimmungen zur Durchführung des Titels II der Richtlinie 75/268/EWG erfuellen, unter Berücksichtigung der Berichtigung des Erlasses vom 2. August 1979 zur Festsetzung der Beihilfen an bestimmte Gruppen landwirtschaftlicher Betriebsinhaber in benachteiligten Gebieten, weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 16. Juli 1980. Für die Kommission Finn GUNDELACH Vizepräsident (1)ABl. Nr. L 128 vom 19.5.1975, S. 1. (2)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. (3)ABl. Nr. L 145 vom 13.6.1977, S. 43.