7.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 315/71


BESCHLUSS (EU) 2022/2384 DES RATES

vom 25. November 2022

über die Annahme — im Namen der Europäischen Union — der Änderung der Listen spezifischer Verpflichtungen im Rahmen des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) der Union zur Einbeziehung von Anhang 1 der Erklärung über den Abschluss der Verhandlungen über die innerstaatliche Regelung von Dienstleistungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf der 11. Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (WTO) gab eine Gruppe von 59 WTO-Mitgliedern, darunter auch die Union, eine gemeinsame Ministererklärung über die innerstaatliche Regelung von Dienstleistungen ab, mit der sie eine plurilaterale Initiative zur Aushandlung von Disziplinen für die innerstaatliche Regelung von Dienstleistungen einleiteten.

(2)

Die Kommission führte die Verhandlungen im Benehmen mit dem nach Artikel 207 Absatz 3 des Vertrags eingesetzten Ausschuss. Der Teilnehmerkreis dieser plurilateralen Initiative für eine gemeinsame Erklärung ist im Laufe der Zeit auf 67 WTO-Mitglieder angewachsen.

(3)

Am 2. Dezember 2021 gaben die Teilnehmer dieser Verhandlungen eine Erklärung über den Abschluss der Verhandlungen über die innerstaatliche Regelung von Dienstleistungen (im Folgenden „Erklärung“) ab, mit der der erfolgreiche Abschluss der Verhandlungen bekannt gegeben wurde. Die Teilnehmer stellten den Abschluss der Verhandlungen über das Referenzdokument zur innerstaatlichen Regelung von Dienstleistungen fest, das der Erklärung als Anhang 1 beigefügt ist. Sie begrüßten auch die GATS-Listen spezifischer Verpflichtungen, die von den WTO-Mitgliedern als ihre Beiträge zum Abschluss der Verhandlungen vorgelegt und als Anhang 2 der Erklärung beigefügt wurden.

(4)

Die Teilnehmer der Erklärung beabsichtigen, die in Anhang 1 der Erklärung genannten Disziplinen gemäß Abschnitt 1 jenes Anhangs als zusätzliche Verpflichtungen in ihre GATS-Listen spezifischer Verpflichtungen aufzunehmen. Im Einklang mit Absatz 5 der Erklärung beabsichtigen die Teilnehmer vorbehaltlich des Abschlusses aller erforderlichen internen Verfahren, ihre GATS-Listen spezifischer Verpflichtungen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Datum der Erklärung zur Zertifizierung gemäß dem Verfahren für die Zertifizierung von Berichtigungen oder Verbesserungen der Listen spezifischer Verpflichtungen vorzulegen.

(5)

Im Einklang mit der Erklärung sollte die Union der WTO die erforderlichen Änderungen an ihrer GATS-Liste spezifischer Verpflichtungen vorlegen, wie in der Vorläufigen Liste spezifischer Verpflichtungen der Union dargelegt.

(6)

Die Aufnahme der in Anhang 1 der Erklärung genannten Disziplinen als zusätzliche Verpflichtungen in die GATS-Liste spezifischer Verpflichtungen der Union sollte daher im Namen der Union genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Aufnahme der in Anhang 1 der Erklärung über den Abschluss der Verhandlungen über die innerstaatliche Regelung von Dienstleistungen in die GATS-Liste spezifischer Verpflichtungen der Union genannten Disziplinen wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut der Erklärung und der Vorläufigen Liste spezifischer Verpflichtungen der Union ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die Kommission wird hiermit ermächtigt, der WTO die erforderlichen Änderungen der GATS-Liste spezifischer Verpflichtungen der Union, wie in der Vorläufigen Liste spezifischer Verpflichtungen angegeben, vorzulegen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. November 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SÍKELA


(1)  Zustimmung vom 10. November 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).


WT/L/1129 vom 2. Dezember 2021

ERKLÄRUNG ZUM ABSCHLUSS DER VERHANDLUNGEN ÜBER DIE INNERSTAATLICHE REGELUNG VON DIENSTLEISTUNGEN

Diese Erklärung wird abgegeben auf Ersuchen von Albanien; Argentinien; Australien; dem Königreich Bahrain; Brasilien; Kanada; Chile; China; Kolumbien; Costa Rica; El Salvador; der Europäischen Union; Hongkong, China; Island; Israel; Japan; Kasachstan; der Republik Korea; Liechtenstein; Mauritius; Mexiko; der Republik Moldau; Montenegro; Neuseeland; Nigeria; Nordmazedonien; Norwegen; Paraguay; Peru; den Philippinen; der Russischen Föderation; dem Königreich Saudi-Arabien; Singapur; der Schweiz; den gesonderten Zollgebieten Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu; Thailand; der Türkei; der Ukraine; dem Vereinigten Königreich; den Vereinigten Staaten; Uruguay.

1.

Die folgenden Mitglieder der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO“)

 

Albanien

 

Argentinien

 

Australien

 

Königreich Bahrain

 

Brasilien

 

Kanada

 

Chile

 

China

 

Kolumbien

 

Costa Rica

 

El Salvador

 

Europäische Union

 

Hongkong, China

 

Island

 

Israel

 

Japan

 

Kasachstan

 

Republik Korea

 

Liechtenstein

 

Mauritius

 

Mexiko

 

Republik Moldau

 

Montenegro

 

Neuseeland

 

Nigeria

 

Nordmazedonien

 

Norwegen

 

Paraguay

 

Peru

 

Philippinen

 

Russische Föderation

 

Königreich Saudi-Arabien

 

Singapur

 

Schweiz

 

Die gesonderten Zollgebiete Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu

 

Thailand

 

Türkei

 

Ukraine

 

Vereinigtes Königreich

 

Vereinigte Staaten

 

Uruguay

im Folgenden „die Teilnehmer“,

 

geben in Fortführung der am 13. Dezember 2017 auf der 11. Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (WT/MIN(17)/61) angekündigten und am 23. Mai 2019 (WT/L/1059) bekräftigten Verpflichtung und in ständiger Anerkennung der Bedeutung einer guten Regulierungspraxis für die Erleichterung des Handels mit Dienstleistungen

 

hiermit den erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen im Rahmen der Gemeinsamen Initiative zur innerstaatlichen Regelung von Dienstleistungen bekannt.

2.

Die Teilnehmer stellen den Abschluss der Verhandlungen über das Referenzdokument zur innerstaatlichen Regelung von Dienstleistungen (INF/SDR/2 vom 26. November 2021, Anhang 1) fest.

3.

Die Teilnehmer begrüßen die Listen spezifischer Verpflichtungen (INF/SDR/3/Rev.1 vom 2. Dezember 2021, Anhang 2), die als ihre Beiträge zum Abschluss der Verhandlungen vorgelegt wurden.

4.

Die Teilnehmer beabsichtigen, die im Referenzdokument genannten Disziplinen gemäß Abschnitt I des Referenzdokuments als zusätzliche Verpflichtungen in ihre GATS-Listen aufzunehmen.

5.

Vorbehaltlich des Abschlusses aller erforderlichen internen Verfahren beabsichtigen die Teilnehmer, ihre Listen spezifischer Verpflichtungen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Datum dieser Erklärung zur Zertifizierung gemäß dem Verfahren für die Zertifizierung von Berichtigungen oder Verbesserungen der Listen spezifischer Verpflichtungen (S/L/84 vom 14. April 2000) vorzulegen.

6.

Die Teilnehmer beabsichtigen, innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum dieser Erklärung zusammenzukommen, um über ihre Fortschritte beim Abschluss der erforderlichen internen Verfahren zu berichten und zu prüfen, ob ihre Listen spezifischer Verpflichtungen früher als in dem in Absatz 5 genannten Zeitrahmen zur Zertifizierung vorgelegt werden können.

7.

Die Teilnehmer laden alle anderen WTO-Mitglieder ein, sich dieser Erklärung anzuschließen, um die im Referenzdokument genannten Disziplinen gemäß Abschnitt I des Referenzdokuments als zusätzliche Verpflichtungen in ihre GATS-Liste aufzunehmen.

ANHANG 1

INF/SDR/2 vom 26. November 2021

GEMEINSAME INITIATIVE ZUR INNERSTAATLICHEN REGELUNG VON DIENSTLEISTUNGEN

REFERENZDOKUMENT ZUR INNERSTAATLICHEN REGELUNG VON DIENSTLEISTUNGEN

ABSCHNITT I

1.

Die Mitglieder haben sich auf die in diesem Referenzdokument enthaltenen Disziplinen für die innerstaatliche Regelung von Dienstleistungen (im Folgenden „Disziplinen“) geeinigt, um die Bestimmungen des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (im Folgenden „Übereinkommen“) gemäß Artikel VI Absatz 4 des Übereinkommens zu ergänzen. (1)

2.

Die Mitglieder sind sich der Schwierigkeiten bewusst, mit denen Dienstleistungserbringer, insbesondere aus der Gruppe der Entwicklungsland-Mitglieder, konfrontiert sein können, wenn sie Maßnahmen in Bezug auf Zulassungsanforderungen und -verfahren, Qualifikationsanforderungen und -verfahren sowie technische Normen anderer Mitglieder einhalten müssen, sowie der besonderen Schwierigkeiten, die sich für Dienstleistungserbringer aus der Gruppe der Mitglieder, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehören, ergeben können.

3.

Die Mitglieder erkennen das Recht an, die Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet zu regeln und neue Regelungen einzuführen, um ihre politischen Ziele zu erreichen.

4.

Die Mitglieder erkennen ferner an, dass es Asymmetrien im Hinblick auf den Entwicklungsstand der Dienstleistungsvorschriften in den verschiedenen Ländern gibt, insbesondere im Falle der Entwicklungsland-Mitglieder und der Mitglieder, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehören.

5.

Die Disziplinen dürfen nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass damit besondere Rechtsvorschriften für ihre Durchführung vorgeschrieben oder auferlegt werden.

6.

Die Disziplinen dürfen nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass damit die Verpflichtungen der Mitglieder aus dem Übereinkommen gemindert werden.

Sektoraler Geltungsbereich und Modalitäten für die Aufnahme in Listen

7.

Die Mitglieder nehmen die in Abschnitt II genannten Disziplinen als zusätzliche Verpflichtungen gemäß Artikel XVIII des Übereinkommens in ihre Listen auf. Die Mitglieder können sich dafür entscheiden, die alternativen Disziplinen in Abschnitt III für ihre Verpflichtungen im Bereich der Finanzdienstleistungen aufzunehmen.

8.

Die Disziplinen gemäß Absatz 7 dieses Abschnitts finden Anwendung, wenn spezifische Verpflichtungen übernommen werden. Darüber hinaus werden die Mitglieder aufgefordert, in ihre Listen weitere Sektoren aufzunehmen, für die die Disziplinen gelten.

9.

Die Mitglieder können die in Abschnitt II Absatz 22 Buchstabe d und Abschnitt III Absatz 19 Buchstabe d genannte Disziplin von den in Absatz 7 dieses Abschnitts vorgesehenen zusätzlichen Verpflichtungen ausnehmen.

Entwicklung

Übergangsfristen für Entwicklungsland-Mitglieder

10.

Ein Entwicklungsland-Mitglied kann bestimmte Disziplinen benennen, die nach einer Übergangsfrist von höchstens sieben Jahren nach Inkrafttreten dieser Disziplinen zu einem bestimmten Zeitpunkt umgesetzt werden sollen. Der Geltungsbereich der Benennung kann auf einzelne Dienstleistungssektoren oder Teilsektoren beschränkt werden. Die Übergangsfristen werden in den jeweiligen Listen spezifischer Verpflichtungen aufgeführt. Ein Entwicklungsland-Mitglied, das eine verlängerte Übergangsfrist für die Umsetzung benötigt, stellt einen Antrag nach den einschlägigen Verfahren (2). Die Mitglieder prüfen Anträge auf Fristverlängerungen wohlwollend und berücksichtigen dabei die spezifischen Umstände des beantragenden Mitglieds.

Teilnahme der Mitglieder, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehören

11.

Die Mitglieder, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehören, nehmen die Disziplinen gemäß Absatz 7 dieses Abschnitts spätestens sechs Monate vor Ende ihres Status als am wenigsten entwickeltes Land in ihre Liste spezifischer Verpflichtungen auf. Die Mitglieder, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehören, können zu diesem Zeitpunkt Übergangsfristen gemäß Absatz 10 dieses Abschnitts festlegen. Die Mitglieder, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehören, werden jedoch aufgefordert, diese Disziplinen bereits vor dem Ende des Status als am wenigsten entwickeltes Land anzuwenden, soweit dies mit ihrer individuellen Umsetzungskapazität vereinbar ist.

Technische Hilfe und Kapazitätsaufbau

12.

Die Industrieland- und Entwicklungsland-Mitglieder, die dazu in der Lage sind, werden aufgefordert, den Entwicklungsland-Mitgliedern und insbesondere den Mitgliedern, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehören, auf deren Ersuchen und zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen spezifische technische Hilfe und Kapazitätsaufbau zu leisten, um unter anderem Folgendes zu erreichen:

a)

Entwicklung und Stärkung der institutionellen und regulatorischen Kapazitäten zur Regulierung der Erbringung von Dienstleistungen und zur Umsetzung dieser Disziplinen, insbesondere der Bestimmungen und Sektoren, für die Übergangsfristen gelten,

b)

Unterstützung der Dienstleistungserbringer von Entwicklungsland-Mitgliedern und insbesondere von Mitgliedern, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehören, bei der Erfüllung der einschlägigen Anforderungen und Verfahren auf den Ausfuhrmärkten,

c)

Erleichterung der Festlegung technischer Normen und Erleichterung der Beteiligung von Entwicklungsland-Mitgliedern und insbesondere von Mitgliedern, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehören, die mit Ressourcenbeschränkungen zu kämpfen haben, in den einschlägigen internationalen Organisationen und

d)

Unterstützung – durch öffentliche oder private Einrichtungen und einschlägige internationale Organisationen – der Dienstleistungserbringer von Entwicklungsland-Mitgliedern und insbesondere von Mitgliedern, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehören, beim Aufbau ihrer Lieferkapazitäten und bei der Einhaltung der internen Vorschriften.

ABSCHNITT II – DISZIPLINEN ZUR INNERSTAATLICHEN REGELUNG VON DIENSTLEISTUNGEN

Geltungsbereich der Disziplinen

1.

Diese Disziplinen gelten für Maßnahmen der Mitglieder in Bezug auf Zulassungsanforderungen und -verfahren, Qualifikationsanforderungen und -verfahren sowie technische Normen, die den Handel mit Dienstleistungen betreffen.

2.

Diese Disziplinen gelten nicht für Bestimmungen, Beschränkungen, Bedingungen oder Qualifikationen, die in der Liste eines Mitglieds gemäß Artikel XVI oder XVII des Übereinkommens festgelegt sind.

3.

Für die Zwecke dieser Disziplinen bedeutet „Genehmigung“ die Erlaubnis, eine Dienstleistung zu erbringen, die sich aus einem Verfahren ergibt, das ein Antragsteller einhalten muss, um nachzuweisen, dass er die Zulassungsanforderungen, Qualifikationsanforderungen oder technischen Normen erfüllt.

Einreichung von Anträgen

4.

Jedes Mitglied vermeidet, soweit praktisch möglich, von einem Antragsteller zu verlangen, dass er sich für jeden Genehmigungsantrag an mehr als eine zuständige Behörde wendet. Fällt eine Dienstleistung in den Zuständigkeitsbereich mehrerer zuständiger Behörden, können mehrere Genehmigungsanträge erforderlich sein.

Zeitrahmen für die Antragstellung

5.

Benötigt ein Mitglied eine Genehmigung für die Erbringung einer Dienstleistung, so stellt es sicher, dass seine zuständigen Behörden, soweit praktisch möglich, die Einreichung eines Antrags zu jedem beliebigen Zeitpunkt des Jahres gestatten. (3) Ist eine bestimmte Frist für die Antragstellung vorgesehen, so stellt das Mitglied sicher, dass die zuständigen Behörden eine angemessene Frist für die Einreichung des Antrags einräumen.

Elektronische Anträge und Zulassung von Kopien

6.

Benötigt ein Mitglied eine Genehmigung für die Erbringung einer Dienstleistung, so stellt es sicher, dass seine zuständigen Behörden:

a)

unter Berücksichtigung ihrer konkurrierenden Prioritäten und Ressourcenbeschränkungen versuchen, Bewerbungen in elektronischem Format zu akzeptieren, und

b)

Kopien von Dokumenten, die im Einklang mit den internen Rechtsvorschriften des Mitglieds beglaubigt sind, anstelle von Originaldokumenten akzeptieren, es sei denn, die zuständigen Behörden verlangen Originaldokumente, um die Integrität des Genehmigungsverfahrens zu schützen.

Bearbeitung der Anträge

7.

Benötigt ein Mitglied eine Genehmigung für die Erbringung einer Dienstleistung, so stellt es sicher, dass seine zuständigen Behörden:

a)

soweit praktisch möglich, einen voraussichtlichen Zeitrahmen für die Bearbeitung eines Antrags angeben,

b)

dem Antragsteller auf Anfrage unverzüglich Auskunft über den Stand der Bearbeitung seines Antrags erteilen,

c)

soweit praktisch möglich, ohne unangemessene Verzögerung die Vollständigkeit eines Antrags zur Bearbeitung nach internen Rechtsvorschriften des Mitglieds prüfen,

d)

wenn sie einen Antrag als vollständig für die Bearbeitung nach den internen Rechtvorschriften des Mitglieds betrachten (4), innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Einreichung des Antrags sicherstellen, dass

i)

die Bearbeitung des Antrags abgeschlossen ist, und

ii)

der Antragsteller über die Entscheidung über den Antrag unterrichtet wird (5), und zwar soweit möglich in schriftlicher Form (6),

e)

wenn sie einen Antrag als unvollständig für die Bearbeitung nach den internen Rechtsvorschriften des Mitglieds betrachten, innerhalb einer angemessenen Frist, soweit praktisch möglich,

i)

dem Antragsteller mitteilen, dass der Antrag unvollständig ist,

ii)

auf Ersuchen des Antragstellers die zur Vervollständigung des Antrags erforderlichen zusätzlichen Informationen angeben oder auf andere Weise erläutern, warum der Antrag als unvollständig betrachtet wird, und

iii)

dem Antragsteller die Möglichkeit (7) geben, die zur Vervollständigung des Antrags erforderlichen zusätzlichen Angaben zu machen;

ist jedoch keine der vorgenannten Maßnahmen praktisch möglich und wird der Antrag wegen Unvollständigkeit abgelehnt, stellen sie sicher, dass sie den Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist entsprechend informieren und

f)

im Falle der Ablehnung eines Antrags den Antragsteller, soweit praktisch möglich, entweder von sich aus oder auf Ersuchen des Antragstellers, über die Gründe für die Ablehnung und gegebenenfalls über die Verfahren für die erneute Einreichung eines Antrags informieren; ein Antragsteller darf nicht allein auf der Grundlage eines zuvor abgelehnten Antrags (8) daran gehindert werden, einen weiteren Antrag einzureichen.

8.

Die zuständigen Behörden eines Mitglieds sorgen dafür, dass die erteilte Genehmigung vorbehaltlich der geltenden Bedingungen unverzüglich in Kraft tritt. (9)

Gebühren

9.

Jedes Mitglied stellt sicher, dass die von seinen zuständigen Behörden erhobenen Genehmigungsgebühren (10) angemessen und transparent sind, auf einer in einer Maßnahme festgelegten Befugnis beruhen und die Erbringung der betreffenden Dienstleistung an sich nicht einschränken.

Bewertung von Qualifikationen

10.

Verlangt ein Mitglied für die Genehmigung für die Erbringung einer Dienstleistung eine Prüfung, so stellt es sicher, dass seine zuständigen Behörden eine solche Prüfung in angemessen kurzen Zeitabständen ansetzen und eine angemessene Frist vorsehen, damit die Antragsteller um die Teilnahme an der Prüfung ersuchen können. Unter Berücksichtigung der Kosten, des Verwaltungsaufwands und der Integrität der betreffenden Verfahren werden die Mitglieder aufgefordert, Anträge auf Ablegung solcher Prüfungen in elektronischer Form anzunehmen und, soweit praktisch möglich, die Verwendung elektronischer Mittel bei anderen Aspekten der Prüfungsverfahren zu erwägen.

Anerkennung

11.

Wenn Berufsverbände der Mitglieder ein gegenseitiges Interesse an der Aufnahme eines Dialogs über Fragen der Anerkennung von Berufsqualifikationen, der Zulassung oder der Registrierung haben, sollten die betreffenden Mitglieder erwägen, den Dialog dieser Gremien zu unterstützen, sofern dies gewünscht wird und angemessen ist.

Unabhängigkeit

12.

Wenn ein Mitglied Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erteilung einer Genehmigung für die Erbringung einer Dienstleistung annimmt oder beibehält, stellt es sicher, dass seine zuständigen Behörden ihre Entscheidungen unabhängig von den Erbringern der genehmigungspflichtigen Dienstleistung treffen und verwalten. (11)

Veröffentlichung und verfügbare Informationen

13.

Benötigt ein Mitglied eine Genehmigung für die Erbringung einer Dienstleistung gemäß Artikel III des Übereinkommens, so veröffentlicht (12) das Mitglied unverzüglich die Informationen, die Dienstleistungserbringer oder Personen, die eine Dienstleistung erbringen wollen, benötigen, um die Anforderungen und Verfahren zur Erlangung, Aufrechterhaltung, Änderung und Erneuerung einer solchen Genehmigung zu erfüllen, oder macht sie auf andere Weise schriftlich öffentlich zugänglich. Diese Informationen umfassen, soweit vorhanden, unter anderem

a)

die Anforderungen und Verfahren,

b)

Kontaktinformationen der relevanten zuständigen Behörden,

c)

Gebühren,

d)

technische Normen,

e)

Verfahren zur Beschwerde oder Überprüfung von Entscheidungen über Anträge,

f)

Verfahren zur Überwachung oder Durchsetzung der Einhaltung von Zulassungs- oder Qualifikationsbedingungen,

g)

Möglichkeiten zur Beteiligung der Öffentlichkeit, z. B. durch Anhörungen oder Stellungnahmen, und

h)

vorläufige Zeitrahmen für die Bearbeitung eines Antrags.

Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten

14.

Soweit praktisch möglich und in einer Weise, die mit seinem Rechtssystem für die Annahme von Maßnahmen vereinbar ist, veröffentlicht jedes Mitglied (13) im Voraus:

a)

seine Gesetze und sonstigen Vorschriften mit allgemeiner Geltung, die es in Bezug auf Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich von Absatz 1 dieses Abschnitts fallen, zu erlassen beabsichtigt, oder

b)

Dokumente, die ausreichende Einzelheiten über derartige mögliche neue Gesetze oder Vorschriften enthalten, damit interessierte Personen und andere Mitglieder beurteilen können, ob und inwiefern ihre Interessen erheblich beeinträchtigt werden könnten.

15.

Soweit praktisch möglich und in einer Weise, die mit seinem Rechtssystem für die Annahme von Maßnahmen vereinbar ist, wird jedes Mitglied aufgefordert, Absatz 14 dieses Abschnitts auf Verfahren und Verwaltungsvorschriften mit allgemeiner Geltung anzuwenden, die es in Bezug auf Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich von Absatz 1 dieses Abschnitts fallen, zu erlassen beabsichtigt.

16.

Soweit praktisch möglich und in einer Weise, die mit seinem Rechtssystem für die Annahme von Maßnahmen vereinbar ist, gibt jedes Mitglied interessierten Personen und anderen Mitgliedern in angemessener Weise Gelegenheit, zu den vorgeschlagenen Maßnahmen oder den nach Absatz 14 oder 15 dieses Abschnitts veröffentlichten Dokumenten Stellung zu nehmen.

17.

Soweit praktisch möglich und in einer Weise, die mit seinem Rechtssystem für die Annahme von Maßnahmen vereinbar ist, berücksichtigt jedes Mitglied die nach Absatz 16 dieses Abschnitts eingegangenen Stellungnahmen. (14)

18.

Bei der Veröffentlichung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften nach Absatz 14 Buchstabe a dieses Abschnitts oder im Vorfeld einer solchen Veröffentlichung ist ein Mitglied aufgefordert, soweit praktisch möglich und in einer Weise, die mit seinem Rechtssystem für die Annahme von Maßnahmen vereinbar ist, den Zweck und die Gründe für das Gesetz oder die Vorschrift zu erläutern.

19.

Jedes Mitglied bemüht sich, soweit praktisch möglich, einen angemessenen Zeitraum zwischen der Veröffentlichung des Wortlauts von Gesetzen oder Vorschriften nach Absatz 14 Buchstabe a dieses Abschnitts und dem Zeitpunkt einzuräumen, zu dem die Dienstleistungserbringer die Gesetze oder Vorschriften einhalten müssen.

Auskunftsstellen

20.

Jedes Mitglied unterhält oder schafft geeignete Mechanismen zur Beantwortung von Anfragen von Dienstleistungserbringern oder Personen, die eine Dienstleistung erbringen wollen, bezüglich der in Absatz 1 dieses Abschnitts genannten Maßnahmen. (15) Ein Mitglied kann solche Anfragen entweder über die nach den Artikeln III und IV des Übereinkommens eingerichteten Auskunfts- und Kontaktstellen oder über andere geeignete Mechanismen stellen.

Technische Normen

21.

Jedes Mitglied fordert seine zuständigen Behörden dazu auf, bei der Annahme technischer Normen dafür Sorge zu tragen, dass diese in offenen und transparenten Verfahren erarbeitet wurden, und fordert jede für die Erarbeitung technischer Normen benannte Stelle, einschließlich einschlägiger internationaler Organisationen (16), dazu auf, offene und transparente Verfahren anzuwenden.

Entwicklung von Maßnahmen

22.

Wenn ein Mitglied Maßnahmen zur Genehmigung der Erbringung einer Dienstleistung annimmt oder beibehält, muss es sicherstellen, dass

a)

diese Maßnahmen auf objektiven und transparenten Kriterien (17) beruhen,

b)

die Verfahren unparteiisch sind und dass die Verfahren geeignet sind, den Antragstellern den Nachweis zu ermöglichen, dass sie die Anforderungen erfüllen, sofern solche Anforderungen bestehen,

c)

die Verfahren an sich die Erfüllung der Anforderungen nicht in ungerechtfertigter Weise verhindern, und

d)

diese Maßnahmen nicht zu einer Diskriminierung zwischen Männern und Frauen (18) führen.

ABSCHNITT III – ALTERNATIVE DISZIPLINEN ZUR INNERSTAATLICHEN REGELUNG IM BEREICH DER FINANZDIENSTLEISTUNGEN

Geltungsbereich

1.

Diese Disziplinen gelten für Maßnahmen der Mitglieder in Bezug auf Zulassungsanforderungen und -verfahren, Qualifikationsanforderungen und -verfahren, die den Handel mit Finanzdienstleistungen gemäß der Definition im GATS-Anhang über Finanzdienstleistungen betreffen.

2.

Diese Disziplinen gelten nicht für Bestimmungen, Beschränkungen, Bedingungen oder Qualifikationen, die in der Liste eines Mitglieds gemäß Artikel XVI oder XVII des Übereinkommens festgelegt sind.

3.

Für die Zwecke dieser Disziplinen bedeutet „Genehmigung“ die Erlaubnis, eine Dienstleistung zu erbringen, die sich aus einem Verfahren ergibt, das ein Antragsteller einhalten muss, um nachzuweisen, dass er die Zulassungsanforderungen oder Qualifikationsanforderungen erfüllt.

Zeitrahmen für die Antragstellung

4.

Benötigt ein Mitglied eine Genehmigung für die Erbringung einer Dienstleistung, so stellt es sicher, dass seine zuständigen Behörden, soweit praktisch möglich, die Einreichung eines Antrags zu jedem beliebigen Zeitpunkt des Jahres gestatten. (19) Ist eine bestimmte Frist für die Antragstellung vorgesehen, so stellt das Mitglied sicher, dass die zuständigen Behörden eine angemessene Frist für die Einreichung des Antrags einräumen.

Elektronische Anträge und Zulassung von Kopien

5.

Benötigt ein Mitglied eine Genehmigung für die Erbringung einer Dienstleistung, so stellt es sicher, dass seine zuständigen Behörden:

a)

unter Berücksichtigung ihrer konkurrierenden Prioritäten und Ressourcenbeschränkungen versuchen, Bewerbungen in elektronischem Format zu akzeptieren, und

b)

Kopien von Dokumenten, die im Einklang mit den internen Rechtsvorschriften des Mitglieds beglaubigt sind, anstelle von Originaldokumenten akzeptieren, es sei denn, die zuständigen Behörden verlangen Originaldokumente, um die Integrität des Genehmigungsverfahrens zu schützen.

Bearbeitung der Anträge

6.

Benötigt ein Mitglied eine Genehmigung für die Erbringung einer Dienstleistung, so stellt es sicher, dass seine zuständigen Behörden:

a)

soweit praktisch möglich, einen voraussichtlichen Zeitrahmen für die Bearbeitung eines Antrags angeben,

b)

dem Antragsteller auf Anfrage unverzüglich Auskunft über den Stand der Bearbeitung seines Antrags erteilen,

c)

soweit praktisch möglich, ohne unangemessene Verzögerung die Vollständigkeit eines Antrags zur Bearbeitung nach internen Rechtsvorschriften des Mitglieds prüfen,

d)

wenn sie einen Antrag als vollständig für die Bearbeitung nach den internen Rechtvorschriften des Mitglieds betrachten (20), innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Einreichung des Antrags sicherstellen, dass

i)

die Bearbeitung des Antrags abgeschlossen ist, und

ii)

der Antragsteller über die Entscheidung über den Antrag unterrichtet wird (21), und zwar soweit möglich in schriftlicher Form (22),

e)

wenn sie einen Antrag als unvollständig für die Bearbeitung nach den internen Rechtsvorschriften des Mitglieds betrachten, innerhalb einer angemessenen Frist, soweit praktisch möglich,

i)

dem Antragsteller mitteilen, dass der Antrag unvollständig ist,

ii)

auf Ersuchen des Antragstellers die zur Vervollständigung des Antrags erforderlichen zusätzlichen Informationen angeben oder auf andere Weise erläutern, warum der Antrag als unvollständig betrachtet wird, und

iii)

dem Antragsteller die Möglichkeit (23) geben, die zur Vervollständigung des Antrags erforderlichen zusätzlichen Angaben zu machen;

ist jedoch keine der vorgenannten Maßnahmen praktisch möglich und wird der Antrag wegen Unvollständigkeit abgelehnt, stellen sie sicher, dass sie den Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist entsprechend informieren und

f)

im Falle der Ablehnung eines Antrags den Antragsteller, soweit praktisch möglich, entweder von sich aus oder auf Ersuchen des Antragstellers, über die Gründe für die Ablehnung und gegebenenfalls über die Verfahren für die erneute Einreichung eines Antrags informieren; ein Antragsteller darf nicht allein auf der Grundlage eines zuvor abgelehnten Antrags (24) daran gehindert werden, einen weiteren Antrag einzureichen.

7.

Die zuständigen Behörden eines Mitglieds sorgen dafür, dass die erteilte Genehmigung vorbehaltlich der geltenden Bedingungen unverzüglich in Kraft tritt. (25)

Gebühren

8.

Jedes Mitglied stellt sicher, dass seine zuständigen Behörden in Bezug auf die von ihnen erhobenen Genehmigungsgebühren (26) den Antragstellern ein Gebührenverzeichnis oder Informationen darüber zur Verfügung stellen, wie die Gebührenhöhe festgelegt wird.

Bewertung von Qualifikationen

9.

Verlangt ein Mitglied für die Genehmigung für die Erbringung einer Dienstleistung eine Prüfung, so stellt es sicher, dass seine zuständigen Behörden eine solche Prüfung in angemessen kurzen Zeitabständen ansetzen und eine angemessene Frist vorsehen, damit die Antragsteller um die Teilnahme an der Prüfung ersuchen können. Unter Berücksichtigung der Kosten, des Verwaltungsaufwands und der Integrität der betreffenden Verfahren werden die Mitglieder aufgefordert, Anträge auf Ablegung solcher Prüfungen in elektronischer Form anzunehmen und, soweit praktisch möglich, die Verwendung elektronischer Mittel bei anderen Aspekten der Prüfungsverfahren zu erwägen.

Unabhängigkeit

10.

Wenn ein Mitglied Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erteilung einer Genehmigung für die Erbringung einer Dienstleistung annimmt oder beibehält, stellt es sicher, dass seine zuständigen Behörden ihre Entscheidungen unabhängig von den Erbringern der genehmigungspflichtigen Dienstleistung treffen und verwalten. (27)

Veröffentlichung und verfügbare Informationen

11.

Benötigt ein Mitglied eine Genehmigung für die Erbringung einer Dienstleistung gemäß Artikel III des Übereinkommens und den Absätzen 6 und 8 dieses Abschnitts, so veröffentlicht (28) das Mitglied unverzüglich die Informationen, die Dienstleistungserbringer oder Personen, die eine Dienstleistung erbringen wollen, benötigen, um die Anforderungen und Verfahren zur Erlangung, Aufrechterhaltung, Änderung und Erneuerung einer solchen Genehmigung zu erfüllen, oder macht sie auf andere Weise schriftlich öffentlich zugänglich. Diese Informationen umfassen, soweit vorhanden, unter anderem

a)

die Anforderungen und Verfahren,

b)

Kontaktinformationen der relevanten zuständigen Behörden,

c)

Verfahren zur Beschwerde oder Überprüfung von Entscheidungen über Anträge,

d)

Verfahren zur Überwachung oder Durchsetzung der Einhaltung von Zulassungs- oder Qualifikationsbedingungen, und

e)

Möglichkeiten zur Beteiligung der Öffentlichkeit, z. B. durch Anhörungen oder Stellungnahmen.

Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten

12.

Soweit praktisch möglich und in einer Weise, die mit seinem Rechtssystem für die Annahme von Maßnahmen vereinbar ist, veröffentlicht jedes Mitglied (29) im Voraus:

a)

seine Gesetze und sonstigen Vorschriften mit allgemeiner Geltung, die es in Bezug auf Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich von Absatz 1 dieses Abschnitts fallen, zu erlassen beabsichtigt, oder

b)

Dokumente, die ausreichende Einzelheiten über derartige mögliche neue Gesetze oder Vorschriften enthalten, damit interessierte Personen und andere Mitglieder beurteilen können, ob und inwiefern ihre Interessen erheblich beeinträchtigt werden könnten.

13.

Soweit praktisch möglich und in einer Weise, die mit seinem Rechtssystem für die Annahme von Maßnahmen vereinbar ist, wird jedes Mitglied aufgefordert, Absatz 12 auf Verfahren und Verwaltungsvorschriften mit allgemeiner Geltung anzuwenden, die es in Bezug auf Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich von Absatz 1 fallen, zu erlassen beabsichtigt.

14.

Soweit praktisch möglich und in einer Weise, die mit seinem Rechtssystem für die Annahme von Maßnahmen vereinbar ist, gibt jedes Mitglied interessierten Personen und anderen Mitgliedern in angemessener Weise Gelegenheit, zu den vorgeschlagenen Maßnahmen oder den nach Absatz 12 oder 13 dieses Abschnitts veröffentlichten Dokumenten Stellung zu nehmen.

15.

Soweit praktisch möglich und in einer Weise, die mit seinem Rechtssystem für die Annahme von Maßnahmen vereinbar ist, berücksichtigt jedes Mitglied die nach Absatz 14 dieses Abschnitts eingegangenen Stellungnahmen. (30)

16.

Bei der Veröffentlichung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften nach Absatz 12 Buchstabe a dieses Abschnitts oder im Vorfeld einer solchen Veröffentlichung ist ein Mitglied aufgefordert, soweit praktisch möglich und in einer Weise, die mit seinem Rechtssystem für die Annahme von Maßnahmen vereinbar ist, den Zweck und die Gründe für das Gesetz oder die Vorschrift zu erläutern.

17.

Jedes Mitglied bemüht sich, soweit praktisch möglich, einen angemessenen Zeitraum zwischen der Veröffentlichung des Wortlauts von Gesetzen oder Vorschriften nach Absatz 12 Buchstabe a dieses Abschnitts und dem Zeitpunkt einzuräumen, zu dem die Dienstleistungserbringer die Gesetze oder Vorschriften einhalten müssen.

Auskunftsstellen

18.

Jedes Mitglied unterhält oder schafft geeignete Mechanismen zur Beantwortung von Anfragen von Dienstleistungserbringern oder Personen, die eine Dienstleistung erbringen wollen, bezüglich der in Absatz 1 dieses Abschnitts genannten Maßnahmen. (31) Ein Mitglied kann solche Anfragen entweder über die nach den Artikeln III und IV des Übereinkommens eingerichteten Auskunfts- und Kontaktstellen oder über andere geeignete Mechanismen stellen.

Entwicklung von Maßnahmen

19.

Wenn ein Mitglied Maßnahmen zur Genehmigung der Erbringung einer Dienstleistung annimmt oder beibehält, muss es sicherstellen, dass

a)

diese Maßnahmen auf objektiven und transparenten Kriterien (32) beruhen,

b)

die Verfahren unparteiisch sind und dass die Verfahren geeignet sind, den Antragstellern den Nachweis zu ermöglichen, dass sie die Anforderungen erfüllen, sofern solche Anforderungen bestehen,

c)

die Verfahren an sich die Erfüllung der Anforderungen nicht in ungerechtfertigter Weise verhindern, und

d)

diese Maßnahmen nicht zu einer Diskriminierung zwischen Männern und Frauen (33) führen.


(1)  Die Mitglieder erkennen an, dass gemäß Artikel VI Absatz 4 des Übereinkommens weitere Disziplinen entwickelt werden können.

(2)  Zu den einschlägigen Verfahren gehören Anträge auf eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel IX Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens von Marrakesch oder die Berufung auf Artikel XXI des GATS.

(3)  Die zuständigen Behörden sind nicht verpflichtet, mit der Prüfung von Anträgen außerhalb ihrer offiziellen Arbeitszeiten und Arbeitstage zu beginnen.

(4)  Die zuständigen Behörden können verlangen, dass alle Informationen in einem bestimmten Format vorgelegt werden, damit sie als „vollständig zur Bearbeitung“ gelten.

(5)  Die zuständigen Behörden können diese Anforderung erfüllen, indem sie einen Antragsteller im Voraus schriftlich, auch durch eine veröffentlichte Maßnahme, darüber informieren, dass eine fehlende Antwort nach einem bestimmten Zeitraum ab dem Datum der Antragstellung die Annahme oder Ablehnung des Antrags anzeigt.

(6)   „Schriftlich“ kann auch die elektronische Form umfassen.

(7)  Eine solche Möglichkeit erfordert nicht, dass eine zuständige Behörde Fristverlängerungen gewährt.

(8)  Die zuständigen Behörden können verlangen, dass der Inhalt eines solchen Antrags überarbeitet wird.

(9)  Die zuständigen Behörden sind nicht verantwortlich für Verzögerungen aus Gründen, die außerhalb ihrer Zuständigkeit liegen.

(10)  Nicht zu den Genehmigungsgebühren gehören Gebühren für die Nutzung natürlicher Ressourcen, Zahlungen bei Auktionen, Ausschreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren der Konzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines Universaldienstes.

(11)  Zur Klarstellung: Mit dieser Bestimmung wird keine bestimmte Verwaltungsstruktur vorgeschrieben; sie bezieht sich auf den Entscheidungsprozess und die Verwaltung von Entscheidungen.

(12)  Für die Zwecke dieser Disziplinen bedeutet „veröffentlichen“ die Aufnahme in eine amtliche Veröffentlichung, z. B. in ein Amtsblatt oder auf einer offiziellen Website. Die Mitglieder werden aufgefordert, elektronische Veröffentlichungen in einem einzigen Portal zusammenzufassen.

(13)  In den Absätzen 14 bis 17 dieses Abschnitts wird anerkannt, dass die Mitglieder unterschiedliche Systeme haben, um interessierte Personen und andere Mitglieder vor der Annahme bestimmter Maßnahmen zu konsultieren, und dass die in Absatz 14 dieses Abschnitts dargelegten Alternativen unterschiedliche Rechtssysteme widerspiegeln.

(14)  Diese Bestimmung gilt unbeschadet der endgültigen Entscheidung eines Mitglieds, das eine Genehmigungsmaßnahme für die Erbringung einer Dienstleistung annimmt oder beibehält.

(15)  Bei der Entscheidung, ob ein Mechanismus zur Beantwortung von Anfragen angemessen ist, können natürlich auch Ressourcenbeschränkungen eine Rolle spielen.

(16)  Der Begriff „einschlägige internationale Organisationen“ bezieht sich auf internationale Gremien, denen die entsprechenden Organe zumindest aller Mitglieder der WTO angehören können.

(17)  Zu diesen Kriterien können unter anderem die Kompetenz und die Fähigkeit gehören, eine Dienstleistung zu erbringen, auch in einer Weise, die mit den rechtlichen Anforderungen eines Mitglieds, wie etwa Gesundheits- und Umweltanforderungen, vereinbar ist. Die zuständigen Behörden können beurteilen, welches Gewicht den einzelnen Kriterien beizumessen ist.

(18)  Eine unterschiedliche Behandlung, die angemessen und objektiv ist und auf die Erreichung eines rechtmäßigen Zwecks abzielt, sowie die Annahme vorübergehender Sondermaßnahmen durch die Mitglieder zur Beschleunigung der faktischen Gleichstellung von Männern und Frauen gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieser Bestimmung.

(19)  Die zuständigen Behörden sind nicht verpflichtet, mit der Prüfung von Anträgen außerhalb ihrer offiziellen Arbeitszeiten und Arbeitstage zu beginnen.

(20)  Die zuständigen Behörden können verlangen, dass alle Informationen in einem bestimmten Format vorgelegt werden, damit sie als „vollständig zur Bearbeitung“ gelten.

(21)  Die zuständigen Behörden können diese Anforderung erfüllen, indem sie einen Antragsteller im Voraus schriftlich, auch durch eine veröffentlichte Maßnahme, darüber informieren, dass eine fehlende Antwort nach einem bestimmten Zeitraum ab dem Datum der Antragstellung die Annahme oder Ablehnung des Antrags anzeigt.

(22)   „Schriftlich“ kann auch die elektronische Form umfassen.

(23)  Eine solche Möglichkeit erfordert nicht, dass eine zuständige Behörde Fristverlängerungen gewährt.

(24)  Die zuständigen Behörden können verlangen, dass der Inhalt eines solchen Antrags überarbeitet wird.

(25)  Die zuständigen Behörden sind nicht verantwortlich für Verzögerungen aus Gründen, die außerhalb ihrer Zuständigkeit liegen.

(26)  Nicht zu den Genehmigungsgebühren gehören Gebühren für die Nutzung natürlicher Ressourcen, Zahlungen bei Auktionen, Ausschreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren der Konzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines Universaldienstes.

(27)  Zur Klarstellung: Mit dieser Bestimmung wird keine bestimmte Verwaltungsstruktur vorgeschrieben; sie bezieht sich auf den Entscheidungsprozess und die Verwaltung von Entscheidungen.

(28)  Für die Zwecke dieser Disziplinen bedeutet „veröffentlichen“ die Aufnahme in eine amtliche Veröffentlichung, z. B. in ein Amtsblatt oder auf einer offiziellen Website. Die Mitglieder werden aufgefordert, elektronische Veröffentlichungen in einem einzigen Portal zusammenzufassen.

(29)  In den Absätzen 12 bis 15 dieses Abschnitts wird anerkannt, dass die Mitglieder unterschiedliche Systeme haben, um interessierte Personen und andere Mitglieder vor der Annahme bestimmter Maßnahmen zu konsultieren, und dass die in Absatz 12 dieses Abschnitts dargelegten Alternativen unterschiedliche Rechtssysteme widerspiegeln.

(30)  Diese Bestimmung gilt unbeschadet der endgültigen Entscheidung eines Mitglieds, das eine Genehmigungsmaßnahme für die Erbringung einer Dienstleistung annimmt oder beibehält.

(31)  Bei der Entscheidung, ob ein Mechanismus zur Beantwortung von Anfragen angemessen ist, können natürlich auch Ressourcenbeschränkungen eine Rolle spielen.

(32)  Zu diesen Kriterien können unter anderem die Kompetenz und die Fähigkeit gehören, eine Dienstleistung zu erbringen, auch in einer Weise, die mit den rechtlichen Anforderungen eines Mitglieds vereinbar ist. Die zuständigen Behörden können beurteilen, welches Gewicht den einzelnen Kriterien beizumessen ist.

(33)  Eine unterschiedliche Behandlung, die angemessen und objektiv ist und auf die Erreichung eines rechtmäßigen Zwecks abzielt, sowie die Annahme vorübergehender Sondermaßnahmen durch die Mitglieder zur Beschleunigung der faktischen Gleichstellung von Männern und Frauen gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieser Bestimmung.


ANHANG 2

INF/SDR/3/Rev.1 vom 2. Dezember 2021

GEMEINSAME INITIATIVE ZUR INNERSTAATLICHEN REGELUNG VON DIENSTLEISTUNGEN LISTEN SPEZIFISCHER VERPFLICHTUNGEN

Überarbeitung  (*1)

Dieses Dokument enthält einen Katalog der Katalog der Listen spezifischer Verpflichtungen in Bezug auf die Disziplinen für die innerstaatliche Regelung von Dienstleistungen.

 

MITGLIED

DATUM DER EINREICHUNG

AKTENZEICHEN

1.

Albanien

22.11.2021

INF/SDR/IDS/ALB/Rev.1

2.

Argentinien

29.10.2021

INF/SDR/IDS/ARG

3.

Australien

19.10.2021

INF/SDR/IDS/AUS/Rev.1

4.

Königreich Bahrain

Einreichung bis spätestens 31. März 2022

 

5.

Brasilien

12.11.2021

INF/SDR/IDS/BRA/Rev.1

6.

Kanada

22.10.2021

INF/SDR/IDS/CAN/Rev.1

7.

Chile

29.10.2021

INF/SDR/IDS/CHL/Rev.1

8.

China

29.10.2021

INF/SDR/IDS/CHN/Rev.1

9.

Kolumbien

29.10.2021

INF/SDR/IDS/COL/Rev.1

10.

Costa Rica

17.11.2021

INF/SDR/IDS/CRI/Rev.1

11.

El Salvador

Einreichung bis spätestens 31. März 2022

 

12.

Europäische Union

29.10.2021

INF/SDR/IDS/EU/Rev.1

13.

Hongkong, China

2.11.2021

INF/SDR/IDS/HKG/Rev.1

14.

Island

29.10.2021

INF/SDR/IDS/ISL/Rev.1

15.

Israel

29.10.2021

INF/SDR/IDS/ISR/Rev.1

16.

Japan

28.10.2021

INF/SDR/IDS/JPN/Rev.1

17.

Kasachstan

26.11.2021

INF/SDR/IDS/KAZ/Rev.1

18.

Republik Korea

28.10.2021

INF/SDR/IDS/KOR/Rev.1

19.

Liechtenstein

10.11.2021

INF/SDR/IDS/LIE/Rev.1

20.

Mauritius

27.10.2021

INF/SDR/IDS/MUS/Rev.1

21.

Mexiko

1.11.2021

INF/SDR/IDS/MEX/Rev.1

22.

Republik Moldau

29.10.2021

INF/SDR/IDS/MDA/Rev.1

23.

Montenegro

16.11.2021

INF/SDR/IDS/MNE/Rev.1

24.

Neuseeland

29.10.2021

INF/SDR/IDS/NZL/Rev.1

25.

Nigeria

23.11.2021

INF/SDR/IDS/NGA/Rev.1

26.

Nordmazedonien

16.11.2021

INF/SDR/IDS/MDK/Rev.1

27.

Norwegen

28.10.2021

INF/SDR/IDS/NOR/Rev.1

28.

Paraguay

19.11.2021

INF/SDR/IDS/PRY/Rev.1

29.

Peru

17.11.2021

INF/SDR/IDS/PER/Rev.1

30.

Philippinen

Einreichung bis spätestens 28. Februar 2022

 

31.

Russische Föderation

Einreichung bis spätestens 28. Februar 2022

 

32.

Königreich Saudi-Arabien

22.11.2021

INF/SDR/IDS/KSA/Rev.1

33.

Singapur

3.11.2021

INF/SDR/IDS/SGP/Rev.1

34.

Schweiz

1.11.2021

INF/SDR/IDS/CHE/Rev.1

35.

Die gesonderten Zollgebiete Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu

27.10.2021

INF/SDR/IDS/TPKM/Rev.1

36.

Thailand

25.11.2021

INF/SDR/IDS/THA

37.

Türkei

28.10.2021

INF/SDR/IDS/TUR/Rev.1

38.

Ukraine

5.11.2021

INF/SDR/IDS/UKR/Rev.1

39.

Vereinigtes Königreich

27.10.2021

INF/SDR/IDS/GBR

40.

Vereinigte Staaten

22.10.2021

INF/SDR/IDS/USA

41.

Uruguay

29.10.2021

INF/SDR/IDS/URY/Rev.1

INF/SDR/IDS/EU/Rev.1

GEMEINSAME INITIATIVE ZUR INNERSTAATLICHEN REGELUNG VON DIENSTLEISTUNGEN MITTEILUNG DER EUROPÄISCHEN UNION

Vorläufige Liste spezifischer Verpflichtungen

Die folgende Mitteilung der Delegation der Europäischen Union vom 29. Oktober 2021 ist eingegangen.

1.

Die Europäische Union legt den beigefügten Entwurf einer Liste als Beitrag zum Abschluss der Verhandlungen im Rahmen der Gemeinsamen Initiative zur innerstaatlichen Regelungen von Dienstleistungen vor.

2.

Diese Liste spiegelt den von der Europäischen Union verfolgten Ansatz gemäß Abschnitt I des Dokuments INF/SDR/1 wider.

EUROPÄISCHE UNION VORLÄUFIGE LISTE SPEZIFISCHER VERPFLICHTUNGEN

Dieser Text ergänzt die in den folgenden Dokumenten enthaltenen Angaben zu den horizontalen Verpflichtungen:

—

Europäische Union: GATS/SC/157 (7. Mai 2019)

—

Bulgarien: GATS/SC/122 (21. Mai 1997), GATS/SC/122/S1 (11. April 1997), GATS/SC/122/S2 (26. Februar 1998)

—

Rumänien: GATS/72 (15. April 1994), GATS/SC/72/S1 (11. April 1997), GATS/SC/72/S2 (26. Februar 1998)

—

Kroatien: GATS/SC/130 (22. Dezember 2000)

VORLÄUFIGE LISTE SPEZIFISCHER VERPFLICHTUNGEN – EUROPÄISCHE UNION

Arten der Erbringung: 1) Grenzüberschreitende Erbringung 2) Nutzung im Ausland 3) Kommerzielle Präsenz 4) Präsenz natürlicher Personen

Sektor oder Teilsektor

Beschränkungen des Marktzugangs

Beschränkungen der Inländerbehandlung

Zusätzliche Verpflichtungen

I. HORIZONTALE VERPFLICHTUNGEN

ALLE IN DER VORLIEGENDEN LISTE AUFGEFÜHRTEN SEKTOREN

 

 

Die Europäische Union übernimmt als zusätzliche Verpflichtungen die in Abschnitt II des Dokuments INF/SDR/1 enthaltenen Disziplinen für alle in dieser Liste aufgeführten Sektoren mit Ausnahme der Finanzdienstleistungen.

Die Europäische Union übernimmt als zusätzliche Verpflichtungen die in Abschnitt III des Dokuments INF/SDR/1 enthaltenen Disziplinen für die in dieser Liste aufgeführten Finanzdienstleistungssektoren.


(*1)  Mit dieser Überarbeitung wird El Salvador in den Katalog der Listen spezifischer Verpflichtungen aufgenommen.