8.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/14


BESCHLUSS (EU) 2016/547 DER KOMMISSION

vom 7. April 2016

zur Genehmigung, im Namen der Europäischen Union, der Änderung des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2013/785/EU des Rates vom 16. Dezember 2013 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 10 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko (2) (im Folgenden das „Abkommen“), genehmigt durch die Verordnung (EG) Nr. 764/2006 des Rates (3), wurde ein Gemischter Ausschuss eingerichtet, der für die Kontrolle der Anwendung des Abkommens, insbesondere für die Überwachung der Durchführung, der Auslegung und der ordnungsgemäßen Anwendung, zuständig ist. Gemäß Artikel 5 des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko (im Folgenden das „Protokoll“), genehmigt durch den Beschluss 2013/785/EU, kann der Gemischte Ausschuss Änderungen des Protokolls verabschieden.

(2)

Für den 14. bis 16. Oktober 2015 war in Brüssel eine Sitzung des Gemischten Ausschusses angesetzt, um die Änderung einiger technischer Maßnahmen zur Umsetzung des Protokolls zu beschließen, die Folgendes betreffen: die Aufteilung der Anzahl und Fangmenge der Langleiner, die in der Kategorie „Grundfischerei“ zugelassen sind, da festgestellt wurde, dass die Mengen in dieser Unterkategorie nicht ausgeschöpft werden, sowie die Fangzusammensetzung in der Kategorie „Industrielle pelagische Fischerei“, damit die Fangtätigkeiten in dieser Kategorie fortgesetzt werden können.

(3)

Die Kommission hat dem Rat vor der betreffenden Sitzung des Gemischten Ausschusses ein vorbereitendes Dokument übermittelt, in dem die Einzelheiten des vorgesehenen Standpunkts der Union dargelegt sind.

(4)

Der vorgesehene Standpunkt der Union wurde vom Rat gemäß Nummer 3 des Anhangs des Beschlusses 2013/785/EU genehmigt.

(5)

Die Maßnahmen bezüglich der Aufteilung der Anzahl und Fangmenge der Langleiner wurden in das Protokoll der genannten Sitzung des Gemischten Ausschusses aufgenommen, die Maßnahmen bezüglich der Fangzusammensetzung in der Kategorie „Industrielle pelagische Fischerei“ wurden mit Schreiben Nr. 510/11 des marokkanischen Ministeriums für Landwirtschaft und Seefischerei vom 13. November 2015 bestätigt.

(6)

Die Anhebung der Fangquote für die Artengruppe Sardine-Sardinelle wird durch eine entsprechende Reduzierung der Fangquote für die Artengruppe Stöcker/Makrele/Sardelle ausgeglichen, wobei der Beifanganteil unverändert bleibt.

(7)

Diese Änderungen sollten im Namen der Europäischen Union genehmigt werden.

(8)

Diese Maßnahmen sollten rückwirkend ab dem 13. November 2015 gelten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Änderungen der technischen Datenblätter Nr. 4 und 6 des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko, die durch den gemäß Artikel 10 des Abkommens eingerichteten Gemischten Ausschuss angenommen wurden und die sich aus dem Protokollauszug und dem Auszug aus dem Schreiben Nr. 510/11 (Anhänge I und II des vorliegenden Beschlusses) ergeben, werden im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 13. November 2015.

Brüssel, den 7. April 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 349 vom 21.12.2013, S. 1.

(2)   ABl. L 141 vom 29.5.2006, S. 4.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 764/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 141 vom 29.5.2006, S. 1).


ANHANG I

Auszug aus dem Protokoll der vom 14. bis 16. Oktober 2015 abgehaltenen Sitzung des Gemischten Ausschusses, der mit dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko eingerichtet wurde

Nachdem festgestellt wurde, dass in der Unterkategorie der Langleiner die Mengen nicht ausgeschöpft werden, und auf Antrag der Europäischen Union, die zulässige Fangmenge anzupassen, schlägt die marokkanische Vertragspartei unter Einhaltung der Obergrenze für das gesamte Langleinensegment der Kategorie 4 folgende Neuaufteilung der Anzahl und Fangmenge der zugelassenen Schiffe vor: 5 Langleiner mit maximal 150 BRZ und 4 Langleiner mit maximal 200 BRZ. Die marokkanische Vertragspartei wird diesen Antrag unter Beachtung der festgesetzten Gesamtobergrenze weiter prüfen und dabei die Lizenzanträge für Schiffe mit einer Tonnage von mehr als 200 BRZ prüfen.


ANHANG II

Auszug aus dem Schreiben Nr. 510/11 des marokkanischen Ministeriums für Landwirtschaft und Seefischerei vom 13. November 2015

Als Reaktion auf den bei der 2. Sitzung des Gemischten Ausschusses vom 14. bis 16. Oktober 2015 in Brüssel gestellten Antrag, einige technische Bestimmungen der Fischerei auf kleine pelagische Arten der Kategorie 6 zu überprüfen, darf ich Ihnen mitteilen, dass in dem wissenschaftlichen Gutachten des INRH die Empfehlung ausgesprochen wird, die Fangquote für die Artengruppe Sardine/Sardinelle auf 37 % der zugeteilten Fangmenge festzusetzen und dieses Niveau beizubehalten, um eine Überfischung des Bestands zu verhindern.