31994D0645

94/645/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. September 1994 über die Erstattungsfähigkeit von Ausgaben Italiens für die Durchführung von Pilotvorhaben zur Verwendung von Systemen der kontinuierlichen Ortung von Fischereifahrzeugen (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 249 vom 24/09/1994 S. 0020 - 0021


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. September 1994 über die Erstattungsfähigkeit von Ausgaben Italiens für die Durchführung von Pilotvorhaben zur Verwendung von Systemen der kontinuierlichen Ortung von Fischereifahrzeugen (Nur der italienische Text ist verbindlich) (94/645/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 89/631/EWG des Rates vom 27. November 1989 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der Einhaltung der gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/207/EG (2), insbesondere auf Artikel 2b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Maßgabe der Entscheidung 89/631/EWG hat die Kommission Anträge von Italien auf finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den für das Jahr 1994 und das Jahr 1995 vorgesehenen Ausgaben erhalten.

Diese Anträge beziehen sich auf Ausgaben für die Durchführung von Pilotvorhaben zur Verwendung von Systemen der kontinuierlichen Ortung von Fischereifahrzeugen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten Ausgaben für die Jahre 1994 und 1995 in Höhe von je 461 129 ECU sind zu 100 % für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erstattungsfähig.

Artikel 2

Sämtliche Zahlungen der Gemeinschaft werden von der Bedingung abhängig gemacht, daß der Kommission alle in Anhang A Ziffer 2 der Entscheidung 89/631/EWG genannten Angaben vorliegen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 19. September 1994

Für die Kommission

Yannis PALEOKRASSAS

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 364 vom 14. 12. 1989, S. 64.

(2) ABl. Nr. L 101 vom 20. 4. 1994, S. 9.

PARARTIMA ANEXO / BILAG / ANHANG / / ANNEX / ANNEXE / ALLEGATO / BIJLAGE / ANEXO

>Kratos melosSynolo se ethniko nomismaDapaniKoinotiki symmetochi"> ID="1.4">1994" ID="1">Italia> ID="2">860 000 000 Lit> ID="3">461 129> ID="4">461 129"> ID="1">Total / I alt / Synolo / Totale / Totaal > ID="2">461 129> ID="3">461 129"" ID="1.4">1995" ID="1">Italia> ID="2">860 000 000 Lit> ID="3">461 129> ID="4">461 129"> ID="1">Total / I alt / Synolo / Totale / Totaal > ID="2">461 129> ID="3">461 129""