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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/2939

11.12.2024

BESCHLUSS (EU) 2024/2939 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 14. November 2024

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2016/2248 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2016/36) (EZB/2024/33)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 32,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 13. März 2024 beschloss der EZB-Rat, den geldpolitischen Handlungsrahmen zu ändern. Die Verzinsung der Differenz zwischen dem Wert der gesondert erfassbaren Vermögenswerte einer nationalen Zentralbank und dem Wert ihrer Bemessungsgrundlage sollte geändert werden, um die Auswirkungen auf die monetären Einkünfte, die sich aus Veränderungen der Nettopositionen der finanziellen Vermögenswerte der nationalen Zentralbank ergeben, so gering wie möglich zu halten. Darüber hinaus sollten die Intra-Eurosystem-Forderungen und -Verbindlichkeiten durch Anwendung eines objektiven Kriteriums zur Bestimmung der Kosten von Geld verzinst werden. In diesem Zusammenhang wird der Zinssatz für die Einlagefazilität als angemessen angesehen.

(2)

In der harmonisierten Bilanz (HB) sollten Salden des Eurosystems weder von den nationalen Zentralbanken unter der Passivposition 10.2 der HB „Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Emission von EZB-Schuldverschreibungen“ noch von der EZB unter der Aktivposition 9.3 der HB „Forderungen im Zusammenhang mit der Emission von EZB-Schuldverschreibungen“ ausgewiesen werden. Unter der Passivposition 10.2 der HB sollten TARGET-Verbindlichkeiten getrennt von den anderen Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten ausgewiesen werden, die unter der Passivposition 10.4 der HB „Sonstige Verbindlichkeiten innerhalb des Eurosystems (netto)“ ausgewiesen werden sollten. Ebenso sollten unter der Position 9.3 der HB TARGET-Forderungen getrennt von anderen Intra-Eurosystem-Forderungen ausgewiesen werden. Für die Zwecke der Verteilung der monetären Einkünfte sollte die Zusammensetzung der Bemessungsgrundlage und die Liste der gesondert erfassbaren Vermögenswerte geändert werden, um den genannten Aspekten Rechnung zu tragen.

(3)

Der Beschluss (EU) 2016/2248 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/36) (1) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung

(1)   Artikel 1 Buchstabe j des Beschlusses(EU) 2016/2248 (EZB/2016/36) erhält folgende Fassung:

„j)

‚Referenzzinssatz‘ der aktuelle Zinssatz für die in den Artikeln 21 bis 23 der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) vorgesehene Einlagefazilität des Eurosystems (*1);

(2)   Die Anhänge I und II werden nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Der vorliegende Beschluss tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 14. November 2024.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Beschluss (EU) 2016/2248 der Europäischen Zentralbank vom 3. November 2016 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2016/36) (ABl. L 347 vom 20.12.2016, S. 26).


ANHANG

1.   

Anhang I des Beschlusses (EU) 2016/2248 (EZB/2016/36) wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt A Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Intra-Eurosystem-Nettoverbindlichkeiten aus TARGET-Transaktionen, die zum Referenzzinssatz verzinst werden (Passivposition 10.2 der HB).“

b)

Abschnitt A Nummer 6 wird gestrichen.

2.   

Anhang II des Beschlusses (EU) 2016/2248 (EZB/2016/36) wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt A Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Intra-Eurosystem-Nettoforderungen aus TARGET-Transaktionen, die zum Referenzzinssatz verzinst werden (Aktivposition 9.3 der HB).“

b)

Abschnitt A Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.

Intra-Eurosystem-Nettoforderungen aus dem Euro-Banknotenumlauf einschließlich der sich aus Anwendung von Artikel 4 dieses Beschlusses ergebenden Forderungen (Teil der Aktivposition 9.4 der HB).“

c)

Abschnitt A Nummer 8 erhält folgende Fassung:

„8.

Ausstehende Forderungen und Wertpapiere aus dem Ausfall zugelassener Geschäftspartner oder Emittenten im Zusammenhang mit geldpolitischen Geschäften des Eurosystems, und/oder finanzielle Vermögenswerte oder Forderungen gegenüber Dritten, die im Zusammenhang mit der Verwertung von Sicherheiten angeeignet und/oder erworben wurden, die ausgefallene Geschäftspartner des Eurosystems im Rahmen von Kreditgeschäften des Eurosystems begeben haben, die nicht mehr unter der Aktivposition 5 der HB ausgewiesen werden (Teil der Aktivposition 11.6 der HB).“


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2939/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)