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13.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 161/10 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 11. Juni 2013
zur Änderung der Entscheidung 2006/784/EG hinsichtlich der Formel eines zugelassenen Verfahrens zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Frankreich
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 3437)
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(2013/282/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe m in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Entscheidung 2006/784/EG der Kommission vom 14. November 2006 zur Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Frankreich (2) wurde die Verwendung von sieben Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Frankreich zugelassen. |
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(2) |
Frankreich hat bei der Kommission beantragt, die Ersetzung der beim Verfahren „CSB Image-Meater“ für die Einstufung von Schweineschlachtkörpern in seinem Hoheitsgebiet verwendeten Formel zuzulassen, da das derzeitige Einstufungsverfahren angepasst werden muss. Frankreich hat im Protokoll gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (3) eine detaillierte Beschreibung des Zerlegeversuchs übermittelt, in der die Grundsätze, auf denen diese neue Formel basiert, die Ergebnisse seines Zerlegeversuchs sowie die Gleichung zur Berechnung des Muskelfleischanteils genannt werden. |
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(3) |
Die Prüfung dieses Antrags hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung dieser neuen Formel erfüllt sind. Diese Formel sollte somit in Frankreich zugelassen werden. |
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(4) |
Die Entscheidung 2006/784/EG ist daher entsprechend zu ändern. |
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(5) |
Es dürfen keine Änderungen des Geräts oder des Einstufungsverfahrens zugelassen werden, es sei denn, die Änderung wird ausdrücklich im Wege eines Beschlusses der Kommission genehmigt. |
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(6) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Entscheidung 2006/784/EG wird nach Maßgabe des Anhangs dieses Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.
Brüssel, den 11. Juni 2013
Für die Kommission
Dacian CIOLOȘ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
ANHANG
In Teil 6 (CSB Image-Meater) des Anhangs der Entscheidung 2006/784/EG erhalten die Nummern 2 und 3 folgende Fassung:
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„2. |
Das Gerät ‚CSB Image-Meater‘ besteht insbesondere aus einer Videokamera, einem PC mit Bildanalysekarte, einem Monitor, einem Drucker, einem Befehlsmechanismus, einem Auswertungsmechanismus und Schnittstellen. Alle vier Variablen des Image-Meater werden an der Spaltlinie gemessen; die Messwerte werden über einen Zentralrechner in Schätzwerte für den Muskelfleischanteil umgerechnet. |
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3. |
Der Muskelfleischanteil von Schlachtkörpern wird nach folgender Formel berechnet:
Dabei ist:
Die Formel gilt für Schlachtkörper mit einem Gewicht von 45 bis 125 kg.“ |