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30.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 92/12 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 14. März 2006
über die einzelstaatlichen Bestimmungen mit der Verpflichtung, in Supermärkten genetisch veränderte Lebensmittel in eigens dafür bestimmten Regalen getrennt von den nicht genetisch veränderten Produkten unterzubringen, welche die Republik Zypern gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag mitgeteilt hat
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 797)
(Nur der griechische Text ist verbindlich)
(2006/255/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. SACHVERHALT
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(1) |
Mit Schreiben vom 15. September 2005 hat die Vorsitzende des Umweltausschusses der Abgeordnetenkammer der Republik Zypern die Europäische Union gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag über einen Gesetzentwurf von 2005 zur Änderung der von 1996 bis 2005 erlassenen Lebensmittelgesetze (Kontrolle und Verkauf) (als „grundlegende Rechtsvorschriften“ bezeichnet) unterrichtet, der die Verpflichtung enthält, in Supermärkten genetisch veränderte Lebensmittel in eigens dafür bestimmten Bereichen auf speziellen Regalen getrennt von den nicht genetisch veränderten Produkten unterzubringen (im Folgenden als „der Gesetzentwurf“ bezeichnet), in Abweichung von den Bestimmungen der Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates (EG) Nr. 1829/2003 (1) und (EG) Nr. 1830/2003 (2). |
1. Artikel 95 Absätze 5 und 6 EG-Vertrag
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(2) |
Artikel 95 Absätze 5 und 6 EG-Vertrag lauten: „(5) (…) teilt ein Mitgliedstaat, der es nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme durch den Rat oder die Kommission für erforderlich hält, auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse gestützte einzelstaatliche Bestimmungen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen Problems für diesen Mitgliedstaat, das sich nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme ergibt, einzuführen, die in Aussicht genommenen Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Einführung der Kommission mit. (6) Die Kommission beschließt binnen sechs Monaten nach den Mitteilungen nach den Absätzen (…) 5, die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen zu billigen oder abzulehnen, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern. Trifft die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keine Entscheidung, so gelten die in den Absätzen (…) 5 genannten einzelstaatlichen Bestimmungen als gebilligt.“ |
2. Notifizierte einzelstaatliche Bestimmungen
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(3) |
Der Gesetzentwurf müsste als „(Änderungs)gesetz über Lebensmittel (Kontrolle und Verkauf) (Artikel 2) von 2005“ bezeichnet und zusammen mit den von 1996 bis 2005 erlassenen Lebensmittelgesetzen (Kontrolle und Verkauf) (im Folgenden als „grundlegende Rechtsvorschriften“ bezeichnet) gesehen werden. Der gesamte von den grundlegenden Rechtsvorschriften und dem Gesetzentwurf gebildete Komplex müsste „Gesetz über Lebensmittel (Kontrolle und Verkauf) zur Änderung der von 1996 bis 2005 erlassenen Gesetze (Artikel 2)“ benannt werden. |
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(4) |
Dieser Gesetzentwurf soll die „grundlegenden Rechtsvorschriften“ durch Hinzufügen eines neuen Artikels 22 Absatz 1 ändern, der wie folgt lautet: „in Supermärkten sind genetisch veränderte Lebensmittel in eigens dafür bestimmten Bereichen auf speziellen Regalen getrennt von den nicht genetisch veränderten Produkten unterzubringen“. |
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(5) |
„Gewerbetreibende“, die gegen die erwähnten Bestimmungen verstoßen oder sich nicht an diese halten, machen sich einer Straftat schuldig, die eine Geldbuße von höchstens 3 000 zyprischen Pfund nach sich zieht, oder bei Rückfälligkeit eine Geldbuße von höchstens 6 000 Pfund bzw. eine Haftstrafe von einer Dauer von höchstens sechs Monaten oder eine dieser beiden Strafen. |
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(6) |
In dem Gesetzentwurf wird der Begriff „Gewerbetreibende“ bestimmt als „alle natürlichen oder juristischen Personen oder Einrichtungen des öffentlichen und privaten Rechts, die Leiter oder Besitzer eines Supermarkts sind“; die Begriffsbestimmung umfasst den Besitzer oder Hauptaktionär, den Verwalter, den Generaldirektor und sämtliche sonstigen Personen, die die Leitung oder Geschäftsführung des Supermarkts wahrnehmen und bevollmächtigt sind, Entscheidungen über dessen Funktionsweise zu treffen. |
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(7) |
In dem Gesetzentwurf wird ebenfalls klargestellt, dass der Begriff genetisch veränderte Lebensmittel die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegte Bedeutung hat. |
3. Der Standpunkt Zyperns
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(8) |
Laut den zyprischen Behörden hat der Gesetzentwurf den Schutz der Verbraucher zum Ziel. Gemäß ihrer Darstellung erlaubt die Unterbringung GVO-haltiger Lebensmittel auf gesonderten Regalen allen Verbrauchern, die verschiedenen Produkttypen leicht zu erkennen und zu unterscheiden und die Güter zu wählen, die sie tatsächlich erwerben wollen. |
II. DAS VERFAHREN
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(9) |
Mit Schreiben vom 15. September 2005 hat die Abgeordnetenkammer der Republik Zypern die Kommission gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag über einen Gesetzentwurf unterrichtet, der die Verpflichtung enthält, in Supermärkten genetisch veränderte Lebensmittel in eigens dafür bestimmten Bereichen auf speziellen Regalen getrennt von den nicht genetisch veränderten Produkten unterzubringen, in Abweichung von den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003 und (EG) Nr. 1830/2003 sowie im Lichte der Artikel 37, 95 und 152 Absatz 4 Buchstabe b EG-Vertrag, die die Rechtsgrundlage der erwähnten Verordnungen darstellen. |
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(10) |
Mit Schreiben vom 11. November 2005 hat die Kommission die zyprischen Behörden davon in Kenntnis gesetzt, dass sie ihre gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag zugeleitete Notifizierung erhalten habe und dass die gemäß Artikel 95 Absatz 6 für die Prüfung vorgesehene sechsmonatige Frist am 16. September 2005 begonnen habe, d. h. am Tag nach Eingang der Notifizierung. |
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(11) |
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2005 hat die Kommission die anderen Mitgliedstaaten über den von der Republik Zypern eingegangenen Antrag informiert. Die Kommission veröffentlichte darüber hinaus im Amtsblatt der Europäischen Union eine Mitteilung über diesen Antrag, um die anderen betroffenen Parteien über den Entwurf der einzelstaatlichen Maßnahmen zu unterrichten, die die Republik Zypern zu verabschieden beabsichtigt. |
III. RECHTLICHE WÜRDIGUNG
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(12) |
Das in Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag vorgesehene Verfahren für Ausnahmeregelungen ist nur für die Annahme von einzelstaatlichen Bestimmungen gedacht, mit denen die dort aufgeführten Ziele verfolgt werden. Daher muss eine Notifizierung eines Mitgliedstaats, die sich nicht auf eines dieser Ziele beruft, gemäß dieser Bestimmung des EG-Vertrags für nicht zulässig erklärt werden. |
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(13) |
Der Gesetzentwurf verpflichtet dazu, in Supermärkten genetisch veränderte Lebensmittel in eigens dafür bestimmten Bereichen auf speziellen Regalen getrennt von den nicht genetisch veränderten Produkten unterzubringen. In dem Begleitschreiben zu dem Gesetzentwurf haben die zyprischen Behörden die Auffassung vertreten, dass dieser im Gegensatz zu den Kennzeichnungsvorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003 und (EG) Nr. 1830/2003 stehen könnte. Die Behörden haben im Übrigen eindeutig die Auffassung vertreten, dass das erklärte Ziel dieser Maßnahme darin besteht, den Verbrauchern zu ermöglichen, die genetisch veränderten Lebensmittel besser von den übrigen Lebensmitteln zu unterscheiden und somit eine wohl begründete Kaufentscheidung zu treffen. |
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(14) |
Die zyprische Notifizierung enthält keinen Hinweis auf eines der beiden in Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag vorgesehenen Ziele. Unter diesen Umständen sieht sich die Kommission nicht in der Lage, die in Absatz 6 dieser Bestimmung vorgesehene Prüfung vorzunehmen. Die Kommission äußert sich weder zu der Frage, ob der Gegenstand der Notifizierung in einen durch gemeinschaftliche Rechtsvorschriften harmonisierten Bereich fällt, noch zu der Übereinstimmung der betreffenden Maßnahme mit dem Gemeinschaftsrecht oder den WTO-Regeln. |
IV. SCHLUSSFOLGERUNG
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(15) |
Somit ist die Kommission der Meinung, dass die von den zyprischen Behörden vorgelegte Notifizierung nicht die Aspekte aufweist, die die Prüfung der in Aussicht genommenen Maßnahme gemäß Artikel 95 Absätze 5 und 6 EG-Vertrag ermöglichen. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Notifizierung nicht zulässig ist. |
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(16) |
In Anbetracht der voranstehenden Erwägungen und unbeschadet der Prüfung, die die Kommission hinsichtlich der Vereinbarkeit der mitgeteilten nationalen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht möglicherweise vornimmt, ist die Kommission daher der Auffassung, dass die Notifizierung der Republik Zypern hinsichtlich der Verpflichtung, in Supermärkten genetisch veränderte Lebensmittel in eigens dafür bestimmten Bereichen auf speziellen Regalen getrennt von den nicht genetisch veränderten Produkten unterzubringen, in der am 15. September 2005 unter Bezug auf Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag vorgelegten Form nicht zulässig ist — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Notifizierung über einen Gesetzentwurf, der die Verpflichtung vorsieht, in Supermärkten genetisch veränderte Lebensmittel in eigens dafür bestimmten Bereichen auf speziellen Regalen getrennt von den nicht genetisch veränderten Produkten unterzubringen, den die Republik Zypern am 15. September 2005 auf der Grundlage von Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag der Kommission vorgelegt hat, wird für nicht zulässig erklärt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Republik Zypern gerichtet.
Brüssel, den 14. März 2006
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission