31968D0411

68/411/EWG: Beschluß des Rates vom 27. November 1967 über den Abschluß von auf der handelskonferenz 1964-1967 unterzeichneten mehrseitigen übereinkommen

Amtsblatt Nr. L 305 vom 19/12/1968 S. 0001 - 0017
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0020
Dänische Sonderausgabe: Reihe II Band I(2) S. 0144
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0020
Englische Sonderausgabe: Reihe II Band I(2) S. 0228 - 0240
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0071
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0039
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0039


BESCHLUSS DES RATES vom 27. November 1967 über den Abschluß von auf der Handelskonferenz 1964-1967 unterzeichneten mehrseitigen Übereinkommen (68/411/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 111, 114 und 228,

gestützt auf den Beschluß des Rates vom 9. Mai 1963, durch den die Kommission zur Teilnahme an der unter der Schirmherrschaft der Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens abgehaltenen Handelskonferenz 1964-1967 ermächtigt wurde,

gestützt auf den Bericht der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Schlussakte vom 30. Juni 1967 sind im Anhang beigefügt : Das Genfer Protokoll von 1967 ; das Übereinkommen, hauptsächlich chemische Waren betreffend, in Ergänzung des Genfer Protokolls von 1967 ; das Übereinkommen über die wesentlichen Grundlagen für Verhandlungen betreffend eine Welt-Getreideuebereinkunft ; das Übereinkommen zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens.

In Durchführung des Beschlusses des Rates vom 27. Juni 1967 sind die genannten Übereinkommen im Namen der Gemeinschaft unter Abschlußvorbehalt unterzeichnet worden.

Die von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Ländern, die an den Verhandlungen teilgenommen haben, ausgehandelten gegenseitigen Zugeständnisse und Verpflichtungen stellen insgesamt ein annehmbares Ergebnis dar -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft werden folgende Übereinkommen geschlossen: - Genfer Protokoll von 1967 zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen,

- Übereinkommen, hauptsächlich chemische Waren betreffend, in Ergänzung des Genfer Protokolls von 1967 zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen,

- Übereinkommen über die wesentlichen Grundlagen für Verhandlungen betreffend eine Welt-Getreideuebereinkunft,

- Übereinkommen zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens.

Die Texte dieser Übereinkommen sind in den Anhängen A, B, C und D beigefügt.

Geschehen zu Brüssel am 27. November 1967

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. HÖCHERL

ANHANG A (Übersetzung) GENFER PROTOKOLL VON 1967 ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN

Die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die an der Handelskonferenz von 1964-1967 teilgenommen haben (im folgenden als "Teilnehmer" bezeichnet),

HABEN nach Artikel XXIV Absatz 6, Artikel XXVIII bis, Artikel XXXIII und anderen einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (im folgenden als "Allgemeines Abkommen" bezeichnet) Verhandlungen geführt und

SIND durch ihre Vertreter wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

I - Bestimmungen über Listen

(1) Jede diesem Protokoll als Anlage beigefügte Liste eines Teilnehmers wird mit dem Tag, an dem das Protokoll für ihn nach Absatz 6 in Kraft tritt, die Liste dieses Teilnehmers zum Allgemeinen Abkommen.

(2) Jeder Teilnehmer stellt sicher, daß die in der Zugeständnisspalte seiner Liste aufgeführten Zollsätze (im folgenden als "Endzollsätze" bezeichnet), soweit sie nicht am 1. Januar 1968 in Kraft treten, sämtlich bis zum 1. Januar 1972 rechtswirksam werden. Zwischen dem 1. Januar 1968 und dem 1. Januar 1972 führt jeder Teilnehmer Zollsenkungen durch, die nicht geringer sind und zu keinen späteren Zeitpunkten erfolgen, als unter einem der nachstehenden Buchstaben festgelegt ist, es sei denn, daß in seiner Liste eindeutig etwas anderes vorgesehen ist: a) Ein Teilnehmer, der mit der Zollsenkung am 1. Januar 1968 beginnt, setzt zu diesem Zeitpunkt ein Fünftel der zum Erreichen des Endzollsatzes erforderlichen Gesamtsenkung in Kraft und die übrigen vier Fünftel in vier gleichen Stufen jeweils am 1. Januar der Jahre 1969, 1970, 1971 und 1972;

b) ein Teilnehmer, der mit der Zollsenkung am 1. Juli 1968 oder an einem Tag zwischen dem 1. Januar und dem 1. Juli 1968 beginnt, setzt zu diesem Zeitpunkt zwei Fünftel der zum Erreichen des Endzollsatzes erforderlichen Gesamtsenkung in Kraft und die übrigen drei Fünftel in drei gleichen Stufen jeweils am 1. Januar der Jahre 1970, 1971 und 1972.

(3) Ist die diesem Protokoll beigefügte Liste eines Teilnehmers nach Absatz 1 eine Liste zum Allgemeinen Abkommen geworden, so steht es diesem Teilnehmer frei, jederzeit ein in dieser Liste enthaltenes Zugeständnis ganz oder teilweise auszusetzen oder zurückzunehmen, wenn es eine Ware betrifft, an der ein Teilnehmer oder eine Regierung ein Interesse als Hauptlieferant hat, die während der Handelskonferenz von 1964-1967 wegen des Beitritts verhandelt hat (im folgenden als "beitretende Regierung" bezeichnet), solange die Liste des letztgenannten Teilnehmers zu diesem Protokoll oder der beitretenden Regierung zu deren Beitrittsprotokoll noch nicht eine Liste zum Allgemeinen Abkommen geworden ist ; hierbei gilt jedoch folgendes: a) Jede Aussetzung eines Zugeständnisses ist den Vertragsparteien binnen dreissig Tagen nach dem Zeitpunkt der Aussetzung schriftlich anzuzeigen;

b) jede beabsichtigte Zurücknahme eines Zugeständnisses ist den Vertragsparteien spätestens dreissig Tage vor dem für die Zurücknahme vorgesehenen Zeitpunkt schriftlich anzuzeigen;

c) auf Antrag sind mit jedem Teilnehmer und jeder beitretenden Regierung, deren Liste eine Liste zum Allgemeinen Abkommen geworden ist und die an der betreffenden Ware wesentlich interessiert sind, Konsultationen zu führen;

d) jedes ausgesetzte oder zurückgenommene Zugeständnis wird von dem Tag an wieder angewendet, an dem die Liste des Teilnehmers, der das Interesse als Hauptlieferant hat, oder der beitretenden Regierung, wenn diese das Interesse als Hauptlieferant hat, eine Liste zum Allgemeinen Abkommen wird.

(4) a) In allen Fällen, auf die sich das in Artikel II Absatz 1 Buchstaben b) und c) des Allgemeinen Abkommens erwähnte Datum bezieht, ist der Stichtag für jede Ware, die in einer diesem Protokoll beigefügten Liste Gegenstand eines Zugeständnisses ist, das Datum dieses Protokolls ; dies gilt nicht für Verpflichtungen, die an diesem Datum in Kraft sind.

b) In dem Fall, auf den sich das in Artikel II Absatz 6 Buchstabe a) des Allgemeinen Abkommens erwähnte Datum bezieht, ist der Stichtag für jede diesem Protokoll beigefügte Liste das Datum dieses Protokolls.

II - Schlußbestimmungen

(5) a) Dieses Protokoll liegt für die Teilnehmer bis zum 30. Juni 1968 zur Annahme auf, die durch Unterzeichnung oder auf andere Weise erfolgen kann.

b) Die Frist für die Annahme dieses Protokolls durch einen Teilnehmer kann durch Beschluß des GATT-Rates verlängert werden, jedoch nicht über den 31. Dezember 1968 hinaus. In dem Beschluß sind die Regeln und Bedingungen für die Inkraftsetzung der diesem Protokoll beigefügten Liste des betreffenden Teilnehmers festzulegen.

(6) Dieses Protokoll tritt am 1. Januar 1968 für diejenigen Teilnehmer in Kraft, die es vor dem 1. Dezember 1967 annehmen ; für jeden Teilnehmer, der es nach diesem Zeitpunkt annimmt, tritt es am Tag der Annahme durch ihn in Kraft ; spätestens am 1. Dezember 1967 prüfen die Teilnehmer, die das Protokoll bis dahin angenommen haben oder bereit sind, es anzunehmen, ob ihre Anzahl ausreicht, um den Beginn der Zollsenkungen nach Absatz 2 zu rechtfertigen ; halten sie ihre Anzahl nicht für ausreichend, so notifizieren sie dies dem Generaldirektor ; dieser fordert alle Teilnehmer auf, die Lage daraufhin zu prüfen, wie zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt die grösstmögliche Anzahl von Annahmen sichergestellt werden kann.

(7) Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien hinterlegt ; dieser übermittelt unverzueglich jeder Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine beglaubigte Abschrift und notifiziert ihnen unverzueglich jede Annahme des Protokolls nach Absatz 5.

(8) Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.

Geschehen zu Genf am 30. Juni 1967 in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache, soweit nicht für die diesem Protokoll beigefügten Listen etwas anderes bestimmt ist ; jeder Wortlaut ist gleichermassen verbindlich.

ANLAGE Listen der Zugeständnisse der Vertragsparteien, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (1)

ANHANG B (Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN, HAUPTSÄCHLICH CHEMISCHE WAREN BETREFFEND, IN ERGÄNZUNG DES GENFER PROTOKOLLS VON 1967 ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN

Die Regierungen des Königreichs Belgien (im folgenden als "Belgien" bezeichnet), der Französischen Republik (im folgenden als "Frankreich" bezeichnet), der Italienischen Republik (im folgenden als "Italien" bezeichnet), der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im folgenden als "Schweiz" bezeichnet), des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (im folgenden als "Vereinigtes Königreich" bezeichnet) und der Vereinigten Staaten von Amerika (im folgenden als "Vereinigte Staaten" bezeichnet) sowie die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft -

VON DEM WUNSCH GELEITET, sich gegenseitig weitere zolltarifliche und andere Zugeständnisse, hauptsächlich chemische Waren betreffend, im Rahmen des (im folgenden als "Allgemeines Abkommen" bezeichneten) Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens zu gewähren, und zwar zusätzlich zu den im Genfer Protokoll von 1967 zum Allgemeinen Abkommen (im folgenden als "Protokoll" bezeichnet) vereinbarten Zugeständnissen -

SIND durch ihre Vertreter wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

TEIL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Bedingungen für das Inkrafttreten

a) Abschaffung des auf dem amerikanischen Verkaufspreis beruhenden Systems (American Selling Price System)

Um den Vereinigten Staaten die Vorteile der Zollzugeständnisse für chemische und andere Waren sowie der Zugeständnisse auf dem Gebiet der nichttariflichen Handelsschranken zukommen zu lassen, wie sie in den Teilen III, IV und V dieses Übereinkommens vorgesehen sind, und zwar zusätzlich zu den Zugeständnissen, welche die Vereinigten Staaten auf Grund des Protokolls erhalten, verpflichtet sich der Präsident der Vereinigten Staaten, alles in seiner Macht Stehende zu tun, damit alsbald die Rechtsvorschriften erlassen werden, die erforderlich sind, (1) Diese Listen sind in "Instruments juridiques reprenant les résultats de la conférence de négociations commerciales de 1964-67" (GATT, Genf 1967), Bände I-V, enthalten ; hinsichtlich der Listen der EWG und der EGKS vgl. S. 21 und 170 dieses Amtsblatts. um es den Vereinigten Staaten zu ermöglichen, das auf dem amerikanischen Verkaufspreis beruhende System der Zollwertermittlung abzuschaffen, wie in Teil II dieses Übereinkommens vorgesehen, und um die anderen Bestimmungen jenes Teils in Kraft zu setzen.

b) Inkrafttreten

Dieses Übereinkommen tritt für alle seine Vertragsparteien am ersten Tag des ersten Kalendervierteljahres in Kraft, das frühestens dreissig Tage nach dem Tag beginnt, an dem die Vereinigten Staaten dem Generaldirektor des Allgemeinen Abkommens schriftlich notifiziert haben, daß diese Rechtsvorschriften erlassen worden sind ; es tritt jedoch weder vor dem Tag, an dem die Liste XX zum Protokoll eine Liste zum Allgemeinen Abkommen wird, noch nach dem 1. Januar 1969 in Kraft, es sei denn, daß alle Vertragsparteien dieses Übereinkommens etwas anderes vereinbaren.

TEIL II VEREINIGTE STAATEN

UNTERTEIL A - CHEMISCHE WAREN

Artikel 2

Abschaffung des auf dem amerikanischen Verkaufspreis beruhenden Systems

a) Erläuterung (1)

Durch diesen Artikel wird das auf dem amerikanischen Verkaufspreis beruhende System der Zollwertermittlung [siehe die Abschnitte 402 (e) und 402 a (g) des Zolltarifgesetzes von 1930 (19 U.S.C. (1964), 1401 a (e) und 1402 (g)], das in der dem Protokoll beigefügten (und im folgenden als "Liste XX" bezeichneten) Liste XX (Vereinigte Staaten), Teil I Abschnitt 4 Kapitel 1 vorgesehen ist, als Grundlage für die Festsetzung des Zollwerts bestimmter chemischer Waren abgeschafft. Dies geschieht durch Streichung der Anmerkungen 4 und 5 in Kapitel 1, in denen die Anwendung des auf dem amerikanischen Verkaufspreis beruhenden Systems bei diesen Waren vorgesehen ist. Ausserdem wird eine neue Anmerkung 4 eingefügt, in der für diese Waren die Anwendung der üblichen Wertermittlungsmethoden [Abschnitt 402 (a) bis (d) des Zolltarifgesetzes von 1930 (19 U.S.C. (1964) 1401 a (a) bis (d)] vorgesehen ist.

b) Änderungen

Beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird Liste XX Abschnitt 4 Kapitel 1 dahin geändert, daß die Anmerkungen 4 und 5 gestrichen und durch folgende Anmerkung ersetzt werden:

"4. Den in diesem Kapitel vorgesehenen Wertzollsätzen werden die in Abschnitt 402 (a) bis (d) des Zolltarifgesetzes von 1930 [19 U.S.C. (1964) 1401 a (a) bis (d)] vorgesehenen Wertermittlungsmethoden zugrunde gelegt."

Artikel 3

Einsetzen der umgewandelten Zugeständnisse

a) Erläuterung

Durch diesen Artikel werden in der Liste XX Abschnitt 4 Kapitel 1 Teilkapitel B und C die für chemische Waren ursprünglich vorgesehenen Zugeständnisse, für die das auf dem amerikanischen Verkaufspreis beruhende System gilt, gestrichen und durch die in Anhang A zu diesem Übereinkommen aufgeführten umgewandelten Ersatzzugeständnisse ersetzt, wobei die zugestandenen Zollsätze auf den üblichen Wertermittlungsmethoden beruhen. Ausserdem wird durch diesen Artikel die Anmerkung 6 in Kapitel 1 Teilkapitel C, wonach für bestimmte Farbstoffe spezifische Zölle auf Grund von Stärkenormen zu berechnen sind, gestrichen, weil die umgewandelten Ersatzzugeständnisse für diese Farbstoffe nur Wertzollsätze aufweisen.

b) Änderungen

Beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird Liste XX Abschnitt 4 Kapitel 1 dahin geändert, daß die Teilkapitel B und C (ursprüngliche Zugeständnisse) gestrichen werden ; an ihre Stelle treten die Teilkapitel B und C des Anhangs A zu diesem Übereinkommen (umgewandelte Ersatzzugeständnisse), in denen die Anmerkung 6 des Teilkapitels C nicht enthalten ist.

Artikel 4

Weitere Zollsenkungen

a) Erläuterung

In diesem Artikel sind als Gegenleistung für die in diesem Übereinkommen von dessen anderen Vertragsparteien vorgesehenen Zugeständnisse folgende Zollzugeständnisse der Vereinigten Staaten für bestimmte chemische Waren und andere in Artikel 3 nicht erfasste Waren vorgesehen: i) Unter dem Buchstaben b) Ziffer i) dieses Artikels wird die Allgemeine Anmerkung 3 Buchstabe f) der Liste XX aufgehoben, wonach die Vereinigten Staaten mangels zusätzlicher Zugeständnisse der anderen Vertragsparteien dieses Übereinkommens bei bestimmten chemischen und anderen Waren die Stufenfolge der Zugeständnisse so unterbrechen werden, daß diese Zugeständnisse zwei Fünftel der Senkung nicht überschreiten, die zum Erreichen des zugestandenen Endzollsatzes erforderlich wäre. Bei diesen in Anhang B zu diesem Übereinkommen mit Tarifnummern bezeichneten Waren sind die Vereinigten Staaten bereit, als Gegenleistung für die zusätzlichen Zugeständnisse der anderen Vertragsparteien die übrigen drei Fünftel dieser Senkung vorzunehmen;

ii) unter dem Buchstaben b) Ziffer ii) dieses Artikels wird die Liste XX dahin geändert, daß bei bestimmten zusätzlichen chemischen und anderen Waren die ursprünglichen Zugeständnisse gestrichen und durch die zugestandenen Endzollsätze mit Senkungen von über 50 % ersetzt werden ; sie sind in Anhang C zu diesem Übereinkommen aufgeführt.

b) Änderungen

Beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird Liste XX wie folgt geändert: i) Die Allgemeine Anmerkung 3 Buchstabe f) wird gestrichen ; damit wird vom Tag des Inkrafttretens der Änderung an für die in Anhang B zu diesem Übereinkommen aufgeführten Positionen die Bestimmung über die Unterbrechung der Stufenfolge der Zugeständnisse aufgehoben ; nach diesem Tag ist für das Inkrafttreten dieser Zugeständnisse (einschließlich ihrer weiteren Stufenfolgen) die Allgemeine (1) Wie in Artikel 11 vorgesehen, haben diese sowie alle anderen Erläuterungen in diesem Übereinkommen keinerlei Rechtskraft oder -wirksamkeit. Anmerkung 3 maßgebend, wobei alle in Betracht kommenden Zeitabschnitte vom Inkrafttreten der ursprünglichen Zugeständnisse an berechnet werden, so, als sei keine Unterbrechung der Stufenfolgen vorgesehen gewesen;

ii) in jeder Position der Liste XX (ursprüngliches Zugeständnis) welche die gleiche Tarifnummer wie eine in Anhang C zu diesem Übereinkommen aufgeführte Position hat, wird der Zollsatz gestrichen und durch den in Anhang C zu diesem Übereinkommen für diese Position angegebenen Zollsatz ersetzt (Ersatzzugeständnis von über 50 %).

UNTERTEIL B - STUFENFOLGE DER ERSATZZUGESTÄNDNISSE

Artikel 5

Koordinierung der Stufenfolgen

a) Erläuterung

In diesem Artikel wird die Stufenfolge der in Anhang A zu diesem Übereinkommen vorgesehenen umgewandelten Ersatzzugeständnisse und der in Anhang C zu diesem Übereinkommen vorgesehenen Ersatzzugeständnisse mit einer Senkung von über 50 % geregelt. Dies geschieht durch Einfügung einer neuen Allgemeinen Anmerkung 3 Buchstabe f) in Liste XX und einer neuen Anlage I A zu dieser Liste. Durch diese neue Allgemeine Anmerkung 3 Buchstabe f) wird die Stufenfolge der Ersatzzugeständnisse an die Stufenfolge der ursprünglichen Zugeständnisse, an deren Stelle sie treten, angeglichen. Obgleich diese Änderung eine Änderung von Zollsätzen bewirkt, werden nach dem Inkrafttreten dieser Änderung die Zeitabschnitte und die dazugehörigen Senkungsbeträge bei den Ersatzzugeständnissen die gleichen sein, die für die ursprünglichen Zugeständnisse gegolten hätten. In Anhang D zu diesem Übereinkommen, welcher die neue Anlage I A zu Liste XX enthält, sind für beide Arten von Ersatzzugeständnissen die Zollsätze angegeben, die während des ersten, zweiten, dritten und vierten Jahres der Stufenfolge anzuwenden sind, und zwar vom Datum der ursprünglichen Zugeständnisse an gerechnet.

b) Änderungen

Beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird Liste XX wie folgt geändert: i) Die Worte "Buchstabe d) Ziffer ii) und Buchstabe f)" in Satz 1 der Allgemeinen Anmerkung 3 Buchstabe a) werden durch die Worte "Buchstabe d) Ziffer ii)" ersetzt;

ii) die Worte "Bei jedem stufenweise gesenkten Zollsatz" in der Allgemeinen Anmerkung 3 Buchstabe b) werden wie folgt ersetzt:

"Buchstabe f) dieser Anmerkung enthält besondere Bestimmungen über die Zollsätze in Abschnitt 4 Kapitel 1 Teilkapitel B und C sowie über die mit drei Sternchen versehenen Zollsätze. Bei jedem anderen stufenweise zu senkenden Zollsatz, ";

iii) in die Allgemeine Anmerkung 3 wird der folgende neue Buchstabe f) eingefügt:

"f) Unter diesem Buchstaben wird die Stufenfolge der Zugeständnisse bis zu denjenigen Endzollsätzen behandelt, die durch das Übereinkommen, hauptsächlich chemische Waren betreffend, in Ergänzung des Genfer Protokolls von 1967 zum Allgemeinen Abkommen in diese Liste aufgenommen worden sind. Ist ein solcher Zollsatz in dieser Liste mit zwei Sternchen versehen, so tritt der zugestandene Endzollsatz an dem Tag in Kraft, an dem die Liste XX durch Einfügung dieses Zollsatzes geändert wird. Für jeden zugestandenen Endzollsatz in Abschnitt 4 Kapitel 1 Teilkapitel B und C und für jeden mit drei Sternchen versehenen zugestandenen Endzollsatz sind die während des ersten, zweiten, dritten und vierten Jahres der Stufenfolge anzuwendenden Zollsätze in die Anlage I A zu dieser Liste aufgeführt. Das erste, zweite, dritte und vierte Jahr der Stufenfolge in dieser Anlage entspricht den jährlichen Stufenfolgen der ursprünglich zugestandenen Zollsätze, das heisst, jeder umgewandelte Zollsatz wird vom Tag des Inkrafttretens des ursprünglichen Zugeständnisses an berechnet. Wird also an einem Tag vor dem 1. Januar 1969 in die Liste XX ein Zollsatz eingefügt, so entspricht der von diesem Tag an für die Senkungsstufe bei dem Ersatzzugeständnis anzuwendende Zollsatz dem der Senkungsstufe bei dem ursprünglichen Zugeständnis, das er ersetzt. Die während der folgenden Senkungsstufen anzuwendenden Zollsätze bei dem jeweiligen Ersatzzugeständnis und dessen zugestandener Endzollsatz treten, wie in der genannten Anlage sowie unter dem Buchstaben a) Ziffer ii) und dem Buchstaben d) dieser Anmerkung bestimmt, an dem Tag in Kraft, der für diese Senkungsstufen und für diesen zugestandenen Endzollsatz auf Grund des ursprünglichen Zugeständnisses vorgesehen war. ";

iv) die in Anhang D zu diesem Übereinkommen enthaltene Anlage I A wird hinter der Anlage I der Liste XX eingefügt.

TEIL III EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND BELGIEN, FRANKREICH, ITALIEN

UNTERTEIL A - CHEMISCHE WAREN

Artikel 6

Weitere Zollsenkungen

a) Erläuterung

Durch diesen Artikel wird der Erste Teil der dem Protokoll beigefügten (und im folgenden als "Liste XL" bezeichneten) Liste XL (Europäische Wirtschaftsgemeinschaft) geändert, um diejenigen weiteren Zollzugeständnisse für chemische und andere Waren aufzunehmen, welche die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft in diesem Übereinkommen als Gegenleistung für die darin von dessen anderen Vertragsparteien vorgesehenen zusätzlichen Zugeständnisse gewährt. Diese weiteren Zugeständnisse sind in den Kapiteln 28 bis 39 der Liste XL enthalten ; für sie gelten die folgenden vier Allgemeinen Regeln: i) Die erste Allgemeine Regel gilt für diejenigen Tarifpositionen der Kapitel 28 bis 39, die in der vierten Spalte das Zeichen "C1" tragen und Ausgangszollsätzen von weniger als 25 % vom Wert (oder gleichwertigen Belastungen) unterliegen ; bei diesen Sätzen bestehen die Zugeständnisse in der Senkung von vier Zehnteln der zum Erreichen des Endzollsatzes notwendigen Senkungen, die nach Maßgabe des Protokolls zugleich mit den ersten zwei darin vorgesehenen Senkungsstufen vorgenommen wird, sowie beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens in der Senkung der restlichen sechs Zehntel, und zwar zugleich mit den übrigen im Protokoll vorgesehenen Senkungsstufen.

ii) Die zweite Allgemeine Regel gilt für diejenigen Tarifpositionen der Kapitel 28 bis 39, die das Zeichen "C2" tragen und Ausgangszollsätzen von 25 % vom Wert oder mehr (oder gleichwertigen Belastungen) unterliegen ; bei diesen Sätzen bestehen die Zugeständnisse in der Senkung von sechs Zehnteln der zum Erreichen des Endzollsatzes notwendigen Senkungen, die nach Maßgabe des Protokolls zugleich mit den ersten drei darin vorgesehenen Senkungsstufen vorgenommen wird, sowie beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens in der Senkung der restlichen vier Zehntel, und zwar zugleich mit den übrigen im Protokoll vorgesehenen Senkungsstufen.

iii) Die dritte Allgemeine Regel gilt für diejenigen Tarifpositionen der Kapitel 28 bis 39, die das Zeichen "C3" tragen und Waren betreffen, bei denen die Schweiz für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Hauptlieferant oder wesentlich interessierter Lieferant ist ; bei diesen Zollsätzen bestehen die Zugeständnisse in der Senkung von sieben Zehnteln der zum Erreichen des Endzollsatzes notwendigen Senkungen, die nach Maßgabe des Protokolls zugleich mit den ersten vier darin vorgesehenen Senkungsstufen vorgenommen wird, sowie beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens in der Senkung der restlichen drei Zehntel, und zwar werden ein Zehntel der vierten und zwei Zehntel der letzten im Protokoll vorgesehenen Senkungsstufe hinzugefügt.

iv) Die vierte Allgemeine Regel gilt für diejenigen Tarifpositionen der Kapitel 28 bis 39, die das Zeichen "C4" tragen und zollfreie Waren betreffen ; bei diesen Positionen bestehen die Zugeständnisse in der Bindung der Zollfreiheit, die beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens vorgenommen wird.

In Anhang E zu diesem Übereinkommen sind diejenigen Tarifpositionen der Kapitel 28 bis 39 der Liste XL aufgeführt, bei denen die Zugeständnisse oder anderen Maßnahmen nicht mit den vier Allgemeinen Regeln übereinstimmen, sowie diejenigen Tarifpositionen der Kapitel 28 bis 39 des Zolltarifs der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (mit Ausnahme der gegenwärtig zollfrei gebundenen Positionen), für die keine Zugeständnisse gewährt werden.

b) Änderungen

Beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird die Liste XL dahin geändert, daß die Absätze 7, 8, 9 und 10 in Abschnitt II der Allgemeinen Anmerkungen am Anfang der Liste und alle Zeichen C1, C2, C3 und C4 in den Kapiteln 28 bis 39 gestrichen werden, so daß die in diesen Kapiteln festgelegten Endzollsätze anwendbar werden.

UNTERTEIL B - KRAFTFAHRZEUGSTEUER

Artikel 7

Motoren mit grossem Hubraum

a) Erläuterung

Es folgt der Wortlaut einer die Kraftfahrzeugsteuer betreffenden Verpflichtung, die von Belgien, Frankreich und Italien übernommen wird, und zwar als Gegenleistung für die in diesem Übereinkommen von dessen anderen Vertragsparteien vorgesehenen zusätzlichen Zugeständnisse.

b) Verpflichtung

Beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens leiten die Regierungen Belgiens, Frankreichs und Italiens die erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen ein, um die Modalitäten ihrer Kraftfahrzeugsteuer entweder in bezug auf deren Staffelung oder auf deren Berechnungsgrundlage oder in bezug auf beide so zu ändern, daß diejenigen Elemente der Steuer ausgeschaltet werden, welche die Fahrzeuge mit grossem Hubraum besonders schwer belasten.

TEIL IV VEREINIGTES KÖNIGREICH

UNTERTEIL A - CHEMISCHE WAREN

Artikel 8

Weitere Zollsenkungen

a) Erläuterung

Durch diesen Artikel wird Abschnitt A Teil I der dem Protokoll beigefügten (und im folgenden als "Liste XIX" bezeichneten) Liste XIX (Vereinigtes Königreich) geändert, um diejenigen weiteren Zollzugeständnisse für chemische und andere Waren aufzunehmen, die das Vereinigte Königreich in diesem Übereinkommen als Gegenleistung für die darin von dessen anderen Vertragsparteien vorgesehenen zusätzlichen Zugeständnisse gewährt. Diese weiteren Zollzugeständnisse sind in den Kapiteln 28 bis 39 der Liste XIX enthalten (in der die auf Grund des Protokolls gewährten Zugeständnisse in Klammern gesetzt und die Endzugeständnisse ohne Klammern aufgeführt sind) ; für sie gelten die folgenden vier Allgemeinen Regeln: i) Die erste Allgemeine Regel gilt für diejenigen Tarifpositionen der Kapitel 28 bis 38, die Ausgangszollsätzen von weniger als 25 % vom Wert (oder gleichwertigen Belastungen) unterliegen ; bei diesen Sätzen bestehen die Zugeständnisse in der Senkung von zwei Fünfteln der zum Erreichen des Endzollsatzes notwendigen Senkungen, die nach Maßgabe des Protokolls zugleich mit den ersten zwei darin vorgesehenen Senkungsstufen vorgenommen wird, sowie beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens in der Senkung der restlichen drei Fünftel, und zwar zugleich mit den übrigen im Protokoll vorgesehenen Senkungsstufen.

ii) Die zweite Allgemeine Regel gilt für diejenigen Tarifpositionen der Kapitel 28 bis 38, die Ausgangszollsätzen von 25 % vom Wert oder mehr (oder gleichwertigen Belastungen) unterliegen ; bei diesen Sätzen bestehen die Zugeständnisse in der Senkung von 30 %, die nach Maßgabe des Protokolls zugleich mit den ersten drei darin vorgesehenen Senkungsstufen vorgenommen wird, sowie beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens in weiteren Senkungen bis auf einen Zollsatz von höchstens 12,5 % vom Wert, und zwar zugleich mit den übrigen im Protokoll vorgesehenen Senkungsstufen.

iii) Die dritte Allgemeine Regel gilt für diejenigen Tarifpositionen der Kapitel 28 bis 38, die mit einem Sternchen versehen sind ; bei diesen Zollsätzen bestehen die Zugeständnisse in der Senkung von 35 %, die nach Maßgabe des Protokolls zugleich mit den ersten drei oder vier darin vorgesehenen Senkungsstufen vorgenommen wird, sowie beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens in weiteren Senkungen bis zum Endzollsatz, und zwar zugleich mit den letzten zwei im Protokoll vorgesehenen Senkungsstufen.

iv) Die vierte Allgemeine Regel gilt für die Tarifpositionen des Kapitels 39 ; bei diesen Positionen bestehen die Zugeständnisse nach dem Protokoll in der Senkung derjenigen Ausgangszollsätze, welche die Höhe der Ausgangszollsätze bei den gleichen Positionen in Kapitel 39 der Liste XL der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erreichen oder überschreiten ; diese Senkung wird nach Maßgabe des Protokolls in Übereinstimmung mit der ersten oder gegebenenfalls der zweiten Allgemeinen Regel vorgenommen ; keine Zugeständnisse nach dem Protokoll werden bei den (durch zwei Klammern ohne Text gekennzeichneten) Ausgangszollsätzen gewährt, die niedriger sind als die Ausgangszollsätze der gleichen Positionen in Kapitel 39 der Liste XL ; die Zugeständnisse nach diesem Übereinkommen bestehen in der Senkung oder weiteren Senkung bis zu den Endzollsätzen der gleichen Positionen in Kapitel 39 der Liste XL, die zugleich mit den übrigen im Protokoll vorgesehenen Senkungsstufen vorgenommen wird, und in der Bindung derjenigen Ausgangszollsätze, die nicht höher sind als die Endzollsätze der gleichen Positionen in Kapitel 39 der Liste XL.

In Anhang F zu diesem Übereinkommen sind diejenigen Tarifpositionen der Kapitel 28 bis 39 der Liste XIX (mit Ausnahme der zollfrei zu bindenden Positionen) aufgeführt, bei denen die Zugeständnisse diesen vier Allgemeinen Regeln nicht entsprechen, sowie diejenigen Positionen der Kapitel 28 bis 39 des Zolltarifs des Vereinigten Königreichs mit Ausnahme der gegenwärtig zollfrei gebundenen Positionen, für die keine Zugeständnisse gewährt werden.

b) Änderungen

Beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird Liste XIX wie folgt geändert: i) Die Anmerkung am Anfang der Liste XIX, die sich ausschließlich auf die Kapitel 28 bis 39 bezieht, wird gestrichen;

ii) in den Kapiteln 28 bis 39 werden alle Klammern und alle in Klammern gesetzten Zollsätze in der vierten Spalte gestrichen, so daß die in dieser Spalte vorgesehenen Endzollsätze anwendbar werden.

UNTERTEIL B - UNBEARBEITETER TABAK

Artikel 9

Senkung der Präferenzspanne beim Finanzzoll

a) Erläuterung

Durch diesen Artikel wird die Liste XIX durch Einfügen der nachstehenden Anmerkung geändert. Sie besagt, daß das Vereinigte Königreich die Commonwealth-Präferenzspanne beim Finanzzoll auf unbearbeiteten Tabak um annähernd 25 % senken wird, und zwar als Gegenleistung für die in diesem Übereinkommen von dessen anderen Vertragsparteien vorgesehenen zusätzlichen Zugeständnisse.

b) Änderungen

Beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder zu dem frühest möglichen Zeitpunkt danach wird folgende Anmerkung, die sich auf unbearbeiteten Tabak der Tarifnummer 24.01 bezieht und alle etwa auf derartige Waren bezueglichen Anmerkungen in früheren Listen XIX ersetzt, hinter der Tarifnummer ex 23.07 der Liste XIX eingefügt:

"Anmerkung (1) Beträgt der gewöhnliche Meistbegünstigungszollsatz für unbearbeiteten Tabak mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mindestens 10 Gewichtshundertteilen a) höchstens £ 1 15s 6d je lb, so darf dieser Zollsatz den Präferenzzollsatz höchstens um 9d je lb überschreiten, oder

b) mehr als £ 1 15s 6d je lb, aber nicht mehr als £ 2 5s 2d je lb, so darf dieser Zollsatz den Präferenzzollsatz höchstens um 11d je lb überschreiten, oder

c) mehr als £ 2 5s 2d je lb, so darf dieser Zollsatz den Präferenzsatz höchstens um 1s 2d je lb überschreiten.

(2) Der gewöhnliche Meistbegünstigungszollsatz für unbearbeiteten Tabak mit einem Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 10 Gewichtshundertteilen darf den Präferenzzollsatz höchstens um 1s 31/2d je lb überschreiten."

TEIL V SCHWEIZ

Artikel 10

Zubereitete Früchte

a) Erläuterung

Durch diesen Artikel wird der Erste Teil der dem Protokoll beigefügten (und im folgenden als "Liste LIX" bezeichneten) Liste LIX (Schweiz) durch Einfügen der nachstehenden Anmerkung geändert. Sie besagt, daß die Schweiz als Gegenleistung für die in diesem Übereinkommen von dessen anderen Vertragsparteien vorgesehenen zusätzlichen Zugeständnisse sich verpflichtet, zubereitete oder konservierte Früchte der Tarifnummer 2006 von allen Beschränkungen zu befreien, die wegen eines Gehalts an Glukosesirup angewendet werden.

b) Änderung

Beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird hinter der Position 2006 der Liste LIX folgende Anmerkung eingefügt:

"Anmerkung : Einfuhren von zubereiteten oder konservierten Früchten der Tarifnummer 2006 bleiben frei von Beschränkungen aller Art, die wegen eines Gehalts an Glukosesirup angewendet werden."

TEIL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 11

Rechtliche Bedeutung der Erläuterungen

Die in diesem Übereinkommen enthaltenen Erläuterungen sind lediglich zum leichteren Verständnis der Änderungen und Verpflichtungen bestimmt und haben keinerlei Rechtskraft oder -wirksamkeit.

Artikel 12

Unterzeichnung und Annahme

Dieses Übereinkommen liegt für die Regierungen Belgiens, Frankreichs, Italiens, der Schweiz, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten sowie für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft vom 30. Juni bis zum 31. Dezember 1967 zur Annahme auf, die durch Unterzeichnung oder auf andere Weise erfolgen kann. Haben alle diese Regierungen und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft dieses Übereinkommen bis zu dem letztgenannten Zeitpunkt angenommen, so tritt es nach Maßgabe des Artikels 1 Buchstabe b) in Kraft.

Artikel 13

Hinterlegung beim Generaldirektor

Dieses Übereinkommen wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien hinterlegt ; dieser übermittelt unverzueglich jeder Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine beglaubigte Abschrift und unterrichtet sie unverzueglich über die bei ihm nach Artikel 1 Buchstabe b) dieses Übereinkommens eingegangene Notifikation.

Artikel 14

Registrierung bei den Vereinten Nationen

Dieses Übereinkommen wird nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.

Geschehen zu Genf am 30. Juni 1967 in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache, soweit nicht für die diesem Übereinkommen beigefügten Anhänge etwas anderes bestimmt ist ; jeder Wortlaut ist gleichermassen verbindlich.

Anhänge zum Übereinkommen, hauptsächlich chemische Waren betreffend, in Ergänzung des Genfer Protokolls von 1967 zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (1)

A. Umgewandelte Ersatzzugeständnisse der Vereinigten Staaten für chemische Waren

B. Positionen, bei denen die Vereinigten Staaten drei Fünftel der zum Erreichen des zugestandenen Endzollsatzes erforderlichen Senkung vornehmen, und zwar zusätzlich zu der Senkung von zwei Fünfteln auf Grund des Genfer Protokolls von 1967 zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

C. Zugeständnisse der Vereinigten Staaten für Zollsenkungen von über 50 Prozent

D. Stufenfolge der Ersatzzugeständnisse für Liste XX

E. Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

F. Vereinigtes Königreich (1) Diese Anhänge sind in "Instruments juridiques reprenant les résultats de la conférence de négociations commerciales de 1964-67" (GATT, Genf 1967), Band V, S. 3634 ff. enthalten.

ANHANG C (Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE WESENTLICHEN GRUNDLAGEN FÜR VERHANDLUNGEN BETREFFEND EINE WELT-GETREIDEUEBEREINKUNFT

Die Regierungen Argentiniens, Australiens, Dänemarks, Finnlands, Japans, Kanadas, Norwegens, Schwedens, der Schweiz, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten sowie die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Jeder Unterzeichner dieses Übereinkommens erklärt sich bereit, in einer zu dem nachfolgend genannten Zweck alsbald einzuberufenden Konferenz auf möglichst breiter Grundlage über eine Welt-Getreideuebereinkunft zu verhandeln, welche die in Artikel 2 genannten Bestimmungen enthält, mit Nachdruck an dem schnellen Abschluß der Verhandlungen mitzuwirken und sich nach deren Beendigung zu bemühen, in Übereinstimmung mit seinen verfassungsmässigen Verfahrensvorschriften eine möglichst rasche Annahme der Übereinkunft zu erreichen.

Artikel 2

HAUPTBESTANDTEILE EINER WELT-GETREIDEUEBEREINKUNFT

Abschnitt I Bestimmungen über Preise

(1) Die Liste der Mindest- und Hoechstpreise, fob Golfhäfen, wird für die Dauer der Übereinkunft wie folgt festgelegt : >PIC FILE= "T0038145">

(2) Die Mindest- und Hoechstpreise für die genannten kanadischen und amerikanischen Weizensorten, fob Nordwesthäfen am Pazifik, müssen um 6 Cent unter den in Absatz 1 genannten Preisen liegen.

(3) Die Liste der Mindestpreise kann nach Maßgabe des Abschnitts IV den Gegebenheiten angepasst werden.

(4) Die Mindest- und Hoechstpreise für australischen Weizen der Sorte FAQ, fob australische Häfen, müssen um 5 Cent unter den in britischen Häfen notierten c. & f.- Äquivalenten der in Absatz 1 genannten Mindest- und Hoechstpreise für amerikanischen Weizen der Sorte Hard Red Winter Nr. 2 (ordinary), fob Golfhäfen, liegen ; der Berechnung sind die jeweils üblichen Beförderungskosten zugrunde zu legen.

(5) Die Mindest- und Hoechstpreise für argentinischen Weizen, fob argentinische Häfen, nach Bestimmungshäfen am Pazifischen und Indischen Ozean müssen den in Jokohama notierten c. & f.-Äquivalenten der in Absatz 2 genannten Mindest- und Hoechstpreise für amerikanischen Weizen der Sorte Hard Red Winter Nr. 2 (ordinary), fob Nordwesthäfen am Pazifik, entsprechen ; der Berechnung sind die jeweils üblichen Beförderungskosten zugrunde zu legen.

(6) Die Mindest- und Hoechstpreise - für die genannten amerikanischen Weizensorten, fob Häfen der amerikanischen Atlantikküste und der Grossen Seen sowie fob kanadische Sankt-Lorenz-Häfen,

- für die genannten kanadischen Weizensorten, fob Fort William/Port Arthur, Sankt-Lorenz-Häfen, Atlantikhäfen und Fort Churchill,

- für argentinischen Weizen, fob argentinische Häfen, nach anderen als den in Absatz 5 genannten Bestimmungshäfen

müssen den in Antwerpen/Rotterdam notierten c. & f.- Äquivalenten der in Absatz 1 genannten Mindest- und Hoechstpreise entsprechen ; der Berechnung sind die jeweils üblichen Beförderungskosten zugrunde zu legen.

(7) Die Mindest- und Hoechstpreise für EWG-Standardweizen müssen den im Bestimmungsland oder in einem zur Verladung nach dem Bestimmungsland geeigneten Hafen notierten c. & f.-Äquivalenten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Mindest- und Hoechstpreise für Weizen der Sorte Hard Winter Nr. 2 (ordinary), fob Vereinigte Staaten, entsprechen ; der Berechnung sind die jeweils üblichen Beförderungskosten sowie die Preisanpassungen nach Maßgabe der in der Äquivalenztabelle vereinbarten Qualitätsunterschiede zugrunde zu legen.

(8) Die Mindest- und Hoechstpreise für schwedischen Weizen müssen den im Bestimmungsland oder in einem zur Verladung nach dem Bestimmungsland geeigneten Hafen notierten c. & f.-Äquivalenten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Mindest- und Hoechstpreise für Weizen der Sorte Hard Winter Nr. 2 (ordinary), fob Vereinigte Staaten, entsprechen ; der Berechnung sind die jeweils üblichen Beförderungskosten sowie die Preisanpassungen nach Maßgabe der in der Äquivalenztabelle vereinbarten Qualitätsunterschiede zugrunde zu legen.

Abschnitt II Kommerzielle Käufe und Lieferverpflichtungen

(1) Jedes Mitgliedsland verpflichtet sich, Weizen nur zu Preisen auszuführen, die innerhalb des Preisrahmens liegen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 4 verpflichtet sich jedes Weizen einführende Mitgliedsland, in jedem Erntejahr einen möglichst hohen Anteil an seinen gesamten kommerziellen Weizenkäufen aus Mitgliedsländern zu beziehen. Die Höhe dieses Anteils wird später festgesetzt und davon abhängen, in welchem Umfang andere Staaten der Übereinkunft beitreten.

(3) Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieses Übereinkommens verpflichten sich die Ausfuhrstaaten gemeinschaftlich, in jedem Erntejahr genügend grosse Mengen ihres Weizens den Einfuhrstaaten zu Preisen innerhalb des Preisrahmens zur Verfügung zu stellen, um den kommerziellen Weizenbedarf dieser Staaten regelmässig und fortlaufend zu befriedigen.

(4) Unter aussergewöhnlichen Umständen, deren Vorhandensein dem Rat nachzuweisen ist, kann dieser ein Mitgliedsland von der Verpflichtung aus Absatz 2 teilweise befreien.

(5) Jedes Mitgliedsland führt Weizen aus Nichtmitgliedsländern nur zu Preisen ein, die innerhalb des Preisrahmens liegen.

Abschnitt III Zweck der Hoechstpreise

(1) Die Hoechstpreise haben ganz allgemein dem ihnen im Internationalen Weizenübereinkommen von 1962 zugewiesenen Zweck zu dienen.

(2) Es ist Vorsorge dafür zu treffen, daß das Sekretariat des Getreiderats die Lage in bezug auf Hoechstpreisregelungen ständig überprüft und daß die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden.

(3) Weizen der Sorte "durum" und anerkanntes Weizensaatgut fallen nicht unter die Hoechstpreisbestimmungen.

Abschnitt IV Zweck der Mindestpreise

Zweck der Mindestpreisliste ist es, zur Marktstabilität dadurch beizutragen, daß sie die Feststellung ermöglicht, wann die Höhe der Marktpreise für eine Weizensorte die untere Grenze des Preisrahmens erreicht hat oder sich ihr nähert. Da das Preisverhältnis zwischen verschiedenen Weizensorten und -qualitäten je nach den Wettbewerbsbedingungen schwankt, sind die Mindestpreise nach folgenden Grundsätzen zu überprüfen und den Gegebenheiten anzupassen: 1. Kommt das Sekretariat des Getreiderats im Verlauf seiner ständigen Überprüfung der Marktverhältnisse zu dem Schluß, daß eine Lage entstanden ist oder demnächst zu entstehen droht, welche geeignet erscheint, die Ziele der Übereinkunft in bezug auf die Mindestpreisbestimmungen zu gefährden, oder ist das Sekretariat des Rates von einem Mitgliedsland auf eine solche Lage hingewiesen worden, so hat der Exekutivsekretär binnen zwei Tagen den Preisüberprüfungsausschuß einzuberufen und dies gleichzeitig allen Mitgliedsländern zu notifizieren.

2. Der Preisüberprüfungsausschuß prüft die Preissituation mit dem Ziel, Übereinstimmung hinsichtlich der Maßnahmen zu erreichen, welche die Teilnehmer treffen müssen, um die Preisstabilität wiederherzustellen und die Preise auf oder über der Mindesthöhe zu halten ; ist Übereinstimmung erzielt worden, so unterrichtet er den Exekutivsekretär davon und über die zur Wiederherstellung der Marktstabilität getroffenen Maßnahmen.

3. Hat der Preisüberprüfungsausschuß nach drei Börsentagen keine Übereinstimmung über die zur Wiederherstellung der Marktstabilität zu treffenden Maßnahmen erzielt, so beruft der Vorsitzende des Rates diesen binnen zwei Tagen ein, damit er die Möglichkeit weiterer zu treffender Maßnahmen erörtert. Wenn während einer höchstens dreitägigen Prüfung durch den Rat ein Mitgliedsland Weizen unter den vom Rat festgesetzten Mindestpreisen ausführt oder anbietet, beschließt der Rat, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Bestimmungen dieses Übereinkommens auszusetzen sind.

4. Ist nach den vorstehenden Bestimmungen ein Mindestpreis den Gegebenheiten angepasst worden, so tritt die Anpassung ausser Kraft, wenn der Preisüberprüfungsausschuß oder der Rat befindet, daß die Bedingungen, welche die Anpassung notwendig gemacht hatten, nicht mehr gegeben sind.

5. Denaturierter Weizen fällt nicht unter die Mindestpreisbestimmungen.

Abschnitt V Internationale Nahrungsmittelhilfe

(1) Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens erklären sich bereit, Weizen und anderes Getreide in einer Gesamtmenge von 4,5 Millionen metrischen Tonnen oder deren Gegenwert in Geld alljährlich als Hilfe für Entwicklungsländer zur Verfügung zu stellen. Das in diesem Programm erfasste Getreide muß für den menschlichen Verzehr geeignet und von annehmbarer Sorte und Qualität sein.

(2) Die Mindestbeiträge der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sind wie folgt festgesetzt: >PIC FILE= "T0038146">

Staaten, die der Übereinkunft beitreten, können ihren Beitrag auf Grund einer noch zu schließenden Abmachung leisten.

(3) Leistet ein Staat seinen Beitrag zu diesem Programm ganz oder teilweise in Geld, so ist die Getreidemenge, die an dem für diesen Staat festgesetzten Beitrag fehlt, mit 1,73 US-Dollar je Bushel zu berechnen.

(4) Die Nahrungsmittelhilfe in Form von Getreidelieferungen wird zu folgenden Bedingungen geleistet: a) Verkäufe gegen Zahlungsmittel des Einfuhrstaats, die nicht transferierbar und weder in Zahlungsmittel noch in Waren und Dienstleistungen zur Verwendung durch den Beitragsstaat konvertierbar sind (1);

b) Getreideschenkungen oder Geldzuwendungen zum Ankauf von Getreide für den Einfuhrstaat.

Getreidekäufe müssen in den Teilnehmerstaaten getätigt werden. Bei der Verwendung von Geldzuwendungen ist besonders darauf zu achten, daß die Getreideausfuhr aus teilnehmenden Entwicklungsländern gefördert wird. Zu diesem Zweck müssen mindestens 25 % des Geldbeitrags, der als Nahrungsmittelhilfe zum Ankauf von Getreide geleistet wird, oder derjenige Beitragsteil, der zum Ankauf von 200 000 metrischen Tonnen Getreide erforderlich ist, mit Vorrang zum Ankauf von Getreide verwendet werden, das in Entwicklungsländern erzeugt worden ist. Die Getreidebeiträge der Geberstaaten werden fob als Terminlieferungen bereitgestellt.

(5) Vertragsstaaten der Übereinkunft können für den Beitrag, den sie zum Nahrungsmittelhilfsprogramm leisten, einen oder mehr Empfangsstaaten bestimmen.

Abschnitt VI Sonstige Bestimmungen

Eine Getreide-Übereinkunft muß unter anderem annehmbare Bestimmungen enthalten über das Stimmrecht, die Definition kommerzieller Transaktionen, Leitlinien für nichtkommerzielle Transaktionen, Schutzmaßnahmen für kommerzielle Transaktionen und Bestimmungen über Weizenmehl, die den besonderen Charakter des internationalen Mehlhandels berücksichtigen.

Abschnitt VII Geltungsdauer

Die Übereinkunft muß eine Geltungsdauer von drei Jahren haben.

Abschnitt VIII Beitritt

Die Bedingungen für den Beitritt von Staaten, die nicht ursprüngliche Unterzeichner dieses Übereinkommens sind, werden in künftigen Verhandlungen festgelegt.

Abschnitt IX Künftige Verhandlungen

In künftigen Verhandlungen dürfen die in diesem Übereinkommen übernommenen Verpflichtungen nicht beeinträchtigt werden.

Artikel 3

Dieses Übereinkommen wird am 30. Juni 1967 zur Annahme durch Unterzeichnung aufgelegt ; es tritt in Kraft, sobald es von den Regierungen Argentiniens, Australiens, Dänemarks, Finnlands, Japans, Kanadas, Norwegens, Schwedens, der Schweiz, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten sowie von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten angenommen worden ist.

Artikel 4

Dieses Übereinkommen wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien hinterlegt ; dieser übermittelt unverzueglich jeder Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine beglaubigte Abschrift.

Artikel 5

Dieses Übereinkommen wird nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.

Geschehen zu Genf am 30. Juni 1967 in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. (1) Unter aussergewöhnlichen Umständen könnte für höchstens 10 % eine Ausnahme gestattet werden.

ANHANG D (Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN ZUR DURCHFÜHRUNG VON ARTIKEL VI DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS

DIE VERTRAGSPARTEIEN dieses Übereinkommens -

EINGEDENK der von den Ministern am 21. Mai 1963 einvernehmlich getroffenen Feststellung, daß eine wesentliche Liberalisierung des Welthandels wünschenswert ist und daß umfassende Handelsverhandlungen, nämlich diejenigen von 1964, nicht nur Zölle sondern auch nichttarifliche Handelsschranken behandeln sollen,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Methoden der Dumpingabwehr den internationalen Handel nicht ungerechtfertigt behindern sollen und daß Antidumpingzölle nur dann zum Schutz gegen ein Dumping erhoben werden dürfen, wenn dieses eine bedeutende Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweigs verursacht oder zu verursachen droht oder wenn es die Errichtung eines Wirtschaftszweigs erheblich verzögert,

IN DER ERWAEGUNG, daß es wünschenswert ist, gerechte und offene Verfahrensregeln als Grundlage für eine vollständige Untersuchung von Dumpingfällen vorzusehen,

IN DEM WUNSCH, Artikel VI des Allgemeinen Abkommens auszulegen und Vorschriften für seine Anwendung auszuarbeiten, um eine grössere Einheitlichkeit und Rechtssicherheit bei seiner Durchführung zu erreichen -

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

TEIL I ANTIDUMPING-KODEX

Artikel 1

Die Erhebung eines Antidumpingzolls ist eine Maßnahme, die nur unter den in Artikel VI des Allgemeinen Abkommens vorgesehenen Umständen ergriffen werden darf. Die folgenden Bestimmungen regeln die Anwendung jenes Artikels in den Fällen, in denen Maßnahmen auf Grund von Antidumpinggesetzen oder -verordnungen ergriffen werden.

Abschnitt A FESTSTELLUNG DES DUMPINGS

Artikel 2

a) Im Sinne dieses Kodex gilt eine Ware als Gegenstand eines Dumpings, das heisst, als unter ihrem normalen Wert auf den Markt eines Einfuhrlandes gebracht, wenn ihr Ausfuhrpreis im Handelsverkehr von einem Land in ein anderes niedriger ist als der vergleichbare Preis einer zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr.

b) In diesem Kodex ist unter dem Ausdruck "gleichartige Ware" ("like product", "produit similaire") eine Ware zu verstehen, die mit der betreffenden Ware identisch ist, das heisst, ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder, wenn es eine solche Ware nicht gibt, eine andere Ware, die, auch wenn sie der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, charakteristische Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware stark ähneln.

c) Werden Waren nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt, sondern aus einem Drittland in das Einfuhrland ausgeführt, so wird der Preis, zu dem diese Waren vom Ausfuhrland in das Einfuhrland verkauft werden, in der Regel mit dem vergleichbaren Preis im Ausfuhrland verglichen. Es kann jedoch auch ein Vergleich mit dem Preis im Ursprungsland angestellt werden, zum Beispiel wenn die Waren durch das Ausfuhrland nur durchgeführt oder im Ausfuhrland überhaupt nicht hergestellt werden oder wenn es dort keinen vergleichbaren Preis für sie gibt.

d) Werden gleichartige Waren auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes nicht im normalen Handelsverkehr verkauft oder lassen solche Verkäufe wegen der besonderen Marktlage keinen passenden Vergleich zu, so wird die Dumpingspanne entweder durch Vergleich mit einem vergleichbaren Preis der in ein Drittland ausgeführten gleichartigen Ware bestimmt, wobei dieser Preis der höchste Ausfuhrpreis sein kann, aber ein repräsentativer Preis sein soll, oder durch Vergleich mit den Herstellungskosten im Ursprungsland zuzueglich eines angemessenen Betrages für Verwaltungs-, Verkaufs- und sonstige Kosten sowie für den Gewinn. In der Regel darf der Gewinnaufschlag nicht den Gewinn übersteigen, der üblicherweise bei Verkäufen von Waren der gleichen allgemeinen Art auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes erzielt wird.

e) Gibt es keinen Ausfuhrpreis oder sind die zuständigen Behörden (1) der Ansicht, daß der Ausfuhrpreis wegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten keinen zuverlässigen Preisvergleich gestattet, so kann der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises errechnet werden, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden oder, wenn die Waren nicht an einen unabhängigen Käufer oder nicht in dem Zustand weiterverkauft werden, in dem sie eingeführt wurden, auf einer von den Behörden festzusetzenden angemessenen Grundlage. (1) In diesem Kodex sind unter "Behörden" solche auf angemessen höherer Ebene zu verstehen.

f) Um den Ausfuhrpreis mit dem Inlandspreis des Ausfuhrlandes (oder des Ursprungslandes) oder gegebenenfalls mit dem nach Artikel VI Absatz 1 Buchstabe b) des Allgemeinen Abkommens festgesetzten Preis richtig vergleichen zu können, werden beide Preise auf der gleichen Handelsstufe miteinander verglichen, und zwar grundsätzlich auf der Stufe ab Werk und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinanderliegenden Zeitpunkten vorgenommen wurden. Die Unterschiede in den Verkaufsbedingungen, in der Besteuerung und in den sonstigen die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Umständen sind jedesmal nach Lage des Falles gebührend zu berücksichtigen. In den unter dem Buchstaben e) genannten Fällen sollen auch die zwischen Einfuhr und Weiterverkauf entstandenen Kosten einschließlich der Zölle und Steuern sowie die erzielten Gewinne berücksichtigt werden.

g) Dieser Artikel gilt unbeschadet der in Anlage I zum Allgemeinen Abkommen enthaltenen zweiten ergänzenden Bestimmung zu dessen Artikel VI Absatz 1.

Abschnitt B FESTSTELLUNG DER BEDEUTENDEN SCHÄDIGUNG, DER DROHUNG EINER BEDEUTENDEN SCHÄDIGUNG UND DER ERHEBLICHEN VERZÖGERUNG

Artikel 3

Feststellung der Schädigung (~1)

a) Die Feststellung, daß eine Schädigung vorliegt, wird nur getroffen, wenn die zuständigen Behörden überzeugt sind, daß die Dumpingeinfuhren nachweislich die Hauptursache einer bedeutenden Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweigs oder einer erheblichen Verzögerung bei der Errichtung eines inländischen Wirtschaftszweigs sind. Bei ihrer Entscheidung wägen die Behörden einerseits die Auswirkungen des Dumpings und andererseits die Gesamtheit aller sonstigen Faktoren ab, die auf den Wirtschaftszweig nachteilig einwirken. Die Feststellung muß sich in jedem Fall auf Tatsachen und nicht auf blosse Behauptungen oder hypothetische Möglichkeiten stützen. Im Fall einer Verzögerung bei der Errichtung eines neuen Wirtschaftszweigs im Einfuhrland müssen überzeugende Beweise für die bevorstehende Errichtung beigebracht werden, zum Beispiel der Nachweis, daß die Pläne für die Errichtung des neuen Wirtschaftszweigs ziemlich weit fortgeschritten sind, daß eine Fabrik im Bau ist oder Maschinen bestellt worden sind.

b) Die Bewertung der Schädigung - das heisst die Bewertung der Auswirkungen der Dumpingeinfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig - beruht auf der Untersuchung aller Faktoren, welche die Lage dieses Wirtschaftszweigs beeinflussen, beispielsweise der bisherigen und der voraussichtlichen Entwicklung folgender Daten : Umsatz, Marktanteil, Gewinn, Preise (einschließlich der Spanne, um die der Lieferpreis der verzollten Ware niedriger oder höher ist als der im Einfuhrland übliche vergleichbare Preis der gleichartigen Ware bei normalen Handelsgeschäften), Ausfuhrergebnisse, Beschäftigung, Umfang der Dumpingeinfuhren und der sonstigen Einfuhren, Grad der Kapazitätsausnutzung des inländischen Wirtschaftszweigs und Produktivität ; ferner restriktive Handelspraktiken. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise für die Entscheidung ausschlaggebend.

c) Um festzustellen, ob Dumpingeinfuhren eine Schädidigung verursacht haben, werden alle sonstigen Faktoren geprüft, die einzeln oder zusammen auf den Wirtschaftszweig nachteilig einwirken, beispielsweise Umfang und Preise der ohne Dumping getätigten Einfuhren der betreffenden Ware, der Wettbewerb zwischen den inländischen Erzeugern selbst, ein Rückgang der Nachfrage infolge des Erscheinens von Substitutionswaren oder infolge von Änderungen der Verbrauchergewohnheiten.

d) Die Auswirkung der Dumpingeinfuhren wird im Hinblick auf die inländische Erzeugung der gleichartigen Ware gemessen, wenn die verfügbaren Unterlagen eine Abgrenzung dieser Erzeugnisse erlauben, beispielsweise an Hand folgender Merkmale : Erzeugungsverfahren, Erzeugungsleistung, Gewinn. Lässt sich die inländische Erzeugung der gleichartigen Ware nicht nach diesen Merkmalen abgrenzen, so wird die Auswirkung der Dumpingeinfuhren an ihrem Einfluß auf die Erzeugung der kleinsten die gleichartige Ware miteinschließenden Gruppe oder Reihe von Waren gemessen, für welche die erforderlichen Angaben erhältlich sind.

e) Die Feststellung, daß eine bedeutende Schädigung droht, muß auf Tatsachen und nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernten Möglichkeiten beruhen. Das Eintreten von Umständen, unter denen das Dumping eine bedeutende Schädigung verursachen würde, muß klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen (2).

f) In den Fällen, in denen Dumpingeinfuhren eine bedeutende Schädigung zu verursachen drohen, ist die Frage der Anwendung von Antidumpingmaßnahmen mit besonderer Sorgfalt zu untersuchen und zu entscheiden.

Artikel 4

Bestimmung des Begriffs "Wirtschaftszweig"

a) Bei der Feststellung einer Schädigung sind unter dem Ausdruck "inländischer Wirtschaftszweig" sämtliche inländischen Erzeuger gleichartiger Waren oder diejenigen unter ihnen zu verstehen, deren Gesamterzeugung einen grösseren Anteil an der inländischen Erzeugung dieser Waren ausmacht, ausser in folgenden Fällen: i) Sind Erzeuger gleichzeitig Einführer der Ware, die angeblich Gegenstand eines Dumpings ist, so ist es zulässig, unter "Wirtschaftszweig" nur die übrigen Erzeuger zu verstehen.

ii) Unter aussergewöhnlichen Umständen kann ein Land hinsichtlich der betreffenden Erzeugung in zwei oder mehrere Wettbewerbsmärkte eingeteilt und können die Erzeuger in jedem einzelnen (1) In diesem Kodex gilt als "Schädigung", soweit nichts anderes bestimmt ist, eine bedeutende Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweigs, die Drohung einer bedeutenden Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweigs oder eine erhebliche Verzögerung bei der Errichtung eines inländischen Wirtschaftszweigs. (2) Ein Beispiel unter mehreren möglichen wäre gegeben, wenn überzeugende Gründe für die Annahme bestehen, daß in unmittelbarer Zukunft die Einfuhren der betreffenden Ware zu Dumpingpreisen erheblich zunehmen werden. Markt als ein eigener Wirtschaftszweig angesehen werden, wenn wegen der Transportkosten alle Erzeuger in einem solchen Markt die Gesamtheit oder fast die Gesamtheit ihrer Erzeugung der betreffenden Ware auf diesem Markt verkaufen, während die gleiche, aber in einem anderen Teil des Landes erzeugte Ware auf diesem Markt nicht oder fast nicht verkauft wird, oder wenn besondere regionale Absatzbedingungen bestehen (zum Beispiel herkömmliche Vertriebsstrukturen oder Verbrauchergewohnheiten), welche die Erzeuger in einem solchen Markt in gleichem Ausmaß von der übrigen Erzeugung isolieren ; unter diesen Umständen setzt jedoch die Feststellung einer Schädigung voraus, daß die Gesamtheit oder fast die Gesamtheit der Erzeugung dieser Ware auf dem beschriebenen Markt eine Schädigung erfährt.

b) Haben zwei oder mehr Länder einen solchen Grad der Integration erreicht, daß sie die Merkmale eines einzigen einheitlichen Marktes aufweisen, so gelten die Erzeuger des gesamten Integrationsgebiets als Wirtschaftszweig im Sinne des Buchstabens a).

c) Artikel 3 Buchstabe d) findet auf diesen Artikel Anwendung.

Abschnitt C PRÜFUNGS- UND VERWALTUNGSVERFAHREN

Artikel 5

Einleitung des Verfahrens und anschließende Prüfung

a) Prüfungsverfahren werden in der Regel auf einen namens des betroffenen Wirtschaftszweigs (1) gestellten Antrag eingeleitet ; der Antrag muß sich sowohl hinsichtlich des Dumpings als auch hinsichtlich der sich daraus ergebenden Schädigung des Wirtschaftszweigs auf Beweismittel stützen. Die zuständigen Behörden können unter besonderen Umständen ein Prüfungsverfahren ohne Antrag einleiten, wenn sie sowohl hinsichtlich des Dumpings als auch hinsichtlich der sich daraus ergebenden Schädigung über Beweismittel verfügen.

b) Bei und nach Einleitung eines Prüfungsverfahrens sollen die Beweismittel für Dumping und Schädigung gleichzeitig untersucht werden. Auf jeden Fall müssen diese Beweismittel gleichzeitig untersucht werden, wenn entschieden werden soll, ob ein Prüfungsverfahren einzuleiten ist ; auch während des Prüfungsverfahrens müssen diese Beweismittel spätestens von dem Zeitpunkt an, in dem vorläufige Maßnahmen angewendet werden dürfen, gleichzeitig untersucht werden, ausser in den in Artikel 10 Buchstabe d) genannten Fällen, in denen die Behörden dem Antrag des Ausführers und des Einführers stattgeben.

c) Sind die zuständigen Behörden überzeugt, daß die Beweismittel für das Dumping oder für die Schädigung nicht ausreichen, um die Fortsetzung des Verfahrens zu rechtfertigen, so wird der Antrag unverzueglich abgewiesen und das Prüfungsverfahren unverzueglich abgeschlossen. Ist die Dumpingspanne oder der Umfang der tatsächlichen oder möglichen Dumpingeinfuhren oder die Schädigung geringfügig, so soll das Prüfungsverfahren umgehend abgeschlossen werden.

d) Ein Antidumpingverfahren steht der Zollabfertigung nicht entgegen.

Artikel 6

Beweise

a) Ausländische Lieferanten und alle anderen interessierten Parteien erhalten reichlich Gelegenheit, schriftlich alle Beweismittel vorzulegen, deren Verwendung im anhängigen Antidumping-Prüfungsverfahren sie für zweckdienlich halten. Sie haben auch Anspruch darauf, sofern besondere Gründe dies rechtfertigen, ihr Beweismaterial mündlich vorzubringen.

b) Die zuständigen Behörden geben dem Antragsteller, den bekanntermassen betroffenen Einführern und Ausführern sowie den Regierungen der Ausfuhrländer Gelegenheit, alle für die Darlegung ihres Standpunkts erheblichen Unterlagen einzusehen, die von den Behörden in einem Antidumping-Prüfungsverfahren verwendet werden und nicht im Sinne des Buchstabens c) vertraulich sind, sowie auf Grund dieser Unterlagen Stellungnahmen vorzubereiten.

c) Alle Angaben, die ihrer Natur nach vertraulich sind (zum Beispiel weil ihre Preisgabe einem Konkurrenten fühlbare Wettbewerbsvorteile einbrächte oder für den Auskunftgeber oder dessen Informanten von fühlbarem Nachteil wäre) oder die von einer an einem Antidumping-Prüfungsverfahren beteiligten Partei vertraulich mitgeteilt werden, sind von den zuständigen Behörden streng vertraulich zu behandeln und dürfen nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis der Partei preisgegeben werden, die diese Angaben gemacht hat.

d) Ist jedoch nach Ansicht der zuständigen Behörden ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt und ist der Auskunftgeber weder bereit, die Angaben bekanntzugeben noch ihrer Bekanntgabe in grossen Zuegen oder in gekürzter Form zuzustimmen, so können die Behörden diese Angaben unberücksichtigt lassen, sofern ihnen nicht aus geeigneter Quelle überzeugend nachgewiesen wird, daß sie zutreffen.

e) Zur Nachprüfung oder Ergänzung der erhaltenen Angaben können die Behörden erforderlichenfalls in anderen Ländern Untersuchungen anstellen, vorausgesetzt, daß sie die Zustimmung der betroffenen Unternehmen erhalten, die Vertreter der Regierung des betroffenen Landes offiziell unterrichten und daß diese keine Einwendungen gegen die Untersuchung erhebt.

f) Sind die zuständigen Behörden überzeugt, daß die Beweismittel ausreichen, um die Einleitung eines Antidumping-Prüfungsverfahrens nach Artikel 5 zu rechtfertigen, so werden die Vertreter des Ausfuhrlandes sowie die bekanntermassen betroffenen Ausführer und Einführer offiziell hiervon unterrichtet ; eine öffentliche Bekanntmachung kann ergehen.

g) Während des ganzen Antidumping-Prüfungsverfahrens haben alle Parteien uneingeschränkt Gelegenheit, ihre Interessen zu verteidigen. Zu diesem Zweck geben die zuständigen Behörden allen unmittelbar interessierten Parteien auf Antrag Gelegenheit, mit den Parteien zusammenzutreffen, die entgegengesetzte Interessen vertreten, damit sich widersprechende Ansichten geäussert und Gegenargumente vorgebracht werden können. Dabei ist der notwendigen Vertraulichkeit und den Bedürfnissen der Parteien Rechnung zu tragen. Eine Partei ist nicht verpflichtet, an einer solchen Zusammenkunft teilzunehmen, und ihre Abwesenheit ist ihrer Sache nicht abträglich. (1) Wie in Artikel 4 definiert.

h) Die zuständigen Behörden teilen den Vertretern des Ausfuhrlandes und den unmittelbar interessierten Parteien ihre Entscheidungen über die Festsetzung oder Nichtfestsetzung von Antidumpingzöllen unter Angabe der Gründe und der angewandten Kriterien offiziell mit ; sie machen die Entscheidungen öffentlich bekannt, wenn dem nicht besondere Gründe entgegenstehen.

i) Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Behörden positive oder negative Vorentscheidungen treffen und beschleunigt vorläufige Maßnahmen anwenden. Verweigert eine interessierte Partei die erforderlichen Angaben, so können endgültige Entscheidungen positiver oder negativer Art auf Grund der verfügbaren Tatsachen getroffen werden.

Artikel 7

Verpflichtungen bezueglich der Preise

a) Antidumpingverfahren können ohne die Festsetzung von Antidumpingzöllen oder die Anwendung vorläufiger Maßnahmen abgeschlossen werden, wenn sich die Ausführer freiwillig verpflichten, ihre Preise so zu ändern, daß die Dumpingspanne entfällt, oder die Ausfuhr zu Dumpingpreisen in das betroffene Gebiet zu unterlassen, sofern die zuständigen Behörden dies für durchführbar halten, zum Beispiel weil die Anzahl der tatsächlichen oder möglichen Ausführer der betreffenden Ware nicht zu groß ist oder weil die Handelsbräuche sich dafür eignen.

b) Verpflichten sich die betroffenen Ausführer während der Prüfung eines Falles, ihre Preise zu ändern oder die Ausfuhr der betreffenden Ware zu unterlassen, und nehmen die zuständigen Behörden diese Verpflichtung an, so wird die Prüfung der Schädigung trotzdem zu Ende geführt, wenn die Ausführer dies wünschen oder die zuständigen Behörden es beschließen. Wird festgestellt, daß keine Schädigung vorliegt, so wird die Verpflichtung der Ausführer von selbst hinfällig, es sei denn, daß die Ausführer ihre Weitergeltung bestätigen. Die Ausführer können davon absehen, während des Prüfungsverfahrens solche Verpflichtungen zu übernehmen, oder sich weigern, einer entsprechenden Aufforderung der Prüfungsbehörden nachzukommen, ohne damit ihrer Sache zu schaden. Es steht jedoch den Behörden frei, festzustellen, daß die Drohung einer Schädigung wahrscheinlich eher eintreten wird, wenn die Dumpingeinfuhren andauern.

Abschnitt D ANTIDUMPINGZÖLLE UND VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

Artikel 8

Festsetzung und Erhebung von Antidumpingzöllen

a) Die Entscheidungen darüber, ob beim Vorliegen aller Voraussetzungen ein Antidumpingzoll festgesetzt werden soll und ob ein solcher in voller Höhe der Dumpingspanne oder niedriger festzusetzen ist, obliegen den Behörden des Einfuhrlandes oder -zollgebiets. Es ist wünschenswert, daß in allen Ländern oder Zollgebieten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, die Festsetzung fakultativ und der Zoll niedriger als die Dumpingspanne ist, wenn dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs zu beseitigen.

b) Der für eine Ware festgesetzte Antidumpingzoll wird in der jedem Einzelfall angemessenen Höhe unterschiedslos auf alle Einfuhren dieser Ware, gleichviel welcher Herkunft, erhoben, sofern festgestellt wird, daß sie Gegenstand eines Dumpings sind und eine Schädigung verursachen. Die Behörden nennen den oder die Lieferanten der betreffenden Ware. Sind jedoch mehrere Lieferanten desselben Landes betroffen und ist es aus praktischen Gründen nicht möglich, alle Lieferanten zu nennen, so können die Behörden das Lieferland nennen. Sind mehrere Lieferanten aus mehreren Ländern betroffen, so können die Behörden entweder alle betroffenen Lieferanten oder, wenn dies aus praktischen Gründen nicht möglich ist, alle beteiligten Lieferländer nennen.

c) Die Höhe des Antidumpingszolls darf die nach Artikel 2 festgestellte Dumpingspanne nicht überschreiten. Wird nach Anwendung des Antidumpingzolls festgestellt, daß der erhobene Zoll die tatsächliche Dumpingspanne überschreitet, so wird der die Spanne überschreitende Teil des Zollbetrags so schnell wie möglich erstattet.

d) Im Rahmen eines Basispreissystems gelten die folgenden Regeln, sofern ihre Anwendung mit den sonstigen Bestimmungen dieses Kodex vereinbar ist:

Sind mehrere Lieferanten aus einem oder mehr Ländern betroffen, so können hinsichtlich der aus diesem oder diesen Ländern erfolgenden Einfuhr der betreffenden Ware, von der festgestellt wurde, daß sie Gegenstand eines Dumpings ist und eine Schädigung verursacht, Antidumpingzölle festgesetzt werden ; hierbei hat der Zoll dem Betrag zu entsprechen, um den der Ausfuhrpreis unter dem zu diesem Zweck festgesetzten Basispreis liegt, der nicht höher sein darf als der niedrigste normale Preis in dem oder den Lieferländern, wo normale Wettbewerbsbedingungen herrschen. Für Waren, die unter diesem bereits festgesetzten Basispreis verkauft werden, wird in jedem Einzelfall ein neues Antidumping-Prüfungsverfahren durchgeführt, wenn die interessierten Parteien es fordern und sich die Forderung auf einschlägiges Beweismaterial stützt. In den Fällen, in denen kein Dumping festgestellt wird, werden die erhobenen Antidumpingzölle so schnell wie möglich erstattet. Kann festgestellt werden, daß der erhobene Zoll die tatsächliche Dumpingspanne überschreitet, so wird der die Spanne überschreitende Teil des Zollbetrags ebenfalls so schnell wie möglich erstattet.

e) Werden die Erzeuger eines bestimmten Gebietes, das heisst eines Marktes im Sinne von Artikel 4 Buchstabe a) Ziffer ii), als eigener Wirtschaftszweig angesehen, so werden Antidumpingzölle endgültig nur auf die zum Endverbrauch in dieses Gebiet versandten Waren erhoben, ausser in den Fällen, in denen dem Ausführer vor der Festsetzung von Antidumpingzöllen Gelegenheit gegeben wurde, das Dumping in dem betroffenen Gebiet einzustellen. Wird in solchen Fällen unverzueglich eine ausreichende Zusicherung in diesem Sinne gegeben, so werden keine Antidumpingzölle festgesetzt ; bei Nichtabgabe oder Nichteinhaltung einer solchen Zusicherung können die Zölle jedoch ohne Beschränkung auf ein Gebiet festgesetzt werden.

Artikel 9

Geltungsdauer von Antidumpingzöllen

a) Ein Antidumpingzoll bleibt nur so lange in Kraft, wie es nötig ist, um das eine Schädigung verursachende Dumping unwirksam zu machen.

b) Die zuständigen Behörden prüfen, sofern dies gerechtfertigt ist, von Amts wegen oder auf begründeten Antrag von interessierten Lieferanten oder Einführern der Ware, ob die weitere Anwendung des festgesetzten Zolls erforderlich ist.

Artikel 10

Vorläufige Maßnahmen

a) Vorläufige Maßnahmen dürfen nur angewendet werden, wenn in einer Vorentscheidung festgestellt worden ist, daß ein Dumping besteht, und wenn ausreichende Beweismittel für eine Schädigung vorliegen.

b) Vorläufige Maßnahmen können darin bestehen, daß ein vorläufiger Zoll erhoben oder, was vorzuziehen ist, Sicherheitsleistung durch Hinterlegung oder Bürgschaft in Höhe des vorläufig geschätzten Antidumpingzolls gefordert wird, wobei die vorläufig geschätzte Dumpingspanne nicht überschritten werden darf. Die Aussetzung der endgültigen Verzollung ist eine angemessene vorläufige Maßnahme, sofern der übliche Zoll und der geschätzte Betrag des Antidumpingzolls angegeben werden und die Aussetzung der endgültigen Verzollung denselben Bedingungen unterliegt wie sonstige Maßnahmen.

c) Die zuständigen Behörden unterrichten die Vertreter des Ausfuhrlandes und die unmittelbar interessierten Parteien unter Angabe der Gründe und der angewandten Kriterien von ihren Entscheidungen über die Festsetzung vorläufiger Maßnahmen und machen die Entscheidungen öffentlich bekannt, wenn dem nicht besondere Gründe entgegenstehen.

d) Vorläufige Maßnahmen sind auf einen möglichst kurzen Zeitraum zu beschränken. Dieser darf drei Monate oder, wenn die zuständigen Behörden auf Antrag des Ausführers und des Einführers dies beschließen, sechs Monate nicht überschreiten.

e) Bei der Anwendung vorläufiger Maßnahmen werden die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 8 befolgt.

Artikel 11

Rückwirkung

Antidumpingzölle und vorläufige Maßnahmen werden nur auf Waren angewendet, die nach dem Zeitpunkt, in dem die nach Artikel 8 Buchstabe a) oder Artikel 10 Buchstabe a) getroffene Entscheidung in Kraft tritt, zum freien Verkehr abgefertigt werden ; es gilt jedoch folgendes: i) Wird festgestellt, daß eine bedeutende Schädigung vorliegt (und nicht nur die Drohung einer bedeutenden Schädigung oder eine erhebliche Verzögerung bei der Errichtung eines Wirtschaftszweigs), oder haben Dumpingeinfuhren nur deswegen keine bedeutende Schädigung verursacht, weil vorläufige Maßnahmen in Form von vorläufigen Zöllen dies verhinderten, so können Antidumpingzölle rückwirkend für die Zeit erhoben werden, in der vorläufige Maßnahmen angewendet wurden.

Ist der durch endgültige Entscheidung festgesetzte Antidumpingzoll höher als der vorläufig entrichtete Zoll, so wird der Unterschiedsbetrag nicht erhoben. Ist der durch endgültige Entscheidung festgesetzte Zoll niedriger als der vorläufig entrichtete Zoll oder als der zum Zweck der Sicherheitsleistung geschätzte Betrag, so wird je nach Lage des Falles der Unterschiedsbetrag erstattet oder der Zoll neu berechnet.

ii) Ist die endgültige Verzollung der betreffenden Ware aus Gründen ausgesetzt worden, die vor der Einleitung des Antidumping-Prüfungsverfahrens entstanden sind und nicht mit der Frage des Dumpings zusammenhängen, so kann der Antidumpingzoll rückwirkend für einen Zeitraum bis zu 120 Tagen vor Antragstellung erhoben werden.

iii) Stellen die Behörden hinsichtlich einer Dumpingware fest, a) daß schon früher Dumpingeinfuhren eine bedeutende Schädigung verursacht haben oder daß der Einführer wusste oder hätte wissen müssen, daß der Ausführer Dumping betreibt und daß dies eine bedeutende Schädigung verursachen würde, und

b) daß die bedeutende Schädigung durch sporadischen Dumping (massive Dumpingeinfuhren einer Ware in einem verhältnismässig kurzen Zeitraum) von solchem Ausmaß verursacht wurde, daß es zur Verhütung von Wiederholungen notwendig scheint, diese Einfuhren rückwirkend mit einem Antidumpingzoll zu belegen,

so kann der Zoll auf Waren erhoben werden, die innerhalb von 90 Tagen vor Anwendung der vorläufigen Maßnahmen zum freien Verkehr abgefertigt worden sind.

Abschnitt E ANTIDUMPINGMASSNAHMEN ZUGUNSTEN EINES DRITTLANDES

Artikel 12

a) Ein Antrag auf Antidumpingmaßnahmen zugunsten eines Drittlandes ist von den Behörden des die Maßnahmen begehrenden Drittlandes zu stellen.

b) Ein solcher Antrag ist auf Preisangaben zu stützen, aus denen sich ergibt, daß Dumpingeinfuhren getätigt werden, sowie auf ins einzelne gehende Angaben darüber, daß das behauptete Dumping eine Schädigung des betreffenden Wirtschaftszweigs im Drittland verursacht. Die Regierung des Drittlandes gewährt den Behörden des Einfuhrlandes jede Unterstützung bei der Beschaffung aller weiteren Angaben, die sie für notwendig halten.

c) Bei der Prüfung eines solchen Antrags berücksichtigen die Behörden des Einfuhrlandes die Auswirkungen, die das behauptete Dumping im Drittland auf den betroffenen Wirtschaftszweig insgesamt hat ; die Schädigung wird also weder lediglich nach der Auswirkung, die das behauptete Dumping auf die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs in das Einfuhrland hat, noch allein nach ihrer Auswirkung auf die Gesamtausfuhren des Wirtschaftszweigs beurteilt.

d) Die Entscheidung, ob ein Prüfungsverfahren eingeleitet werden soll, liegt beim Einfuhrland. Ist dieses bereit, Maßnahmen zu ergreifen, so obliegt es ihm, die Zustimmung der Vertragsparteien einzuholen.

TEIL II SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Dieses Übereinkommen liegt für die Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens und für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zur Annahme auf, die durch Unterzeichnung oder auf andere Weise erfolgen kann. Das Übereinkommen tritt für alle seine Vertragsparteien, die es bis zum 1. Juli 1968 angenommen haben, zu diesem Zeitpunkt in Kraft. Für jede Vertragspartei, die das Übereinkommen später annimmt, tritt es am Tag der Annahme durch sie in Kraft.

Artikel 14

Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens trifft alle erforderlichen Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art, damit spätestens in dem Zeitpunkt, in dem das Übereinkommen für sie in Kraft tritt, ihre Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren mit den Bestimmungen des Antidumpingkodex übereinstimmen.

Artikel 15

Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens unterrichtet die Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens über alle Änderungen, die an ihren Antidumpinggesetzen und -verordnungen sowie an deren Anwendung vorgenommen werden.

Artikel 16

Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens berichtet den Vertragspartnern jährlich über die Anwendung ihrer Antidumpinggesetze und -verordnungen und gibt dabei eine kurze Darstellung der Fälle, in denen Antidumpingzölle endgültig festgesetzt worden sind.

Artikel 17

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden die Vertragsparteien ersuchen, einen aus Vertretern der Vertragsparteien dieses Übereinkommens bestehenden Antidumping-Ausschuß einzusetzen. Der Ausschuß tritt in der Regel einmal im Jahr zusammen, um den Vertragsparteien dieses Übereinkommens Gelegenheit zu geben, einander in Fragen der Handhabung der Antidumpingsysteme in allen teilnehmenden Ländern oder Zollgebieten zu konsultieren, soweit diese Handhabung die Anwendung des Antidumpingkodex oder die Verwirklichung seiner Ziele berührt. Die Artikel XXII und XXIII des Allgemeinen Abkommens werden durch diese Konsultationen nicht berührt.

Dieses Übereinkommen wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien hinterlegt ; dieser übermittelt unverzueglich jeder Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine beglaubigte Abschrift und notifiziert ihnen unverzueglich jede Annahme dieses Übereinkommens.

Dieses Übereinkommen wird nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.

Geschehen zu Genf am 30. Juni 1967 in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.