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20.2.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 44/32 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 21. Dezember 2007
über eine Staatliche Beihilfe zur Unterstützung der Investitionen in eine Mälzerei (Maltacarrión, SA) in Castilla y León (C 48/2005)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6897)
(Nur der spanische Text ist verbindlich)
(2008/140/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. VERFAHREN
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(1) |
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2004 hat Spanien gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag die oben genannte Beihilfe notifiziert. |
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(2) |
Mit Schreiben Nr. SG-Greffe (2005) D/207666 vom 22. Dezember 2005 hat die Kommission das Hauptprüfungsverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eröffnet (1). Spanien hat daraufhin mit Schreiben vom 23. Januar 2005 Stellung genommen. |
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(3) |
Mit Schreiben vom 13. März 2006 hat Spanien mitgeteilt, dass es die Anmeldung der Maßnahme zurücknehme. Spanien hat außerdem auf Nachfrage der Kommission mit Schreiben vom 5. Mai 2006 bestätigt, dass die Investitionsbeihilfen nicht geleistet worden sind. |
II. SCHLUSSFOLGERUNG
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(4) |
Die Kommission hatte bis zum Zeitpunkt der Mitteilung seitens Spaniens noch keine förmliche Entscheidung über die gegenständliche Notifizierung getroffen. Unter diesen Umständen akzeptiert sie die Rücknahme der Anmeldung im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (2). |
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(5) |
Dementsprechend ist das förmliche Prüfverfahren gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 einzustellen, da dieses gegenstandslos geworden ist — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das förmliche Prüfverfahren hinsichtlich der Beihilfe Förderung von Investitionen in eine Mälzerei (Maltacarrión, SA) in Castilla y León wird gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 eingestellt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.
Brüssel, den 21. Dezember 2007
Für die Kommission
Janez POTOČNIK
Mitglied der Kommission
(1) Nicht veröffentlicht, da die spanischen Behörden die Rücknahme der Anmeldung vor der Veröffentlichung mitgeteilt haben.