29.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/19


BESCHLUSS DES RATES

vom 28. November 2006

zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Banka Slovenije

(2006/852/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügte Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,

gestützt auf die Empfehlung EZB/2006/14 der Europäischen Zentralbank vom 9. Oktober 2006 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Banka Slovenije (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken des Eurosystems sind von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt werden, zu prüfen.

(2)

Nach Artikel 1 der Entscheidung 2006/495/EG des Rates vom 11. Juli 2006 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung der Einheitswährung durch Slowenien am 1. Januar 2007 (2) erfüllt Slowenien nun die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro, und die für Slowenien nach Artikel 4 der Beitrittsakte 2003 (3) geltende Ausnahmeregelung sollte zum 1. Januar 2007 aufgehoben werden.

(3)

Im Anschluss an die Aufhebung der Ausnahmeregelung für Slowenien hat der EZB-Rat dem Rat empfohlen, Deloitte & Touche revizija d.o.o. als externe Rechnungsprüfer der Banka Slovenije für die Geschäftsjahre 2007 und 2008, beginnend mit dem Geschäftsjahr 2007, zu ernennen.

(4)

Der Empfehlung des EZB-Rates sollte gefolgt und der Beschluss 1999/70/EG des Rates (4) entsprechend geändert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Artikel 1 des Beschlusses 1999/70/EG wird folgender Absatz eingefügt:

„(13)   Deloitte & Touche revizija d.o.o. werden als externe Rechnungsprüfer der Banka Slovenije für die Geschäftsjahre 2007 und 2008 anerkannt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird der Europäischen Zentralbank mitgeteilt.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 28. November 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. HEINÄLUOMA


(1)   ABl. C 257 vom 25.10.2006, S. 19.

(2)   ABl. L 195 vom 15.7.2006, S. 25.

(3)   ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33.

(4)   ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/476/EG (ABl. L 188 vom 1.7.2006, S. 7).