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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2025/6778

23.12.2025

BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 15. Dezember 2025

zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments

(C/2025/6778)

DAS PRÄSIDIUM DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 223 Absatz 2,

gestützt auf das Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (1),

gestützt auf Artikel 25 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 73 Absatz 2 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (2) (im Folgenden „die Durchführungsbestimmungen“) wird der monatliche Höchstbetrag der Ausgaben für parlamentarische Assistenz, der gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Durchführungsbestimmungen übernommen werden kann, bei Bedarf jährlich vom Präsidium auf der Grundlage des gemeinsamen Index angepasst, der von Eurostat gemäß Artikel 65 und Anhang XI des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (3), aufgestellt wird

(2)

Diese Indexierung wird vom Präsidium in der Regel im Dezember beschlossen und erfolgt rückwirkend ab dem Monat Juli des vom Index betroffenen Jahres. Die Kommission hat den Anpassungssatz für das zweite Halbjahr 2025 auf 3,0 % festgesetzt. Infolgedessen müssten der monatliche Höchstbetrag, der für Ausgaben für parlamentarische Assistenz übernommen werden kann, mit Wirkung vom 1. Juli 2025 auf 32 072 EUR angehoben und die Durchführungsbestimmungen entsprechend geändert werden.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 29 Absatz 4 der Durchführungsbestimmungen erhält folgende Fassung:

„4.

Der monatliche Höchstbetrag, der für sämtliche in Artikel 30 genannten persönlichen Mitarbeiter übernommen werden kann, beträgt mit Wirkung vom 1. Juli 202532 072 EUR.“.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Juli 2025.

 


(1)  Beschluss 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. L 262 vom 7.10.2005, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/684/oj).

(2)  Beschluss des Präsidiums vom 11. September 2023 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments und Aufhebung des Beschlusses des Präsidiums vom 19. Mai und 9. Juli 2008 (ABl. C, C/2024/2814, 26.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/2814/oj).

(3)   ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/6778/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)