31994D0285

94/285/Euratom: Entscheidung der Kommission vom 21. Februar 1994 zur Anwendung von Artikel 53 Absatz 2 EAG- Vertrag (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 122 vom 17/05/1994 S. 0030 - 0036


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Februar 1994 zur Anwendung von Artikel 53 Absatz 2 EAG-Vertrag (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (94/285/Euratom)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 2,

gestützt auf das Schreiben des Unternehmens Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH vom 20. Januar 1994,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. SACHVERHALT a) Zu den Handlungen der Euratom-Versorgungsagentur

(1) Das deutsche Unternehmen Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH, nachstehend "KLE" genannt, ist Betreiberin eines Kernkraftwerks und in dieser Eigenschaft Verbraucherin von Uran. Mit Schreiben vom 25. November 1993, eingegangen am 29. November 1993, hat KLE der Euratom-Versorgungsagentur, nachstehend "Agentur" genannt, gemäß Artikel 52 des Vertrages einen Vertrag zwischen ihr und dem britischen Unternehmen British Nuclear Füls plc, nachstehend "BNFL" genannt, über die Lieferung von 400 Tonnen Natururan in Form von UF6 zum Abschluß vorgelegt.

(2) In Anbetracht des niedrigen Preisniveaus und der fehlenden Angabe des Ursprungslandes der zu liefernden Stoffe bat die Agentur die Vertragsparteien mit Schreiben vom 10. Dezember 1993, den Ursprung des Natururans anzugeben, wobei sie auf die Erfordernisse der gemeinsamen Versorgungspolitik, insbesondere in bezug auf Lieferungen aus den Republiken der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, nachstehend "GUS" genannt, hinwies.

(3) In ihrem Antwortschreiben vom 14. Dezember 1993 teilte BNFL mit, daß das nach dem Vertrag zu liefernde Uran aus der GUS stammen und wahrscheinlich russischen Ursprungs sein werde.

(4) Mit Schreiben vom 20. Dezember 1993 erläuterte die Agentur unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 10. Dezember 1993 erneut die sich aus der gemeinsamen Versorgungspolitik ergebenden Vorbehalte gegen den vorgelegten Vertrag und forderte die Parteien auf, ihr vor Erlaß einer Entscheidung etwaige Bemerkungen mitzuteilen.

(5) Mit Schreiben vom 29. Dezember 1993 übersandte die KLE der Agentur die Kopie eines an die Kommission gerichteten Schreibens vom selben Tag, mit dem die KLE unter Berufung auf Artikel 53 Absatz 2 des Vertrages eine "Nicht-Äusserung" der Agentur rügte.

(6) Am 6. Januar 1994 unterzeichnete die Agentur den ihr vorgelegten Liefervertrag mit folgendem Zusatz:

"Der Vertrag wird nach Maßgabe der beigefügten Entscheidung Nr. 1/94 der Euratom-Versorgungsagentur unter der Bedingung unterzeichnet, daß das gemäß diesem Vertrag zu liefernde natürliche Uran weder direkt noch indirekt aus dem Aufkommen eines Landes der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) stammt."

Der unterzeichnete Vertrag und die am gleichen Tag erlassene "Entscheidung Nr. 1/94 der Euratom-Versorgungsagentur betreffend einen am 29. November 1993 eingereichten Vertrag über die Lieferung von natürlichem Uran zwischen der Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH und British Nuclear Füls plc" wurden der KLE und BNFL am 6. Januar 1994 zugestellt. Bezueglich der Einzelheiten der rechtlichen Begründung der Entscheidung Nr. 1/94 wird unten auf die rechtliche Würdigung verwiesen.

b) Zur Befassung der Kommission

(7) Mit dem oben unter Randnummer 5 genannten Schreiben vom 29. Dezember 1993 unterbreitete die KLE der Kommission unter Berufung auf Artikel 53 Absatz 2 des Vertrages eine dort näher dargelegte "Nicht-Äusserung" der Agentur und stellte unter Darlegung ihrer Rechtsauffassung Anträge zur Geltendmachung ihrer Ansprüche.

Die erhobene Rüge der Untätigkeit der Agentur begründete die KLE damit, daß die Agentur nach Erhalt des Vertrages am 29. November 1993 die in Artikel 5bis Buchstabe f) der Vollzugsordnung der Versorgungsagentur der Europäischen Atomgemeinschaft vom 5. Mai 1960 über das Verfahren betreffend die Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen bei Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen (1), geändert durch die Verordnung vom 25. Juli 1975 (2), nachstehend "Vollzugsordnung" genannt, vorgesehene Frist von zehn Werktagen habe verstreichen lassen, ohne sich zu äussern.

(8) Mit Schreiben vom 20. Januar 1994 unterbreitete die KLE der Kommission unter Berufung auf Artikel 53 Absatz 2 des Vertrages die Entscheidung Nr. 1/94 der Agentur und beantragte:

"1. die Euratom-Versorgungsagentur anzuweisen, den ihr am 29. November 1993 eingereichten Liefervertrag vom 10./22. November 1993 zwischen KLE und BNFL über 400 t Uran als UF6 abzuschließen;

2. festzustellen, daß die Euratom für den Fall, daß der in Ziff. 1 genannte Liefervertrag aufgrund des nicht fristgemässen Abschlusses bzw. der bedingten Unterzeichnung durch die Euratom-Versorgungsagentur nicht mehr gegenüber BNFL wirksam werden kann oder nicht gegenüber BNFL wirksam ist, die Wirksamkeit im nachhinein entfällt oder die vertraglichen Ansprüche nicht oder nur unter Zugeständnissen durchsetzbar sind, verpflichtet ist, KLE Schadensersatz in einer Höhe zu leisten, die dem höheren Kaufpreis und sämtlichen zusätzlichen Aufwendungen, sonstigen Nachteilen und weiteren Kosten entspricht, welche KLE im Zusammenhang mit dem Abschluß eines Ersatzgeschäftes oder dem Festhalten an dem von der Agentur bedingt unterzeichneten Vertrag entstehen;

3. hilfsweise für den Fall der Verneinung eines Anspruchs gemäß Ziff. 1 festzustellen, daß die Euratom verpflichtet ist, KLE den Schaden zu ersetzen, der dieser insbesondere in Form eines höheren Kaufpreises dadurch entsteht, daß KLE aufgrund der nicht fristgemässen Äusserung der Agentur über einen Abschluß des Liefervertrages bzw. aufgrund der mit der bedingten Unterzeichnung eingetretenen Rechtsunsicherheit erst verspätet, nämlich mit der förmlichen Bekanntmachung einer antragsgemäß unbedingten Entscheidung der Euratom-Versorgungsagentur gem. Artikel 5bis Buchstabe g) Satz 1 Vollzugsordnung oder der Ablehnung einer Anweisung gem. Ziff. 1 seitens der Kommission, Dispositionen für ein Ersatzgeschäft treffen konnte;

4. der Euratom-Versorgungsagentur die Kosten des Unterbreitungsverfahrens aufzuerlegen."

(9) Zur Begründung ihrer Anträge erhob die KLE im einzelnen folgende Rügen:

- Fristwidrigkeit der am 6. Januar 1994 ergangenen Entscheidung der Agentur,

- Verletzung des Vertrages und der bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnormen, insbesondere Artikel 5bis der Vollzugsordnung,

- Unzuständigkeit der Agentur und Verletzung des Gemeinsamen Marktes,

- Verletzung allgemeiner Grundsätze des Gemeinschaftsrechts,

- Ermessensmißbrauch der Agentur,

- keine Verschaffung einer "bevorzugten Stellung gegenüber anderen Verbrauchern" infolge eines unbedingten Vertragsabschlusses.

Diese Rügen untergliedern sich wiederum in einzelne Beschwerdepunkte, zu deren Einzelheiten auf das Schreiben vom 20. Januar 1994 verwiesen wird.

(10) Mit Entscheidung vom 4. Februar 1994 wies die Kommission die von der KLE mit Schreiben vom 29. Dezember 1993 gestellten Anträge ab. Wegen der Einzelheiten der Begründung verweist die Kommission auf den Inhalt dieser Entscheidung.

II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG a) Vorbemerkung und Rüge der Fristwidrigkeit

(11) Mit Schreiben vom 20. Januar 1994 hat die KLE der Kommission die Entscheidung Nr. 1/94 der Agentur unterbreitet und vier Anträge gestellt. Hierbei macht die KLE im wesentlichen geltend, die Entscheidung sei nicht fristgerecht ergangen und in der Sache aus mehreren Gründen als rechtswidrig anzusehen.

(12) Soweit die KLE erneut den Vorwurf erhebt, die Agentur habe nicht fristgerecht gehandelt, verweist die Kommission auf ihre Entscheidung vom 4. Februar 1994. Unter Ziffer 13 dieser Entscheidung hatte die Kommission festgestellt, daß vorliegend die Äusserungsfrist der Agentur von zehn Werktagen mit dem 15. Dezember 1993 begann und mit Ablauf des 6. Januars 1994 endete, d. h. mit Ablauf des Tages, an dem die Agentur die unterbreitete Entscheidung erließ und der KLE und BNFL zustellte. Das erneute Vorbringen der KLE ist nicht geeignet, diese Feststellung in Frage zu stellen.

(13) Soweit die KLE den Vorwurf der Rechtswidrigkeit der Entscheidung Nr. 1/94 erhebt, ist zu prüfen, ob die von der KLE erhobenen Rügen begründet sind.

b) Zur Rüge der Verletzung des Vertrages und der bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnormen

(14) Zur Begründung dieser Rüge behauptet die KLE, die Agentur sei durch Artikel 5bis der Vollzugsordnung verpflichtet, jeden Liefervertrag abzuschließen, der die formalen Voraussetzungen des Artikels 5bis erfuelle. Ein derartiger Anspruch auf Vertragsabschluß findet weder im Vertrag noch in der Vollzugsordnung eine Stütze.

So ist die Agentur nach Artikel 61 des Vertrages nicht verpflichtet, Aufträge auszuführen, wenn dem "rechtliche oder sachliche Hindernisse" entgegenstehen. Ein solches rechtliches Hindernis besteht insbesondere dann, wenn die Agentur durch die Ausführung des Auftrags "einzelnen Verbrauchern eine bevorzugte Stellung" sichern und damit gegen Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe a) des Vertrages verstossen würde. Die Agentur hat auf die Bedeutung dieser Vorschrift, die auch für sie verbindlich ist, unter Ziffer IV ihrer Entscheidung zu Recht hingewiesen.

Auch nach Artikel 5bis der Vollzugsordnung besteht kein Anspruch auf einen Vertragsabschluß, da die Agentur gemäß Buchstaben f) und g) das Recht hat, den Abschluß gegebenenfalls auch zu verweigern.

(15) Die KLE behauptet weiterhin, aus den generellen Versorgungsregelungen des Vertrages lasse sich ohne eine ausdrückliche gemeinschaftsrechtliche Ermächtigung eine "Diversifizierungspolitik" nicht ableiten. Die Agentur besitze keine Kompetenz "zur dirigistischen Marktsteuerung" und "zur die gemeinschaftsansässigen Erzeuger stützenden Preiskontrolle" sowie keine "Globalermächtigung" durch Artikel 2 Buchstabe d) des Vertrages.

Dieses Vorbringen der KLE verkennt nach Auffassung der Kommission die Bedeutung und den Umfang der Rechte, die der Vertrag zur Durchführung einer gemeinsamen Versorgungspolitik im Sinne des Artikels 52 Absatz 1 der Gemeinschaft und insbesondere der Agentur überträgt.

(16) Was zunächst das allgemeine Ziel und die Grundlagen einer Diversifizierung der Versorgungsquellen auf dem Energiesektor anbetrifft, so ist darauf hinzuweisen, daß über dieses Ziel in der Gemeinschaft seit langem Einigkeit herrscht. So hat der Rat in seiner Entschließung vom 16. September 1986 über neue energiepolitische Ziele der Gemeinschaft für 1995 und die Konvergenz der Politik der Mitgliedstaaten (3) nachdrücklich die Auffassung vertreten,

"daß die Energiepolitik der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten auf die Verwirklichung folgender horizontaler Ziele gerichtet sein muß:

a) zuverlässige Versorgungsbedingungen und Einschränkung des Risikos jäher Schwankungen der Energiepreise durch

. . .

- die geographische Diversifizierung der Versorgungsquellen ausserhalb der Gemeinschaft, . . ."

(17) Speziell für die Versorgung mit Kernmaterial muß sich die gemeinsame Versorgungspolitik nach Artikel 52 des Vertrages an den Zielbestimmungen des Artikels 2 des Vertrages orientieren. Nach Artikel 2 Buchstabe d) hat die Gemeinschaft für eine "regelmässige und gerechte Versorgung aller Benutzer der Gemeinschaft mit Erzen und Kernbrennstoffen Sorge zu tragen". Gleichzeitig ist die Gemeinschaft nach Artikel 2 Buchstabe c) auf das Ziel der Schaffung der wesentlichen Anlagen verpflichtet, "die für die Entwicklung der Kernenergie in der Gemeinschaft notwendig sind", was eine Berücksichtigung der Belange der Erzeuger einschließt.

(18) Angesichts dieser allgemeinen energiepolitischen Ziele sowie der besonderen Verpflichtungen aus dem Vertrag, die die Kommission und die Agentur in gleicher Weise binden, ist das Bemühen der Agentur um eine geographische Diversifizierung der Versorgungsquellen aus dem Aufkommen ausserhalb der Gemeinschaft aus der Sicht der Kommission nicht zu beanstanden. Dies gilt um so mehr, als die gegenwärtige Lage auf dem Weltmarkt bei Natururan langfristige Risiken in sich birgt, auf die die Agentur unter Ziffer II ihrer Entscheidung zu Recht hingewiesen hat.

(19) Auch soweit die KLE sich nicht gegen das Prinzip einer Diversifizierung der Versorgungsquellen wendet, sondern die Art und Weise ihrer rechtlichen Durchführung beanstandet, vermag die Kommission die Auffassung der KLE nicht zu teilen, wonach eine solche Durchführung eine Änderung der Vollzugsordnung, eine Verordnung des Rates auf der Grundlage des Artikels 203 des Vertrages oder gar eine Änderung des Kapitels VI des Vertrages erfordern würde.

(20) Nach Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrages hat die Agentur im Rahmen der gemeinsamen Versorgungspolitik das ausschließliche Recht, "Verträge über die Lieferung von Erzen, Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen aus Ländern . . . ausserhalb der Gemeinschaft abzuschließen". Artikel 64 des Vertrages bestimmt:

"Die Agentur hat, soweit nicht in diesem Vertrag Ausnahmen vorgesehen sind, das ausschließliche Recht, Abkommen oder Übereinkünfte mit dem Hauptzweck der Lieferung von Erzen, Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen aus dem Aufkommen ausserhalb der Gemeinschaft abzuschließen: sie wird dabei gegebenenfalls im Rahmen der zwischen der Gemeinschaft und einem dritten Staat oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung abgeschlossene Abkommen tätig."

Vorbehaltlich etwaiger Richtlinien der Kommission gemäß Artikel 53 Absatz 1 des Vertrages ist die Agentur aufgrund dieser Vorschriften nicht nur berechtigt zu entscheiden, ob und mit welchen Partnern sie Verträge, Abkommen oder Übereinkünfte über die Lieferung von Erzen, Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen aus dem Aufkommen ausserhalb der Gemeinschaft abschließt, sondern auch befugt, dabei die von ihr für erforderlich gehaltenen Modalitäten dieser Lieferungen näher zu bestimmen. Diese ihr primärrechtlich verliehenen Befugnisse verliert die Agentur auch nicht dadurch, daß sie im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens nach Artikel 60 Absatz 6 des Vertrages eine erleichterte und unmittelbare Vertragsanbahnung durch die Erzeuger und Verbraucher selbst zulässt. Das ausschließliche Recht zum Abschluß von Verträgen über Lieferungen aus Ländern ausserhalb der Gemeinschaft liegt nach Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrages weiterhin bei der Agentur, die damit nach wie vor befugt ist, die ihr durch den Vertrag verliehenen Rechte im Sinne der gemeinsamen Versorgungspolitik auszuüben. Hierbei steht die Wirksamkeit dieser Rechte weder unter dem Vorbehalt der Vollzugsordnung der Agentur, noch bedarf es zu ihrer Ausübung einer Verordnung des Rates nach Artikel 203 des Vertrages oder gar einer Änderung des Kapitels VI.

(21) Was im übrigen Lieferungen aus den Nachfolgestaaten der Sowjetunion anbelangt, so ist unter Hinweis auf die Artikel 64 und 101 des Vertrages daran zu erinnern, daß die Europäische Atomgemeinschaft im Jahr 1990 mit der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ein Abkommen über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit abgeschlossen hat (4). Nach Artikel 14 dieses Abkommens erfolgt der Handel zwischen den Vertragsparteien zu marktgerechten Preisen. Soweit in Einzelfällen im Widerspruch zu Artikel 14 Angebote zu nicht marktgerechten Preisen vorliegen, hat die Agentur dies im Rahmen der Ausübung ihres ausschließlichen Rechtes zum Vertragsabschluß zu berücksichtigen.

c) Zur Rüge der Unzuständigkeit der Agentur und zur Verletzung des Gemeinsamen Marktes

(22) Im Rahmen dieser Rüge macht die KLE geltend, die Agentur verfolge mit der Diversifizierung der Versorgungsquellen handelspolitische Ziele. Für handelspolitische Maßnahmen sei die Agentur jedoch nicht zuständig, denn diese könnten nur auf der Grundlage von Artikel 113 EG-Vertrag getroffen werden.

Mit diesem Vorbringen verkennt die KLE in mehrfacher Hinsicht den Regelungsumfang und die Eigenständigkeit des Euratom-Vertrags. Als sektorieller Vertrag, der spezielle Regelungen für eine gemeinsame Versorgungspolitik enthält, die auch Lieferungen aus dem Aufkommen ausserhalb der Gemeinschaft umfasst, geht der Euratom-Vertrag den allgemeinen Vorschriften des EG-Vertrags vor. Dieser Vorrang ergibt sich nicht nur aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach spezielle Regelungen im allgemeinen vorgehen, sondern ist in Artikel 232 Absatz 2 EG-Vertrag ausdrücklich festgeschrieben: "Dieser Vertrag beeinträchtigt nicht die Vorschriften des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft". Hinzu kommt, daß die Europäische Atomgemeinschaft und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft als zwei voneinander rechtlich, organisatorisch und institutionell unabhängige Gemeinschaften gegründet wurden, deren Rechtshandlungen nicht unter dem Vorbehalt von Rechtsakten der jeweils anderen Gemeinschaft stehen. Vor diesem Hintergrund ist jeder Versuch, das Kapitel VI des Euratom-Vertrags als lex imperfecta zu konstruieren und die Durchführung der gemeinsamen Versorgungspolitik des Euratom-Vertrags unter den Vorbehalt des Artikels 113 EG-Vertrag zu stellen, zurückzuweisen.

(23) Im übrigen vermag die Kommission nicht zu erkennen, inwiefern Maßnahmen der Agentur, die in Durchführung der gemeinsamen Versorgungspolitik getroffen werden, in Widerspruch zu Artikel 2 Buchstabe g) und den Artikeln 92 ff. des Vertrages stehen sollten.

d) Zur Rüge der Verletzung allgemeiner Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

(24) Als ersten Beschwerdepunkt macht die KLE eine Verletzung des Prinzips der Rechtssicherheit geltend. Sie habe ihre Beschaffungspolitik an Artikel 5bis der Vollzugsordnung orientiert und allen dort festgelegten rechtlichen Voraussetzungen entsprochen. Die Agentur habe ihre Bezugsquoten nie mitgeteilt, so daß eine hinreichende Transparenz nicht gewährleistet sei.

Hierzu ist zunächst zu bemerken, daß schon nach dem Wortlaut des Artikels 5bis der Vollzugsordnung die Mitteilung der dort näher bestimmten vertraglichen Mindestangaben allein noch keinen Anspruch auf einen Vertragsabschluß durch die Agentur gewährt. Wie sich insbesondere aus Artikel 5bis Buchstaben f) und g) ergibt, hat die Agentur das Recht, gegebenenfalls den Abschluß von Verträgen zu verweigern (siehe hierzu Randnummer 14).

Die Grundsätze der gemeinsamen Versorgungspolitik, insbesondere was die geographische Diversifizierung der Versorgungsquellen und die Beachtung marktgerechter Preise bei Lieferungen aus den Ländern der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) anbelangt, mussten der KLE ebenfalls bekannt sein. Abgesehen von den vorstehend schon unter den Randnummern 16 und 21 zitierten Rechtsakten, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, nehmen die Verbraucher und Erzeuger von Kernmaterial in der Gemeinschaft über den Beirat der Agentur an der Gestaltung und Umsetzung der gemeinsamen Versorgungspolitik teil.

(25) Gemäß Artikel X der Satzung der Euratom-Versorgungsagentur vom 6. November 1958 (5), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte Spaniens und Portugals (6), die den Beirat der Agentur einsetzt, "ernennt der Rat auf Vorschlag der Mitgliedstaaten nach Stellungnahme der Kommission Vertreter der Erzeuger und der Verbraucher sowie hochqualifizierte Sachverständige" zu Mitgliedern des Beirats. Nach Artikel XI Absatz 1 der Satzung stellt der Beirat "ein Verbindungsorgan zwischen der Agentur einerseits und den Verbrauchern sowie den beteiligten Kreisen andererseits dar". Wie sich aus zahlreichen Sitzungsberichten ergibt, sind die hier interessierenden Fragen der gemeinsamen Versorgungspolitik wiederholt vom Beirat erörtert worden. Zusätzlich hat die Agentur die Verbraucher über die gemeinsame Versorgungspolitik unterrichtet, wobei ausweislich der Sitzungsberichte auch Vertreter der KLE anwesend waren.

(26) Im übrigen kann von vorab festgelegten und auf einzelne Verbraucher umgerechneten Bezugsquoten vorliegend nicht die Rede sein. Da allein die Agentur zum Abschluß von Verträgen über die Lieferung von Kernmaterial aus dem Aufkommen ausserhalb der Gemeinschaft berechtigt ist, ist die Agentur vielmehr bestrebt, im Rahmen der gemeinsamen Versorgungspolitik die ihr vorgelegten Aufträge so weit als möglich zu erfuellen und einen Vertragsabschluß lediglich dann und nur insoweit zu verweigern oder mit Bedingungen zu versehen, als nach den Umständen des Einzelfalls der Abschluß des vorgelegten Vertrages zu einer bevorzugten Stellung des betreffenden Verbrauchers führen würde.

(27) Die KLE rügt weiterhin, die Entscheidung der Agentur verletze den Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung. Unter Berufung auf ein Beispiel aus dem EG-Agrarrecht vertritt sie die Auffassung, der Euratom-Vertrag sehe kein rechtsstaatliches, sachlich ausgewogenes, gleichmässig angewandtes und für die Marktbeteiligten transparentes Verwaltungsverfahren vor.

Die Kommission vermag diese Auffassung nicht zu teilen. Gerade durch das vereinfachte Verfahren nach Artikel 5bis der Vollzugsordnung gewährt die Gemeinschaft den Verbrauchern und Erzeugern ein Hoechstmaß an Transparenz und marktwirtschaftlicher Gestaltungsfreiheit und beschränkt öffentlich-rechtliche Eingriffe auf ein - unter den herrschenden Marktbedingungen vertretbares - unverzichtbares Minimum. Sollte sich allerdings erweisen, daß die Verbraucher und Erzeuger in der Gemeinschaft im Rahmen des Beirats oder auch ausserhalb des Beirats im Sinne des Vorbringens der KLE allgemein eine Abschaffung dieses vereinfachten Verfahrens und die Einführung einer formalen Quotenregelung nach dem Vorbild des EG-Agrarrechts befürworten, wird die Agentur vor einer neuen Lage stehen und geeignete Schritte zu prüfen haben. Bis jetzt jedenfalls hat sich der Beirat und haben sich die Verbraucher und Erzeuger nahezu einhellig gegen derartige Vorstellungen ausgesprochen.

(28) Die KLE rügt sodann, die Agentur verletze den allgemeinen Gleichheitssatz, indem sie eine "automatische Quotierung" für jeden einzelnen Verbraucher vornehme und die jeweiligen Umstände der Verbraucher und die Bedingungen der einzelnen Lieferverträge nicht berücksichtige.

Wie unter den Randnummern 26 und 27 schon ausgeführt wurde, geht es vorliegend nicht um die Einführung eines allgemeinen und starren Quotenregimes für alle Verbraucher, sondern um eine an den Umständen des Einzelfalls orientierte Prüfung der Bestimmungen eines jeden Vertrages durch die Agentur (vgl. hierzu insbesondere Ziffer IV der Begründung der Entscheidung Nr. 1/94).

(29) Die KLE rügt des weiteren eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Die bedingte Unterzeichnung des innergemeinschaftlichen Liefervertrages sei nicht erforderlich, da zur Erreichung der von der Agentur genannten Ziele ein Eingreifen im Rahmen des ausschließlichen Abschlußrechts über aussergemeinschaftliche Lieferungen ausreichend sei. Die Verweigerung eines unbedingten Abschlusses sei auch nicht verhältnismässig, da der Vertrag weniger beeinträchtigende versorgungspolitische Instrumente, wie das Anlegen von Sicherheitsbeständen und die Förderung von Schürfungsvorhaben, vorsehe. Es sei dem Vertrag ausserdem fremd, die Verbraucher über eine Diversifizierungspolitik zum Bezug von Uran zu überhöhten Preisen zu zwingen. Ausserdem sei fraglich, ob es zur Erreichung der angestrebten Ziele einer Begrenzung der GUS-Importe auf 20 bis 25 % bedürfe.

(30) Zunächst ist die Kommission aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Loyalität unter Vertragspartnern nicht der Auffassung, die Agentur hätte - wissend um den Ursprung der Stoffe - den Liefervertrag zwischen der KLE und BNFL unbedingt abschließen und statt dessen den Abschluß des Liefervertrages zwischen der BNFL und ihren Lieferanten verweigern sollen.

(31) Was das Anlegen von Sicherheitsbeständen nach Artikel 72 Absatz 2 und die Beteiligung an Schürfungsvorhaben nach Artikel 70 des Vertrages angeht, ist das Vorbringen der KLE nicht geeignet, die Rechtmässigkeit der Handlungen der Agentur in Frage zu stellen, da es hierbei um Zuständigkeiten der Kommission und des Rates und nicht um solche der Agentur geht. Allein für das Anlegen von Handelsbeständen ist nach Artikel 72 Absatz 1 die Agentur zuständig, wobei die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift allerdings angesichts der gegenwärtigen Versorgungslage nicht erfuellt sind.

(32) Zum Vorwurf, die Agentur zwinge die Verbraucher zum Bezug von Uran zu "überhöhten Preisen" genügt der Hinweis, daß die Entscheidung der Agentur unter Ziffer II der Begründung nicht den Erwerb zu überhöhten Preisen verteidigt, sondern von Preisen spricht, "die zu den Marktpreisen in Relation stehen, d. h. die Produktionskosten widerspiegeln und mit von Produzenten in marktwirtschaftlich orientierten Ländern praktizierten Preisen vereinbar sind".

(33) Was schließlich die Zweifel an der Angemessenheit eines Lieferanteils der GUS-Staaten von 20 bis 25 % an den Gesamtlieferungen betrifft, so erinnert die Kommission daran, daß die Gemeinschaft mit mehreren Drittländern langjährige Lieferabkommen abgeschlossen hat. Die Beziehungen zu diesen Vertragspartnern sowie zu weiteren Lieferländern sind im Rahmen der gemeinsamen Versorgungspolitik ebenfalls zu berücksichtigen, so daß eine weitere Erhöhung des Lieferanteils der GUS-Staaten mit den langfristigen Versorgungsinteressen der Gemeinschaft nach derzeitiger Lage nur schwer zu vereinbaren wäre.

e) Zur Rüge des Ermessensmißbrauchs

(34) Das Vorbringen der KLE zu diesem Punkt beruht auf polemischen Unterstellungen über die Handlungsmotive der Agentur, die die Kommission mit Entschiedenheit zurückweist. Soweit die KLE Behauptungen in der Sache aufstellt, sind diese schon vorstehend widerlegt und zurückgewiesen worden (siehe insbesondere Randnummern 14, 15, 16 und 22).

f) Zur Rüge des Nichtvorliegens einer "bevorzugten Stellung gegenüber anderen Verbrauchern" infolge eines unbedingten Vertragsabschlusses

(35) Diese letzte Rüge der KLE untergliedert sich in mehrere Einzelrügen, die die KLE unter folgenden Überschriften zusammenfasst:

i) Verwirklichung der gerechten Verteilung durch Abschlußfreiheit nach Artikel 5bis Vollzugsordnung;

ii) keine Handlungskompetenz auf der Grundlage rechtswidriger Agenturpraxis gegenüber anderen Verbrauchern;

iii) Fehlerhaftigkeit der isolierten Anwendung des Artikels 52 Absatz 2 Buchstabe a) des Vertrages;

iv) vertragsgeschichtlich fehlerhafte Anwendung des Artikels 52 Absatz 2 Buchstabe a) des Vertrages;

v) keine Verletzung des Rechts auf gleichen Zugang;

vi) fehlende gemeinschaftsweite Durchsetzung der "Diversifizierungspolitik der Agentur".

(36) Das Vorbringen unter Randnummer 35 Ziffern i) und ii) wiederholt im wesentlichen frühere Behauptungen, die unter den Randnummern 14ff. zurückgewiesen wurden. Soweit die KLE jedoch einräumt: "Für Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe a) EAGV ist neben den in Artikel 5bis Vollzugsordnung aufgezählten Voraussetzungen allenfalls noch im Sinne einer Mißbrauchskontrolle Raum", so nähert sie sich hiermit der Rechtsauffassung der Agentur und auch der Kommission in einem wesentlichen Punkt an (siehe Randnummer 26). Ebenso lässt die Überlegung der KLE, der Agentur sei es in der Vergangenheit möglicherweise gelungen, "gegenüber einzelnen oder auch einem wesentlichen Teil der Verbraucher die von ihr angeblich verfolgte }Diversifizierungspolitik' im Wege der Ausübung ihres Abschlußrechts durchzusetzen", erkennen, daß die von der KLE behauptete "quasi notarielle" Funktion der Agentur (siehe Randnummer 35 Ziffer iii)) in der Praxis keine Grundlage findet. Daß sie rechtlich keine Grundlage findet, ist vorstehend dargetan worden (siehe insbesondere Randnummer 14).

Ob und in wieweit sich Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe a) "nach seinem vertragsrechtlichen Ursprung auf einen ganz anderen Fall" bezieht, wie die KLE unter Randnummer 35 Ziffer iv) behauptet, kann dahinstehen, da der Vertrag gemäß Artikel 208 auf unbegrenzte Zeit gilt und seine Vorschriften auch unter sich verändernden Bedingungen verbindlich sind.

Das Vorbringen unter Randnummer 35 Ziffer v) wiederholt ebenfalls einen früheren Beschwerdepunkt und wurde unter Randnummer 30 zurückgewiesen.

Unter Randnummer 35 Ziffer vi) räumt die KLE schließlich ein, daß sie insofern eine "bevorzugte Stellung erhielte, als die Agentur tatsächlich in der Lage ist, ihre }Diversifizierungspolitik' unter gleichmässiger Belastung aller Verbraucher durchzusetzen". Soweit "einzelne gemeinschaftsansässige Verbraucher die Agentur umgehen" sollten, wie die KLE im übrigen ohne eine weitere Substantiierung behauptet, kann sich die KLE der Agentur gegenüber nicht auf ein etwaiges rechtswidriges Verhalten Dritter berufen.

Die schließlich als unpräzise gerügte Spanne von 20 bis 25 % Lieferanteil der GUS-Staaten ist aus der Sicht der Kommission nicht zu beanstanden, da sie eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eher ermöglicht als eine starre Prozentzahl.

III. SCHLUSSFOLGERUNG (37) Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist keine der gegen die Entscheidung Nr. 1/94 der Agentur erhobenen Rügen begründet. Da die Prüfung sonst keine Anhaltspunkte ergeben hat, die die Rechtmässigkeit der Entscheidung Nr. 1/94 in Frage stellen, kann den Anträgen der KLE nicht stattgegeben werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von der Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH in ihrem Schreiben vom 20. Januar 1994 gestellten Anträge werden abgewiesen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH, Rheinlanddamm 24, D-44139 Dortmund, Bundesrepublik Deutschland, gerichtet.

Brüssel, den 21. Februar 1994

Für die Kommission

Abel MATUTES

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 32 vom 11. 5. 1960, S. 777/60.

(2) ABl. Nr. L 193 vom 25. 7. 1975, S. 37.

(3) ABl. Nr. C 241 vom 25. 9. 1986, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 68 vom 15. 3. 1990, S. 2.

(5) ABl. Nr. 27 vom 6. 12. 1958, S. 534/58.

(6) ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985.