32002D0825

2002/825/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. April 2002 über die staatliche Beihilfe, die Belgien zugunsten der Unternehmensgruppe Beaulieu (Ter Lembeek International) durchgeführt hat (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1341)

Amtsblatt Nr. L 296 vom 30/10/2002 S. 0060 - 0072


Entscheidung der Kommission

vom 24. April 2002

über die staatliche Beihilfe, die Belgien zugunsten der Unternehmensgruppe Beaulieu (Ter Lembeek International) durchgeführt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1341)

(Nur der französische Text und der niederländische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/825/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln(1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. DAS VERFAHREN

(1) Mit Entscheidung vom 4. Oktober 2000, die Belgien am 16. Oktober 2000 zugestellt wurde (SG(D) 2000/107549), beschloss die Kommission, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 in Bezug auf einige der Beihilfen, die Belgien der Verlipack(2)-Gruppe gewährt hatte, abzuschließen. Gleichzeitig widerrief sie ihre Entscheidung vom 16. September 1998 (SG(D) 98/8769)(3), in der sie gegen einen Teil dieser Beihilfen keine Einwände erhoben hatte. Der Widerruf wurde damit begründet, dass die Entscheidung vom 16. September 1998 auf Falschangaben beruhte, die im Laufe des Verfahrens übermittelt wurden und für die Entscheidung von ausschlaggebender Bedeutung waren.

(2) Im Verlauf der Prüfung dieser Beihilfe erhielt die Kommission Kenntnis von weiteren Maßnahmen, die Elemente einer staatlichen Beihilfe zugunsten von Verlipack und/oder der Unternehmensgruppe Beaulieu enthalten könnten. Da es sich dabei um eine neuerliche Intervention der Region Wallonien handelte, erbat die Kommission am 5. Juli 2000 vom belgischen Staat Informationen, die eine beihilferechtliche Würdigung der Maßnahmen ermöglichen sollten.

(3) Nach wiederholter ergebnisloser Aufforderung ordnete die Kommission mit Schreiben vom 19. Januar 2001 förmlich an, die zur Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahmen zugunsten von Verlipack und/oder Beaulieu mit Artikel 87 EGV erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Zustellung des Schreibens überschnitt sich mit der Antwort Belgiens auf das Schreiben vom 5. Juli 2000 (Eingangsdatum 15. Januar 2001).

(4) Am 6. Juni 2001 beschloss die Kommission, wegen der Beihilfen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 des Vertrags einzuleiten. Belgien wurde mit Schreiben vom 8. Juni 2001 davon in Kenntnis gesetzt. Nachdem Belgien um weiteren Aufschub zur Beantwortung gebeten hatte, reagierte es darauf mit einem Schreiben, das am 26. Juli 2001 bei der Kommission einging.

(5) Die Veröffentlichung dieses Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(4) zog eine mit Schreiben vom 3. Dezember 2001 übermittelte Reaktion der Interessengemeinschaft der entlassenen Verlipack-Arbeitnehmer in Jumet und Ghlin und eine in einem Schreiben vom 7. Dezember 2001 geäußerte Reaktion der Ständigen Vertretung des Vereinigten Königreichs nach sich. Belgien reagierte auf ersteres mit einem Schreiben, das am 16. Januar 2002 bei der Kommission einging.

II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

II.1. Entwicklung der Verlipack-Gruppe

(6) Bis zur Konkurserklärung vom 18. Januar 1999 war die Verlipack-Gruppe der größte belgische Hersteller von Verpackungshohlgläsern (Weiß- oder Braunglasflaschen und -becher für die Nahrungsmittelindustrie); ihr Marktanteil betrug in Belgien 20 % und in der Europäischen Gemeinschaft 2 %. 1996 hatte sie in ihren Werken in Ghlin, Jumet und Mol 735 Beschäftigte.

(7) 1985 erwarben die belgischen Behörden eine 49%ige Kapitalbeteiligung an der Verlipack-Gruppe, der Rest verblieb in der Hand eines privaten Akteurs, der Unternehmensgruppe Beaulieu. Diese Beteiligung - die von der Société Nationale pour la Restructuration des Secteurs nationaux (SNRSN) übernommen worden war - wurde von der Kommission gebilligt (Beihilfe N 123/85). Nach dem Sondergesetz vom 15. Januar 1989 erwarb die Region Wallonien die Rechtstitel ohne Stimmrecht an den Standorten Ghlin und Jumet, während die Rechtstitel am Standort Mol an die Region Flandern abgetreten wurden.

(8) 1992 kam die Verlipack-Gruppe in Anwendung einer von der Kommission(5) gebilligten Regionalbeihilferegelung (Gesetz vom 30. Dezember 1970) in den Genuss zweier Investitionsbeihilfen in Höhe von insgesamt 502122500 BEF. Im Übrigen war der Beschluss der mit Gesetz vom 2. April 1962 gegründeten Société Régionale d'Investissement, ein konvertibles Beteiligungsdarlehen in Höhe von 500 Mio. BEF zu gewähren, Gegenstand einer Entscheidung der Kommission vom 8. Dezember 1992, keine Einwände zu erheben(6). Die wallonischen Behörden erläuterten in der Folge, dieses Beteiligungsdarlehen sei aus verschiedenen internen Erwägungen letztlich nicht freigegeben worden. Sie wiesen ferner darauf hin, dass sie ihre ursprüngliche Entscheidung, Verlipack diese Beihilfen zu gewähren, am 15. Juli 1993 per Erlass aufgehoben hatten.

(9) Belgien legte im Laufe des Verfahrens, das zur Annahme der Entscheidung vom 4. Oktober 2000 führte, dar, dass die Verlipack-Gruppe Probleme habe, die hauptsächlich durch die Qualität ihres Managements und vor allem ihrer Produktion bedingt seien (mangelnde Leistungsfähigkeit von Maschinenausstattung und Technologie). Zwar waren Investitionen zur Verbesserung der Maschinen nötig, doch konnte die Unternehmensgruppe Beaulieu die Last und das Management ihres Investitionsprogramms in Höhe von 5500 Mio. BEF nicht in vollem Umfang tragen; diese Situation würde insbesondere erklären, warum die Region Wallonien die genehmigten Beihilfen nicht auszahlte.

(10) Nach verschiedenen Kapitalerhöhungen durch den privaten Aktionär (SA Imcopack Wallonie, Inhaberin der Produktionsstätten Ghlin und Jumet, und NV Imcopack Vlaanderen, Inhaberin der Produktionsstätte Mol, beide zur Unternehmensgruppe Beaulieu gehörig) wurde die staatliche Beteiligung nach und nach abgebaut. Dadurch hatte die Region Wallonien 1996 6,2 % des Kapitals der Pachtgesellschaft SA Verlipack Jumet und 11,1 % der Pachtgesellschaft SA Verlipack Ghlin inne, die beide auf wallonischem Gebiet liegen. Am Ende dieses fortschreitenden Rückzugs hielt die öffentliche Hand nur noch 20,7 % des Kapitals der Verlipack-Gruppe.

(11) Die beiden in Wallonien angesiedelten Unternehmen verzeichneten zu jener Zeit Verluste. So erlitt das Unternehmen in Ghlin 1995 einen operativen Verlust von 8 % und 1996 einen operativen Verlust von 16 %; das Unternehmen in Jumet verzeichnete 1995 einen Verlust von 55 % und 1996 einen Verlust von 60 %.

(12) Die Verlipack-Gruppe wäre nicht in der Lage gewesen, Ende 1996 die fälligen Bankdarlehen von über 362,8 Mio. BEF zurückzuzahlen, und hätte Inkassoforderungen der Banken gewärtigen müssen.

(13) Am 1. September 1996 unterzeichneten die Verlipack-Gruppe und die deutsche Heye-Glas-Gruppe eine Vereinbarung über technische Zusammenarbeit.

(14) Sodann wurde die Vereinbarung über technische Zusammenarbeit zwischen der Verlipack-Gruppe und der Heye-Glas-Gruppe am 11. April 1997 auf eine Unterstützung im Bereich Management und Finanzen ausgedehnt, in deren Rahmen der deutsche Konzern unmittelbaren Einfluss auf Management und Leitung der Verlipack-Gruppe nahm. Zum Abschluss dieser Operation wurden die von der Region Wallonien gehaltenen Aktien der Verlipack Ghlin und der Verlipack Jumet von der Unternehmensgruppe Beaulieu übernommen(7). Letztere und der Heye-Glas-Konzern bilden eine übergeordnete Holding, die so genannte Holding Verlipack I, die von Heye über eine Stimmenmehrheit kontrolliert wird.

(15) Das Gesellschaftskapital der Holding Verlipack I beträgt 1,030 Milliarden BEF und setzt sich zusammen aus 515 Mio. BEF, die von der Heye-Glas-Gruppe eingebracht wurden, während der andere Teil aus der von der Unternehmensgruppe Beaulieu eingebrachten gesamten Ausstattung der drei Produktionsstätten besteht, die einen Wert von 515 Mio. BEF hat. Zu Beginn gründete diese Dachholding eine zweite Holding, die so genannte Holding Verlipack II mit einer Kapitalausstattung von 1,230 Milliarden BEF, die insbesondere die drei Produktionsstätten unter sich hat. Die Leitungsfunktionen des gesamten neuen Industriekonzerns konzentrieren sich auf der Ebene der Holding Verlipack II, in der die Heye-Gruppe die Mehrheit hat, wobei die verschiedenen Abteilungen (Handel, Technik, Buchhaltung, Finanzen und Verwaltung) in der gesamten Gruppe unter derselben Leitung stehen.

(16) Die von der Heye-Glas-Gruppe und Verlipack angekündigten Ergebnisse verschlechterten sich jedoch 1997 erheblich. Am 30. November 1997 wies die vorläufige konsolidierte, ungeprüfte Situation für das Jahr einen Nettoverlust von 828592044 BEF auf. Am 2. April 1998 schätzten die wallonischen Behörden den Verlust am 31. Dezember 1997 auf etwa 825 Mio. BEF, während der Geschäftsplan von Heye-Glas/Verlipack lediglich einen Verlust von 368 Mio. BEF auswies, so dass gemessen an der Vorausschau eine Diskrepanz von 457 Mio. BEF bestand.

(17) Am 8. Januar 1999 beantragte die Firma Verlipack den gerichtlichen Vergleich für die Fabriken in Jumet und Ghlin und kündigte die Einstellung der Tätigkeit der Fabrik in Mol an. Pressemeldungen zufolge rechtfertigte das Unternehmen diese Maßnahmen "zumindestens teilweise mit der schwierigen Lage im Verpackungsglassektor" und den "aufgelaufenen Verlusten und den ungünstigen Prognosen aufgrund der in Mitteleuropa bestehenden Überkapazitäten in der Glasindustrie".

(18) Das Handelsgericht Turnhout erklärte am 11. Januar 1999 den Konkurs des Standorts Verlipack in Mol, das Handelsgericht Mons am 18. Januar 1999 den Konkurs der sechs Firmen des Glaskonzerns Verlipack (die Produktionsstätten in Ghlin und Jumet, Verlipack Belgium, Verlipack Engineering, Verlimo und Imcourlease).

(19) Die Holding Verlipack II musste feststellen, dass sie nicht mehr liquide genug war bzw. keine ausreichenden Aktiva mehr zur Verfügung hatte, um ihre Schulden zu decken, und meldete am 11. Februar 1999 vor dem Handelsgericht Mons Konkurs an. Vor diesem Gericht bekundete die Sowagep (Gesellschaft zur Verwaltung der Beteiligungen der Region Wallonien an Handelsgesellschaften) ihren Verzicht auf die Beitreibung ihrer Forderungen, was de facto einer Kreditgewährung gleichkommt. Daraufhin stellte das Handelsgericht Mons am 31. Mai 1999 fest, dass die Voraussetzungen für einen Konkurs in der Sache Holding Verlipack II nicht gegeben waren, auch wenn die zukünftige Tätigkeit der Firma wegen Wegfalls ihres Gesellschaftszwecks auf ihre Abwicklung reduziert wird.

II.2. Die Unternehmensgruppe Beaulieu

(20) Unternehmensgruppe Beaulieu ist die gemeinsame Bezeichnung für eine belgische Holding von Firmen, die im Bereich Teppiche und Chemiefasern tätig sind.

(21) Die Unternehmensgruppe Beaulieu (zweitgrößter Teppichhersteller der Welt) ist Europas führender Teppichhersteller. Sie produziert außerdem Nylonfasern für den Eigenbedarf, weswegen sie zu den Teppichherstellern mit vorgeschalteter Nylonfaserproduktion gehört.

(22) Die Gruppe untersteht der Holding Ter Lembeek International, die bis 1994 unter dem Namen Beaulieu Wielsbeke bekannt war(8).

(23) Beaulieu Wielsbeke NV, die die Tätigkeit von Ter Lembeek International weiterführte, bevor diese Firma ihren Namen änderte, erwirtschaftete 1998 einen Umsatz von 5182220000 BEF und 1999 von 4821857000 BEF bei Verlusten in Höhe von 39035000 BEF im Jahre 1998 und von 309520000 BEF im Jahre 1999.

(24) 1999 beschäftigte Beaulieu Wielsbeke 553 Personen, und 98 % der Produktion waren für den Export bestimmt.

III. DIE AN BELGIEN GERICHTETE AUFFORDERUNG

(25) Im Rahmen des Verfahrens, das zur Annahme der Entscheidung vom 4. Oktober 2000 führte, schilderte Belgien die Entwicklung von Verlipack, so wie sie in den Monaten vor und nach der Entscheidung der Kommission vom 16. September 1998 verlief.

(26) Die Kommission teilt im Zusammenhang mit der Ende Mai 1998 eingetretenen Verschlechterung der Situation von Verlipack mit, dass die Partner (Banken, Unternehmensgruppe Beaulieu und Heye) im Rahmen einer am 5. Juni 1998 geschlossenen Wiederaufschwungsvereinbarung neue Bemühungen unternehmen mussten. Abgesehen von der Umschuldung des Sowagep-Darlehens von 150 Mio. BEF in Kapital verpflichtete sich diese, einen neuen privaten Investor zu finden, der 100 Mio. BEF in bar zuschießen konnte. Nach den von Belgien übermittelten Informationen erwies sich jedoch sehr bald, dass dieser neue Wiederaufschwungsplan insofern nicht die gewünschten Ergebnisse erbrachte, als die Sowagep nicht mehr in der Lage war, einen neuen privaten Investor zu finden.

(27) Am 26. Juni 1998 wurde eine weitere Erhöhung des Kapitals von Verlipack beschlossen, bei der Heye(9) 200 Mio. BEF für 19408 neue Aktien und Worldwide Investors Luxembourg, die von der Unternehmensgruppe Beaulieu gefunden worden waren, 100 Mio. BEF für 9704 neue Aktien einbrachten.

(28) Im Herbst 1998 endete jedoch das Engagement des privaten Investors Worldwide Investors durch die Abtretung von dessen Aktien an die Unternehmensgruppe Beaulieu, die diese wiederum an die Region Wallonien weitergab. Die Abtretung erfolgte als Überlassung an Zahlungs statt(10) zur Tilgung der Schulden, die die Unternehmensgruppe Beaulieu bei der Region Wallonien gemacht hatte, als sie im Dezember 1996 die von dieser gehaltenen Verlipack-Aktien erwarb. Diese Aktien waren mit 113712000 BEF bewertet; die zinslose Tilgung sollte erst am 31. Dezember2001 beginnen.

(29) Die Kommission stellt fest, dass die Überlassung an Zahlungs statt, bei der der Tilgungstermin erst auf den 31. Dezember 2001 festgesetzt worden war, wenige Wochen vor der Veröffentlichung der Bilanz von Verlipack erfolgte.

(30) In seinem Schreiben vom 28. September 1999(11) hatte Belgien darauf hingewiesen, dass die Überlassung an Zahlungs statt im Dezember 1998 zur Tilgung der Schulden der Unternehmensgruppe Beaulieu bei der Region Wallonien als "von Beaulieu finanzierte neuerliche Erhöhung des Kapitals von Verlipack" zu betrachten und diese "durch die Tilgung ihrer Schulden bei der Region Wallonien abgegolten" worden sei.

(31) Belgien hatte in seiner Mitteilung vom 10. April 1998(12) auf seine Absicht hingewiesen, Verlipack einen Betrag von 100 Mio. BEF entweder in Form einer Kapitaleinlage oder in Form eines langfristigen Darlehens zur Verfügung zu stellen(13). Außerdem betonte es, es werde "sein Vorhaben nicht ohne vorherige Notifizierung und Genehmigung" durchführen.

(32) In dem Schreiben, das die Kommission am 14. Dezember 1998 im Rahmen des Verfahrens an Belgien richtete, welches zur Annahme der Entscheidung vom 4. Oktober 2000 führte, stellte sie "ihre Haltung zu jeglichem weiteren Tätigwerden der wallonischen Behörden zugunsten von Verlipack" klar. Diese Position wurde in ihrem Schreiben vom 13. Januar 1999 im Rahmen derselben Sache nochmals betont. Die Kommission weist darauf hin, dass Belgien am 4. Februar 1999 - ebenfalls im Rahmen derselben Sache - erklärte, es habe "insbesondere angesichts des Wortlauts der letzten Entscheidung der Europäischen Kommission [vom 16. September 1998] nie vorgehabt, die Phase des Vergleichs zu finanzieren".

(33) Da es sich aber um eine neuerliche Intervention der Region Wallonien handelte, die mit der Begleichung der Forderung der Region Wallonien gegenüber der Unternehmensgruppe Beaulieu aufgrund der Abtretung ihrer Rechtstitel an den Produktionsstätten Ghlin und Jumet im Jahre 1996 zusammenhing, erfuhr die Kommission lediglich indirekt von diesem Sachverhalt.

(34) Die Kommission informierte Belgien mit Schreiben vom 5. Juli 2000 von der Erfassung dieser neuen Intervention im Register der nicht notifizierten Beihilfen unter der Nummer NN 73/2000, um deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen.

(35) In diesem Schreiben stellte die Kommission unter anderem fest, dass die Kapitaleinlage in Höhe von 100 Mio. BEF, die entweder von der Sowagep oder von der Region Wallonien getätigt wurde, aus staatlichen Quellen stammte, dass die Kommission aber, da es sich um eine neuerliche staatliche Intervention handelte, zu diesem Zeitpunkt nicht über alle Informationen verfügte, die sie gebraucht hätte, um die Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit Artikel 87 des Vertrags zu prüfen.

(36) In demselben Schreiben brachte die Kommission außerdem ihre Bedenken hinsichtlich einer möglichen Beihilfe der Region Wallonien zugunsten der Unternehmensgruppe Beaulieu zum Ausdruck, weil diese Gruppe beim Erwerb der Anteile an den Produktionsstätten Ghlin und Jumet im Dezember 1996 Zahlungsbedingungen erhalten hatte, die für einen privaten Kapitalgeber nicht annehmbar wären. Außerdem fragte sich die Kommission, ob die im November 1999 - wenige Wochen vor der Veröffentlichung der Bilanz von Verlipack - erfolgte Überlassung an Zahlungs statt im Wert von 100 Mio. BEF nicht eine Beihilfe zugunsten der Unternehmensgruppe Beaulieu im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags gewesen sei.

(37) In ihrem Schreiben vom 5. Juli 2000 erbat die Kommission insbesondere Informationen zu folgenden Punkten: Tätigkeit von Worldwide Investors, Tätigkeit der Sowagep bei der Suche nach einem privaten Investor, Verwendung der von Worldwide Investors im Juni 1998 gezeichneten 100 Mio. BEF, eine Erklärung zu der Wertdifferenz der von der Unternehmensgruppe Beaulieu 1996 erworbenen 14214 Aktien, eine Erklärung darüber, dass die deutsche Heye-Gruppe keine Kenntnis von diesen Transaktionen hatte, die auch eine Intervention der wallonischen Behörden umfassten, eine Erklärung über die der Unternehmensgruppe Beaulieu eingeräumte zinslose Zahlungsfrist von vier Jahren für die Bezahlung der 14214 Aktien sowie zu den Umständen, die die Region Wallonien wenige Wochen vor Veröffentlichung der Bilanz der Verlipack-Produktionsstätten und folglich in vollständiger Kenntnis der defizitären Situation von Verlipack veranlassten, die Tilgung dieser Schuld im Voraus zu akzeptieren.

(38) In demselben Schreiben fragte die Kommission nach der Ermittlung des tatsächlichen Nutznießers der Verlipack-Kapitalerhöhung, zu der sich Worldwide Investors im Juni 1998 verpflichtet hatte.

(39) Mit Schreiben vom 4. September 2000 bat Belgien um eine Fristverlängerung, die die Kommission mit Schreiben vom 6. September 2000 gewährte.

(40) Am 29. September 2000 schickte die Kommission ein zweites Erinnerungsschreiben.

(41) Belgien erteilte die erbetenen Auskünfte nicht innerhalb der festgesetzten Frist.

(42) In der Erwägung, dass Belgien nicht alle Auskünfte übermittelt hatte, deren es bedurft hätte, um die fraglichen Maßnahmen zu prüfen, und gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(14) forderte die Kommission Belgien auf, alle Dokumente, Auskünfte und Daten zu liefern, die für die Prüfung der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahmen zugunsten der Firma Verlipack und/oder der Unternehmensgruppe Beaulieu mit dem Gemeinsamen Markt erforderlich waren. Diese Entscheidung - die hinsichtlich der erbetenen Auskünfte den Wortlaut des Schreibens vom 5. Juli 2000 wiedergab - wurde Belgien mit Schreiben vom 19. Januar 2001 (SGD(2001) 285235) zur Kenntnis gegeben.

IV. DIE ANTWORT BELGIENS UND DIE ERÖFFNUNG DES VERFAHRENS

(43) Mit einem am 15. Januar 2001 eingegangenen Schreiben beantwortete Belgien das Schreiben der Kommission vom 5. Juli 2000 wie folgt:

(44) Trotz der schlechten Ergebnisse der Verlipack-Gruppe im Jahre 1997 war ab März 1998 dank einer erheblichen Produktivitätssteigerung eine Verringerung der Verluste festzustellen. Damals einigten sich die privaten und öffentlichen Partner auf einen neuen Plan zur Wiederbelebung und schlossen am 5. Juni 1998 eine Vereinbarung ("Heads of Agreement"). Dieser Plan lässt sich wie folgt zusammenfassen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(45) Hinsichtlich der Interventionen der Region Wallonien ist Folgendes anzumerken:

(46) Die Umwandlung des nachgeordneten Beteiligungsdarlehens von 150 Mio. BEF in Kapital wurde im Rahmen der endgültigen Negativentscheidung vom 4. Oktober 2000 berücksichtigt.

(47) Bei der Kapitalerhöhung um 100 Mio. BEF musste die Region Wallonien einen privaten Investor suchen. Den wallonischen Behörden zufolge schlug die Unternehmensgruppe Beaulieu vor, dieser Verpflichtung selbst nachzukommen, "sofern diese Intervention nur befristet ist und eine Erstattung durch den neuen Investor erfolgt, der von der [Region Wallonien] gesucht werden muss", damit der Wiederbelebungsplan sofort umgesetzt werden konnte. Belgien zufolge hatte die Unternehmensgruppe Beaulieu (die auf eine Forderung von 600 Mio. BEF verzichtet hatte) großes Interesse daran, dass der Plan zu den beabsichtigten Ergebnissen führen würde.

(48) Im vorliegenden Fall nahm die luxemburgische Finanzbeteiligungsgesellschaft Worldwide Investors SA am 26. Juni 1998 die Kapitalerhöhung um 100 Mio. BEF zugunsten von Verlipack vor. Belgien zufolge wurde diese Erhöhung für die Unternehmensgruppe Beaulieu durchgeführt.

(49) Nach Auskunft der belgischen Behörden konnte die Region Wallonien keinen neuen privaten Investor finden, da der neue Plan die wachsenden Verluste von Verlipack nicht hatte eindämmen können.

(50) Vor diesem Hintergrund beschlossen die Region Wallonien und die Unternehmensgruppe Beaulieu einvernehmlich, den Wortlaut der Übereinkunft zu ändern, die 1996 den Ankauf der Aktien, die die Region Wallonien an den Firmen Verlipack Ghlin und Verlipack Jumet hielt, durch die Unternehmensgruppe Beaulieu ermöglicht hatte. Gemäß dem Nachtrag vom 20. November 1998 zur Änderung der zwischen Beaulieu und der Region Wallonien geschlossenen Übereinkunft von 1996 konnte die Bezahlung der 1996 von Beaulieu für 113712000 BEF erworbenen Aktien im Wert von "entweder durch Überweisung auf das Konto [der Region Wallonien] oder durch Überlassung an Zahlungs statt von 9704 Kapitalaktien der Holding SA Verlipack II erfolgen".

(51) Am 21. Dezember 1999 trat Worldwide Investors der Unternehmensgruppe Beaulieu 9704 Aktien der Holding Verlipack II ab. Dafür trat die Unternehmensgruppe Beaulieu der Firma Worldwide Investors 9704 Aktien der Holding Verlipack I ab. Belgien bestätigte ferner, dass die Unternehmensgruppe Beaulieu der Region Wallonien im Dezember 1998 zu einem von Belgien nicht näher bezeichneten Zeitpunkt, der jedoch zwischen dem 21. und dem 31. Dezember 1998 anzusiedeln ist, 9704 Aktien der Holding Verlipack II "im Gegenzug zum Verzicht auf die Forderung der Region an der Unternehmensgruppe Beaulieu (Anhang 5)(15)" überließ.

(52) In ihrem am 15. Januar 2001 eingegangenen Schreiben erklärten die belgischen Behörden ihre eigene Antwort wegen mangelnder Zusammenarbeit der Unternehmensgruppe Beaulieu für unvollständig. Seitdem haben sie der Kommission keine weiteren Mitteilungen gemacht, nicht einmal, um darauf hinzuweisen, dass ihr Schreiben sämtliche Fragen aus der Aufforderung, Auskünfte zu erteilen, beantwortete.

(53) Im Lichte der vorhandenen Informationen kam die Kommission am 6. Juni 2001 zu dem Ergebnis, dieser Forderungsverzicht sei mit einem dem belgischen Staat anzulastenden Transfer öffentlicher Mittel gleichzusetzen, der prima facie eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag darstellt. Ferner äußerte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfen, die der Verlipack-Gruppe und/oder der Unternehmensgruppe Beaulieu zugute kamen, mit Artikel 87 EG-Vertrag und Artikel 61 des EWR-Abkommens, und eröffnete infolgedessen das in Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehene Verfahren. Diese Entscheidung wurde Belgien mit Schreiben vom 8. Juni 2001 mitgeteilt.

V. BEMERKUNGEN BELGIENS

(54) Mit einem Schreiben, das der Kommission am 27. Juli 2001 zuging, nahm Belgien die Bemerkungen, die es zuvor im Rahmen der Aufforderung vorgelegt hatte, nochmals auf; diese lassen sich wie folgt zusammenfassen.

(55) Trotz der schlechten Ergebnisse der Verlipack-Gruppe im Jahr 1997 war ab März 1998 dank einer erheblichen Produktivitätssteigerung eine Verringerung der Verluste festzustellen. Daraufhin einigten sich die privaten und öffentlichen Partner auf einen neuen Plan zur Wiederbelebung und schlossen am 5. Juni 1998 eine Vereinbarung ("Heads of Agreement"). Im Rahmen dieses Plans verpflichtete sich die Region Wallonien, i) das nachgeordnete Beteiligungsdarlehen von 150 Mio. BEF in Kapital umzuwandeln und ii) einen privaten Investor zu suchen, der das Kapital von Verlipack um 100 Mio. BEF aufstocken sollte.

(56) Die Umschuldung des nachgeordneten Beteiligungsdarlehens wurde bei der abschließenden Negativentscheidung vom 4. Oktober 2000 berücksichtigt. Die Eröffnung des neuen Verfahrens hat damit also nichts zu tun.

(57) Hinsichtlich der Suche nach einem neuen privaten Investor weisen die wallonischen Behörden darauf hin, dass diese Verpflichtung "von der Sowagep nicht kurzfristig erfuellt werden konnte". Im Folgenden erklären die wallonischen Behörden: "Beaulieu schlug der Sowagep daher vor, diese Verpflichtung unter der Voraussetzung zu übernehmen, dass diese Intervention nur befristet war und ihr von dem neuen, von der Sowagep zu suchenden Investor erstattet würde. Diese Intervention der Unternehmensgruppe Beaulieu ist das Ergebnis mündlicher Verhandlungen; sie wurde nicht formal in einer Vereinbarung niedergelegt."

(58) Im vorliegenden Fall nahm die Firma Worldwide Investors am 26. Juni 1998 die Kapitalerhöhung um 100 Mio. BEF zugunsten von Verlipack vor. Belgien zufolge wurde diese Erhöhung für die Unternehmensgruppe Beaulieu durchgeführt.

(59) Nach Auskunft der belgischen Behörden konnte die Region Wallonien keinen neuen privaten Investor finden, da der neue Plan die wachsenden Verluste von Verlipack nicht hatte eindämmen können. Vor diesem Hintergrund beschlossen die Region Wallonien und die Unternehmensgruppe Beaulieu einvernehmlich mit Nachtrag vom 20. November 1998, den Wortlaut der Übereinkunft zu ändern, die 1996 den Ankauf der Aktien, die die Region Wallonien an den Firmen Verlipack Ghlin und Verlipack Jumet hielt, durch die Unternehmensgruppe Beaulieu ermöglicht hatte. Dem Wortlaut dieses Nachtrags zufolge konnte die Bezahlung der 1996 für 113712000 BEF von Beaulieu erworbenen Aktien "entweder durch Überweisung auf das Konto [der Region Wallonien] oder durch Überlassung an Zahlungs statt von 9704 Kapitalaktien der Holding SA Verlipack II" erfolgen.

(60) Den wallonischen Behörden zufolge zeugt dieser Nachtrag von "dem befristeten Aspekt der Intervention von Beaulieu zugunsten der Verlipack-Gruppe und dem Vorliegen einer Übertragung für die Region Wallonien" (S. 7 des Schreibens vom 26. Juli 2001).

(61) Am 21. Dezember 1999 schließlich trat Worldwide Investors der Unternehmensgruppe Beaulieu 9704 Aktien der Holding Verlipack II ab. Dafür trat die Unternehmensgruppe Beaulieu der Firma Worldwide Investors 9704 Aktien der Holding Verlipack I ab.

(62) Belgien bestätigte ferner, dass die Unternehmensgruppe Beaulieu der Region Wallonien im Dezember 1998 (zu einem von Belgien immer noch nicht näher bezeichneten Zeitpunkt, der jedoch zwischen dem 21. und dem 31. Dezember 1998 anzusiedeln ist) 9704 Aktien der Holding Verlipack II "im Gegenzug zum Verzicht auf die Forderung der Region an der Unternehmensgruppe Beaulieu" überließ.

(63) Was den Wert dieser 9704 Aktien betrifft, so war dieser tatsächlich gleich Null, da sich die Aktiva dieser Firma dem Handelsgericht Mons zufolge nur noch auf einen Franc "beliefen und sie keinen Bankkredit mehr erhalten konnte, um ihre Passiva zu decken; folglich [...] sind die Voraussetzungen für den Konkurs gegeben"(16).

VI. BEMERKUNGEN DER BETEILIGTEN

(64) Die Interessengemeinschaft der entlassenen Verlipack-Arbeitnehmer in Jumet und Ghlin kommentierte die von der Kommission thematisierten Vorgänge und bezog sich in ihren Bemerkungen auf die sozialen Folgen der Krise der Verlipack-Gruppe. Sie legte ferner Kopien der Protokolle des Betriebsrats von Verlipack sowie die Kopie eines von einem Verlipack-Gewerkschaftsvertreter (Produktionsstätte Ghlin) unterzeichneten Schreibens vor.

(65) Die Ständige Vertretung des Vereinigten Königreichs legte Bemerkungen im Namen der Carpet Foundation (ehemals British Carpet Manufacturers Association), der führenden Hersteller des Vereinigten Königreichs, vor:

a) Die Briten sind die Hauptkäufer von Teppichboden in Europa; 97 % der Haushalte verwenden diesen Bodenbelag. Aus offenkundigen Gründen ist der Markt des Vereinigten Königreichs Ziel ausländischer Wettbewerber, und die Einfuhren stiegen so stark an, dass der importierte Teppichboden zurzeit 64 % (in Volumen) bzw. 47 % (wertbezogen) des in Großbritannien verlegten Teppichbodens ausmacht.

b) Dieser dramatische Anstieg bedrohte die Existenz der britischen Teppichbodenindustrie. 1970, als die Einfuhren verschwindend gering waren, beschäftigte die Teppichbodenindustrie 45000 Menschen. Nun, da die Einfuhren 64 % betragen, sind nur noch 8000 Personen unmittelbar in diesem Industriezweig beschäftigt.

c) Nach Ansicht der Carpet Foundation sind die Hersteller aus Belgien, die inzwischen 55 % des ins Vereinigte Königreich eingeführten Teppichbodens herstellen, die Hauptnutznießer dieser umfangreichen Marktdurchdringung. In den letzten zwanzig Jahren haben die Einfuhren aus Belgien um mehr als das Zehnfache zugenommen: Sie stiegen von 8 Mio. m2 im Jahre 1980 auf 85 Mio. m2 im Jahre 2000.

d) Der Durchschnittspreis des ins Vereinigte Königreich eingeführten Teppichbodens liegt bei 3,83 GBP/m2, der Preis des exportierten Teppichbodens bei 6,43 GBP/m2. Die jüngsten Zahlen des DTI (Department of Trade & Industry) für das Jahr 1997 weisen der Gemeinschaft gegenüber ein Defizit von 273 Mio. GBP aus.

e) Die Kommission ist darüber im Bilde, dass Beaulieu in den letzten Jahren in zweifelhafte Finanzmachenschaften verwickelt war. Was die vorliegende Angelegenheit betrifft, in der Beaulieu eine Schuld von 113,7 Mio. BEF abgetragen hat, indem sie der Region Wallonien 9704 Aktien der Holding Verlipack II übertrug, ist die Carpet Foundation der Ansicht, dass die Region Wallonien tatsächlich auf eine Forderung verzichtet hat, die den Gegenwert von 1,5 Mio. GBP an staatlicher Beihilfe darstellt. Daher ist die Carpet Foundation der Ansicht, dass der Verzicht auf diese Forderung eine Betriebsbeihilfe für die Beaulieu-/Verlipack-Gruppe darstellt und dass diese Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.

(66) In seinen Kommentaren zu den Bemerkungen der Dritten verlangte Belgien, die Kommission solle diese Bemerkungen nicht berücksichtigen, da die Interessengemeinschaft der entlassenen Arbeitnehmer nicht repräsentativ sei.

(67) Belgien äußerte sich nicht innerhalb der festgesetzten Frist zu den Bemerkungen des Vereinigten Königreichs.

VII. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

VII.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags

(68) Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags erklärt staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(69) Der Begriff der Beihilfe ist weiter gefasst als der der Subvention und beinhaltet auch Interventionen, die die normalerweise den Haushalt eines Unternehmens belastenden Kosten auf unterschiedliche Weise verringern und sich ebenso auswirken wie Subventionen. Daraus folgt, dass eine Maßnahme, mit der staatliche Stellen einen Verzicht auf eine Forderung gewähren, die Begünstigten besser stellt als andere Steuerzahler, obwohl kein direkter Transfer staatlicher Mittel vorliegt, und somit eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags darstellt.

(70) Die im Folgenden aufgeführten Statistiken für Teppiche und andere textile Bodenbeläge zeigen, wie der Handel zwischen Belgien und den übrigen Mitgliedstaaten verläuft:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(Quelle: Eurostat.)

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(Quelle: Eurostat.)

(71) Ferner kann in Anbetracht der Marktstellung des Nutznießers der Beihilfen(17) jede dieser Gruppe gewährte Beihilfe den besagten Handel beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen(18). Die Verkäufe von Beaulieu Wielsbeke NV (Tochtergesellschaft von Ter Lembeek International, die im Bereich Teppichboden und Teppich tätig ist) betrug in den Jahren 1997, 1998 und 1999 jeweils 4379764000, 5182220000 und 4821857000 BEF.

(72) Diese Daten, die von den Angaben der Ständigen Vertretung des Vereinigten Königreichs untermauert werden, zeigen, dass innerhalb der Gemeinschaft ein reger Warenaustausch herrscht.

VII.2. Die Einlage von 100 Mio. BEF für die Holding Verlipack II

(73) Unabhängig von der Komplexität der rechtlichen und finanziellen Bestimmungen, die die Grundlage für die Intervention der luxemburgischen Finanzbeteiligungsgesellschaft Worldwide Investors im Juni 1998 darstellen, welche der Holding Verlipack II eine Einlage von 100 Mio. BEF zuführte, steht eines unbestreitbar fest: Die Unternehmensgruppe Beaulieu tilgte im Dezember 1998 eine Schuld von 113712000 BEF bei der Region Wallonien durch die Überlassung von 9704 Aktien der Holding Verlipack II mit einem Nennwert von 100 Mio. BEF an Zahlungs statt, wobei der tatsächliche Wert jedoch auf Grund der wirtschaftlichen Lage dieses Unternehmens deutlich darunter gelegen haben dürfte.

(74) Was den Wert dieser 9704 Aktien betrifft, so ist Folgendes zu berücksichtigen:

(75) Am 11. Februar 1999 erklärte sich die Holding Verlipack II vor dem Handelsgericht Mons für zahlungsunfähig; dieses stellte fest, dass die Zahlungen bereits im Juni 1998 eingestellt worden waren. Im anschließenden Urteil des Handelsgerichts Mons heißt es unter anderem: "In der Erwägung, dass die Holding Verlipack II, deren Aktiva sich nur noch auf EINEN FRANC belaufen, sich nicht mehr in der Lage sieht, einen Bankkredit zu erhalten, um ihre Passiva auszugleichen, und dass folglich die Voraussetzungen für den Konkurs erfuellt sind."

(76) Im vorliegenden Fall wurde der Konkurs jedoch nicht erklärt. Stattdessen wurde die Region Wallonien vorstellig, die erklärte, sie wolle die Beitreibung ihrer Forderung nicht weiterverfolgen (stattdessen gewährte sie ihrer Schuldnerin einen Kredit), und vorschlug, die Kosten für eine freiwillige Liquidation zu übernehmen. Darauf stellte das Handelsgericht Mons am 31. Mai 1999 fest, dass im Falle der Holding Verlipack II die Voraussetzungen für den Konkurs nicht vorlagen, wenngleich die zukünftige Tätigkeit der Firma auf ihre Abwicklung beschränkt war, da ihr Geschäftszweck ja weggefallen war.

(77) Belgien macht geltend, dass der im Dezember 1996 festgelegte Preis von 113712000 BEF für die Aktien ohne Stimmrecht und die Gewinnanteilsscheine, die die Sowagep an die Unternehmensgruppe Beaulieu abgetreten hatte, dem Wert dieser Aktien nicht entsprach. Es handelte sich Belgien zufolge in diesem Fall um "einen durch königlichen Erlass vom 7. Mai 1985 auferlegten Preis(19)". Nach Artikel 3 dieses Königlichen Erlasses darf der Kaufpreis der Vorzugsaktien ohne Stimmrecht "nicht unter 80 % des Ausgabepreises liegen". Der Preis in Höhe von 113712000 BEF für die von der Unternehmensgruppe Beaulieu im Dezember 1996 aufgekauften Aktien und Gewinnanteilsscheine stellte Belgien zufolge 80 % des Emissionspreises dieser Aktien dar.

(78) Die Verpflichtung, einen Preis in Höhe von 80 % des Emissionspreises festzulegen, ist ein gesetzliches Erfordernis, das ausnahmslos für alle gilt, die Vorzugsaktien dieser Art kaufen wollen.

(79) Unabhängig davon, dass der Kaufpreis auf der Grundlage einer einzelstaatlichen Regelung festgesetzt wurde, die ausnahmslos für alle gilt, die Vorzugsaktien dieser Art kaufen wollen - was Belgien in seinem Schreiben vom 26. Juli 2001 einräumte -, ist festzustellen, dass der so festgesetzte Preis von der Unternehmensgruppe Beaulieu entrichtet werden musste. Dies wurde von den belgischen Behörden bestätigt, als diese in ihrem Schreiben vom 15. Januar 2001(20) darauf hinwiesen, dass "die Schuld der Unternehmensgruppe Beaulieu in Höhe von 113712000 BEF gegenüber der Region Wallonien eine objektiv bestehende Schuld war, deren Rückzahlung in keiner Weise an die finanzielle Situation der Verlipack-Gruppe gebunden war".

(80) Da sich dem oben genannten Urteil des Handelsgerichts Mons vom 31. Mai 1999 zufolge die Aktiva der Holding Verlipack II, die sich am 11. Februar 1999 für zahlungsunfähig erklärt hatte, nur noch auf einen Franc beliefen, wobei Verlipack ausgeführt hat, "dass es schon im Juni 1998 zur Einstellung der Zahlungen gekommen war(21)", hatten die als Bezahlung erhaltenen Aktien keinen Wert mehr. Indem die Region Wallonien sie zur Deckung einer objektiv bestehenden Schuld in Höhe von 113712000 BEF akzeptierte, verzichtete sie der Unternehmensgruppe Beaulieu gegenüber auf eine Einforderung dieses Betrags.

(81) Infolgedessen ist die Kommission der Auffassung, dass dieser Vorgang einen "Verzicht auf eine Forderung" darstellt, so wie Belgien es in seinem Schreiben vom 15. Januar 2001 bestätigt hat(22). Dabei wird jedoch geltend gemacht, dass die Unternehmensgruppe Beaulieu aus diesem Vorgang keinerlei wirtschaftlichen Vorteil gezogen hat, denn Belgien soll die Unternehmensgruppe Beaulieu durch den Verzicht auf diese Forderung für "die im Juni 1998 eingebrachte Kapitaleinlage" entschädigt haben. Der Unterschied zwischen den 113712000 BEF (Höhe der Forderung) und den 100 Mio. BEF (nomineller Betrag der Kapitaleinlage) soll gerechtfertigt sein "durch die vorzeitige Rückzahlung dieser Schuld(23) [...] und durch die Vergütung für den Übertragungsvorgang".

(82) Was den letztgenannten Gesichtspunkt betrifft, so ist der Wortlaut der Heads of Agreement vom 5. Juni 1998 zu berücksichtigen. Darin heißt es in Ziffer 2: "Capital increase (cash) of BEF 100 promoted by Sowagep in Verlipack Holding II (to be used for corresponding capital increases in the Verlipack group companies). A new shareholder must be accepted by all shareholders of Verlipack Holding II." Belgien wies in seinem Schreiben vom 15. Januar 2001 darauf hin, dass sich unter diesen Umständen "die Sowagep verpflichtet hatte, einen neuen privaten Investor zu finden, der eine Kapitaleinlage von 100 Mio. BEF in bar zuschießen konnte" (S. 2). In seinem Schreiben vom 26. Juli 2001 nannte Belgien als in den Heads of Agreement u. a. vorgesehene Maßnahme "die Kapitalerhöhung um 100 Mio. BEF durch einen von der Sowagep (die inzwischen zur Sogepa geworden ist) präsentierten privaten Investor" (S. 6).

(83) Aus diesen Informationen geht hervor, dass sich die wallonischen Behörden im Rahmen der Heads of Agreement verpflichtet haben, einen Investor zu finden, nicht aber, 100 Mio. BEF in das Kapital der Holding Verlipack II einzubringen.

(84) Trotz offizieller Aufforderung lieferte Belgien nicht einmal nach Eröffnung des Verfahrens den Beweis für das Vorliegen einer Vereinbarung zwischen der Unternehmensgruppe Beaulieu und der Region Wallonien, nach der Beaulieu die Selbstverpflichtung der Region Wallonien im Zusammenhang mit den Heads of Agreement vom 5. Juni 1998 übernommen hätte, einen Investor zu finden, der bereit gewesen wäre, 100 Mio. BEF zuzuschießen.

(85) Insbesondere erbrachte Belgien noch nicht einmal den Beweis für das Vorliegen einer Übertragungsvereinbarung zwischen der Unternehmensgruppe Beaulieu und der luxemburgischen Firma Worldwide Investors.

(86) Belgien bestätigte im Übrigen in seiner Antwort auf die Eröffnung des Verfahrens, es habe keine formale Vereinbarung gegeben, sondern "mündliche Verhandlungen, die nicht formal mit einer Vereinbarung abgeschlossen wurden"(24).

(87) Wollte man in Anbetracht der von Belgien vorgelegten Bemerkungen der Auffassung zuneigen, die Unternehmensgruppe Beaulieu hätte beschlossen, die Verpflichtung zu übernehmen, die die Region Wallonien im Rahmen der Heads of Agreement vom 5. Juni 1998 eingegangen war, dann wäre zu schlussfolgern, dass die Unternehmensgruppe Beaulieu sich verpflichtet hatte, einen Investor zu präsentieren, nicht aber 100 Mio. BEF zum Kapital von Verlipack II zuzuschießen. Als privater Investor wurde die Firma Worldwide Investors gefunden, die bereit war, das Risiko einer Investition in ein Unternehmen wie die Holding Verlipack II einzugehen.

(88) Die Antwort auf die Eröffnung des Verfahrens lässt vermuten - ohne dass dies durch irgendeine konkrete Information erhärtet würde -, dass die vorgebliche mündliche Absprache zwischen der Unternehmensgruppe Beaulieu und der Region Wallonien, nach der Beaulieu die im Rahmen der Heads of Agreement vom 5. Juni 1998 eingegangen Verpflichtungen der Region übernehmen sollte, einen Investor zu finden, der zur Einlage von 100 Mio. BEF bereit war, weit über die im Rahmen der Heads of Agreement eingegangene Verpflichtung der Region Wallonien hinausging, einen Investor zu finden, der zur Einlage von 100 Mio. BEF bereit war.

(89) Damit hätte die Unternehmensgruppe Beaulieu nicht nur die Verpflichtung übernommen, die die Region Wallonien im Rahmen der Heads of Agreement eingegangen war, einen Investor zu finden, der zur Einlage von 100 Mio. BEF bereit war, sondern sie hätte über diese Verpflichtung hinaus in jedem Fall eine Einlage von 100 Mio. BEF in das Kapital der Holding Verlipack II erreichen wollen, ohne dass diese Einlage von der Unternehmensgruppe Beaulieu hätte getragen werden müssen, was die Sowagep ihr zugesagt haben soll.

(90) Anhand der von Belgien vorgelegten Informationen ist die Kommission der Auffassung, dass der Mitgliedstaat keinen Nachweis erbringen konnte für i) das Vorliegen einer Absprache, wonach sich die Unternehmensgruppe Beaulieu verpflichtet haben soll, einen Investor zu finden, der zur Einlage von 100 Mio. BEF bereit war; ii) das Vorliegen einer zweiten - davon unabhängigen und die erste Vereinbarung übersteigenden - Vereinbarung, wonach die Region Wallonien der Unternehmensgruppe Beaulieu die Erstattung der 100 Mio. BEF garantiert haben soll, die ein privater Investor eingebracht hätte.

(91) Zweifelsfrei fest steht allein die Tatsache, dass die Region Wallonien am 20. November 1998 im Austausch gegen 9704 Aktien einer Firma (Holding Verlipack II) auf eine objektiv bestehende Schuld der Unternehmensgruppe Beaulieu in Höhe von 113712000 BEF verzichtete, deren Situation sich noch weiter verschlechtert hatte, so dass im Juni 1998 ein neuer Refinanzierungsplan nötig war, in dessen Rahmen sich kein privater Investor finden ließ, der zur Einbringung von 100 Mio. BEF in das Gesellschaftskapital bereit gewesen wäre. Die Aktiva dieser Firma wurden am 11. Februar 1999 auf einen Franc geschätzt.

(92) Im Lichte dieser verschiedenen Informationen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Verzicht auf diese Forderung einem dem belgischen Staat zur Last zu legenden Transfer öffentlicher Mittel gleichzusetzen ist, der eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 des Vertrags darstellt.

VII.3. Verzicht auf eine Forderung gegenüber der Holding Verlipack II

(93) Am 8. Januar 1999 beantragte das Unternehmen Verlipack den gerichtlichen Vergleich für die Fabriken Jumet und Ghlin und kündigte die Einstellung der Tätigkeit in der Fabrik Mol an. Das Handelsgericht Turnhout erklärte am 11. Januar 1999 den Konkurs der Verlipack-Produktionsstätte Mol, während das Handelsgericht Mons am 18. Januar 1999 den Konkurs von sechs Firmen der Glasgruppe Verlipack (Produktionsstätten Ghlin und Jumet, Verlipack Belgium, Verlipack Engineering, Verlimo und Imcourlease) verkündete.

(94) Die Holding Verlipack II stellte fest, dass sie weder über liquide Mittel noch über genügend Aktiva verfügte, um ihre Schulden zu begleichen und meldete am 11. Februar 1999 vor dem Handelsgericht Mons Konkurs an. Vor diesem Gericht erschien die Sowagep "als Handlungsbevollmächtigte der Minderheitsaktionärin der Firma, der Region Wallonien(25)", um darzulegen, dass sie nicht auf der Beitreibung ihrer Forderung bestehe (und ihrer Schuldnerin daher einen Kredit gewähren wolle) und die Kosten einer freiwilligen Auflösung tragen werde. Daraufhin stellte das Handelsgericht am 31. Mai 1999 fest, dass die Voraussetzungen für den Konkurs der Holding Verlipack II nicht gegeben waren, betonten jedoch, die künftige Tätigkeit der Gesellschaft sei auf ihre Abwicklung beschränkt, da ihr Gesellschaftsziel weggefallen sei.

(95) Bei Eröffnung des Verfahrens zu diesem Punkt befragt, bestätigte die Region Wallonien sie habe nach der Negativentscheidung vom 4. Oktober 2000, die Holding Verlipack II in Verzug gesetzt, ihr die Beihilfen zurückzuzahlen. Daraufhin erklärte das Handelsgericht Mons am 19. Februar 2001 den Konkurs der Holding Verlipack II.

(96) Die Kommission stellt fest, dass der Gesellschaftszweck der Holding Verlipack II in der Innehabung und Verwaltung von Beteiligungen an einer Reihe von in Konkurs befindlichen Firmen bestand und dass dieser Umstand zum Wegfall des Gesellschaftszwecks führte. Die einzige Tätigkeit der Firma beschränkte sich damit auf ihre Abwicklung. Da der Wert ihres Vermögens auf Null reduziert war, konnte kein Gläubiger ernstlich darauf hoffen, auch nur einen Teil seiner Forderungen beitreiben zu können. Unter diesen Umständen und in Anbetracht der Schließung aller Produktionsanlagen sowie der Tatsache, dass die Holding selbst in Liquidation befindlich war, ist die Kommission der Auffassung, dass der Verzicht auf die Forderung gegenüber der Holding Verlipack II zu keinem Bartransfer öffentlicher Mittel geführt hat, die einen wirtschaftlichen Vorteil für die Holding Verlipack II oder die anderen Gläubiger bedeuteten, der den Wettbewerb oder den Handel hätte verzerren können.

VII.4. Vereinbarkeit der Beihilfe

(97) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass Belgien keine der im Vertrag vorgesehenen Ausnahmen in Anspruch genommen hat, da es nach seiner Auffassung keine staatliche Beihilfe gegeben hat.

(98) Somit stellt die Kommission fest, dass die in Artikel 87 Absatz 2 des Vertrags vorgesehenen Ausnahmen keine Anwendung auf die geprüfte Maßnahme finden, da diese weder eine Beihilfe sozialer Art an einzelne Verbraucher noch eine Beihilfe zur Beseitigung von Schäden bei Naturkatastrophen oder zum Ausgleich der durch die Teilung Deutschlands verursachten wirtschaftlichen Nachteile darstellt.

(99) Ebenso wenig finden die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a), b) und d) des Vertrags vorgesehenen Ausnahmen Anwendung, denn die Beihilfe ist nicht dazu bestimmt, wirtschaftliche Nachteile bestimmter Regionen auszugleichen oder die Verwirklichung wichtiger Vorhaben von europäischem Interesse oder Kultur und Erhaltung des kulturellen Erbes zu fördern.

(100) Zu prüfen bleibt daher, ob für die fragliche Beihilfe die Ausnahme des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags gelten kann und ob sich mit dieser die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete erleichtern ließ, vorausgesetzt, sie verändert die Handelsbedingungen nicht in einer Weise, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(101) In der Tat liegen die Produktionseinheiten bestimmter Firmen der Unternehmensgruppe Beaulieu in einer Region, die nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags gefördert wird. Diese Gebiete kommen in den Genuss von durch die Kommission genehmigten Beihilferegelungen mit regionaler Zielsetzung, deren Obergrenze bei 25 % netto liegt. Gleichwohl legte Belgien in seiner Antwort auf die Eröffnung des Verfahrens keine Information vor, mit der sich die fragliche Beihilfe als Investitionsbeihilfe hätte einordnen oder die Förderungswürdigkeit dieser Investitionen hätte feststellen oder die Intensität einer solchen Beihilfe hätte berechnen lassen.

(102) Infolgedessen ist die Kommission der Auffassung, dass bei der fraglichen Beihilfe die Voraussetzungen für die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags vorgesehene Ausnahme für die Entwicklung bestimmter Wirtschaftsgebiete nicht gegeben sind.

(103) Die der Kommission vorliegenden Informationen betreffend das Eingreifen der wallonischen Behörden veranlassen sie zu dem Schluss, dass die fraglichen Maßnahmen den Charakter einer Betriebsbeihilfe für die Unternehmensgruppe Beaulieu darstellen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.

(104) Zweck dieser Maßnahmen ist es, der Unternehmensgruppe Beaulieu die Kosten zu ersparen, die sie normalerweise im Rahmen ihrer laufenden Geschäftstätigkeit oder anderweitigen Tätigkeit selber hätte tragen müssen.

(105) Wie die Kommission Gelegenheit hatte in den Ziffern 4.15 bis 4.17 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(26) auszuführen, sind Regionalbeihilfen, mit denen die laufenden Ausgaben der Unternehmen gesenkt werden sollen (Betriebsbeihilfen), grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

(106) Dennoch können derartige Beihilfen ausnahmsweise Unternehmen gewährt werden, die in Regionen angesiedelt sind, welche in den Genuss der Ausnahme aus Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrags kommen, sofern diese ihrer Art nach aufgrund ihres Beitrags zur Regionalentwicklung gerechtfertigt sind und ihre Höhe den auszugleichenden Nachteilen angemessen ist. Dazu gibt die Kommission zu bedenken, dass die Produktionsstätten der Unternehmensgruppe Beaulieu nicht in einer der Regionen liegen, die unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrags fallen.

(107) In Anbetracht dessen stellt die Kommission fest, dass die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.

VIII. SCHLUSSFOLGERUNGEN

(108) Die staatliche Beihilfe, die Belgien der Unternehmensgruppe Beaulieu (Ter Lembeek International) in Form eines Verzichts auf eine Forderung in Höhe von 113712000 BEF gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

(109) Die Kommission stellt fest, dass Belgien die fragliche Beihilfe unter Verletzung von Artikel 88 Absatz 3 unrechtmäßig gewährt hat.

(110) In Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates ist vorgesehen, dass rechtswidrige Beihilfen, deren Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt von der Kommission festgestellt wurde, Gegenstand einer Rückforderungsentscheidung werden.

(111) Um die wirtschaftlichen Bedingungen wiederherzustellen, die das Unternehmen hätte bewältigen müssen, wenn die unvereinbare Beihilfe ihm nicht gewährt worden wäre, müssen die belgischen Behörden alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die sich aus der Beihilfe ergebenden Vorteile zu beseitigen und die Beihilfen vom Empfänger zurückzufordern.

(112) Die Beihilfe ist nach den Verfahren einzelstaatlichen Rechts zurückzufordern. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen, die berechnet werden von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet(27) -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfe, die Belgien in Höhe von 113712000 BEF in Form des Verzichts auf eine Forderung zugunsten der Unternehmensgruppe Beaulieu (Ter Lembeek International) gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 2

(1) Belgien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von dem Empfänger zurückzufordern.

(2) Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet.

Artikel 3

Belgien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 24. April 2002

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 313 vom 8.11.2001, S. 2.

(2) ABl. L 320 vom 5.12.2001, S. 28.

(3) ABl. C 29 vom 4.2.1999, S. 13.

(4) Siehe Fußnote 1.

(5) ABl. L 312 vom 9.11.1982, S. 18.

(6) ABl. C 83 vom 24.3.1993, S. 3.

(7) Per Übereinkunft vom 18. Dezember 1996 kaufte die SA Ter Lembeek International der Gesellschaft zur Verwaltung der Beteiligungen der Region Wallonien an Handelsgesellschaften (Sowagep) folgende Beteiligungen ab: Verlipack Ghlin SA: 5087 Vorzugsaktien ohne Stimmrecht und 3937 Gewinnanteilsscheine der Kategorie I, Verlipack Jumet SA: 2923 Vorzugsaktien ohne Stimmrecht und 2267 Gewinnanteilsscheine der Kategorie I. In der Übereinkunft von Dezember 1996 war vorgesehen, dass der Preis von 113712000 BEF "netto zinslos am 31. Dezember 2001" zu zahlen war.

(8) Diese Holding hat folgende Tochtergesellschaften: Beaulieu Wielsbeke NV, Goed Ter Lembeek NV, Cefima NV, Verlico NV, Der Grüne Teppich GmbH, Beja Textil Lda, Beaulieu Service Centre Moskau, Datex NV, Beaulieu Kunstoffen NV, Chemical Finance Company, De Steenhout NV und Verlipack Holding NV.

(9) In "völliger Kenntnis der Statuten und der finanziellen Situation der Aktiengesellschaft Holding Verlipack II".

(10) Nachtrag vom 20.11.1998 zu der Abtretungsvereinbarung vom 18. Dezember 1996 zwischen der Region Wallonien und der Unternehmensgruppe Beaulieu betreffend den Erwerb von 14214 Aktien.

(11) Antwort auf die Eröffnung des formalen Prüfungsverfahrens, das zur Annahme der Entscheidung vom 4. Oktober 2000 (S. 24) führte.

(12) Im Rahmen des Verfahrens, das zur Annahme der Entscheidung vom 16. September 1998 führte, die später widerrufen wurde.

(13) "In Anbetracht der Schwierigkeiten des Unternehmens und der Absicht der privaten Aktionäre und der Bankiers, Verlipack neuerliche finanzielle Unterstützung zu gewähren, hatte sich die Region Wallonien grundsätzlich einverstanden erklärt, sich unter bestimmten Voraussetzungen an einer Kapitalerhöhung von 100 Mio. BEF zu beteiligen. [...] Die Region Wallonien betont, dass sie ihr Vorhaben nicht ohne vorherige Notifizierung und Genehmigung durchführen wird. Zum jetzigen Zeitpunkt ist die Gewährung eines langfristigen Darlehens in Höhe von 100 Mio. BEF geplant, das zu den Konditionen vergeben werden soll, die die Banken bei Verlipack zugrunde gelegt hatten. Die Region Wallonien wird sich sofort mit der Kommission in Verbindung setzen, wenn die Voraussetzungen für die Umsetzung eines solchen Vorhabens gegeben sind. [...] Schließlich gibt das Management von Verlipack bekannt, dass die ersten 1998 festgestellten Ergebnisse von einer beginnenden Verbesserung zeugen."

(14) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(15) Es ist festzustellen, dass der fragliche Anhang 5 nicht die Abtretung der von der Unternehmensgruppe Beaulieu gehaltenen Aktien an die Region Wallonien betrifft, sondern vielmehr einen Aktientausch zwischen Worldwide Investors und der Unternehmensgruppe Beaulieu.

(16) In diesem Fall wurde der Konkurs nicht ausgesprochen, auch wenn die zukünftige Tätigkeit der Firma wegen Wegfalls ihres Gesellschaftszwecks auf ihre Abwicklung beschränkt ist. Die Region Wallonien wurde vorstellig, um darzulegen, sie werde nicht auf der Beitreibung ihrer Forderung bestehen (was einem Kredit für ihre Schuldnerin gleichkam). Bei Eröffnung des Verfahrens zu diesem Punkt befragt, bestätigte die Region Wallonien, dass sie die Holding Verlipack II nach der Negativentscheidung vom 4. Oktober 2000 in Verzug gesetzt hatte, die staatlichen Beihilfen zurückzuzahlen. Da die Holding Verlipack II daraufhin am 19. Februar 2001 ihre Zahlungsunfähigkeit erklärt hatte, erklärte das Handelsgericht Mons mit Entscheidung vom selben Tage den Konkurs des Unternehmens.

(17) Die Unternehmensgruppe Beaulieu ist Europas führender Teppichhersteller. 98 % der Produktion sind für den Export bestimmt.

(18) Associated Weavers, ein in Belgien ansässiges Unternehmen verkaufte beispielsweise im Jahr 2000 48,7 Mio. m2 Teppichboden und Teppich bei einem Umsatz von 212,89 Mio. EUR, was es zu einem der größten europäischen Hersteller in diesem Sektor macht. Den Daten auf seiner Website zufolge (http://www.awe.be/ (14. März 2002)) exportiert das Unternehmen seine Produkte in die ganze Welt, vorwiegend jedoch nach Europa.

(19) Siehe den Königlichen Erlass über die Ausgabe von Vorzugsaktien ohne Stimmrecht durch Aktiengesellschaften der öffentlichen Hand (Belgischer Staatsanzeiger vom 11. Mai 1985). Es handelt sich um Aktien ohne Stimmrecht von in der Umstrukturierung begriffenen Firmen, die gezeichnet werden können von 1. der Société nationale d'investissement, 2. der Société nationale pour la Restructuration des Secteurs nationaux, 3. dem Fonds voor de herstructurering van de nationalen sectoren in het Vlaamse Gewest, 4. dem Fonds pour la restructuration des secteurs nationaux en Région wallonne und 5. Aktiengesellschaften, an denen die Société nationale d'investissement eine mindestens 50 %ige Kapitalbeteiligung hält, sofern eine entsprechende Genehmigung des Wirtschaftsministers vorliegt.

(20) Mit diesem Schreiben wurde der Brief der Kommission vom 5. Juli 2000 beantwortet (S. 5).

(21) Siehe den ersten Erwägungsgrund des Urteils des Handelsgerichts Mons vom 31. Mai 1999.

(22) Siehe Anmerkung 21 (S. 5).

(23) In der Übereinkunft von Dezember 1996 war vorgesehen, dass der Preis von 113712000 BEF 'netto zinslos am 31. Dezember 2001' zu zahlen war.

(24) Im Rahmen der an Belgien gerichteten Anordnung zur Auskunftserteilung wandten sich die wallonischen Behörden über ihre Rechtsabteilung an die Rechtsabteilung der Unternehmensgruppe Beaulieu, um Auskünfte zur Beantwortung der Anordnung zu erhalten. Belgien übermittelte keine Antwort der Unternehmensgruppe Beaulieu oder von deren Rechtsabteilung. Im Übrigen äußerten sich im Rahmen dieses Verfahrens weder die Unternehmensgruppe Beaulieu noch ihre Rechtsabteilung.

(25) Zweiter Erwägungsgrund der Entscheidung des Handelsgerichts Mons vom 31. Mai 1999.

(26) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

(27) Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(91) D/4577 vom 4. März 1991. Siehe auch die Entscheidung vom 21. März 1990 in der Sache C-142/87, Belgien/Kommission, Sammlung 1990, S. 1-959.