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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2026/2038

11.9.2026

BESCHLUSS (EU) 2026/2038 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 21. August 2026

zur Übertragung der Befugnis zum Erlass gemeinsamer Entscheidungen zur Bewertung von Gruppensanierungsplänen (EZB/2026/21)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und Rates (1), und insbesondere auf die Artikel 5 bis 9,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission vom 23. März 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen der Inhalt von Sanierungsplänen, Abwicklungsplänen und Gruppenabwicklungsplänen, die Mindestkriterien, anhand deren die zuständige Behörde Sanierungs- und Gruppensanierungspläne zu bewerten hat, die Voraussetzungen für gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Bewerter, die vertragliche Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen, die Verfahren und Inhalte von Mitteilungen und Aussetzungsbekanntmachungen und die konkrete Arbeitsweise der Abwicklungskollegien festgelegt wird (2), insbesondere auf die Artikel 16 bis 21,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2017/933 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 über einen allgemeinen Rahmen für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Bezug auf Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben (EZB/2016/40) (4), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Rahmen von Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nimmt die Europäische Zentralbank (EZB) die ausschließliche Aufgabe der Beaufsichtigung von Kreditinstituten mit dem Ziel wahr, eine einheitliche Anwendung der Aufsichtsstandards zu gewährleisten, die Finanzstabilität zu fördern und gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nimmt die EZB Aufsichtsaufgaben in Bezug auf Sanierungspläne wahr. Als zuständige Behörde für bedeutende beaufsichtigte Unternehmen ist die EZB gemäß den Artikeln 5 bis 8 der Richtlinie 2014/59/EU in der in nationales Recht umgesetzten Fassung für die Prüfung und Bewertung der Sanierungspläne dieser Unternehmen verantwortlich. Darüber hinaus muss die EZB als konsolidierende Aufsichtsbehörde oder als Aufsichtsbehörde bedeutender beaufsichtigter Unternehmen, die Tochterunternehmen eines Kreditinstituts mit Hauptsitz in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat sind, gemeinsam mit den anderen relevanten Behörden die Gruppensanierungspläne prüfen und bewerten, inwieweit die Gruppensanierungspläne die in der Richtlinie 2014/59/EU in der in nationales Recht umgesetzten Fassung festgelegten Anforderungen und Kriterien erfüllen.

(3)

In diesem Zusammenhang hat die EZB jedes Jahr eine beträchtliche Anzahl von gemeinsamen Entscheidungen über Gruppensanierungspläne zu treffen. Zur Erleichterung des Entscheidungsprozesses ist ein Ermächtigungsbeschluss zum Erlass solcher Entscheidungen durch die EZB erforderlich. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bestätigt, dass die Übertragung von Befugnissen notwendig und angemessen ist, um ein Organ in die Lage zu versetzen, eine beträchtliche Anzahl von Entscheidungen zu treffen und somit seine Aufgaben zu erfüllen. Ebenso hat der Gerichtshof die Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit des Entscheidungsorgans als eine jedem institutionellen System innewohnende Notwendigkeit anerkannt.

(4)

Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen sollte begrenzt gelten und angemessen sein sowie in ihrem Umfang klar umrissen werden.

(5)

Der Umfang der Befugnisübertragung ist zum einen auf Situationen, in denen die EZB und alle jeweils zuständigen Behörden eine Einigung über eine gemeinsame Entscheidung erzielen, und zum anderen durch den Rahmen zu beschränken, der in den Artikeln 5 bis 9 der Richtlinie 2014/59/EU, in Abschnitt A des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU, in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission und in den Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörden zur Sanierungsplanung festgelegt ist.

(6)

Im Beschluss (EU) 2017/933 (EZB/2016/40) ist festgelegt, welches Verfahren beim Erlass aufsichtlicher Ermächtigungsbeschlüsse einzuhalten ist und welchen Personen Entscheidungsbefugnisse übertragen werden können. Der genannte Beschluss berührt die EZB nicht in der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben und gilt unbeschadet der Zuständigkeit des Aufsichtsgremiums, dem EZB-Rat fertige Beschlussentwürfe vorzuschlagen.

(7)

In den Fällen, in denen die Kriterien zum Erlass eines delegierten Beschlusses nicht erfüllt sind, sollten Beschlüsse nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung gemäß Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 13g des Beschlusses EZB/2004/2 der Europäischen Zentralbank (5) erlassen werden. Darüber hinaus sollte das Verfahren der impliziten Zustimmung auch angewandt werden, wenn die Leiter von Arbeitseinheiten aufgrund der Komplexität der Bewertung des Gruppensanierungsplans oder der Relevanz der Angelegenheit Bedenken haben oder sich das Ergebnis der entsprechenden Bewertung auf einen oder mehrere andere Beschlüsse der EZB unmittelbar auswirkt und sich daher derselbe Entscheidungsträger zeitgleich mit diesen Beschlüssen befassen sollte, um widersprüchliche Ergebnisse zu vermeiden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Mutterunternehmen“ ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 2014/59/EU;

2.

„Sanierungsplan“ ein Sanierungsplan im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 32 der Richtlinie 2014/59/EU;

3.

„Gruppensanierungsplan“ ein Gruppensanierungsplan im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 33 der Richtlinie 2014/59/EU;

4.

„bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen“ ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (6);

5.

„delegierter Beschluss“ ein delegierter Beschluss im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 des Beschlusses (EU) 2017/933 (EZB/2016/40);

6.

„Leiter von Arbeitseinheiten“ die Leiter von Arbeitseinheiten der EZB, denen die Befugnis zum Erlass von gemeinsamen Entscheidungen über die Bewertung von Gruppensanierungsplänen übertragen wird;

7.

„Verfahren der impliziten Zustimmung“ das in Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorgesehene und in Artikel 13g des Beschlusses EZB/2004/2 näher geregelte Verfahren;

8.

„Relevanz“ eine Besonderheit oder Gegebenheit, die sich negativ auf die Reputation der EZB bzw. das wirksame und einheitliche Funktionieren des einheitlichen Aufsichtsmechanismus auswirken kann, insbesondere, aber nicht ausschließlich, wenn a) das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen in der Vergangenheit oder derzeit Adressat einschneidender Aufsichtsmaßnahmen, wie beispielsweise Frühinterventionsmaßnahmen, war bzw. ist; b) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass einen neuen Präzedenzfall schafft, der die EZB in Zukunft binden könnte; c) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass von den Medien oder der Öffentlichkeit negativ aufgenommen werden könnte oder d) eine nationale zuständige Behörde, die eine enge Zusammenarbeit mit der EZB eingegangen ist, der EZB mitteilt, dass sie den vorgeschlagenen Beschlussentwurf nicht mitträgt.

Artikel 2

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   In diesem Beschluss werden die Kriterien für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf die Leiter von Arbeitseinheiten der EZB zum Erlass gemeinsamer Entscheidungen über die Prüfung und Bewertung von Gruppensanierungsplänen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU und über die Erstellung von Sanierungsplänen auf Einzelbasis im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Richtlinie festgelegt, wenn mindestens eines der von der jeweiligen gemeinsamen Entscheidung erfassten Gruppenunternehmen ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen ist (nachfolgend die „gemeinsamen Entscheidungen über die Bewertung von Gruppensanierungsplänen“).

(2)   Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen erfolgt unbeschadet der aufsichtlichen Bewertung, die zum Zwecke des Erlasses von gemeinsamen Entscheidungen über die Bewertung von Gruppensanierungsplänen durchzuführen ist.

Artikel 3

Übertragung der Befugnis zum Erlass von gemeinsamen Entscheidungen über die Bewertung von Gruppensanierungsplänen

(1)   Gemäß Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2017/933 (EZB/2016/40) überträgt der EZB-Rat hiermit die Befugnis zum Erlass von gemeinsamen Entscheidungen über die Bewertung von Gruppensanierungsplänen auf die vom Direktorium gemäß Artikel 5 des vorgenannten Beschlusses ernannten Leiter von Arbeitseinheiten.

(2)   Gemeinsame Entscheidungen über die Bewertung von Gruppensanierungsplänen gemäß Artikel 2 Absatz 1 werden bei Vorliegen der in Artikel 4 genannten Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen.

(3)   Gemeinsame Entscheidungen über die Bewertung von Gruppensanierungsplänen werden nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn die Komplexität der Bewertung oder die Relevanz der Angelegenheit einen Erlass dieser Beschlüsse nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung erfordern oder wenn sich die aufsichtliche Bewertung dieser Beschlüsse unmittelbar auf die aufsichtliche Bewertung eines anderen Beschlusses auswirkt, der nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung zu erlassen ist.

(4)   Gemeinsame Entscheidungen über die Bewertung von Gruppensanierungsplänen werden nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn keine Einigung zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und allen für Tochterunternehmen zuständigen Behörden über eine gemeinsame Entscheidung gemäß Artikel 8 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2014/59/EU vorliegt.

Artikel 4

Kriterien für den Erlass gemeinsamer Entscheidungen über die Bewertung von Gruppensanierungsplänen im Wege eines delegierten Beschlusses

(1)   Gemeinsame Entscheidungen über die Bewertung von Gruppensanierungsplänen werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn die EZB und die jeweils zuständigen Behörden Folgendes vereinbaren:

a)

das Mutterunternehmen ist nicht verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist einen überarbeiteten Sanierungsplan gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU vorzulegen;

b)

für Institute, die Teil der Gruppe sind, ist kein Sanierungsplan auf Einzelbasis gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU zu erstellen.

(2)   Die Prüfung der in Absatz 1 genannten Kriterien erfolgt gemäß den Artikeln 5 bis 9 der Richtlinie 2014/59/EU in der in nationales Recht umgesetzten Fassung und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission, wobei auch die technischen Standards und Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörden (7) berücksichtigt werden.

Artikel 5

Übergangsbestimmung

Dieser Beschluss gilt nicht in Fällen, in denen der Gruppensanierungsplan vor Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses bei der EZB und den anderen zuständigen Behörden eingereicht wurde.

Artikel 6

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 21. August 2026.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)   ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/59/oj.

(2)   ABl. L 184 vom 8.7.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2016/1075/oj.

(3)   ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1024/oj.

(4)   ABl. L 141 vom 1.6.2017, S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/933/oj.

(5)  Beschluss 2004/257/EG der Europäischen Zentralbank vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (EZB/2004/2) (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/257/oj).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABI. L 141 vom 14.5.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/468/oj).

(7)  Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/2038/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)