32003D0836

2003/836/EG: Beschluss des Rates vom 27. November 2003 zur Aufhebung der Finanzregelung für die Haushaltsaspekte der vom Generalsekretär des Rates zu verwaltenden Verträge über die Einrichtung und den Betrieb des "Helpdesk Server" der Managementeinheit und der Phase II des Sirene-Netzes, die in seinem Namen als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten geschlossen worden sind

Amtsblatt Nr. L 318 vom 03/12/2003 S. 0023 - 0023


Beschluss des Rates

vom 27. November 2003

zur Aufhebung der Finanzregelung für die Haushaltsaspekte der vom Generalsekretär des Rates zu verwaltenden Verträge über die Einrichtung und den Betrieb des "Helpdesk Server" der Managementeinheit und der Phase II des Sirene-Netzes, die in seinem Namen als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten geschlossen worden sind

(2003/836/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 des Protokolls zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union (nachstehend "Schengen-Protokoll" genannt),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch den Beschluss 1999/322/EG des Rates vom 3. Mai 1999 wurde der Generalsekretär des Rates ermächtigt, im Zusammenhang mit der Eingliederung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union bei dem Abschluss von Verträgen über die Einrichtung und den Betrieb des "Helpdesk Server" der Managementeinheit und des Sirene-Netzes (Phase II) als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten zu handeln und solche Verträge zu verwalten(1).

(2) Durch den Beschluss 1999/323/EG des Rates(2) wurde eine Finanzregelung für die Haushaltsaspekte der vom Generalsekretär des Rates zu verwaltenden Verträge über die Einrichtung und den Betrieb des Helpdesk Server der Managementeinheit und der Phase II des Sirene-Netzes, die von ihm als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten gemäß dem Beschluss 1999/322/EG des Rates vom 3. Mai 1999 geschlossen worden sind, festgelegt.

(3) In der Finanzregelung sind detaillierte Verfahren zur Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans festgelegt, mit dem die notwendigen Einnahmen und Ausgaben für die Erfuellung der Verpflichtungen aus den im Beschluss 1999/322/EG genannten Verträgen geregelt werden.

(4) Im Zusammenhang mit diesen inzwischen abgelaufenen Verträgen sind keine Fragen oder Verpflichtungen mehr offen.

(5) Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der betreffenden Mitgliedstaaten haben dem Generalsekretär endgültig Entlastung zur Ausführung der gemäß Beschluss 1999/323/EG festgestellten Haushaltspläne für die Jahre 1999, 2000 und 2001 erteilt.

(6) Die im Rat vereinigten Vertreter der betreffenden Mitgliedstaaten hoben den gemäß Beschluss 1999/323/EG festgestellten Haushaltsplan für das Jahr 2002 am 8. April 2003 auf.

(7) Die im Rat vereinigten Vertreter der betreffenden Mitgliedstaaten übertragen am 8. April 2003 den sich im Jahr 2001 aus der Ausführung dieses Haushaltsplans ergebenden Saldo auf den Haushaltsplan 2002 für das Sisnet(3).

(8) Der Beschluss 1999/323/EG sollte daher aufgehoben werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluss 1999/323/EG wird aufgehoben.

Artikel 2

(1) Der vorliegende Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

(2) Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. November 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. Castelli

(1) ABl. L 123 vom 13.5.1999, S. 49.

(2) ABl. L 123 vom 13.5.1999, S. 51.

(3) Festgestellt durch den Beschluss 2000/265/EG des Rates vom (ABl. L 85 vom 6.4.2000, S. 12). Zuletzt geändert durch den Beschluss 2003/171/EG des Rates (ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 25).