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5.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 33/4 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 3. Februar 2014
zur Benennung der 2013 mit dem Europäischen Kulturerbe-Siegel ausgezeichneten Stätten
2014/C 33/04
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss Nr. 1194/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Schaffung einer Maßnahme der Europäischen Union für das Europäische Kulturerbe-Siegel (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die europäische Jury legte am 28. November 2013 ihren Bericht über die Auswahl der Stätten vor, denen 2013 das Europäische Kulturerbe-Siegel zuerkannt werden sollte, und die Kommission sollte unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Jury die Stätten benennen, denen das Siegel zuerkannt wird. |
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(2) |
Gemäß Artikel 15 des Beschlusses Nr. 1194/2011/EU wird jede Stätte, der das Siegel zuerkannt wurde, regelmäßig kontrolliert, um zu gewährleisten, dass die Stätte die Kriterien dauerhaft erfüllt und dem Projekt und dem Arbeitsprogramm, die mit der Bewerbung um das Siegel eingereicht wurden, nachkommt — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Das Europäische Kulturerbe-Siegel wird folgenden Stätten zuerkannt: Archäologischer Park Carnuntum (Österreich), Große Zunfthalle — Estnisches Historisches Museum (Estland), Gedenkstätte Kamp Westerbork (Niederlande) und Friedenspalast (Niederlande).
Brüssel, den 3. Februar 2014
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 303 vom 22.11.2011, S. 1.