74/233/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 14. März 1974 über die Genehmigung des Erwerbs der Miles Druce & Co. Ltd. durch die Guest Keen & Nettlefolds Ltd. (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 132 vom 15/05/1974 S. 0028 - 0033
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. März 1974 über die Genehmigung des Erwerbs der Miles Druce & Co. Ltd. durch die Güst Keen & Nettlefolds Ltd. (Nur der englische Text ist verbindlich) (74/233/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - auf Grund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere des Artikels 66, auf Grund der Entscheidung Nr. 24/54 der Hohen Behörde vom 6. Mai 1954 betreffend eine Verordnung über die Tatbestandsmerkmale der Kontrolle eines Unternehmens auf Grund des Artikels 66 § 1 des Vertrages (1), auf Grund des Antrags auf Genehmigung des Erwerbs sämtlicher Aktien der Gesellschaft Miles Druce & Co. Ltd., High Wycombe, Buckinghamshire, den die Güst Keen & Nettlefolds Ltd., Smethwick, Warley, Worcestershire, am 19. Juni 1973 bei der Kommission eingereicht hat; nach Einholung der Äusserung der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, in Erwägung folgender Gründe: I Die Güst Keen & Nettlefolds Ltd., Smethwick, Warley, Worcestershire, (GKN), eine Holdinggesellschaft mit einem Kapital von 103 990 000 £, steht an der Spitze einer Gruppe von mehr als 200 Unternehmen mit vielgestaltigen Tätigkeiten, deren wichtigste der Reihenfolge nach folgende sind : Maschinenbau, Verarbeitung von Stahl und anderen Werkstoffen (Metallteile für Kraftfahrzeuge, Industrieausrüstungen, Metallbau, Bolzen- und Schraubenfabrikation), Produktion von Stahlerzeugnissen durch Auswalzen und Vertrieb von Walzstahlfertigerzeugnissen sowie von Bolzen und Schrauben. Die GKN besitzt unmittelbar oder mittelbar das gesamte Kapital der Stahl erzeugenden Unternehmen GKN Rolled & Bright Steel Ltd., GKN (South Wales) Ltd., sowie des Stahlwerks Brymbo, dessen Erwerb vor kurzem genehmigt wurde (2), und des Stahlhandelsunternehmens GKN Steelstock Ltd. ; diese Unternehmen fallen unter Artikel 80 des Vertrages. Die GKN hat also die Möglichkeit, diese Unternehmen im Sinne der Entscheidung Nr. 24/54 zu kontrollieren ; demnach sind diese Unternehmen mit der GKN und mit den anderen von der GKN kontrollierten Unternehmen im Sinne des Artikels 66 § 1 zusammengeschlossen. Im Jahre 1972 betrug der konsolidierte Umsatz der GKN 623 200 000 £, womit sie unter den im Vereinigten Königreich tätigen Unternehmen die 14. (1)ABl. der EGKS vom 11.5.1954, S. 345. (2)Entscheidung der Kommission vom 9.1.1974. Stelle einnimmt. Am 31. Dezember lag die Beschäftigtenzahl bei 109 110 Personen. Die Miles Druce & Co. Ltd., High Wycombe, Bukkinghamshire, (MD) ist eine Holdinggesellschaft mit einem Kapital von 3 344 000 £. Die MD besitzt das gesamte Kapital der nachstehend aufgeführten Stahlvertriebsunternehmen: - Miles Druce Metals, Ltd., Smethwick, - Miles Druce Sheet Processing Ltd., Kidderminster, - Miles Druce Mulberry Co. Ltd., Kidderminster. Die MD steht an der Spitze einer Gruppe, die neben ihrer vorwiegenden Tätigkeit als steel stockholder über eine Abteilung Engineering und eine Abteilung Safety and Security Systems verfügt. Der MD ist somit die Möglichkeit gegeben, diese Unternehmen zu kontrollieren. Diese Unternehmen sind demnach mit der MD und mit den von der MD kontrollierten Unternehmen zusammengeschlossen. Der Umsatz der MD-Gruppe belief sich 1972 auf 45 379 000 £, womit die MD unter den im Vereinigten Königreich tätigen Unternehmen die 301. Stelle einnimmt ; die Beschäftigtenzahl lag im Jahresdurchschnitt bei 2 753 Personen. Die GKN hat, bevor sie den Antrag auf vorherige Genehmigung bei der Kommission einreichte, durch Börsenkäufe Ende Mai und Anfang Juni 1973 ihren Anteil an den Aktien der MD von 7,1 % auf 39,9 % erhöht. Die Eintragung der von der GKN an der Börse erworbenen Aktien auf den Namen der GKN beschränkt sich jedoch auf 29,9 % des Kapitals von MD ; die restlichen 10 % der 39,9 % sind bei Banken eingetragen, die von der Güst Keen unwiderruflich ermächtigt worden sind, die an diese Aktien gebundenen Stimmrechte nach ihrem ausschließlichen Ermessen auszuüben, bis eine Entscheidung der Kommission ergeht. Die GKN hat sich verpflichtet, daß sie, bevor die Entscheidung der Kommission ergeht, "keine weitere Initiative ergreifen wird, um eine Hauptversammlung von MD zur Änderung der Zusammensetzung des Verwaltungsrats von MD oder aus anderen Gründen einzuberufen". Somit sind gegenwärtig auf den Namen der GKN Aktien in Höhe von 29,9 % des Kapitals von MD eingetragen. 44 % des Kapitals befinden sich in Händen von Bank- oder Finanzinstituten ; zusammen mit den 10 %, die die GKN bei Banken hinterlegt hat, erreicht dieser Anteil 54 %. 16 % der MD-Aktien sind in der Öffentlichkeit gestreut. In Anbetracht dieser Verteilung des Kapitals von MD sind die Stimmrechte, über die die GKN gegenwärtig verfügt, in der Minderzahl. In Anbetracht jedoch der üblichen Vertretung der Aktionäre auf den Hauptversammlungen von MD (unter 14 %) und der Tatsache, daß es bei einer etwaigen ausserordentlichen Hauptversammlung kaum wahrscheinlich ist, daß die Anwesenheit der Aktionäre, wie die von MD, 60 % des Kapitals erreicht, muß folglich angenommen werden, daß die an 29,9 % des MD-Kapitals gebundenen Stimmrechte der GKN die Möglichkeit geben, die Tätigkeit von MD im Sinne der Entscheidung Nr. 24/54 zu bestimmen, und daß der Zusammenschluß von GKN und MD unter Verletzung von Artikel 66 § 1 erfolgt ist. Trotzdem hat GKN - noch wenig mit den Bestimmungen des Vertrages sowie der Entscheidung Nr. 24/54 vertraut - nicht angenommen, daß durch den Erwerb von 39,9 % des Kapitals von MD ein Zusammenschluß im Sinne des Artikels 66 erfolgt. Unmittelbar nach diesem Erwerb reichte sie bei der Kommission einen Antrag auf Genehmigung ein, in dem sie darauf hinwies, daß sie beabsichtige, Aktien "in trust to bankers" zu hinterlegen. Sie hat anschließend 10 % des Kapitals von MD abgegeben und hat sich verpflichtet, die Kontrollmöglichkeiten, die ihr die mit den 29,9 % der Aktien von MD verbundenen Stimmrechte gewähren, nicht auszuüben ; somit kann GKN kein fehlerhaftes Verhalten entgegengehalten werden. Unter diesen Umständen legt die Kommission GKN nicht die Zahlung der in Artikel 66 § 5 Absatz 1 vorgesehenen Geldbusse auf. II 1972 verkauften die beteiligten Unternehmen die in der folgenden Tabelle aufgeführten Mengen an Stahlerzeugnissen des Vertrages. >PIC FILE= "T0005101"> Die britischen Verbraucher wurden zu 80 % (14 Mill. t) durch Direktlieferungen vom Hersteller und zu 20 % (3,5 Mill. t) durch Lagerhändler versorgt. GKN und MD üben dieselbe Tätigkeit eines Lagerhändlers für Stahlerzeugnisse auf einem Markt aus, auf dem die Nachfrage gewöhnlich von kleinen und mittleren Verbrauchern ausgeht, deren Verbrauch nicht die Mindestmenge für eine Direktbelieferung vom Hersteller erreicht oder an deren bestellten Warenlieferungen zwischen dem Werk und ihnen eine Bearbeitung vorgenommen werden muß. Im Vereinigten Königreich ist die Stellung der steel stockholder auf dem Gebiet der Bearbeitung von Erzeugnissen besonders entwickelt und wird noch stärker werden. Auf Verlangen ihrer Kunden hin verkaufen die Lagerhändler teilweise konditionierte Erzeugnisse. Die Kunden der Lagerhändler sind sowohl Großverbraucher, die grosse Mengen durch die Lagerhändler zurüsten lassen, sowie kleine Verbraucher. Von einer bestimmten Höhe des Verbrauchs an können die Großverbraucher ihre Lieferungen unmittelbar von den Erzeugern beziehen, die dann mit den Lagerhändlern im Wettbewerb stehen. Unter diesen Voraussetzungen sind auf dem Stahlmarkt bedeutende Mengen vorhanden, die je nach Fall, Möglichkeiten und Wahl des Verbrauchers entweder dem "steel stockholding"-Markt oder direkt den Erzeugern zugeleitet werden. Diese Verhältnisse, die die Unsicherheit der Abgrenzung zwischen dem allgemeinen Markt für Stahlerzeugnisse und dem besonderen Markt des steel stockholding veranschaulichen, rechtfertigen nicht Teilmärkte innerhalb des "steel stockholding"-Marktes entsprechend den Bezuegen der Verbraucher von den steel stockholders. Der "steel stockholding"-Markt muß infolgedessen als eine Gesamtheit im Rahmen des allgemeinen Marktes für Stahlerzeugnisse betrachtet werden. Der Markt des Lagerhandels ist hier also zu Recht als "relevant market" anzusehen. Ein Hauptmerkmal dieses Marktes beruht in seinem Regionalcharakter. Das von den Erzeugern belieferte Lager ist regional und deckt die Nachfrage der Verbraucher der Region, für die die Nähe des Lagers sowie der Kontakt zum Lagerhändler einen Vorteil darstellen. Dennoch decken mehrere Unternehmen aus einer begrenzten Zahl von Lagern den Bedarf des gesamten Vereinigten Königreichs. Die GKN und die MD versorgen aus ihren Lagern das gesamte Gebiet des Vereinigten Königreichs. Dieses Gebiet, ein bedeutender Teil des gemeinsamen Stahlmarktes, ist hier als der geographische "relevant market" anzusehen. Die GKN produziert als "reroller" 1972 folgende Mengen an Wahlzstahlfertigerzeugnissen: >PIC FILE= "T0005102"> Von den beteiligten Unternehmen ist lediglich die GKN Stahlerzeuger ; als solcher lieferte GKN direkt an den Verbraucher. Die Tätigkeit von MD beschränkt sich bei Stahlerzeugnissen auf den Lagerhandel. Nur in dieser Eigenschaft begegnet sie der GKN auf dem Stahlmarkt. Das beabsichtigte Vorgehen ändert somit nichts an der Stellung der GKN als Erzeuger und als Direktlieferant. Am britischen Lagerhandelsmarkt für EGKS-Erzeugnisse waren 1972 die MD mit ungefähr 10,5 %, die GKN mit ungefähr 9,5 %, beide zusammen also mit insgesamt ca. 20 % beteiligt. Bei der Beurteilung der Marktstellung, wie sie sich für die Beteiligten aus dem beabsichtigten Vorgehen ergeben wird, sind alle Faktoren, die dem betreffenden "relevant market" und der Person der Beteiligten eigentümlich sind, zu berücksichtigen ; 1973 waren dies folgende Beurteilungsfaktoren: a) Die Struktur der Stahlindustrie des Vereinigten Königreichs ist dergestalt daß ein Unternehmen, nämlich die BSC, 89 % der britischen Stahlerzeugung und 65 % der Feldstahlerzeugung (91 % der Flachstahlerzeugnisse) sicherstellt. Im gleichen Verhältnis beliefert die BSC gegenwärtig die Händler. Die BSC nimmt also gegenüber den Händlern eine beherrschende Stellung ein. b) Die GKN nimmt der BSC neben den für ihren Lagerhandel bestimmten 230 000 t noch ca. 1 700 000 t für ihren Eigenbedarf für ihre Tätigkeit als Hersteller zahlreicher Erzeugnisse aus Stahl und für ihre Tätigkeit als "reroller" ab. Die Gesamtmenge macht sie zum weitaus grössten Abnehmer der BSC. Ihre Gesamtkäufe machen - % des Umsatzes der BSC im Vereinigten Königreich aus. c) Lagerhandelskonkurrenten der GKN und der MD sind ca. 10 Unternehmen, deren Anteile am Markt des Vereinigten Königreichs (7 % oder weniger) geringer sind als diejenigen von MD und GKN, von denen einige von bedeutenden Finanzgruppen abhängig sind und in den Regionen, in denen sie stärker eingeführt sind, vergleichbare und sogar höhere Marktanteile als GKN oder MD besitzen. Bei Massenstahl handelt es sich dabei um Unternehmen wie C. Walker, Glynwed, Tube Investments, Lye Steel, Cohen 600 Group, H.E. Perry, Ductile. Auf dem Edelstahlmarkt des Vereinigten Königreichs besitzen fünf oder sechs Unternehmen höhere Marktanteile als GKN oder MD und mindestens zwei von ihnen habe höhere Marktanteile als GKN und MD zusammen. Schätzungsweise kontrollieren die nach MD und GKN zehn grössten stockholder ungefähr 40 % des britischen Marktes. Die übrigen Konkurrenten von GKN und MD - im Vereinigten Königreich mehr als 300 - sind regional oder lokal eingeführte Mittel- oder Kleinbetriebe. d) Die GKN ist ein integriertes Unternehmen, dessen Industrie-, Handels- und Finanzkraft durch seinen Umsatz von 623,2 Mill. £, mit dem es unter den im Vereinigten Königreich tätigen Unternehmen an 14. Stelle steht, veranschaulicht wird, sowie dadurch, daß es in zahlreichen Produktionsbereichen (Bolzen- und Schraubenfabrikation, Stahlformguß und Schmiedestücke, Engineering usw.) im Vereinigten Königreich und für einige Erzeugnisse sogar im Gemeinsamen Markt eine sehr starke Stellung einnimmt. Bei einem Zusammenschluß GKN/MD würden sich die neue Gruppe, die 20 % des Marktes kontrolliert, und die BSC, Erzeuger in beherrschender Stellung, die Direktlieferant von 70 % der im Vereinigten Königreich verbrauchten Erzeugnisse und die selbst Lagerhändler ist, auf dem "steel stockholding" Markt gegenüberstehen ; ferner ca. zehn Händler, die zwar keinen grossen Anteil am inländischen Markt besitzen, jedoch in ihren jeweiligen Regionen eine starke Stellung einnehmen und deren globaler Marktanteil im Vereinigten Königreich ungefähr 40 % beträgt, sowie gut dreihundert lokal gut eingeführte mittlere und noch häufiger kleine Unternehmen sowie die Agenten der kontinentalen Hersteller. 80 % des "steel-stockholding"-Marktes entgehen der GKN/MD. In den Gebieten des Vereinigten Königreichs, in denen der Verbrauch stark ist, liegt der Marktanteil der GKN/MD nicht weit von 20 %. Das Verhältnis von 80 % ist ausreichend, um im Wettbewerb ein wirksames Gegengewicht gegen GKN/MD auf der Handelsstufe zu gewährleisten und zu verhindern, daß die GKN/MD eine wirksamen Wettbewerb verhindert. Die GKN ist für die BSC ein wichtiger Kunde und wird dies auch trotz des kürzlichen Erwerbs der Brymbo Works durch die GKN, der den Anteil der GKN an den Verkäufen der BSC von - auf - % vermindert, bleiben ; durch das beabsichtigte Vorgehen wird GKN/MD einen Abnehmer von insgesamt ca. 2 Mill. Tonnen sein, der 13 % der Verkäufe der BSC (in Rohstahl berechnet) aufnimmt. Dieser Anteil veranschaulicht die Bedeutung der BSC für die GKN ebenso wie die Bedeutung der GKN für die BSC. Bei dem mittelfristig voraussehbaren Stand von Angebot und Nachfrage am Stahlmarkt des Vereinigten Königreichs räumen die Machtverhältnisse zwischen der BSC und der GKN/MD sowohl bei der Lieferung von Halbzeug als auch bei den für den Lagerhandelsmarkt bestimmten Fertigerzeugnissen, wenn man der beherrschenden Stellung der BSC und der grossen Zahl von Lagerhändlern Rechnung trägt, der GKN/MD keine bevorzugte Stellung ein. Langfristig könnten hingegen in Hinsicht auf die fortschreitende Integration des Marktes des Vereinigten Königreichs in den Gemeinsamen Markt und auf die sich daraus ergehende Zunahme des Austauschs von Stahlerzeugnissen die Käufe der GKN für die BSC an Bedeutung gewinnen, jedoch würde sich gleichzeitig der Wettbewerb am Stahlmarkt des Vereinigten Königreichs verschärfen. Weder die Machtverhältnisse zwischen der BSC und der GKN/MD noch die Praxis der Vorschriften des Artikels 60 gestatten es GKN/MD, von der BSC ungerechtfertigte Preisvorteile zu erlangen. Mengenmässig darf die BSC als beherrschendes Unternehmen ihre Stellung nicht zu mit dem Vertrag im Widerspruch stehenden Zwecken verwenden (Artikel 66 § 7). Sie ist insbesondere streng an die Verpflichtung gehalten, ihre Käufer nicht unterschiedlich zu behandeln und - besonders in Zeiten starker Nachfrage - nicht diesen oder jenen Käufer gegenüber anderen zu begünstigen. GKN und BSC sind als Erzeuger Konkurrenten auf dem Markt für bestimmte Walzstahlfertigerzeugnisse. An der Stellung der GKN als Erzeuger wird durch das beabsichtigte Vorgehen nichts geändert. Daneben bestehen im Gemeinsamen Markt Vertriebsorganisationen, deren Verkauf vom Lager weit über den 700 000 t der GKN/MD liegen und deren Tätigkeit sich auch auf das Vereinigte Königreich ausdehnt. Das beabsichtigte Vorgehen gibt den beteiligten Unternehmen nicht die Möglichkeit, auf einem bedeutenden Teil des Marktes für Walzstahlfertigerzeugnisse die Preise zu bestimmen, die Produktion oder die Verteilung zu kontrollieren oder zu beschränken oder einen wirksamen Wettbewerb zu verhindern. Die Stellung von GKN als Stahlkäufer ergibt sich aus ihrer starken vertikalen Integration und aus ihrer dreifachen Tätigkeit als "reroller", Verbraucher und Händler. Obwohl der Marktanteil von GKN als Lagerhändler verdoppelt wird, ändert das beabsichtigte Vorgehen nicht den Grad und den Umfang der vertikalen Integration der GKN-Gruppe. GKN ist ein Stahlhersteller mittlerer Grösse, der in seinen Werken den grössten Teil seiner Produktion selbst verarbeitet. Das Vertriebsnetz von MD, soweit GKN es benutzen würde, um einen geringen Teil seiner eigenen Produktion abzusetzen, würde für GKN nur ein zusätzlicher Absatzweg geringen Ausmasses sein. Das beabsichtigte Vorgehen bringt somit GKN keinen wesentlichen Vorteil im Zugang zu den Versorgungsquellen und Absatzmärkten mit sich. Unter diesen Umständen führt das beabsichtigte Vorgehen für die GKN/MD nicht zu einer künstlichen Vorzugsstellung und beschränkt sich in seiner Auswirkung darauf, die Präsenz von GKN auf dem Markt der Lagerhändler zu verstärken. GKN ist in der Hauptsache Hersteller und Lieferant von Einzelteilen für Kraftfahrzeuge, von Industrieausrüstungen, von Schrauben und Bolzen sowie von Konstruktionsmaterial. Durch ihre Tätigkeit auf diesen Gebieten stellt sie eine wirtschaftlich und finanziell starke Gruppe dar. Das beabsichtigte Vorgehen ist auf diesen Gebieten ohne spürbare Wirkung ; es ändert nicht die Stellung von GKN als Käufer von Erzeugnissen, die zum Auswalzen oder zur Weiterverarbeitung bestimmt sind ; es gibt GKN/MD auch nicht die in Artikel 66 § 2 Absatz 1 genannten Möglichkeiten. Das "steel stockholding" macht für GKN nur 3,5 % des Umsatzes aus. Dieser Prozentsatz erhöht sich durch Übernahme der Kontrolle der MD auf etwa 7 %. In wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht ändert sich die Stellung der GKN durch den Erwerb der Kontrolle von MD nicht wesentlich. Unter diesen Bedingungen kann der Erwerb der Kontrolle von MD durch GKN der GKN/MD nicht die Möglichkeit geben, den Wettbewerbsvorschriften des Vertrages zu entgehen. Unter Berücksichtigung sämtlicher tatsächlichen Umstände des Vorgehens der GKN/MD stellt die Kommission fest, daß dieses Vorgehen den Genehmigungsvoraussetzungen des Artikels 66 § 2 entspricht und somit genehmigt werden kann. Das unmittelbar durch diesen Zusammenschluß betroffene und durch seinen Board of Directors vertretene Unternehmen MD hat seinen Einspruch gegen das durch GKN beabsichtigte Vorgehen und seine Absicht, eine Nichtigkeitsklage gegen eine Genehmigung einzureichen, erklärt. MD könnte die Möglichkeit einer solchen Klage verlieren, wenn diese Entscheidung durch die Zustellung an GKN verbindlich würde ; daher muß eine Frist von drei Wochen von der Zustellung an bis zum Inkrafttreten der Entscheidung vorgesehen werden. Während dieser Frist ist GKN nicht ermächtigt, eine Kontrolle über MD auszuüben oder weitere Aktien von MD zu erwerben - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Erwerb des Grundkapitals der Miles Druce & Co. Ltd., High Wycombe, Buckinghamshire, durch die Güst Keen & Nettlefolds Ltd., Smethwick, Warley, Worcestershire, wird genehmigt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Güst Keen & Nettlefolds Ltd., Smethwick, Warley, Worcestershire, und an die Miles Druce & Co. Ltd., Thame House, Castle Street, High Wycombe, Buckinghamshire, gerichtet. Artikel 3 Diese Entscheidung tritt drei Wochen nach ihrer Zustellung an die Beteiligten in Kraft. Straßburg, den 14. März 1974 Für die Kommission Der Präsident François-Xavier ORTOLI