DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 357
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0128
++++ Artikel 357 ( 1 ) Während des Zeitraums der Preisannäherung nach Artikel 356 wird ein Überwachungssystem geschaffen , das auf dem Referenzpreis für die Einfuhr von Atlantiksardinen aus Portugal in die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung beruht . ( 2 ) Bei jedem Preisannäherungsschritt werden die in Absatz 1 genannten Referenzpreise auf dem Niveau der Rücknahmepreise festgesetzt , die in den übrigen Mitgliedstaaten für Mittelmeersardinen gelten . ( 3 ) Im Fall von Marktstörungen aufgrund von Einfuhren nach Absatz 1 zu unter den Referenzpreisen liegenden Preisen können nach dem Verfahren des Artikels 33 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3796/81 Maßnahmen entsprechend denen nach Artikel 21 der genannten Verordnung getroffen werden . ( 4 ) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 33 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3796/81 erlassen .