32000D0111

2000/111/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1999 zur Benennung einer neuen Antigenbank und zur Festlegung der Modalitäten für die Verbringung und die Lagerung von Antigenen im Rahmen der Bildung gemeinschaftlicher MKS-Impfstoffreserven (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4782)

Amtsblatt Nr. L 033 vom 08/02/2000 S. 0019 - 0020


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 1999

zur Benennung einer neuen Antigenbank und zur Festlegung der Modalitäten für die Verbringung und die Lagerung von Antigenen im Rahmen der Bildung gemeinschaftlicher MKS-Impfstoffreserven

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4782)

(2000/111/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 14,

gestützt auf die Entscheidung 91/666/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 über die Bildung gemeinschaftlicher MKS-Impfstoffreserven(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/762/EG(4), insbesondere auf die Artikel 3 Absatz 1 dritter Gedankenstrich und Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 3 der Entscheidung 91/666/EWG kann die Kommission nach dem Verfahren von Artikel 10 derselben Entscheidung Einrichtungen für die Lagerung der gemeinschaftlichen MKS-Antigenreserven benennen, sofern diese Einrichtungen die Anforderungen der Artikel 4 und 6 der genannten Entscheidung erfuellen.

(2) Mit Artikel 3 der Entscheidung 93/590/EG der Kommission vom 5. November 1993 über den Kauf von MKS-Antigenen im Rahmen der Bildung gemeinschaftlicher Reserven von MKS-Impfstoffen(5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/471/EG(6), wurden drei bestimmte Lagerorte für das Antigen benannt.

(3) Mit der Entscheidung 97/348/EG der Kommission vom 23. Mai 1997 über den Kauf von MKS-Antigenen und die Formulierung, Erzeugung, Einfuellung in Flaschen und Verteilung von MKS-Impfstoffen(7) wurde das neu gekaufte Antigen auf die benannten Antigenbanken aufgeteilt.

(4) Das Institute for Animal Health, Pirbright, Vereinigtes Königreich, stellt keine von der Gemeinschaft benannte Antigenbank mehr dar. Ferner hat die ehemalige Antigenbank in Pirbright es abgelehnt, die ihr mit der Entscheidung 97/348/EG zugewiesenen Antigenmengen und -typen entgegenzunehmen. Dieses Antigen ist daher in den Räumlichkeiten des Herstellers Merial SAS, Pirbright, eingelagert worden.

(5) Angesichts der Kostenlage und der Überarbeitung der einschlägigen Rechtsvorschriften erscheint es zweckmäßig, den Hersteller des Antigens Merial SAS, Pirbright, Vereinigtes Königreich, als gemeinschaftliche Antigenbank zu benennen und demzufolge die Modalitäten für die Verbringung des derzeit beim Institute for Animal Health, Pirbright, Vereinigtes Königreich, gelagerten Antigens zwecks Einlagerung bei Merial SAS, Pirbright, festzulegen.

(6) Der Generaldirektor der für das gemeinschaftliche Veterinärrecht zuständigen Generaldirektion sollte ermächtigt werden, Verträge mit den benannten Antigenbanken aus der Privatwirtschaft zu schließen.

(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Unbeschadet von Artikel 3 Absatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich der Entscheidung 91/666/EWG des Rates wird bei der Firma Merial SAS, Pirbright, Vereinigtes Königreich, eine Antigenbank gebildet.

(2) Die gemäß der Entscheidung 93/590/EG der Kommission in der gemeinschaftlichen Antigenbank beim Institute for Animal Health, Pirbright, Vereinigtes Königreich, gelagerten Antigenmengen und -typen werden zwecks Lagerung bei Merial SAS, Pirbright, Vereinigtes Königreich, dorthin umgelagert. Die Verbringung erfolgt unter der Verantwortung von Merial SAS.

(3) Das von der Gemeinschaft gekaufte und mit der Entscheidung 97/348/EG der Kommission der gemeinschaftlichen Antigenbank beim Institute for Animal Health, Pirbright, zugewiesene Antigen wird bei Merial SAS, Pirbright, Vereinigtes Königreich, gelagert.

(4) Zur Erreichung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Ziele schließt die Kommission im Namen der Europäischen Gemeinschaft einen Vertrag mit der Firma Merial SAS.

(5) Der Generaldirektor der für das gemeinschaftliche Veterinärrecht zuständigen Generaldirektion wird ermächtigt, den Vertrag über die Verbringung und die Lagerung der Antigenmengen und -typen im Namen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu unterzeichnen.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 1. Februar 2000.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Dezember 1999

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(3) ABl. L 368 vom 31.12.1991, S. 21.

(4) ABl. L 301 vom 24.11.1999, S. 6.

(5) ABl. L 280 vom 13.11.1993, S. 33.

(6) ABl. L 269 vom 11.11.1995, S. 29.

(7) ABl. L 148 vom 6.6.1997, S. 27.