299/1999/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1998 über Beihilfen Deutschlands zugunsten des Steinkohlenbergbaus 1999 [Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4569] (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 117 vom 05/05/1999 S. 0044 - 0048
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1998 über Beihilfen Deutschlands zugunsten des Steinkohlenbergbaus 1999 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4569) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/299/EKGS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, gestützt auf die Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 9, im Hinblick auf die Entscheidung 1999/270/EG der Kommission vom 2. Dezember 1998 über Beihilfen Deutschlands zugunsten des Steinkohlenbergbaus 1998(2), in Erwägung nachstehender Gründe: I Mit Schreiben vom 25. September 1998, 2. Dezember 1998 und 14. Dezember 1998 hat Deutschland der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS eine Mitteilung zu den für das Jahr 1999 vorgesehenen Beihilfen für den Steinkohlenbergbau notifiziert. Die Kommission befindet aufgrund der Bestimmungen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS für das Jahr 1999 über folgende finanzielle Maßnahmen: a) eine Betriebsbeihilfe gemäß Artikel 3 in Höhe von 5141 Mio. DEM; b) eine Beihilfe für die Rücknahme der Fördertätigkeit gemäß Artikel 4 in Höhe von 3220 Mio. DEM; c) eine Beihilfe gemäß Artikel 3 in Höhe von 73 Mio. DEM zur Erhaltung der Untertagebelegschaft (Bergmannsprämie); d) eine Beihilfe im Sinne von Artikel 5 in Höhe von 11,3 Mio. DEM zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen zugunsten des Unternehmens RAG Aktiengesellschaft; e) eine Beihilfe im Sinne von Artikel 5 in Höhe von 748 Mio. DEM zugunsten der Unternehmen RAG Aktiengesellschaft und Sophia Jacoba GmbH, die es ihnen ermöglicht, die Kosten zu decken, die durch die Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus entstehen oder entstanden sind und nicht mit der laufenden Produktion zusammenhängen (Altlasten). Die von Deutschland geplanten finanziellen Maßnahmen zugunsten des Steinkohlenbergbaus fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS. Infolgedessen muß die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 4 über diese Maßnahmen befinden. Dabei beurteilt die Kommission, ob sie mit den allgemeinen Zielen und Kriterien des Artikels 2 und den besonderen Kriterien der Artikel 3 und 4 der Entscheidung in Einklang stehen und ob sie mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar sind. Ferner bewertet die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 6, ob die notifizierten Maßnahmen mit dem Plan zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und Rücknahme der Fördertätigkeit vereinbar sind, zu dem die Kommission in ihrer Entscheidung vom 2. Dezember 1998 eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat. II Die Beihilfe gemäß Artikel 3 in Höhe von 5141 Mio. DEM ist für den Betrieb der Bergwerke vorgesehen, die den Unternehmen RAG Aktiengesellschaft, Preussag Anthrazit GmbH, Dr. Arnold Schäfer GmbH und Merchweiler GmbH gehören. Im Fall der RAG Aktiengesellschaft soll die Beihilfe insbesondere den Bergwerken Friedrich Heinrich/Rheinland, Niederberg, Walsum, Lohberg/Osterfeld, Prosper/Haniel, Westerholt, Auguste Victoria, Blumenthal/Haard und Heinrich Robert zugute kommen. Die Maßnahme ist außerdem für die Bergwerke Ensdorf und Warndt/Luisenthal bestimmt, welche seit dem 1. Januar 1998 zur RAG Aktiengesellschaft gehören. Im Fall der Preussag Anthrazit GmbH ist die Beihilfe für den Standort Ibbenbüren vorgesehen. Diese Beihilfe ist dazu bestimmt, die Differenz zwischen den Produktionskosten und dem auf der Grundlage der Weltmarktbedingungen für Kohle ähnlicher Qualität aus Drittländern frei vereinbarten Verkaufspreis der Vertragsparteien auszugleichen. Sie erlaubt somit den Unternehmen und Produktionsstätten die notwendigen Anstrengungen zu tragen, um eine tendenzielle Reduzierung der Produktionskosten zu erreichen. Nach den von Deutschland mitgeteilten Informationen dürften die durchschnittlichen Förderkosten der Bergwerke, die unter Artikel 3 fallen, zu Preisen von 1992 im Jahre 1999 real um 8,2 % niedriger als im Jahr 1995 liegen, d. h. 246 DEM pro Tonne Steinkohleneinheit (SKE) im Vergleich zu 268 DEM/t SKE betragen. Die Reduzierung der Produktionskosten entspricht den Zielen des Planes zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und Rücknahme der Fördertätigkeit, zu welchem die Kommission in ihrer Entscheidung vom 2. Dezember 1998 eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat. Sollte sich herausstellen, daß die in Artikel 3 festgelegten Bedingungen von einem Unternehmen nicht erfuellt werden können, kann die Kommission bei der Beurteilung der notifizierten Maßnahmen Deutschland auffordern, die Abweichungen von dem von Deutschland geänderten und von der Kommission am 2. Dezember 1998 genehmigten Umstrukturierungsplan 1998/2002 zu rechtfertigen und gegebenenfalls notwendige Korrekturmaßnahmen vorschlagen, wie die Aufnahme von Förderstätten des betreffenden Unternehmens in den Stillegungsplan gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS. Bei der Beurteilung der Betriebsbeihilfe gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS hat die Kommission auch der Notwendigkeit Rechnung getragen, die sozialen und regionalen Folgen der Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus in ohnehin von überdurchschnittlicher struktureller Arbeitslosigkeit betroffenen Regionen so weit wie möglich abzuschwächen. So liegt der im Jahr 1998 beobachtete Anteil der Beschäftigungslosen in den Kohlerevieren des Ruhrgebiets mit rund 15 % (Bezirk Duisburg 15,8 %, Recklinghausen 13,7 %, Gelsenkirchen 16,4 %) weit über dem westdeutschen Durchschnitt von 9,7 %. Auch im Saarland ist die Arbeitslosigkeit in den Kohlefördergebieten überdurchschnittlich hoch (Saarbrücken 13,9 %, Saarlouis 11 %). Die Kohleregionen sind weiterhin Zielgebiete der gemeinschaftlichen Regionalförderung (Ziel 2, Gebiete mit rückläufiger industrieller Entwicklung) und gleichzeitig nationale Fördergebiete im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag. Aufgrund der von Deutschland übermittelten Informationen und der von Deutschland eingegangenen Verpflichtungen (s. Abschnitt VI dieser Entscheidung) ist die für das Jahr 1999 vorgesehene Betriebsbeihilfe mit der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS, insbesondere mit den Artikeln 2 und 3, vereinbar. III Die für die Rücknahme der Fördertätigkeit, gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS vorgesehene Beihilfe in Höhe von 3220 Mio. DEM soll die Differenz zwischen den Produktionskosten und dem auf der Grundlage der Weltmarktbedingungen für Kohle ähnlicher Qualität aus Drittländern von den Vertragsparteien frei vereinbarten Verkaufspreis ausgleichen. Im Rahmen des Unternehmens RAG Aktiengesellschaft kommt sie insbesondere den Bergwerken Fürst Leopold/Wulfen, Ewald/Hugo, Haus Aden/Monopol und Westfalen zugute. Die Maßnahme ist außerdem für das Bergwerk Göttelborn/Reden bestimmt, welches seit dem 1. Januar 1998 zum Unternehmen RAG Aktiengesellschaft gehört. Die genannten Stillegungen sind Teil der Vereinbarung vom 13. März 1997, die zwischen 1998 und 2002 im Vergleich zu 1997 zu einer Verringerung der Produktionskapazitäten um 10 Mio. t SKE (21 % der Produktionskapazitäten insgesamt) und zum Abbau von 30000 Arbeitsplätzen führen wird. Im Einklang mit Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS werden die Förderstandorte Göttelborn/Reden, Ewald/Hugo und Westfalen vor dem Ablauf der Geltungsdauer der genannten Entscheidung, am 23. Juli 2002, vollständig stillgelegt. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, daß das Unternehmen RAG Aktiengesellschaft im Hinblick auf den Beihilfenplafond und die Rückläufigkeit der Preise für Steinkohle auf dem Weltmarkt beschlossen hat, die Schließung der Zeche Ewald/Hugo auf den 30. April 2000 (statt Juli 2002) vorzuverlegen. Der zwischen 1995 und 1999 zu verzeichnende Produktionsrückgang dürfte den von Deutschland vorgelegten Informationen zufolge 15,2 % bzw. 8,6 Mio. t SKE betragen. Die Zahl der Beschäftigten dürfte sich zwischen 1995 und 1999 um 25680 bzw. 25,5 % verringern. Die Kommission stellt fest, daß die vorgesehene Verringerung der Förderkapazitäten mit den Zielen des Planes zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und Rücknahme der Fördertätigkeit, zu dem die Kommission in ihrer Entscheidung vom 2. Dezember 1998 eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat, übereinstimmt. Die für das Jahr 1999 vorgesehene Beihilfe zur Rücknahme der Fördertätigkeit ist mit der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS, insbesondere mit den Artikeln 2 und 4, vereinbar. IV Die Beihilfe in Höhe von 73 Mio. DEM zur Finanzierung der Prämien für die Bergarbeiter des deutschen Steinkohlenbergbaus ("Bergmannsprämien"), die bei 10 DEM pro Schicht unter Tage liegen, soll ein Anreiz für qualifiziertes Personal sein, unter Tage zu arbeiten, und die Rationalisierung der Produktion fördern. Aus der Notifizierung Deutschlands geht hervor, daß diese Beihilfe für die Bergarbeiter ein geldwerter Vorteil ist. Obwohl die Bergmannsprämie nicht Bestandteil der Produktionskosten der Steinkohleunternehmen ist, trägt die Beihilfe zu einer Entlastung der Unternehmen bei ihren Lohnkosten bei. Demnach handelt es sich bei ihr um eine Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS, die anhand von deren Artikel 3 zu prüfen ist. Die vorgesehene Beihilfe trägt dazu bei, die Produktivität so weit wie möglich zu steigern und erleichtert dadurch die Umstrukturierung und Rationalisierung im Steinkohlenbergbau. Sie trägt somit auch zur Erreichung des in Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS genannten Ziels bei, d. h. in Anbetracht der Kohlepreise auf dem Weltmarkt weitere Fortschritte in Richtung Wirtschaftlichkeit zu erzielen, um einen Abbau der Beihilfen zu erreichen. Bei der Beurteilung der Beihilfe hat die Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der genannten Entscheidung dem Erfordernis Rechnung getragen, die sozialen und regionalen Folgen der Umstrukturierung so weit wie möglich abzuschwächen. Die Beihilfe trägt im Einklang mit Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS dazu bei, die unzureichende Wettbewerbsfähigkeit der betreffenden Unternehmen geringfügig zu verbessern, da die Produktivitätssteigerung infolge der Erhaltung einer qualifizierten Untertagebelegschaft zu einer Verringerung der Produktionskosten führt. Deutschland verpflichtet sich, daß diese Beihilfe zusammen mit den anderen Beihilfen für die laufende Produktion für kein Unternehmen oder für keine Produktionsstätte den Unterschied zwischen den Produktionskosten und den voraussichtlichen Erlösen übersteigt. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen und der von Deutschland mitgeteilten Informationen ist die für das Jahr 1999 vorgesehene Beihilfe für die Bergmannsprämie mit den Zielen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und insbesondere mit deren Artikeln 2 und 3 vereinbar. V Die Beihilfe zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS zugunsten der Unternehmen RAG Aktiengesellschaft und Sophia Jacoba GmbH beträgt insgesamt 759,3 Mio. DEM. Diese finanzielle Maßnahme umfaßt erstens eine Beihilfe in Höhe von 11,3 Mio. DEM zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen zugunsten des Unternehmens RAG Aktiengesellschaft. Diese Beihilfe dient zur Deckung zusätzlicher Wasserhaltungskosten für Betriebe, die im Rahmen der Umstrukturierungsmaßnahmen stillgelegt wurden und sich in der Nähe von aktiven Bergwerken befinden. Da in den stillgelegten Bergwerken keine oder nur noch eingeschränkte Wasserhaltung betrieben wird, fließt Wasser, das in keiner Weise an die bestehende Produktion gebunden ist, dem nahegelegenen aktiven Bergwerk zu und verursacht zusätzliche Kosten. Diese Beihilfe, die nicht mit der laufenden Produktion zusammenhängt und ausdrücklich im Anhang der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS unter Abschnitt I Buchstabe i) und Abschnitt II Buchstabe b) vorgesehen ist, deckt durch Umstrukturierungen verursachte Aufwendungen für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung ab. Um den Anforderungen des Artikels 5 der Entscheidung zu genügen, darf die besondere Beihilfe die Aufwendungen nicht übersteigen. Die Kommission hat die Verträge zwischen der öffentlichen Hand und den Unternehmen sowie - im Rahmen einer Rechnungsprüfung - die Angaben zu den Kosten geprüft und festgestellt, daß die Beihilfe die gebundenen Mittel nicht übersteigt. Die dadurch möglich gewordene Entlastung der betroffenen Unternehmen vermindert deren finanzielles Ungleichgewicht und ermöglicht ihnen, ihre Tätigkeit weiterzuführen. Damit entspricht die Beihilfe den in Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS genannten Zielen. Die genannte finanzielle Maßnahme umfaßt zweitens eine Beihilfe zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen in Höhe von 748 Mio. DEM zugunsten der Unternehmen RAG Aktiengesellschaft und Sophia Jacoba GmbH. Diese Beihilfe soll die Kosten decken, die durch die Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus entstehen oder entstanden sind und nicht mit der laufenden Produktion zusammenhängen (Altlasten). Ein Teil dieser Beihilfe in Höhe von 609 Mio. DEM ist das Ergebnis von Beschlüssen, die im Rahmen der Kohlerunde vom 11. November 1991 von Bergbau- und Stromerzeugungsunternehmen, der Bundesregierung, den Landesregierungen Nordrhein-Westfalens und des Saarlands sowie der Gewerkschaft des Bereiches Bergbau getroffen wurden. Der Rest in Höhe von 139 Mio. DEM ergibt sich aus neuen Stillegungen, die am 13. März 1997 beschlossen wurden. Sie ist zur Deckung folgender Kosten - mit Ausnahme der vom Staat als besonderer Beitrag im Sinne von Artikel 56 EGKS-Vertrag übernommenen Kosten für Sozialleistungen - bestimmt: Belastungen durch die Zahlung von Sozialleistungen, soweit sie auf die Verrentung von Beschäftigten vor Erreichung des gesetzlichen Rentenalters zurückzuführen sind, andere außergewöhnliche Aufwendungen, soweit sie auf die Auflösung von Arbeitsverhältnissen als Folge von Umstrukturierungen und Rationalisierungsmaßnahmen zurückzuführen sind, Rentenzahlungen und Abfindungen außerhalb der gesetzlichen Versicherung an infolge von Umstrukturierungen und Rationalisierungsmaßnahmen ausgeschiedene Beschäftigte sowie an die vor den Umstrukturierungen Anspruchsberechtigten, Lieferungen von Deputatkohle an die infolge von Umstrukturierungen und Rationalisierungsmaßnahmen ausgeschiedenen Beschäftigten sowie an die vor den Umstrukturierungen Bezugsberechtigten. In technischer und finanzieller Hinsicht ist sie dazu bestimmt, durch Umstrukturierungen verursachte zusätzliche Sicherheitsarbeiten unter Tage sowie außerordentliche Substanzverluste, soweit sie durch Umstrukturierungen von Unternehmen verursacht werden, zu decken. Diese Beihilfe zur Deckung der ausdrücklich im Anhang zur Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS unter Abschnitt I Buchstaben a), b), c), d), f) und k) genannten Kosten darf besagte Kosten nicht überschreiten, wenn sie mit Artikel 5 der Entscheidung in Einklang stehen soll. Die Kommission hat die Angaben zu den Kosten im Rahmen einer Rechnungsprüfung geprüft und festgestellt, daß die Beihilfen die gebundenen Mittel nicht übersteigen. Die dadurch möglich gewordene Entlastung der betroffenen Unternehmen vermindert deren finanzielles Ungleichgewicht und ermöglicht ihnen folglich, ihre Tätigkeit weiterzuführen. Die Beihilfe entspricht somit den in Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS genannten Zielen. VI Deutschland verpflichtet sich angesichts des Ziels einer Minimierung der Beihilfen und dem von ihm selbst vertretenen Grundsatz, daß Beihilfen nur für die Produktion zu gewähren sind, die der Elektrizitätsgewinnung und der Eisen- und Stahlindustrie der Gemeinschaft zugeführt wird, die für Industrie und Hausbrand bestimmte Produktion zu Preisen (Nettopreise ohne Gewährung von Vergütungen) abzusetzen, die die Produktionskosten decken. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, daß Deutschland im Rahmen von Verordnungen die Maßnahmen trifft, die notwendig sind, damit die aufgrund dieser Entscheidung gewährten Beihilfen die Differenz zwischen den Produktionskosten und dem auf der Grundlage der Weltmarktbedingungen von den Vertragsparteien frei vereinbarten Verkaufspreis für den Absatz an kohleverbrauchende Unternehmen nicht übersteigen. Die Beihilfen pro Tonne laufender Produktion dürfen nicht dazu führen, daß die Preise für Gemeinschaftskohle unter denen für Kohle ähnlicher Qualität aus Drittländern liegen. Ferner trägt Deutschland dafür Sorge, daß die Beihilfen keine Wettbewerbsverzerrungen bewirken und keine Diskriminierung zwischen Kohleerzeugern sowie zwischen Kohlekäufern und -verbrauchern in der Gemeinschaft verursachen. Deutschland verpflichtet sich, im Rahmen der Bestimmungen des Artikels 86 EGKS-Vertrag dafür zu sorgen, daß die Beihilfen auf das unter Berücksichtigung sozialer und regionaler Erwägungen im Zusammenhang mit dem Rückgang des Steinkohlenbergbaus in der Gemeinschaft unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden und sie weder direkt noch indirekt einen wirtschaftlichen Vorteil für eine andere Tätigkeit als für die Steinkohlenförderung bewirken, zum Beispiel für industrielle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Förderung oder Umwandlung von Steinkohle aus der Gemeinschaft. Ferner weist die Kommission Deutschland darauf hin, daß ein wesentliches Merkmal der Beihilfenregelung darin besteht, daß die Beihilfen unbedingt dem Gemeinschaftsinteresse entsprechen müssen und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes nicht stören dürfen. Damit die Kommission prüfen kann, ob die Unternehmen, die Betriebsbeihilfen gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS erhalten, tatsächlich eine tendenzielle Senkung der Produktionskosten gemessen an den Weltmarktpreisen herbeiführen, verpflichtet sich Deutschland, der Kommission spätestens bis zum 30. September jeden Jahres die Produktionskosten einer jeden Produktionsstätte für das Vorjahr mitzuteilen, sowie alle Angaben gemäß Artikel 9 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS. Wenn die in Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS festgelegten Bedingungen in erheblichem Maße nicht erfuellt werden können, schlägt Deutschland der Kommission Korrekturmaßnahmen wie eine Überprüfung der Einordnung von Schachtanlagen nach den Artikeln 3 und 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS vor. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS muß die Kommission prüfen, ob die für die laufende Produktion genehmigten Beihilfen den Zielen der Artikel 3 und 4 der genannten Entscheidung entsprechen. Deutschland teilt daher spätestens zum 30. September 2000 die Höhe der 1999 tatsächlich ausgezahlten Beihilfen sowie eventueller Anpassungen der ursprünglich notifizierten Beträge mit. Deutschland stellt anläßlich dieser jährlichen Aufstellung alle Informationen zur Verfügung, die zur Überprüfung der Einhaltung der in den genannten Artikeln festgelegten Kriterien erforderlich sind. Bei der Genehmigung der Beihilfen hat die Kommission dem Erfordernis Rechnung getragen, die sozialen und regionalen Folgen der Umstrukturierung so weit wie möglich abzuschwächen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Deutschland wird ermächtigt, folgende Maßnahmen zugunsten des Steinkohlenbergbaus zu treffen: a) eine Betriebsbeihilfe gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 5141 Mio. DEM; b) eine Beihilfe für die Rücknahme der Fördertätigkeit gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 3220 Mio. DEM; c) eine Beihilfe gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 73 Mio. DEM zur Erhaltung der Untertagebelegschaft (Bergmannsprämie); d) eine Beihilfe gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen zugunsten des Unternehmens RAG Aktiengesellschaft in Höhe von 11,3 Mio. DEM; e) eine Beihilfe gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen zugunsten der Unternehmen RAG Aktiengesellschaft und Sophia Jacoba GmbH in Höhe von 748 Mio. DEM, die es den Unternehmen ermöglicht, die Kosten zu decken, die durch die Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus entstehen oder entstanden sind und nicht mit der laufenden Produktion zusammenhängen. Artikel 2 Gemäß Artikel 86 EGKS-Vertrag verpflichtet sich Deutschland, alle allgemeinen und besonderen Maßnahmen zu treffen, um den ihm aus dieser Entscheidung erwachsenden Verpflichtungen nachzukommen. Deutschland stellt sicher, daß die in Artikel 1 aufgeführten genehmigten Beihilfen nur für die genannten Zwecke verwendet werden und daß alle nichtgetätigten, zu hoch angesetzten oder fehlverwendeten Ausgaben im Zusammenhang mit den in Artikel 1 genannten Posten an Deutschland zurückgezahlt werden. Artikel 3 Deutschland teilt spätestens am 30. September 2000 mit, welche Beträge im Laufe des Wirtschaftsjahres 1999 tatsächlich gezahlt wurden, und übermittelt die Angaben gemäß Artikel 9 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 22. Dezember 1998 Für die Kommission Christos PAPOUTSIS Mitglied der Kommission (1) ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 12. (2) ABl. L 109 vom 27.4.1999, S. 14.