2002/786/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 5. Juni 2002 über die Ermächtigung des Vereinigten Königreichs zur Gewährung von Beihilfen an sechs Kohlebergwerke für das Jahr 2001 und für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Juli 2002 (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2016)
Amtsblatt Nr. L 282 vom 19/10/2002 S. 0066 - 0069
Entscheidung der Kommission vom 5. Juni 2002 über die Ermächtigung des Vereinigten Königreichs zur Gewährung von Beihilfen an sechs Kohlebergwerke für das Jahr 2001 und für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Juli 2002 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2016) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/786/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, gestützt auf die Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: I (1) Mit Schreiben vom 13. März 2002 hat das Vereinigte Königreich der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS mitgeteilt, welche finanziellen Beihilfen es dem Steinkohlenbergbau im Jahre 2001 und im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Juli 2002 zu gewähren gedenkt. (2) Aufgrund der Angaben des Vereinigten Königreichs muss die Kommission über eine Betriebsbeihilfe in Höhe von 5516100 GBP zur Deckung der Betriebsverluste von drei Produktionseinheiten im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 befinden. Zu beschließen ist ferner über eine Betriebsbeihilfe in Höhe von 2915960 GBP zur Deckung der Betriebsverluste von drei Produktionseinheiten im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Juli 2002. Die Kommission hat somit über eine Betriebsbeihilfe in Höhe von insgesamt 8432060 GBP zu befinden. (3) Diese finanziellen Maßnahmen fallen unter Artikel 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS. Die Kommission muss sich daher gemäß Artikel 9 Absatz 4 der genannten Entscheidung dazu äußern. Die Zustimmung der Kommission ist abhängig davon, ob die Maßnahmen den allgemeinen Zielen und Kriterien des Artikels 2 und den besonderen Kriterien des Artikels 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS entsprechen und im Allgemeinen mit dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes vereinbar sind. Außerdem prüft die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 6 der genannten Entscheidung, ob die mitgeteilten Maßnahmen mit dem Plan zur Modernisierung, Rationalisierung und Umstrukturierung des britischen Steinkohlenbergbaus in Einklang stehen, den die Kommission durch die Entscheidungen 2001/114/EGKS(2) und 2001/597/EGKS(3) genehmigt hatte (nachstehend "Umstrukturierungsplan" genannt). II (4) Der Betrag von 8432060 GBP, den das Vereinigte Königreich dem Steinkohlenbergbau gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS zur Verfügung stellen will, soll die Differenz zwischen den Produktionskosten und dem auf der Grundlage der Weltmarktbedingungen für Kohle ähnlicher Qualität aus Drittländern von den Vertragsparteien frei vereinbarten Verkaufspreis ausgleichen. (5) Die für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 geplante Beihilfe soll folgenden Produktionseinheiten zugute kommen: a) 3187100 GBP für die Produktionseinheit East Pit Extension (Celtic Energy Ltd), b) 2285000 GBP für die Produktionseinheit Hatfield Colliery des Unternehmens L.A.W. Mining Ltd, c) 44000 GBP für die Produktionseinheit Nant-Hir No 2 von M. & W.A. (Anthracite) Ltd. (6) Mit der Entscheidung 2001/597/EGKS hat die Kommission bereits Beihilfen des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 2978000 GBP für East Pit Extension für den Zeitraum vom 17. April 2000 bis zum 31. Dezember 2000 genehmigt. Die Kommission war der Auffassung, dass die vom Vereinigten Königreich geplante Beihilfe in Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS stand und dazu bestimmt war, die Wirtschaftlichkeit der betreffenden Produktionseinheit durch Senkung ihrer Produktionskosten zu steigern. Die Beihilfe sollte im Rahmen des Umstrukturierungsplans dazu beitragen, die Produktionseinheit rentabel zu machen und sie in die Lage zu versetzen, ihren Betrieb nach 2002 ohne öffentliche Unterstützung fortzusetzen. (7) Die vom Vereinigten Königreich mit Schreiben vom 13. März 2002 übermittelten Informationen bestätigen die in der Entscheidung Nr. 2001/597/EGKS enthaltenen Analysen und Schlussfolgerungen der Kommission. Die Senkung der Produktionskosten von East Pit Extension wird es diesem Betrieb gestatten, im Jahre 2002 Wirtschaftlichkeit zu erreichen. Die Produktionskosten dürften im Jahre 2002 bei [...](4) GBP/GJ liegen(5). (8) Die Produktionskosten von North Lanarkshire Coalfields werden im Jahre 2002 wahrscheinlich um etwa [...] GBP/GJ gegenüber dem Wert von 1,15 GBP/GJ ansteigen, der als Wirtschaftlichkeitsschwelle für den Steinkohlenbergbau im Vereinigten Königreich betrachtet wird. Die Überschreitung dieses Wertes ist jedoch so gering, dass dadurch die Wirtschaftlichkeitsaussichten dieser Produktionseinheit nicht in Frage gestellt werden. Ab 2003 dürften die Produktionskosten dieses Bergwerks dann bei [...] GBP/GJ liegen. (9) Die für Nant-Hir No 2 vorgesehene Beihilfe soll es ebenfalls ermöglichen, dass diese Produktionseinheit ihre Wirtschaftlichkeit durch Senkung ihrer Produktionskosten verbessert. Schätzungen zufolge dürften die Produktionskosten im Jahr 2002 bei [...] GBP/GJ liegen, also unter dem Wert von 1,15 GBP/GJ, der für den Steinkohlenbergbau im Vereinigten Königreich als Wirtschaftlichkeitsschwelle betrachtet wird. (10) Nach Schätzungen für den Zeitraum bis zum Jahr 2004 einschließlich dürften die obigen Produktionseinheiten ihre Wirtschaftlichkeit sogar noch weiter verbessern. Die Produktionskosten werden daher voraussichtlich unter der Schwelle von 1,15 GBP/GJ bleiben. (11) Die für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Juli 2002 geplante Beihilfe soll folgenden Produktionseinheiten zugute kommen: a) 1240000 GBP für die Produktionseinheit Betws Colliery (Betws Anthracite Ltd), b) 200960 GBP für die Produktionseinheit Hay Royds Colliery (J. Flack & Sons Ltd), c) 1475000 GBP für die Produktionseinheit Hatfield Colliery von Coalpower Ltd. (12) Durch die Entscheidungen 2001/597/EGKS und 2001/683/EGKS(6) hat die Kommission das Vereinigte Königreich bereits ermächtigt, Betriebsbeihilfen für Betws Colliery gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 870000 GBP bzw. 1966000 GBP für den Zeitraum vom 17. April 2000 bis zum 31. Dezember 2000 und für das ganze Jahr 2001 zu gewähren. Durch die Entscheidungen 2001/597/EGKS und 2001/807/EGKS(7) hat die Kommission das Vereinigte Königreich bereits ermächtigt, Betriebsbeihilfen für Hay Royds Colliery gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 79000 GBP bzw. 264000 GBP für den Zeitraum vom 17. April 2000 bis zum 31. Dezember 2000 und für das ganze Jahr 2001 zu gewähren. Die Kommission war der Auffassung, dass die vom Vereinigten Königreich geplante Beihilfe in Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS stand und dazu bestimmt war, die Wirtschaftlichkeit der betreffenden Produktionseinheiten durch Senkung ihrer Produktionskosten zu steigern. Die Beihilfe sollte gemäß dem Umstrukturierungsplan dazu beitragen, die Produktionseinheiten rentabel zu machen und sie in die Lage zu versetzen, ihren Betrieb nach 2002 ohne öffentliche Unterstützung fortzusetzen. (13) Die vom Vereinigten Königreich mit Schreiben vom 13. März 2002 übermittelten Informationen bestätigen die in den Entscheidungen 2001/597/EGKS, 2001/683/EGKS und 2001/807/EGKS enthaltenen Analysen und Schlussfolgerungen der Kommission. Die Produktionskosten der Produktionseinheiten Betws Colliery und Hay Royds Colliery dürften im Jahr 2002 bei [...] GBP/GJ bzw. [...] GBP/GJ liegen, d. h. nahe bei dem Wert von 1,15 GBP/GJ, der für den Steinkohlenbergbau im Vereinigten Königreich als Wirtschaftlichkeitsschwelle betrachtet wird. Schätzungen zufolge dürften die Produktionskosten im Jahre 2003 bei [...] GBP/GJ bzw. [...] GBP/GJ liegen. (14) Nach Schätzungen für den Zeitraum bis zum Jahr 2004 dürften die obigen Produktionseinheiten ihre Wirtschaftlichkeit weiter verbessern. Die Produktionskosten werden daher voraussichtlich unter der Schwelle von 1,15 GBP/GJ bleiben. (15) Im Falle von Hatfield Colliery hat die Kommission das Vereinigte Königreich durch die Entscheidung 2002/582/EGKS(8) für das Jahr 2001 bereits ermächtigt, Betriebsbeihilfen gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 1157520 GBP zu zahlen. Die Kommission war der Auffassung, dass die Wirtschaftlichkeit der Kohlevorkommen von Hatfield Colliery durch die Einleitung des Liquidationsverfahrens im August 2001 wegen finanzieller Probleme nicht in Frage gestellt war. Das Unternehmen Coalpower Ltd, das Hatfield Colliery übernahm, erarbeitete für die Schachtanlage einen neuen Investitionsplan zur Optimierung der Produktion, nach dem Hatfield Colliery bei Wiedererreichen des optimalen Produktionsniveaus ab 2003 wieder wirtschaftlich arbeiten sollte. (16) Die vom Vereinigten Königreich mit Schreiben vom 13. Februar 2002 übermittelten Informationen bestätigen die in der Entscheidung 2002/582/EGKS(9) enthaltenen Analysen und Schlussfolgerungen der Kommission. Die Produktionskosten werden im Jahre 2003 voraussichtlich bei [...] GBP/GJ liegen. Sie dürften weiter sinken und im Jahre 2004 einen Stand von schätzungsweise [...] GBP/GJ erreichen. III (17) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS soll die vom Vereinigten Königreich für 2001 vorgesehene Beihilfe die Wirtschaftlichkeit der betreffenden Produktionseinheiten durch Senkung ihrer Produktionskosten verbessern. (18) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS übersteigt die mitgeteilte Beihilfe je Tonne für die einzelnen Produktionseinheiten nicht den Unterschied zwischen den Produktionskosten und den voraussichtlichen Erlösen im Jahr 2001 bzw. im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Juli 2002. (19) Die Maßnahmen zur Modernisierung, Rationalisierung und Umstrukturierung der einzelnen Produktionseinheiten und insbesondere die zeitliche Befristung der zur Durchführung dieser Maßnahmen notwendigen finanziellen Unterstützung werden dazu führen, dass die Beihilfe in Übereinstimmung mit dem ersten Unterabschnitt von Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS rückläufigen Charakter hat. (20) Auf Initiative der Regierung des Vereinigten Königreichs wurde von einem unabhängigen Sachverständigen in einem technischen Bericht analysiert, inwieweit die für die betreffenden Produktionseinheiten geplanten Maßnahmen zur Modernisierung, Rationalisierung und Umstrukturierung zur Erreichung der Wirtschaftlichkeit beitragen können. Bei der Ausarbeitung des Berichts wurden die geologischen und technischen Verhältnisse in diesen Produktionseinheiten sowie die Qualität der geförderten Kohle berücksichtigt. Nach den Schlussfolgerungen des Berichts sind die geplanten Maßnahmen mit Blick auf das Ziel der Wirtschaftlichkeit als konsequent und realistisch anzusehen. (21) Ein Wirtschaftsprüfer hat für jede Produktionseinheit bestätigt, dass die vom Vereinigten Königreich übermittelten finanziellen Angaben die Situation der Unternehmen korrekt wiedergeben. Der Wirtschaftsprüfer hat außerdem bestätigt, dass die Rechnungslegungsgrundsätze, auf denen die Vorausschätzungen basieren, bereits vor dem von der Beihilfe abgedeckten Zeitraum angewendet wurden. (22) Die Kommission stellt fest, dass die Summe aus der am 13. März 2002 mitgeteilten Beihilfe und den von der Kommission im Rahmen des Umstrukturierungsplans für den Steinkohlenbergbau des Vereinigten Königreichs bereits genehmigten Beihilfen unter der im Umstrukturierungsplan festgelegten Grenze von 170000000 GBP bleibt. (23) Auf der Grundlage der vorhergehenden Ausführungen und der Angaben des Vereinigten Königreichs steht die für das Jahr 2001 und für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Juli 2002 geplante Beihilfe für die in den Ziffern 5 und 11 genannten sechs Produktionseinheiten in Einklang mit der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS, insbesondere mit ihren Artikeln 2 und 3. IV (24) Das Vereinigte Königreich muss sicherstellen, dass diese Beihilfe keine Wettbewerbsverzerrungen bewirkt und keine Diskriminierungen zwischen Kohleproduzenten, -käufern oder -verbrauchern in der Gemeinschaft verursacht. (25) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und entsprechend den Bestimmungen der Entscheidung Nr. 2001/114/EGKS der Kommission muss das Vereinigte Königreich durch alle geeigneten Maßnahmen sicherstellen, dass die Beihilfebeträge je Produktionseinheit nicht dazu führen, dass für Kohle aus der Gemeinschaft niedrigere Preise gezahlt werden als für Kohle ähnlicher Qualität aus Drittländern. (26) Auch muss die Beihilfe gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in die nationalen, regionalen oder lokalen öffentlichen Haushalte des Vereinigten Königreichs eingesetzt oder im Rahmen völlig gleichwertiger Mechanismen genehmigt werden. (27) Im Kontext der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS muss sich die Kommission vergewissern, dass die genehmigte Beihilfe nur für die in Artikel 3 der genannten Entscheidung aufgeführten Zwecke verwendet wird. Das Vereinigte Königreich muss spätestens bis zum 30. September jeden Jahres die im Vorjahr tatsächlich gezahlten Beihilfebeträge und eine etwaige Berichtigung der früher notifizierten Beträge mitteilen. Alle Angaben, die zur Überprüfung der Einhaltung der Kriterien von Artikel 3 der Entscheidung erforderlich sind, müssen mit dieser jährlichen Aufstellung vorgelegt werden. (28) Das Vereinigte Königreich muss etwaige Abweichungen vom Umstrukturierungsplan und von den der Kommission am 13. März 2002 übermittelten wirtschaftlichen und finanziellen Vorausschätzungen begründen. Sollte es sich insbesondere abzeichnen, dass die Bedingungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS nicht erfuellt werden können, muss das Vereinigte Königreich der Kommission die erforderlichen Korrekturmaßnahmen vorschlagen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS für das Jahr 2001 Betriebsbeihilfen in Höhe von 5516100 GBP an folgende Produktionseinheiten zu zahlen: East Pit Extension, North Lanarkshire Coalfields und Nant-Hir No 2. Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Juli 2002 Betriebsbeihilfen in Höhe von 2915960 GBP an folgende Produktionseinheiten zu zahlen: Betws Colliery, Hay Royds Colliery und Hatfield Colliery. Artikel 2 Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass die genehmigten Beihilfen nur für die in seiner Mitteilung vom 13. März 2002 genannten Zwecke verwendet werden und dass alle nicht getätigten, zu hoch angesetzten oder fehlverwendeten Ausgaben im Zusammenhang mit den in dieser Entscheidung genannten Posten an das Vereinigte Königreich zurückgezahlt werden. Artikel 3 Unbeschadet seiner Verpflichtungen gemäß Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS teilt das Vereinigte Königreich spätestens bis zum 30. September 2002 die im Jahr 2001 tatsächlich gezahlten Beihilfebeträge mit. Unbeschadet seiner Verpflichtungen gemäß Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS teilt das Vereinigte Königreich spätestens bis zum 30. September 2003 die im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Juli 2002 tatsächlich gezahlten Beihilfebeträge mit. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 5. Juni 2002 Für die Kommission Loyola De Palacio Vizepräsidentin (1) ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 12. (2) ABl. L 43 vom 14.2.2001, S. 27. (3) ABl. L 210 vom 3.8.2001, S. 32. (4) Vertrauliche Informationen. (5) 1 Tonne Steinkohlenäquivalent (t/SKE) = 29302 Gigajoule (GJ). (6) ABl. L 241 vom 11.9.2001, S. 10. (7) ABl. L 305 vom 22.11.2001, S. 27. (8) ABl. L 184 vom 13.7.2002, S. 37. (9) ABl. L 184 vom 13.7.2002, S. 37.