8.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 413/1


BESCHLUSS (EU) 2020/2000 DES RATES

vom 27. November 2020

über den Abschluss des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen und des zugehörigen Durchführungsprotokolls (2020-2026) im Namen der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2020/272 des Rates (2) wurden am 24. Februar 2020 das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen (im Folgenden „Abkommen“) sowie das zugehörige Durchführungsprotokoll (im Folgenden „Protokoll“) vorbehaltlich ihres Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet.

(2)

Durch das Partnerschaftsabkommen wird das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen (3) aufgehoben, das am 2. November 2007 für eine Laufzeit von sechs Jahren in Kraft trat und stillschweigend verlängert wurde und daher noch in Kraft ist.

(3)

Das jüngste Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen (4) wurde am 18. Dezember 2013 unterzeichnet und wurde ab dem 18. Januar 2014 vorläufig angewandt. Seine Gültigkeit endete am 17. Januar 2020.

(4)

Ziel des partnerschaftlichen Abkommens und des Protokolls ist es, die Union und die Republik Seychellen (im Folgenden „Seychellen“) in die Lage zu versetzen, enger zusammenzuarbeiten, um die Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik zu fördern sowie eine verantwortungsvolle Nutzung der Fischereiressourcen in der Fischereizone der Seychellen und im Indischen Ozean zu ermöglichen und zu angemessenen Arbeitsbedingungen im Fischereisektor beizutragen.

(5)

Das partnerschaftliche Abkommen und das Protokoll sollten angenommen werden.

(6)

Mit Artikel 12 des partnerschaftlichen Abkommens wird ein mit der Überwachung der Umsetzung des partnerschaftlichen Abkommens und des Durchführungsprotokolls betrauter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Außerdem kann der Gemischte Ausschuss bestimmte Änderungen des Protokolls annehmen. Um die Annahme solcher Änderungen zu erleichtern, sollte die Kommission ermächtigt werden, diese Änderungen vorbehaltlich bestimmter materiell- und verfahrensrechtlicher Bedingungen nach einem vereinfachten Verfahren im Namen der Union zu genehmigen.

(7)

Der Standpunkt der Union zu den vorgeschlagenen Änderungen des Protokolls sollte vom Rat festgelegt werden. Die vorgeschlagenen Änderungen sollten genehmigt werden, sofern diese Änderungen nicht von einer Sperrminorität von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union abgelehnt werden.

(8)

Das partnerschaftliche Abkommen und das Protokoll sollten angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Fischereitätigkeiten der Union in der Fischereizone der Seychellen und der Notwendigkeit, die Unterbrechung dieser Tätigkeiten so gering wie möglich zu halten, so bald wie möglich in Kraft treten.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen (im Folgenden das „Abkommen“) und des Durchführungsprotokolls über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen (2020-2026) (im Folgenden das „Protokoll“) wird im Namen der Union genehmigt (5).

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt — im Namen der Union — die Notifizierung nach Artikel 19 des partnerschaftlichen Abkommens und nach Artikel 17 des Protokolls vor.

Artikel 3

Die Kommission wird gemäß dem Verfahren und den Bedingungen des Anhangs dieses Beschlusses ermächtigt, im Namen der Union die Änderungen des Protokolls zu genehmigen, die der nach Artikel 12 des partnerschaftlichen Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss verabschiedet.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 27. November 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Zustimmung vom 11. November 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2020/272 des Rates vom 20. Februar 2020 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen und des Durchführungsprotokolls (2020-2026) (ABl. L 60 vom 28.2.2020, S. 3).

(3)   ABl. L 290 vom 20.10.2006, S. 2.

(4)  Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 3).

(5)  Der Wortlaut des partnerschaftlichen Abkommens und des Protokolls sind im ABl. L 60 vom 28.2.2020, S. 5, veröffentlicht.


ANHANG

VERFAHREN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DER VOM GEMISCHTEN AUSSCHUSS ZU VERABSCHIEDENDEN ÄNDERUNGEN DES PROTOKOLLS

Wird der Gemischte Ausschuss ersucht, Änderungen des Protokolls gemäß Artikel 12 Absatz 3 des partnerschaftlichen Abkommens und des Artikels 6 des Protokolls anzunehmen, so wird die Kommission ermächtigt, die vorgeschlagenen Änderungen im Namen der Union unter folgenden Bedingungen zu genehmigen:

(1)

Die Kommission stellt sicher, dass die Genehmigung im Namen der Union

a)

den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik entspricht;

b)

mit den einschlägigen Vorschriften übereinstimmt, die von den regionalen Fischereiorganisationen verabschiedet wurden, und die gemeinsame Bewirtschaftung durch Küstenstaatenberücksichtigt;

c)

den jüngsten statistischen, biologischen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt wurden, Rechnung trägt.

(2)

Bevor die Kommission vorgeschlagene Änderungen im Namen der Union genehmigt, legt sie diese rechtzeitig vor der betreffenden Sitzung des Gemischten Ausschusses dem Rat vor.

(3)

Der Rat überprüft die Übereinstimmung der vorgeschlagenen Änderungen mit den Kriterien in Nummer 1.

(4)

Die vorgeschlagenen Änderungen werden von der Kommission im Namen der Union genehmigt, sofern sie nicht von einer der Sperrminorität im Rat entsprechenden Zahl von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 4 EUV abgelehnt werden. Bei Vorliegen einer solchen Sperrminorität lehnt die Kommission die vorgeschlagenen Änderungen im Namen der Union ab.

(5)

Sollte bei weiteren Sitzungen des Gemischten Ausschusses, auch vor Ort, keine Einigung erzielt werden können, so wird die Angelegenheit gemäß dem Verfahren der Nummern 2 bis 4 erneut dem Rat vorgelegt, damit neue Elemente in den Standpunkt der Union einfließen können.

(6)

Die Kommission wird ersucht, rechtzeitig alle Schritte zu unternehmen, die als Folgemaßnahmen zu dem Beschluss des Gemischten Ausschusses notwendig sind, gegebenenfalls auch die Veröffentlichung des betreffenden Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union und die Vorlage aller für die Durchführung jenes Beschlusses erforderlichen Vorschläge.

Bei anderen Fragen, die keine Änderungen des Protokolls gemäß Artikel 12 Absatz 3 des partnerschaftlichen Abkommens und des Artikels 6 des Protokolls betreffen, wird der von der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretende Standpunkt nach Maßgabe der Verträge und gemäß den bewährten Arbeitsmethoden festgelegt.