31979D0089

79/89/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 15. Januar 1979 über die Genehmigung zum Erwerb des Kohlengroßhandelsunternehmens Lange, Kühl & Co. KG, Kiel (KGH), durch die Hugo Stinnes AG, Mülheim/Ruhr (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 019 vom 26/01/1979 S. 0044 - 0045


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15. Januar 1979 über die Genehmigung zum Erwerb des Kohlengroßhandelsunternehmens Lange, Kühl & Co. KG, Kiel (KGH), durch die Hugo Stinnes AG, Mülheim/Ruhr (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (79/89/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

aufgrund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere der Artikel 66 und 80,

aufgrund der Entscheidung Nr. 24/54 vom 6. Mai 1954 betreffend eine Verordnung über die Tatbestandsmerkmale der Kontrolle eines Unternehmens aufgrund des Artikels 66 § 1 des Vertrages, (1)

aufgrund des Antrags der Hugo Stinnes AG, Mülheim (Ruhr), Bundesrepublik Deutschland, vom 2. Juni 1978, ihr den Erwerb des Kohlengroßhandelsunternehmens Lange, Kühl & Co. KG, Kiel (KGH), zu genehmigen,

nach Einholung der Äusserung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,

in Erwägung folgender Gründe:

Die Hugo Stinnes AG ist eine 100prozentige Tochtergesellschaft der VEBA Aktiengesellschaft. Sie betreibt, wie andere Tochtergesellschaften und weitere von der VEBA kontrollierte Unternehmen, mit denen sie über die Muttergesellschaft verbunden ist, Handel mit festen Brennstoffen und ist dadurch ein Unternehmen im Sinne von Artikel 80 des Vertrages. Das Absatzvolumen aus Großhandelsgeschäften der in der VEBA zusammengeschlossenen Gesellschaften betrug 1977 in der Bundesrepublik Deutschland rund 5,7 Millionen Tonnen feste Brennstoffe.

Die Firma Lange, Kühl & Co. KG, Kiel (KGH), vertreibt im Großhandel feste Brennstoffe und ist somit ebenfalls ein Unternehmen im Sinne von Artikel 80 des Vertrages. Sie hat 1977 rund 335 000 Tonnen feste Brennstoffe abgesetzt.

Der Erwerb der Lange, Kühl & Co. KG durch ein von der VEBA Aktiengesellschaft kontrolliertes Großhandelsunternehmen führt zu einem Zusammenschluß im Sinne von Artikel 66 § 1 des Vertrages. Dabei wird das zu erwerbende Unternehmen auch mit den weiteren von der VEBA Aktiengesellschaft kontrollierten Unternehmen zusammengeschlossen.

In der aufgrund des Artikels 66 § 2 Absatz 4 eingeholten Äusserung der Bundesregierung wird auf einen hohen Marktanteil der VEBA im regionalen Bereich der Firma Lange, Kühl & Co. KG hingewiesen, der durch den Zusammenschluß weiter verstärkt würde. Unter diesen Umständen wird die Versagung der Genehmigung empfohlen, es sei denn, der Kohlengroßhandel der Firma Lange, Kühl & Co. KG würde im Rahmen eines Kooperationsvertrags auf die Dauer von mindestens fünf Jahren vollständig auf ein drittes Unternehmen übertragen. Dies ist nicht geschehen.

Der Anteil der von der VEBA Aktiengesellschaft, ihren Tochtergesellschaften und den von ihr kontrollierten Unternehmen auf der Stufe des Großhandels vertriebenen festen Brennstoffe an der Versorgung des relevanten Marktes, der Bundesrepublik Deutschland, kann mit rund 17 % angenommen werden. Diese Ziffer kennzeichnet jedoch die Stellung der VEBA Aktiengesellschaft am Markt nur unvollständig. Der grösste Teil der ehemaligen Verbraucher hat den Betrieb seiner Anlagen auf Heizöl umgestellt oder hält sich mittels bivalenter Anlagen die Entscheidung über den Einsatz fester oder fluessiger Brennstoffe offen. Der Absatz fester Brennstoffe in den Bereichen Hausbrand und übrige Industrie ist seit 1962 um 70 % gefallen. Demgemäß entfallen heute nur noch weniger als 30 % des Absatzes des Kohlengroßhandels (t = t) auf feste Brennstoffe, der weitaus grössere Teil hingegen auf Heizöl.

Der Preis für feste Brennstoffe orientiert sich daher weitgehend am Preis des leichten und schweren Heizöls. Unter diesen Umständen ist die VEBA Aktiengesellschaft nicht in der Lage, im Sinne von Artikel 66 § 2 die Preise zu bestimmen. Diese Feststellung trifft auch zu unter Berücksichtigung des Umstands, daß die VEBA selbst Mineralölprodukte herstellt und verkauft, denn das Volumen dieser Geschäfte überschreitet ebenfalls nicht rd. 17 % des Heizölverbrauchs in der Bundesrepublik. Der mangelnde Einfluß der VEBA Aktiengesellschaft auf die Preisbildung des Heizöls ist insbesondere auch durch das ungünstige Verhältnis Rohöl-Eigenproduktion zu Rohöleinsatz in den VEBA-Raffinerien (4,9 %) bedingt. Die VEBA Aktiengesellschaft vermag auch nicht die Verteilung zu kontrollieren, denn unter den durch den Wettbewerb des Heizöls seit nunmehr zwei Jahrzehnten vorherrschenden Bedingungen auf dem Markt für feste und fluessige Brennstoffe hat die VEBA Aktiengesellschaft im Bereich des Handels keine Marktmacht, die (1)ABl. der EGKS Nr. 9 vom 11.5.1954, S. 345.

ausreicht, um Absatzlenkungen vorzunehmen, Art und Menge des Absatzes zu bestimmen, die Märkte aufzuteilen oder eine Verknappung der Erzeugnisse zu bewirken.

Es ist auch nicht ersichtlich, daß die VEBA Aktiengesellschaft durch den Zusammenschluß in die Lage versetzt würde, den aus der Anwendung des Vertrages sich ergebenden Wettbewerbsregeln zu entgehen. Insbesondere erhält sie keine künstliche Vorzugsstellung, die ihr einen wesentlichen Vorteil im Zugang zu den Absatzmärkten verschafft.

Die in der Äusserung der Bundesregierung enthaltenen Bedenken beziehen sich auf Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Wettbewerb in einem begrenzten regionalen Bereich, der indessen kein bedeutender Teil des gemeinsamen Marktes ist. Die vorgebrachten Bedenken reichen daher nicht aus, um ein Versagen der Genehmigung zu rechtfertigen.

Das beabsichtigte Vorgehen entspricht den Genehmigungsbedingungen des Artikels 66 § 2 und kann genehmigt werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Erwerb des Kohlengroßhandelsunternehmens Lange, Kühl & Co. KG, Kiel (KGH), durch die Hugo Stinnes AG, Mülheim (Ruhr), wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Hugo Stinnes AG, Mülheim (Ruhr), Bundesrepublik Deutschland, gerichtet.

Brüssel, den 15. Januar 1979

Für die Kommission

Raymond VOÜL

Mitglied der Kommission