31988D0468

88/468/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. März 1988 über die Beihilfen der französischen Regierung an ein Unternehmen des Agrarmaschinensektors in St. Dizier, Angers und Croix (International Harvester/Tenneco) (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 229 vom 18/08/1988 S. 0037 - 0042


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. März 1988

über die Beihilfen der französischen Regierung an ein Unternehmen des Agrarmaschinensektors in St. Dizier, Angers und Croix

(International Harvester/Tenneco)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(88/468/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Satz,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äusserung gemäß vorgenanntem Artikel 93 und unter Berücksichtigung dieser Äusserungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Die französische Regierung unterrichtete die Kommission auf deren wiederholte Anfrage mit Schreiben vom 3. Oktober 1985 und 30. Januar 1986 verspätet über eine finanzielle Unterstützung, die sie dem drittgrössten Unternehmen des französischen Agrarmaschinensektors gewährte.

Bei dieser Unterstützung zur Finanzierung eines Umstrukturierungsprogramms des Empfängers in den Jahren 1985 und 1986 handelte es sich um folgende Maßnahmen:

- einen Zuschuß von 40 Millionen Französischen Franken, der 1985 gezahlt wurde,

- ein Beteiligungsdarlehen von 135 Millionen Französischen Franken, das zur einen Hälfte 1985 und zur anderen 1986 gezahlt und für eine Dauer von 15 Jahren mit einem Zahlungsaufschub von drei Jahren gewährt wurde; der Zinssatz richtet sich nach der Brutto-Selbstfinanzierungsmarge des Unternehmens bei einem Hoechstsatz von 14 %.

Die Kommission vertrat die Auffassung, daß diese Beihilfen unter Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag fallen und aufgrund der ihr von den französischen Behörden vorgelegten Informationen den Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag nicht zu genügen scheinen. Deswegen leitete sie wegen dieser Beihilfen das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 ein.

Mit Schreiben vom 3. März 1986 forderte sie die französische Regierung zur Äusserung auf. Die übrigen Mitgliedstaaten wurden am 20. Mai 1986 und die anderen Beteiligten am 27. Mai 1986 von dieser Sache unterrichtet.

II

Die französische Regierung legte im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 des EWG-Vertrags mit Schreiben vom 27. August 1986 ihre Bemerkungen vor.

Nach Angaben der französischen Behörden stellt der Zuschuß wegen seines sozialen und regionalen Interesses einen aussergewöhnlichen Kredit dar, um eine schwere Störung der Beschäftigungslage in den betreffenden Gebieten zu vermeiden, falls Tenneco die französische Tochter der International Harvester nicht übernimmt.

In ihrer ersten Mitteilung hatten die französischen Behörden geltend gemacht, daß die Zukunft der französischen Produktion der International Harvester mit Niederlassungen in Angers, St. Dizier und Croix wegen der erheblichen Schwierigkeiten des amerikanischen Mutterhauses und der Bevorzugung der übrigen Tätigkeiten dieses Hauses auf Kosten der schweren Agrarmaschinen, für welche die Aufträge weltweit schon lange zurückgehen, seit mehreren Jahren auf dem Spiel steht. Den vorliegenden Informationen zufolge sind die Beihilfen zur Finanzierung einer Umstrukturierung der Tätigkeiten des Empfängers bestimmt, bei der zunächst das Mähdreschwerk in Angers (2 000 Mähdrescher jährlich, 185 Beschäftigte) geschlossen, das Werk in Croix auf die Herstellung von Kabinen (Herabsetzung von 515 auf 260 Arbeitsplätze) beschränkt und das Traktorenendfertigungswerk in St. Dizier auf die Herstellung von Getrieben für mittlere und grosse Traktoren des Konzerns mit weiterhin 1 800 Arbeitsplätzen spezialisiert werden sollen. Im Rahmen des für 1986 bis 1989 geplanten Investitionsprogramms, das sich für die beiden noch verbleibenden Werke (St. Dizier und Croix) auf 1,2 Milliarden Französische Franken beläuft, werden bis zum Ende dieses Zeitraums 500 bzw. 250 Arbeitsplätze geschaffen.

Im Laufe des Verfahrens haben drei andere Mitgliedstaaten, zwei lokale Verwaltungen, eine Verbindungsstelle der Regierung sowie ein Unternehmen der Kommission ihre Bemerkungen übermittelt.

III

Der Zuschuß von 40 Millionen Französischen Franken ebenso wie die Zinsvergütung und der Zahlungsaufschub für das Beteiligungsdarlehen von 135 Millionen Französischen Franken stellen Beihilfen dar, mit denen der Empfänger eine Reihe von Investitionen durchführen kann, ohne die gesamten Kosten selber tragen zu müssen.

Was das mit einer Zinsvergütung ausgestattete Beteiligungsdarlehen betrifft, so wurde dieses für eine Laufzeit von 15 Jahren mit einem Zahlungsaufschub von drei Jahren und zu einem Zinssatz gewährt, der sich nach der Brutto-Selbstfinanzierungsspanne des Unternehmens richtet, höchstens aber 14 % beträgt. Die Beihilfeelemente ergeben sich aus dem Tilgungsaufschub von drei Jahren und aus dem Unterschied zwischen dem vom Unternehmen für das Beteiligungsdarlehen tatsächlich gezahlten Zinssatz und dem entsprechenden Bezugszinssatz für Frankreich, d. h. dem Zinssatz für Ausrüstungskredite des Crédit National. Während der Zeit, in der die betreffenden Beihilfen gewährt wurden (1985 und 1986), schwankte dieser Zinssatz zwischen 14,0 % und 9,25 %. Unter Berücksichtigung der äusserst schlechten Ergebnisse der vergangenen Jahre und der gegenwärtigen Schwierigkeiten des Agrarmaschinensektors ist anzunehmen, daß das Unternehmen über eine geringe Brutto-Selbstfinanzierungsspanne verfügt hat oder zumindest in den kommenden Jahren verfügen wird und der zu zahlende Zinssatz folglich unter dem Marktzinssatz liegen wird.

Kennzeichnend für die Beihilfe, die sich aus dem Beteilingungsdarlehen ergibt, ist die Ungewißheit, ja Unmöglichkeit, die Zinsvergütung und folglich den Beihilfeumfang zu bestimmen. Diese fehlende Transparenz trägt dazu bei, die betreffende Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu machen, und schließt gleichzeitig aus, die Anwendung einer der Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag in Erwägung zu ziehen.

Um diese Informationslücken zu schließen, forderte die Kommission die französische Regierung mit Fernschreiben vom 23. Oktober 1985 und mit Schreiben vom 3. Dezember 1985 und 3. März 1986 dreimal auf, die Bedingungen des Beteiligungsdarlehens mitzuteilen. Die französischen Behörden beschränkten sich auf die Mitteilung, daß sich der Zinssatz für das Beteiligungsdarlehen nach der künftigen Brutto-Selbstfinanzierungsspanne des Empfängers richtet, höchstens aber 14 % beträgt. Über das Verhältnis zwischen der Brutto-Selbstfinanzierungsspanne und dem Zinssatz wurden jedoch keine Angaben gemacht.

Da demnach über das Datum der Gewährung des betreffenden Darlehens und über die Brutto-Selbstfinanzierungsspanne sowie über das Verhältnis zwischen der Brutto-Selbstfinanzierungsspanne und dem vom Unternehmen tatsächlich gezahlten Zins nichts bekannt ist, kann die Kommission das Beihilfeelement des Beteiligungsdarlehens weder berechnen noch veranschlagen.

Unter diesen durch die fehlende Bereitschaft der französischen Regierung zur Zusammenarbeit gekennzeichneten Umständen sieht sich die Kommission dennoch verpflichtet, das vorliegende Verfahren mit einer Entscheidung abzuschließen, die sie auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen erlässt (siehe dazu das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 234/84, Meura).

Die obigen Umstände und der komplexe Charakter der betreffenden Beihilfe erklären, warum das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag so lange gedauert hat.

IV

Alle diese Beihilfen hätten der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag mitgeteilt werden müssen. Da die französische Regierung dies rechtzeitig zu tun unterließ, konnte sich die Kommission nicht zu den Beihilfen äussern, bevor diese durchgeführt wurden. Deren Gewährung war also gemeinschaftsrechtlich unzulässig. Die durch das Versäumnis der Mitteilungspflicht geschaffene Situation wiegt um so schwerer, als die Beihilfen bereits an den Empfänger ausgezahlt wurden. Ausserdem wurde die Hälfte des Beteiligungsdarlehens von 135 Millionen Französischen Franken nach Eröffnung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag vergeben. Demnach sind sämtliche Beihilfen als gemeinschaftsrechtlich unzulässig anzusehen. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß der zwingende und öffentliche Charakter der in Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag niedergelegten Verfahrensvorschriften (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 19. Juni 1973 in der Rechtssache 77/72, Capolongo) es verbietet, die Unzulässigkeit der betreffenden Beihilfen im nachhinein zu bereinigen. Die Rechtswidrigkeit sämtlicher Beihilfen ergibt sich daraus, daß sie mit den Verfahrensvorschriften des Artikels 93 Absatz 3 EWG-Vertrag nicht übereinstimmt.

Im übrigen kann die Kommission im Fall der Unvereinbarkeit von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt auf die ihm durch das Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, Kohlegesetz, gebotenen Mittel zurückgreifen und die Mitgliedstaaten verpflichten, die Beihilfe durch deren Wiedereinziehung bei den Empfängern abzuschaffen.

V

Die Beihilfen sind ausserdem gemäß Artikel 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Auf dem Agrarmaschinenmarkt der Gemeinschaft herrscht ein bedeutender innergemeinschaftlicher Handel, auf den 28 % der Gemeinschaftsproduktion entfällt. Des weiteren gehört ein grosser Teil des Marktes multinationalen Unternehmen (Massey-Ferguson, Case/Brown/International Harvester, John Deere, Ford), die ihre Investitionen in verschiedenen Mitgliedstaaten im Rahmen weltweiter Investitionsprogramme tätigen und ihre verschiedenen Produktionsstätten im Hinblick auf die Erreichung von Skalenerträgen auf die Herstellung bestimmter Erzeugnisse oder Erzeugniskomponenten spezialisieren, welche in anderen Werken, die sich häufig in anderen Mitgliedstaaten befinden, montiert werden.

Somit beschränkt sich dieser innergemeinschaftliche Handel im Agrarmaschinensektor nicht auf Enderzeugnisse und auf Ersatzteile, sondern umfasst auch Maschinenbauteile wie Motoren, Getriebe, Traktoren, Kabinen usw.

Ausserdem ist festzustellen, daß der Markt durch strukturelle Überkapazitäten von etwa 50 % gekennzeichnet ist, die einen lebhaften Wettbewerb zwischen den einzelnen Herstellern, einen gewaltigen Preisdruck und eine erhebliche Reduzierung der Arbeitskräfte in diesem Industriezweig zur Folge haben (von 1976 bis 1986 - 31 % in der gesamten Gemeinschaft, davon 51 % in Belgien, 50 % im Vereinigten Königreich, 34 % in Deutschland, 29 % in den Niederlanden und 24 % in Frankreich).

Die gemeinschaftliche Traktorenproduktion wurde in der Zeit von 1979 bis 1985 in Frankreich um 10 %, in Italien um 21 %, in Deutschland um 22 %, im Vereinigten Königreich um 27 % und im Gemeinschaftsdurchschnitt um 23 % gedrosselt.

Das geförderte Unternehmen, auf das 1985 14 % der Traktoreneintragungen entfielen, ist auf dem französischen Agrarmaschinenmarkt das drittgrösste Unternehmen und exportiert 37 % seines Umsatzes von 2,255 Milliarden Französischen Franken, davon einen erheblichen Teil nach den übrigen Mitgliedstaaten.

Aus diesen Gründen sind die fraglichen Beihilfen geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag dadurch zu verfälschen, daß das betreffende Unternehmen und die französische Agrarmaschinenproduktion bevorzugt werden.

Wird durch eine einzelstaatliche finanzielle Beihilfe die Stellung bestimmter Unternehmen im Vergleich zu anderen konkurrierenden Unternehmen in der Gemeinschaft verstärkt, so werden diese anderen Unternehmen dadurch beeinträchtigt.

Die beanstandeten Beihilfen verfälschen den Wettbewerb insofern, als sie die Finanzlage des geförderten Unternehmens aufbessern und der Gewinn, den das Unternehmen mit seiner Investition durch Einsparungen bei seinen übrigen Kosten macht, steigt, was ihm einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den anderen Herstellern verschafft, die ähnliche Maßnahmen auf eigene Kosten durchgeführt haben bzw. durchführen.

VI

Gemäß Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag sind Beihilfen mit den darin beschriebenen Merkmalen grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die Ausnahmen von diesem Grundsatz, die in Artikel 92 Absatz 2 des EWG-Vertrags niedergelegt sind, können im vorliegenden Fall wegen der Art und der Ziele der geplanten Beihilfen nicht zum Zuge kommen.

Gemäß Artikel 92 Absatz 3 des EWG-Vertrags müssen die Beihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt als vereinbar angesehen werden können, im Gesamtrahmen der Gemeinschaft beurteilt werden. Um das ordnungsgemässe Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu sichern und den Grundsätzen des Artikels 3 Buchstabe f) EWG-Vertrag Rechnung zu tragen, sind die in Artikel 92 Absatz 3 niedergelegten Ausnahmen vom Grundsatz des Absatzes 1 desselben Artikels bei der Prüfung einer Beihilferegelung oder Einzelbeihilfe eng auszulegen.

Im übrigen können die Ausnahmen nur zur Anwendung gelangen, wenn die Kommission feststellt, daß die Marktkräfte allein, also ohne Beihilfen, nicht ausreichen würden, um die Unternehmen bzw. etwaige Beihilfeempfänger zu veranlassen, eine der Zielsetzungen aus eigener Kraft zu erreichen.

Werden die Ausnahmen auf Fälle angewandt, die zur Verwirklichung eines solchen Ziels nicht beitragen oder für die eine Beihilfe nicht notwendig ist, wo würden Industriezweige und Unternehmen bestimmter Mitgliedstaaten ohne jede Rechtfertigung im Sinne des gemeinsamen Interesses gemäß Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag Vorteile erhalten, durch die ihre Finanzlage aufgebessert, die Handelsbedingungen zwischen Mitgliedstaaten verändert und der Wettbewerb verfälscht würden.

Die französische Regierung konnte der Kommission keinen Grund angeben, und die Kommission hat keinen Grund entdecken können, der es erlauben würde, die betreffenden Beihilfen einer der Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag zuzuordnen.

Die vorerwähnten Beihilfen fallen demzufolge nicht unter die in Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen.

Was die Ausnahme des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b) EWG-Vertrag betrifft, so ist offensichtlich, daß die betreffenden Beihilfen nicht dazu bestimmt sind, ein Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse zu fördern oder eine beträchtliche Störung im französischen Wirtschaftsleben zu beheben. Die besonderen Beihilfen zugunsten eines einzigen Unternehmens des Agrarmaschinensektors sind nicht geeignet, in den in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) EWG-Vertrag beschriebenen Situationen Abhilfe zu schaffen. Die französische Regierung hat im übrigen keinen derartigen Grund angeführt, um die fraglichen Beihilfen zu rechtfertigen. Was die Vorschriften der Buchstaben a) und c) des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag über Beihilfen zugunsten der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete betrifft, so ist darauf hinzuweisen, daß in den Gebieten, in denen die Investitionen durchgeführt wurden bzw. werden (Haute Marne und Nord; das Werk in Angers, Maine und Loire ist geschlossen), die Lebenshaltung im Sinne der Ausnahme des Buchstaben a) nicht aussergewöhnlich niedrig ist oder dort eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht.

Ebensowenig erfuellen die Beihilfen die Voraussetzungen des Buchstaben c). Dazu ist festzustellen, daß sich von den drei genannten Produktionsorten nur die Produktionsstätte in Angers (185 Arbeitsplätze), die im Rahmen des Investitionsprogramms abgeschafft wurde, in einem Gebiet befindet, das regionale Beihilfen erhalten darf. Weder der Zuschuß von 40 Millionen Französischen Franken noch das zinsbegünstigte Beteiligungsdarlehen von 135 Millionen Französischen Franken stammen aber aus einer regionalen Beihilferegelung. Die genannte Beihilfe ist nicht dazu bestimmt, die Entwicklung bestimmter Wirtschaftsgebiete im Sinne des Buchstaben c) zu fördern. Angesichts der gegenwärtigen Situation sowie der Perspektiven des Agrarmaschinenmarktes ist im übrigen festzustellen, daß die Gewährung der betreffenden Beihilfen den Wettbewerb in einer Weise verfälscht, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Folglich fallen die Beihilfen nicht in den Anwendungsbereich der Ausnahme des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag regionaler Teil.

Was schließlich die Ausnahme des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag zugunsten von Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftstätigkeiten betrifft, so ist zu sagen, daß die betreffenden Beihilfen zwar die Entwicklung des begünstigten Unternehmens, nicht aber die Entwicklung des betreffenden Sektors auf Gemeinschaftsebene fördern und den innergemeinschaftlichen Handel in einer Weise beeinflussen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

Auf dem gemeinschaftlichen Agrarmaschinenmarkt herrscht eine Überkapazität von etwa 50 %, die vor allem auf einen erheblichen Verkaufsrückgang während der letzten zehn Jahre zurückzuführen ist; die Verkäufe kleiner und mittlerer Traktoren sind zwischen 1979 und 1984 um 23 % zurückgegangen.

Infolgedessen herrscht im Agrarmaschinensektor ein starker Preisdruck, der erhebliche Rabatte seitens der verschiedenen Hersteller und damit eine weitere Verengung der schmalen Gewinnspanne zur Folge hat.

Die Kommission erklärte 1984 ein italienisches Beihilfevorhaben zugunsten eines Unternehmens auf dem Gebiet der Agrarmotoren und -traktoren in Form einer Zinsvergütung für unvereinbar mit dem Vertrag im Sinne des Artikels 92 EWG-Vertrag, da die Produktionskapazitäten aufgrund der geförderten Investition gestiegen seien - Entscheidung 84/364/EWG der Kommission (1).

International Harvester/Tenneco ist ein multinationales Unternehmen (einer der 50 grössten internationalen Konzerne mit einem Umsatz von 130 Milliarden Französischen Franken und einem Nettogewinn von 5,5 Milliarden Französischen Franken im Jahr 1984), das Agrarmaschinen und/oder -bauteile in den Vereinigten Staaten sowie - in der Gemeinschaft - an mehreren Orten in Frankreich, Deutschland und im Vereinigten Königreich herstellt.

Bevor Tenneco die Tätigkeiten der International Harvester in Europa übernahm, stellte das Unternehmen bereits in zwei Werken seiner Tochtergesellschaft J.I. Case (Leigh und Meltham) Agrarmaschinen im Vereinigten Königreich her. Mit der Übernahme der französischen (Produktionsstätten in Croix, Angers und St. Dizier), englischen (Produktionsstätte in Doncaster) und deutschen (Produktionsstätte in Neuß) Tätigkeiten der International Harvester hat Tenneco nicht nur die Marktanteile und Kapazitäten seines Konkurrenten übernommen, sondern auch die Vertriebssysteme auf Märkten, wo Tenneco bisher nur relativ schwach vertreten war.

Tenneco stellt in Europa in verschiedenen Werken in Frankreich, im Vereinigten Königreich und in Deutschland Agrarmaschinen her. Die von Tenneco in Frankreich getroffenen Maßnahmen (Verzicht auf die Herstellung von Mähdreschern, Spezialisierung der anderen Produktionsorte) sind Teil eines auf internationaler Ebene durchgeführten Investitionsprogramms zur Modernisierung und Anpassung der Kapazitäten von Tenneco an die Weltmarktlage.

Die Neuordnung der Produktion im Rahmen des Internationalen Investitionsprogramms von Tenneco bei gleichzeitiger Spezialisierung bestimmter Produktionsstätten auf die Herstellung von Bauteilen und/oder bestimmten Erzeugnissen und die Ausfuhr von Einzelteilen nach anderen Werken zur endgültigen Montage erschweren eine Bewertung der Folgen für den gemeinschaftlichen Agrarmaschinenmarkt.

Die Entscheidung der französischen Behörden, Beihilfen zu gewähren, hat wahrscheinlich keinen Einfluß auf den Gesamtumfang und die Ziele dieses Programms. Wie aber im weiteren Verlauf gezeigt wird, beeinflussen die betreffenden Beihilfen die Entscheidung über die geographische Verteilung der Investitionen, die Spezialisierung und die Schließung von Produktionsstätten. Die Beihilfemaßnahmen wirken sich also sowohl auf andere gemeinschaftliche Tochtergesellschaften von Tenneco als auch auf alle Agrarmaschinenunternehmen in der Gemeinschaft aus.

Die Gewährung der Beihilfen hat Tenneco veranlasst, die International Harvester France zu übernehmen, und eine bedeutendere Verringerung der Kapazitäten in Frankreich verhindert. Tenneco hat hingegen beschlossen, die Traktorenproduktion in seinem Unternehmen in Meltham/Huddersfield im Vereinigten Königreich 1988 einzustellen und die Produktion von Bauteilen zu drosseln sowie die Produktionsstätte für die Herstellung von Bauteilen in Leigh/Manchester zu schließen, wodurch etwa 1 000 Arbeitsplätze verlorengehen.

Die einzige tatsächliche Kapazitätssenkung, die die französischen Behörden mitteilten, erfolgt im Rahmen der Schließung der Werkes in Angers (185 Arbeitsplätze, Jahreskapazität: 2 000 Einheiten), weil die Mindestgrösse, die Tenneco für notwendig erachtet, um mit den europäischen Hauptkonkurrenten in Wettbewerb zu treten, von diesem Werk nicht erreicht wird. Ausserdem betreffen die gemeldeten Kapazitätskürzungen vor allem wenig genutzte Kapazitäten, was sich nur in sehr beschränktem Masse auf den Markt auswirkt.

Die von Tenneco durchgeführten Kapazitätssenkungen sind lediglich auf die jüngste Marktentwicklung zurückzuführen. Die Nachfrage ist nämlich in derart grossem Umfang zurückgegangen, daß sich Unternehmen überall in der Gemeinschaft der neuen Situation anpassen müssen.

Die Spezialisierung der anderen Produktionsstätten auf die Herstellung von Traktorenbauteilen, die zum grossen Teil nach Herstellungsorten in anderen Mitgliedstaaten zur endgültigen Montage exportiert werden, hängt sogar mit einer Kapazitätserhöhung zusammen. Abgesehen nämlich von dem Verzicht auf die Herstellung von Mähdreschern und die Spezialisierung der Produktion anderer Werke bei einem Verlust von 440 Arbeitsplätzen umfasst das geförderte Investitionsprogramm in Höhe von 1,2 Milliarden Französischen Franken die Schaffung von 750 Arbeitsplätzen in einer durch starke Überkapazitäten (etwa 50 %) und einen lebhaften innergemeinschaftlichen Handel gekennzeichneten Industrie. Diese Nettozunahme von 310 Arbeitnehmern bei Tenneco France, die mit einer Steigerung der Produktivität im Rahmen des Investitionsprogramms zur Rationalisierung und Spezialisierung zusammenhängt, führt zwangsläufig zu einer Erhöhung der Produktion in diesem Unternehmen. Es ist darauf hinzuweisen, daß diese Investition dank der Gewährung der betreffenden Beihilfen in Frankreich und keinem anderen Mitgliedstaat, in dem Tenneco Produktionsstätten besitzt, getätigt wurde. Das geförderte Unternehmen kann also aufgrund der Beihilfen seine Produktionskapazitäten auf einem Markt mit hohen Überkapazitäten erhöhen.

Angesichts der äusserst schwierigen Lage des Agrarmaschinenmarktes, der sich vor den neunziger Jahren nicht mehr stabilisieren dürfte, muß festgestellt werden, daß die Zustimmung zum Zuschuß von 40 Millionen Französischen Franken sowie zur Zinsvergütung und zum Zahlungsaufschub für das Beteiligungsdarlehen in Höhe von 135 Millionen Französischen Franken zugunsten der International Harvester France darauf hinausliefe, ihre Konkurrenten so zu benachteiligen, daß ihre Verkäufe in ungerechtfertigter Weise zurückgehen würden und/oder sie gezwungen wären, sich vom Markt zurückzuziehen.

Schwere und Dauer der gegenwärtigen Krise des Agrarmaschinensektors in der Gemeinschaft haben anderen Unternehmen eine hohe Anpassungsbereitschaft abverlangt, und zwar ohne jedwede Beihilfe und trotz der finanziellen Schwierigkeiten vieler von ihnen sowie der Probleme, vor die sie sich infolge des Verlustes von Arbeitsplätzen in Verbindung mit drakonischen Umstrukturierungsmaßnahmen gestellt sahen.

Angesichts der Finanzlage der Muttergesellschaft und ihres eigenen Interesses an der Durchführung des geplanten Investitionsprogramms ist davon auszugehen, daß die Marktkräfte ausreichen dürften und die Investitionen auch ohne Gewährung der Beihilfe durchgeführt werden.

Daher kann von den Beihilfen nicht gesagt werden, daß sie zu einer Entwicklung beitragen, die aus gemeinschaftspolitischer Sicht geeignet ist, die handelsverzerrenden Wirkungen der Beihilfen auszugleichen.

Abschließend ist festzustellen, daß die Beihilfen unzulässig sind, weil die französische Regierung ihren Verpflichtungen aus Artikel 93 Absatz 3 des EWG-Vertrags nicht nachgekommen ist. Ausserdem erfuellen sie nicht die für eine Anwendung der Ausnahmen des Artikels 92 Absätze 2 und 3 EWG-Vertrag geforderten Voraussetzungen.

Die Beihilfen müssen also durch Wiedereinziehung abgeschafft werden. Was speziell das Beteiligungsdarlehen betrifft, so war die Kommission aus dem im Teil III der Begründung dieser Entscheidung angegebenen Gründen nicht in der Lage, das beizutreibende Beihilfeelement quantitativ zu bestimmen. Deswegen muß die französische Regierung, wenn sie die Maßnahmen zur Durchführung der vorliegenden Entscheidung ergreift, den beizutreibenden Beihilfebetrag unter Zugrundelegung der von der Kommission festgelegten Modalitäten selber bestimmen, d. h.: Der Beihilfebetrag entspricht dem Unterschied zwischen dem Zinssatz für das Ausrüstungsdarlehen des Crédit National zum Zeitpunkt der Gewährung des betreffenden Beteiligungsdarlehens und dem vom Unternehmen International Harvester/Tenneco France bis zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung tatsächlich gezahlten Zins. Diese Maßnahmen sind der Kommission zur Überprüfung ihrer Übereinstimmung mit dieser Entscheidung innerhalb von zwei Monaten mitzuteilen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die der International Harvester/Tenneco France von der französischen Regierung in den Jahren 1985 und 1986 gewährten Beihilfen in Form eines Zuschusses von 40 Millionen Französischen Franken, einer Zinsvergütung für ein Beteiligungsdarlehen von 135 Millionen Französischen Franken, die dem Unterschied zwischen dem Marktzinssatz und den vom Unternehmen tatsächlich gezahlten Zins entspricht, sowie eines dreijährigen Zahlungsaufschubs in Verbindung mit dem Beteiligungsdarlehen sind wegen Verletzung der Verfahrensvorschriften des Artikels 93 Absatz 3 EWG-Vertrag unzulässig. Ausserdem sind diese Beihilfen gemäß Artikel 92 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2

Die Französische Republik ist verpflichtet, die in Artikel 1 genannten Beihilfen durch Wiedereinziehung abzuschaffen.

Artikel 3

Die französische Regierung unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten über die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 29. März 1988

Für die Kommission

Peter SUTHERLAND

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 192 vom 20. 7. 1984, S. 35.