6.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/1


BESCHLUSS (EU) 2018/538 DES RATES

vom 7. Dezember 2017

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und über die vorläufige Anwendung von Änderung 1 der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 5 und 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat gemäß dem Beschluss des Rates vom 8. Mai 2017, in dem die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen ermächtigt wird, im Namen der Union eine Änderung der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union (1) (im Folgenden „Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406“) ausgehandelt.

(2)

Die Änderung 1 zur Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union (im Folgenden „Änderung 1“)wurde am 28. Juli 2017 paraphiert.

(3)

Die Änderung 1 sollte — vorbehaltlich ihres späteren Abschlusses — im Namen der Union unterzeichnet werden.

(4)

Bis zu ihrem Inkrafttreten sollte die Änderung 1, einschließlich ihres Addendums, in Einklang mit Artikel II Buchstabe A der Änderung 1 bis zum Abschluss der für ihr Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden.

(5)

Für die Beteiligung der Union an der Verwaltung der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Modernisierung des Flugverkehrsmanagements, Forschung und Entwicklung in der Zivilluftfahrt und globale Interoperabilität (im Folgenden „Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A“), das im Addendum zur Änderung 1 enthalten ist und die Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 ersetzt, müssen Verfahrensmodalitäten festgelegt werden.

(6)

Es ist angezeigt, dass der Rat die Kommission nach Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags ermächtigt, Änderungen der Anhänge der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A und der Anlagen zu diesen Anhängen zu billigen sowie zusätzliche Anhänge und Anlagen anzunehmen, vorbehaltlich der vorherigen und rechtzeitigen Anhörung des vom Rat bestellten Sonderausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Union — der Änderung 1 der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union wird — vorbehaltlich des Abschlusses der besagten Änderung — genehmigt.

Der Wortlaut der Änderung 1 ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Änderung 1 im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Die Änderung 1 wird einschließlich ihres Addendums gemäß Artikel II Absatz A der Änderung 1 ab ihrer Unterzeichnung (2) vorläufig angewandt, bis die für ihr Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Die Kommission legt nach Anhörung des vom Rat bestellten Sonderausschusses die Standpunkte fest, die von der Union im in Artikel III der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A genannten Management der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A und ihrer Anhänge im Hinblick auf Folgendes zu vertreten sind:

a)

die Annahme von zusätzlichen Anhängen zur Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A und Anlagen zu den Anhängen zur Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A;

b)

die Annahme von Änderungen der Anhänge zu der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A und der Anlagen zu diesen Anhängen.

Artikel 5

Unbeschadet des Artikels 4 dieses Beschlusses kann die Kommission alle geeigneten Maßnahmen nach den Artikeln III, IV, V, VII und VIII der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A ergreifen.

Artikel 6

Die Kommission vertritt die Union bei Konsultationen nach Artikel XI der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A.

Artikel 7

Die Kommission unterrichtet den Rat regelmäßig über die Fortschritte bei der Durchführung der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A.

Artikel 8

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. ANVELT


(1)  Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union (ABl. L 89 vom 5.4.2011, S. 3).

(2)  Der Zeitpunkt der Unterzeichnung der Änderung 1 wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.