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17.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331/31 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 22. November 2007
über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik
(2007/798/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Gemeinschaft hat mit der Republik Mosambik ein partnerschaftliches Fischereiabkommen ausgehandelt, das Fischereifahrzeugen aus der Gemeinschaft Fangmöglichkeiten in der mosambikanischen Fischereizone einräumt. |
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(2) |
Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde am 21. Dezember 2006 ein neues partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik (nachstehend „Partnerschaftsabkommen“ genannt) paraphiert. |
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(3) |
Das mit der Verordnung (EG) Nr. 2329/2003 (1) genehmigte Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik wird durch das neue Partnerschaftsabkommen ersetzt. |
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(4) |
Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass das Partnerschaftsabkommen baldmöglichst angewandt wird, damit die Gemeinschaftsschiffe ihre Fangtätigkeiten fortsetzen können. Die beiden Vertragsparteien haben daher ein Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Partnerschaftsabkommens ab 1. Januar 2007 paraphiert. |
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(5) |
Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, das Abkommen in Form eines Briefwechsels zu genehmigen. |
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(6) |
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten ist festzulegen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik (nachstehend „Abkommen in Form eines Briefwechsels“ genannt) wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sowie das Partnerschaftsabkommen sind diesem Beschluss im Wortlaut beigefügt.
Artikel 2
Die im Protokoll zum Partnerschaftsabkommen festgelegten Fangmöglichkeiten werden vorläufig wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:
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Fischereikategorie |
Schiffstyp |
Mitgliedstaat |
Lizenzen |
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Thunfischfang |
Ringwadenfänger |
Spanien |
23 |
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Frankreich |
20 |
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Italien |
1 |
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Thunfischfang |
Langleiner |
Spanien |
23 |
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Frankreich |
11 |
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Portugal |
9 |
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Vereinigtes Königreich |
2 |
Schöpfen die Anträge dieser Mitgliedstaaten auf Fischereilizenzen die im Protokoll zum Partnerschaftsabkommen festgelegten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.
Artikel 3
Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des Abkommens in Form eines Briefwechsels fischen, teilen der Kommission nach den in der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See (2) vorgesehenen Modalitäten die Mengen mit, die aus den einzelnen Beständen in der mosambikanischen Fischereizone gefangen wurden.
Artikel 4
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Geschehen zu Brüssel am 22. November 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. PINHO
(1) Verordnung (EG) Nr. 2329/2003 des Rates vom 22. Dezember 2003 über den Abschluss des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 43).
ABKOMMEN
in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik
A. Schreiben der Regierung der Republik Mosambik
Sehr geehrter Herr …,
ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das am 21. Dezember 2006 paraphierte Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Mosambik andererseits, einschließlich des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2011, des Protokollanhangs und der Anlagen hierzu, mitzuteilen, dass die Regierung der Republik Mosambik bereit ist, dieses Abkommen mit Wirkung vom 1. Januar 2007 bis zu seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 17 vorläufig anzuwenden, sofern die Europäische Gemeinschaft ebenfalls dazu bereit ist.
In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass die erste Rate der in Artikel 2 des Protokolls vorgesehenen finanziellen Gegenleistung bis spätestens 31. Oktober 2007 gezahlt wird.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden.
Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Regierung Mosambiks
B. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft
Sehr geehrter Herr …,
ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:
„Sehr geehrter Herr …,
ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das am 21. Dezember 2006 paraphierte Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Mosambik andererseits, einschließlich des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2011, des Protokollanhangs und der Anlagen hierzu, mitzuteilen, dass die Regierung der Republik Mosambik bereit ist, dieses Abkommen mit Wirkung vom 1. Januar 2007 bis zu seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 17 vorläufig anzuwenden, sofern die Europäische Gemeinschaft ebenfalls dazu bereit ist.
In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass die erste Rate der in Artikel 2 des Protokolls vorgesehenen finanziellen Gegenleistung bis spätestens 31. Oktober 2007 gezahlt wird.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden.“
Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung zu bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Europäische Gemeinschaft
PARTNERSCHAFTLICHES FISCHEREIABKOMMEN
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,
und
DIE REPUBLIK MOSAMBIK, nachstehend „Mosambik“ genannt,
nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —
IN ANBETRACHT der engen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Mosambik, insbesondere im Rahmen des Abkommens von Cotonou, sowie des beiderseitigen Wunsches, diese Zusammenarbeit zu vertiefen,
IN ANBETRACHT des Wunsches beider Parteien, die verantwortungsvolle Bewirtschaftung der Fischereiressourcen durch eine verstärkte Zusammenarbeit zu fördern,
GESTÜTZT AUF die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen,
IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, DASS Mosambik im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen in einer Zone von 200 Seemeilen ab der Basislinie seine Hoheitsgewalt und Gerichtsbarkeit ausübt,
ENTSCHLOSSEN, die Beschlüsse und Empfehlungen der einschlägigen regionalen Organisationen, denen die Vertragsparteien angehören, umzusetzen,
IN DEM BEWUSSTSEIN der Bedeutung der Grundsätze des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der auf der FAO-Konferenz 1995 angenommen wurde,
IN DEM BESTREBEN, im beiderseitigen Interesse im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei mit dem Ziel der langfristigen Bestandserhaltung und einer nachhaltigen Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres zusammenzuarbeiten,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine solche Zusammenarbeit auf die Komplementarität der Initiativen und Maßnahmen gestützt sein muss, die, ob nun gemeinsam oder allein durchgeführt, einander ergänzen, im Einklang mit der Zielsetzung stehen und Synergie gewährleisten,
ENTSCHLOSSEN, zum Zwecke dieser Zusammenarbeit den zur Durchführung der mosambikanischen Fischereipolitik erforderlichen Dialog durch Einbeziehung der Akteure der Bürgergesellschaft in die Wege zu leiten,
IN DEM WUNSCH, die Modalitäten und Bedingungen für die Fischereitätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe in den mosambikanischen Gewässern und für die Ausübung einer verantwortungsvollen Fischerei in jenen Gewässern durch die Gemeinschaft festzulegen,
IN DEM FESTEN WILLEN, eine engere wirtschaftliche Zusammenarbeit in der Fischwirtschaft sowie in den vor- und nachgelagerten Bereichen durch Förderung der Kooperation von Unternehmen der beiden Vertragsparteien herbeizuführen —
KOMMEN HIERMIT WIE FOLGT ÜBEREIN:
Artikel 1
Geltungsbereich
Dieses Abkommen enthält die Grundsätze, Regeln und Verfahren für:
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— |
die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit in der Fischerei mit dem Ziel, in den mosambikanischen Fischereizonen eine verantwortungsvolle Fischerei zu unterstützen, um die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen sicherzustellen und die mosambikanische Fischwirtschaft zu fördern; |
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— |
die Bedingungen, unter denen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft Zugang zur mosambikanischen Fischereizone haben; |
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— |
die Zusammenarbeit hinsichtlich der Regelungen zur Fischereiüberwachung in der mosambikanischen Fischereizone, mit deren Hilfe gewährleistet werden soll, dass die vorgenannten Bedingungen eingehalten werden, die Maßnahmen für eine wirksame Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände Wirkung zeigen und illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei verhindert wird; |
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— |
die Partnerschaften zwischen Wirtschaftsbeteiligten, deren Ziel es ist, im beiderseitigen Interesse die Fischwirtschaft sowie die vor- und nachgelagerten Bereiche zu fördern. |
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck
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a) |
„mosambikanische Behörden“ das Fischereiministerium der Republik Mosambik; |
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b) |
„Gemeinschaftsbehörden“ die Europäische Kommission; |
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c) |
„mosambikanische Fischereizone“ die Meeresgewässer Mosambiks, in denen die Fischerei erlaubt ist; |
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d) |
„Fischereifahrzeug“ jedes Schiff, das nach mosambikanischem Recht für Fischereizwecke eingesetzt wird; |
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e) |
„Gemeinschaftsschiff“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft führt und in der Gemeinschaft registriert ist; |
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f) |
„Gemischter Ausschuss“ ein Ausschuss, der sich aus Vertretern der Gemeinschaft und Mosambiks zusammensetzt, gemäß Artikel 9 dieses Abkommens; |
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g) |
„Umladung“ das Umladen bestimmter oder aller Fangmengen von einem Fischereifahrzeug auf ein anderes Fischereifahrzeug im Hafen; |
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h) |
„Reeder“ Person, die für ein Fischereifahrzeug oder dessen Betrieb rechtlich verantwortlich ist, es führt und leitet; |
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i) |
„AKP-Seemann“ Seemann, der Staatsangehöriger eines nichteuropäischen Unterzeichnerstaates des Abkommens von Cotonou ist. |
Artikel 3
Grundsätze und Ziele der Durchführung dieses Abkommens
(1) Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, die verantwortungsvolle Fischerei in den mosambikanischen Gewässern nach den Grundsätzen des FAO-Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei sowie dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Ergebnisse der Umsetzung der von der mosambikanischen Regierung festgelegten fischereipolitischen Maßnahmen zu überwachen und die aufgrund dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen und Programme zu bewerten; zu diesem Zweck richten sie einen fischereipolitischen Dialog ein. Die Ergebnisse der Bewertungen werden von dem in Artikel 9 dieses Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss analysiert.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass dieses Abkommen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich nach den Grundsätzen des verantwortungsvollen staatlichen Handelns umgesetzt und dem Zustand der Fischereiressourcen bei der Umsetzung des Abkommens Rechnung getragen wird.
(4) Die Beschäftigung mosambikanischer Seeleute auf Gemeinschaftsschiffen erfolgt gemäß der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die uneingeschränkt für die entsprechenden Verträge und allgemeinen Beschäftigungsbedingungen gilt. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf. Für nicht-mosambikanische AKP-Seeleute, die an Bord von Gemeinschaftsschiffen tätig sind, gelten dieselben Bedingungen.
(5) Die Vertragsparteien konsultieren einander, bevor sie Entscheidungen treffen, die mit möglichen Auswirkungen auf die Tätigkeit der im Rahmen des Abkommens fischenden Gemeinschaftsschiffe verbunden sind.
Artikel 4
Wissenschaftliche Zusammenarbeit
(1) Die Gemeinschaft und die mosambikanischen Behörden sind darum bemüht, während der Laufzeit dieses Abkommens die Bestandsentwicklung in der mosambikanischen Fischereizone zu beobachten.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander entweder in einer gemeinsamen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe oder im Rahmen von zuständigen internationalen Organisationen zu konsultieren, um die Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Ressourcen im Indischen Ozean sicherzustellen und im Rahmen der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung zusammenzuarbeiten.
(3) Auf der Grundlage der Konsultationen gemäß Absatz 2 konsultieren die Vertragsparteien einander im Rahmen des in Artikel 9 vorgesehenen Gemischten Ausschusses, um einvernehmlich Maßnahmen zur Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu verabschieden, die für die Fangtätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe von Belang sind.
Artikel 5
Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den Fischereien in mosambikanischen Gewässern
(1) Mosambik verpflichtet sich, Gemeinschaftsschiffen in seiner Fischereizone die Ausübung des Fischfangs gemäß diesem Abkommen, einschließlich Protokoll und Anhang, zu gestatten.
(2) Der Fischfang gemäß diesem Abkommen unterliegt den geltenden Rechtsvorschriften Mosambiks. Die mosambikanischen Behörden teilen der Kommission jede Änderung der genannten Rechtsvorschriften mit.
(3) Mosambik verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen im Hinblick auf eine wirksame Umsetzung der Fischereiüberwachungsbestimmungen des Protokolls zu treffen. Die Gemeinschaftsschiffe arbeiten mit den für die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen zuständigen mosambikanischen Behörden zusammen.
(4) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass sich ihre Schiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Fangtätigkeiten in der mosambikanischen Fischereizone geltenden Rechtsvorschriften halten.
Artikel 6
Lizenzen
(1) Gemeinschaftsschiffe dürfen Fangtätigkeiten in der mosambikanischen Fischereizone nur ausüben, wenn sie im Besitz einer Lizenz sind, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens einschließlich des Protokolls erteilt wurde, und deren Original oder Kopie sie an Bord mitführen.
(2) Das Verfahren zur Beantragung einer Lizenz für ein Fischereifahrzeug, die vom Reeder zu zahlenden Gebühren und die Zahlungsweise sind im Anhang des Protokolls festgelegt.
Artikel 7
Finanzielle Gegenleistung
(1) Die Gemeinschaft gewährt Mosambik eine finanzielle Gegenleistung entsprechend den im Protokoll und in den Anhängen festgelegten Bedingungen. Die finanzielle Gegenleistung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:
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a) |
Ausgleichszahlungen für den Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den mosambikanischen Gewässern und Fischereiressourcen und |
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b) |
Fördermitteln der Gemeinschaft zur Unterstützung einer verantwortungsvollen Fischerei sowie einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in den mosambikanischen Gewässern. |
(2) Die Festlegung der Höhe des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Teils der finanziellen Gegenleistung erfolgt anhand von Zielen, die die Vertragsparteien einvernehmlich und im Einklang mit dem Protokoll festgelegt haben und die im Rahmen der Fischereipolitik der Regierung Mosambiks gemäß einem jährlichen sowie einem mehrjährigen Programm zur Umsetzung dieser Politik verwirklicht werden sollen.
(3) Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung der Gemeinschaft erfolgt jährlich gemäß dem Protokoll und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und des Protokolls über mögliche Betragsänderungen aus folgenden Gründen:
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a) |
Schwerwiegende Gründe, Naturereignisse ausgenommen, verhindern die Ausübung der Fangtätigkeiten in den mosambikanischen Gewässern. |
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b) |
Die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien aus Gründen der Bestandsbewirtschaftung einvernehmlich reduziert, wenn dies auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Interesse der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung des jeweiligen Bestands als erforderlich angesehen wird. |
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c) |
Die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien einvernehmlich erweitert, nachdem die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten gezeigt haben, dass die Bestandslage dies zulässt. |
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d) |
Die Bedingungen für die finanzielle Förderung der Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen in Mosambik werden neu festgelegt, insoweit die von beiden Parteien festgestellten Ergebnisse der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung dies rechtfertigen. |
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e) |
Das Abkommen wird gemäß Artikel 12 gekündigt. |
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f) |
Die Durchführung des Abkommens wird gemäß Artikel 13 ausgesetzt. |
Artikel 8
Förderung der Zusammenarbeit unter den Wirtschaftsbeteiligten und in der Bürgergesellschaft
(1) Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Fischerei und den mit ihr verbundenen Sektoren. Sie konsultieren einander zur Koordinierung der zu diesem Zweck eingeleiteten Maßnahmen.
(2) Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Informationen über Fangtechniken und Fanggeräte, Methoden der Bestandserhaltung sowie industrielle Verfahren zur Verarbeitung der Fischereierzeugnisse.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich, günstige Bedingungen für die Förderung der Beziehungen zwischen den Unternehmen beider Vertragsparteien auf technischem, wirtschaftlichem und kommerziellem Gebiet zu schaffen, indem sie die Herausbildung eines unternehmensentwicklungs- und investitionsfreundlichen Umfeldes vorantreiben.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Durchführung eines Aktionsplans von Wirtschaftsbeteiligten aus Mosambik und aus der Gemeinschaft, mit dessen Hilfe erreicht werden soll, dass die Gemeinschaftsschiffe ihre Fänge künftig verstärkt in mosambikanischen Häfen anlanden.
(5) Die Vertragsparteien unterstützen insbesondere die Errichtung gemischter Gesellschaften von gemeinsamem Interesse unter strikter Einhaltung der mosambikanischen und der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.
Artikel 9
Gemischter Ausschuss
(1) Zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung dieses Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Der Gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben:
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a) |
Kontrolle der Durchführung, Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und insbesondere der Festlegung und Bewertung der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung gemäß Artikel 7 Absatz 2; |
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b) |
Aufrechterhaltung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei; |
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c) |
gütliche Beilegung von Streitigkeiten, zu denen die Auslegung oder Anwendung des Abkommens Anlass geben könnten; |
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d) |
gegebenenfalls Neubewertung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung; |
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e) |
sonstige Aufgaben, die die Vertragsparteien einvernehmlich festlegen. |
(2) Der Ausschuss erfüllt seine Aufgaben unter Berücksichtigung der Ergebnisse der wissenschaftlichen Konsultationen gemäß Artikel 4 dieses Abkommens.
(3) Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd in Mosambik und in der Gemeinschaft zusammen. Den Vorsitz übernimmt die gastgebende Partei. Auf Antrag einer der Vertragsparteien tritt er zu außerordentlichen Sitzungen zusammen.
Artikel 10
Geografischer Geltungsbereich des Abkommens
Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für das Gebiet Mosambiks.
Artikel 11
Laufzeit
Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab seinem Inkrafttreten. Es verlängert sich automatisch um jeweils fünf Jahre, wenn es nicht gemäß Artikel 12 gekündigt wird.
Artikel 12
Kündigung
(1) Das Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien gekündigt werden, wenn von den Parteien nicht zu vertretende außergewöhnliche Umstände, Naturereignisse ausgenommen, die Ausübung der Fangtätigkeiten in den mosambikanischen Gewässern verhindern. Das Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien gekündigt werden, wenn die Erschöpfung der betroffenen Bestände, die Feststellung eines niedrigeren Ertrags der den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten oder die Nichterfüllung der von den Vertragsparteien beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei dies rechtfertigen.
(2) Die kündigende Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens sechs Monate vor Ablauf des ersten bzw. jedes weiteren Geltungszeitraums von ihrer Absicht, das Abkommen zu kündigen.
(3) Die Benachrichtigung gemäß Absatz 2 führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien.
(4) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt.
Artikel 13
Aussetzung
(1) Die Anwendung des Abkommens kann im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Anwendung von Bestimmungen des Abkommens auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden. Die Aussetzung setzt voraus, dass die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. Nach Eingang der Mitteilung werden zwischen den Parteien Konsultationen eingeleitet, um eine freundschaftliche Lösung der Meinungsverschiedenheiten herbeizuführen.
(2) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird während des Aussetzungszeitraums zeitanteilig entsprechend gekürzt.
Artikel 14
Protokoll und Anhang
Das Protokoll mit seinem Anhang und dessen Anlagen ist Bestandteil des Abkommens.
Artikel 15
Anwendbares nationales Recht
Für die Tätigkeit der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in den mosambikanischen Gewässern gilt mosambikanisches Recht, sofern dieses Abkommen oder das Protokoll mit seinem Anhang und dessen Anlagen nichts anderes vorsehen.
Artikel 16
Aufhebung
Das am 31. Dezember 2003 in Kraft getretene Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik wird am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens aufgehoben und durch das vorliegende Abkommen ersetzt.
Artikel 17
Inkrafttreten
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Es tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
PROTOKOLL
zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik über die Fischerei vor der Küste Mosambiks für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2011
Artikel 1
Laufzeit und Fangmöglichkeiten
(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 werden die in Artikel 5 des Abkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten für einen Zeitraum von fünf Jahren wie folgt festgelegt:
Weit wandernde Arten (in Anhang 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 aufgelistete Arten):
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— |
Thunfisch-Wadenfänger/Froster: 44 Schiffe; |
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— |
Oberflächen-Langleinenfischer: 45 Schiffe. |
(2) Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4 und 5 dieses Protokolls.
(3) Die Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft dürfen Fangtätigkeiten in der Fischereizone Mosambiks nur ausüben, wenn sie im Besitz einer Lizenz sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls nach den im Anhang beschriebenen Verfahren erteilt wurde.
Artikel 2
Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise
(1) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens für den in Artikel 1 genannten Zeitraum besteht einerseits aus einem jährlichen Betrag in Höhe von 650 000 EUR als Gegenleistung für den Fang einer Referenzmenge von 10 000 t Fisch pro Jahr und andererseits aus einem spezifischen Betrag von jährlich 250 000 EUR, der für die Stützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen Mosambiks bestimmt ist. Dieser spezifische Betrag ist integraler Bestandteil der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens.
(2) Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4, 5, 6 und 7 dieses Protokolls.
(3) Der Gesamtbetrag nach Absatz 1, also der Betrag von 900 000 EUR, wird während der Laufzeit des Protokolls jährlich von der Gemeinschaft gezahlt.
(4) Übersteigt die Gesamtmenge der von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in den mosambikanischen Gewässern getätigten Fänge die Referenzmenge, so wird der Betrag der jährlichen finanziellen Gegenleistung um 65 EUR je zusätzliche Tonne erhöht. Der von der Gemeinschaft gezahlte jährliche Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des der Referenzmenge entsprechenden Betrags (1 300 000 EUR) nicht übersteigen. Übersteigen die Fänge der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft die dem Doppelten des jährlichen Gesamtbetrags entsprechenden Mengen, so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt.
(5) Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 1 erfolgt für das erste Jahr bis spätestens 31. Oktober 2007 und für die Folgejahre bis spätestens 15. Januar 2008, 2009, 2010 und 2011.
(6) Die Verwendung dieser finanziellen Gegenleistung unterliegt vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 7 der ausschließlichen Zuständigkeit der mosambikanischen Behörden.
(7) Der finanzielle Ausgleich wird auf ein Konto der Staatskasse bei einem von den mosambikanischen Behörden bezeichneten Finanzinstitut überwiesen.
Artikel 3
Zusammenarbeit bei der verantwortungsvollen Fischerei — Wissenschaftliche Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich hiermit, eine verantwortungsvolle Fischerei in den mosambikanischen Gewässern zu fördern.
(2) Die Gemeinschaft und die mosambikanischen Behörden beobachten während der Laufzeit dieses Protokolls die Bestandsentwicklung in der mosambikanischen Fischereizone.
(3) Ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Protokolls legen die Vertragsparteien einvernehmlich die Regelungen für die wissenschaftlichen Konsultationen gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens im Hinblick auf die Arbeit des in Artikel 9 des Abkommens genannten Gemischten Ausschusses fest.
Artikel 4
Einvernehmliche Anpassung der Fangmöglichkeiten
(1) Die Fangmöglichkeiten nach Artikel 1 können einvernehmlich erweitert werden, soweit hierdurch gemäß den Schlussfolgerungen der in Artikel 3 Absatz 4 genannten wissenschaftlichen Sitzung die nachhaltige Bewirtschaftung der mosambikanischen Meeresschätze nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 2 Absatz 1 zeitanteilig entsprechend erhöht. Der Gesamtbetrag der von der Europäischen Gemeinschaft gezahlten finanziellen Gegenleistung darf jedoch höchstens doppelt so hoch ausfallen wie der in Artikel 2 Absatz 1 genannte Betrag. Übersteigen die Fänge der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft das Doppelte der Menge von 10 000 t (d. h. 20 000 t), so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt.
(2) Einigen sich die Vertragsparteien dagegen auf eine Verringerung der in Artikel 1 festgelegten Fangmöglichkeiten, so wird die finanzielle Gegenleistung zeitanteilig entsprechend gekürzt.
(3) Die Vertragsparteien können auch die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die unterschiedlichen Kategorien von Fischereifahrzeugen einvernehmlich anpassen, wobei sie etwaige Empfehlungen der wissenschaftlichen Sitzung gemäß Artikel 3 zur Bewirtschaftung der Bestände, die von dieser Umverteilung betroffen sein könnten, berücksichtigen. Die Vertragsparteien vereinbaren eine entsprechende Anpassung der finanziellen Gegenleistung, wenn die Umverteilung der Fangmöglichkeiten dies rechtfertigt.
Artikel 5
Neue Fangmöglichkeiten
(1) Sollten die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft an Fangtätigkeiten interessiert sein, die nicht in Artikel 1 vorgesehen sind, konsultieren die Vertragsparteien einander, bevor die mosambikanischen Behörden diese neuen Fangtätigkeiten gegebenenfalls genehmigen. Die Vertragsparteien vereinbaren gegebenenfalls die für diese neuen Fangmöglichkeiten geltenden Bedingungen und ändern erforderlichenfalls das vorliegende Protokoll und seinen Anhang.
(2) Die Vertragsparteien fördern die Versuchsfischerei in den mosambikanischen Gewässern. In diesem Rahmen konsultieren die Vertragsparteien einander auf Ersuchen einer der Vertragsparteien und entscheiden von Fall zu Fall über die Bedingungen und die sonstigen relevanten Parameter für die Durchführung dieser Fangtätigkeiten.
Die Vertragsparteien üben Versuchsfischerei nach Maßgabe der Parameter aus, auf die sie sich geeinigt haben, und gemäß einer Verwaltungsvereinbarung, die sie zu diesem Zweck festgelegt haben. Die Versuchsfischerei darf für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten genehmigt werden.
Kommen die Vertragsparteien zu dem Schluss, dass die im Rahmen der Versuchsfischerei durchgeführten Fangreisen positive Ergebnisse erbracht haben, so kann die mosambikanische Regierung der Gemeinschaftsflotte bis zum Ablauf dieses Protokolls Fangmöglichkeiten für die neuen Arten zuteilen. Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 1 wird entsprechend erhöht.
Artikel 6
Aussetzung aus schwerwiegenden Gründen
(1) Verhindern außergewöhnliche Umstände, Naturereignisse ausgenommen, die Ausübung der Fangtätigkeiten in den mosambikanischen Gewässern, so kann die Europäische Gemeinschaft nach Konsultationen zwischen den beiden Vertragsparteien innerhalb von zwei Monaten nach Beantragung der Konsultationen durch eine der Vertragsparteien die Zahlung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten finanziellen Gegenleistung unter der Voraussetzung aussetzen, dass die Europäische Gemeinschaft bis zum Zeitpunkt der Aussetzung alle fälligen Beträge gezahlt hat.
(2) Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird wieder aufgenommen, sobald die Vertragsparteien nach Konsultationen einvernehmlich feststellen, dass die schwerwiegenden Gründe, die zur Einstellung der Fangtätigkeit geführt haben, nicht mehr vorliegen und/oder die Fangtätigkeit wieder aufgenommen werden kann.
(3) Bei Ablauf der Aussetzung einigen sich die Vertragsparteien auf die Umstände, unter denen die Gemeinschaftsschiffe die Fangtätigkeit wieder aufnehmen können.
Artikel 7
Förderung einer verantwortungsvollen Fischerei in den mosambikanischen Gewässern
(1) Einhundert Prozent der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 sind zur Stützung der Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen der mosambikanischen Regierung bestimmt.
Mosambik verwaltet den Betrag auf der Grundlage der Ziele, die die beiden Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt haben, und entsprechend der jährlichen und mehrjährigen Planung.
(2) Zur Umsetzung der Bestimmungen von Absatz 1 vereinbaren die Gemeinschaft und Mosambik in dem in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss unmittelbar nach Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls und auf jeden Fall innerhalb von drei Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens ein mehrjähriges sektorales Programm mit Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen:
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a) |
die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung des in Absatz 1 genannten Teils der finanziellen Gegenleistung und der spezifischen Beträge für die 2007 durchzuführenden Maßnahmen; |
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b) |
die jährlichen und mehrjährigen Ziele, die letztendlich zur Ausübung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei führen sollen, wobei den Prioritäten Mosambiks auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Ausübung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, insbesondere der Verbesserung der hygienischen Bedingungen bei der Herstellung von Fischereierzeugnissen und dem Ausbau der Kontrollkapazitäten der zuständigen mosambikanischen Behörden, Rechnung zu tragen ist; |
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c) |
die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der Ergebnisse. |
(3) Änderungsvorschläge hinsichtlich des mehrjährigen sektoralen Programms oder der Verwendung der spezifischen Beträge für die 2007 durchzuführenden Maßnahmen müssen von den Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden.
(4) Mosambik beschließt jedes Jahr über die Verwendung des in Absatz 1 genannten Prozentanteils für die Durchführung des mehrjährigen Programms. Im ersten Jahr der Laufzeit des Protokolls ist der Gemeinschaft diese Verwendung zum Zeitpunkt der Genehmigung des mehrjährigen sektoralen Programms im Gemischten Ausschuss mitzuteilen. In den Folgejahren teilt Mosambik der Gemeinschaft diese Verwendung bis spätestens 1. September des vorangehenden Jahres mit.
(5) Wenn die jährliche Fortschrittsbewertung zur Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms dies rechtfertigt, kann die Europäische Gemeinschaft eine Anpassung der in Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls genannten Anteils der finanziellen Gegenleistung vorschlagen, damit der Betrag der tatsächlich für die Durchführung des Programms eingesetzten Mittel an die Ergebnisse angepasst wird.
Artikel 8
Meinungsverschiedenheiten — Aussetzung der Anwendung des Protokolls
(1) Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls finden im Interesse einer gütlichen Beilegung der Meinungsverschiedenheiten Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des Abkommens statt, der erforderlichenfalls zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen wird.
(2) Gelingt es nicht, die in Absatz 1 genannte gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten zu erzielen, so kann die Anwendung des Protokolls unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 9 auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, sofern die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien als schwerwiegend angesehen werden.
(3) Die Anwendung des Protokolls kann ausgesetzt werden, indem die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt.
(4) Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung dieses Protokolls wieder aufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung je nach Dauer der Aussetzung dieses Protokolls zeitanteilig entsprechend gekürzt.
Artikel 9
Aussetzung der Anwendung des Protokolls wegen Nichtzahlung
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 6 kann die Anwendung des vorliegenden Protokolls unter folgenden Bedingungen ausgesetzt werden, wenn die Gemeinschaft die in Artikel 2 vorgesehenen Zahlungen nicht leistet:
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a) |
Geht die Zahlung innerhalb der in Artikel 2 Absatz 5 dieses Protokolls genannten Frist nicht ein, teilen die zuständigen mosambikanischen Behörden der Europäischen Kommission das Ausbleiben der Zahlung mit. Die Kommission prüft die Angelegenheit und veranlasst die betreffende Zahlung erforderlichenfalls binnen 60 Arbeitstagen nach Eingang der Benachrichtigung. |
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b) |
Wird das Ausbleiben der Zahlung innerhalb der unter Buchstabe a genannten Frist bestätigt oder geht innerhalb dieser Frist keine angemessene Begründung für das Ausbleiben der Zahlung ein, sind die zuständigen Behörden Mosambiks berechtigt, die Anwendung des Protokolls auszusetzen. Sie setzen die Europäische Kommission hierüber unverzüglich in Kenntnis. |
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c) |
Die Anwendung des Protokolls wird wieder aufgenommen, sobald die betreffende Zahlung geleistet ist. |
Artikel 10
Nationales Recht
Für die im Rahmen des vorliegenden Protokolls einschließlich Anhang und Anlagen ausgeübte Tätigkeit der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft gilt mosambikanisches Recht, sofern das Abkommen sowie das vorliegende Protokoll mit seinem Anhang und dessen Anlagen nichts anderes vorsehen.
Artikel 11
Aufhebung
Der Anhang des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Mosambik über die Fischerei vor der Küste Mosambiks wird aufgehoben und durch den Anhang des vorliegenden Protokolls ersetzt.
Artikel 12
Inkrafttreten
(1) Dieses Protokoll und der Anhang treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.
(2) Dieses Protokoll mit seinem Anhang und dessen Anlagen gilt ab 1. Januar 2007.
ANHANG
BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER FANGTÄTIGKEITEN DURCH GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IN DER FISCHEREIZONE MOSAMBIKS
KAPITEL I
Beantragung und Erteilung von Fanglizenzen
ABSCHNITT 1
Lizenzerteilung
1. Eine Lizenz für die Ausübung von Fangtätigkeiten in der Fischereizone Mosambiks im Rahmen des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2011 können nur zugelassene Fischereifahrzeuge erhalten.
2. Zum Fischfang zugelassen wird nur ein Schiff, über das bzw. dessen Reeder oder Kapitän kein Verbot der Fischereitätigkeit in Mosambik verhängt worden ist. Es dürfen keine Ansprüche oder Forderungen der mosambikanischen Fischereiverwaltung offen stehen, d. h. Reeder und Kapitän müssen allen früheren Verpflichtungen in Mosambik aus Fischereitätigkeiten im Rahmen der mit der Gemeinschaft geschlossenen Fischereiabkommen nachgekommen sein.
3. Ein Gemeinschaftsschiff, das eine Fanglizenz beantragt, kann durch einen Konsignatar mit Wohnsitz in Mosambik vertreten sein. Name und Anschrift dieses Vertreters sind im Lizenzantrag anzugeben.
4. Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft beantragen die Fanglizenz für jedes Fischereifahrzeug, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben will, bei den zuständigen mosambikanischen Behörden mindestens 15 Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer.
5. Für die beim Fischereiministerium eingereichten Anträge ist das Formular gemäß dem Muster in Anlage 1 zu verwenden.
6. Dem Lizenzantrag ist Folgendes beizufügen:
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— |
ein Beleg über die Zahlung der Gebühren für die Geltungsdauer der Lizenz; |
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— |
bei der ersten Antragstellung im Rahmen des Protokolls ein neueres Farbfoto, welches das Schiff in seinem aktuellen Zustand in Seitenansicht zeigt; die Mindestabmessungen dieser Fotografie sind 15 cm x 10 cm; |
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— |
Seetüchtigkeitszeugnis des Schiffes; |
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— |
Zulassungsbescheinigung des Schiffes; |
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— |
die von der zuständigen Gemeinschaftsbehörde ausgestellte Hygienebescheinigung des Schiffes. |
7. Die Gebühren werden auf das von den mosambikanischen Behörden nach Artikel 2 Absatz 7 des Protokolls angegebene Konto überwiesen.
8. Sie schließen sämtliche nationale und lokale Abgaben ein, mit Ausnahme von Hafen-, Umlade- und Dienstleistungsgebühren.
9. Die Fanglizenzen für sämtliche Fischereifahrzeuge werden den Reedern oder ihren Vertretern über die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Mosambik durch das mosambikanische Fischereiministerium binnen fünfzehn Tagen nach Eingang aller unter Nummer 6 genannten Unterlagen zugestellt. Nach Ausstellung der Fanglizenz übermitteln die mosambikanischen Behörden dem Schiffskapitän oder seinem Vertreter umgehend auf geeignetem Wege (Fax, E-Mail usw.) eine Kopie. Eine Kopie der Fanglizenz ist als Nachweis der Fangberechtigung im Rahmen des Abkommens an Bord mitzuführen. Die zuständigen Kontrollbehörden werden unverzüglich von der Ausstellung der Fanglizenz unterrichtet.
10. Sollte die Delegation der Europäischen Kommission zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Fanglizenz geschlossen sein, so kann die Lizenz direkt dem Konsignatar des Fischereifahrzeugs übermittelt werden, wobei die Delegation eine Kopie erhält.
11. Die Lizenz wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar. Auf Antrag der Europäischen Gemeinschaft und bei nachweislichem Vorliegen höherer Gewalt wird die Lizenz für ein Schiff jedoch durch eine Fanglizenz für ein anderes Schiff derselben Kategorie ersetzt, ohne dass eine neue Gebühr zu zahlen ist. In diesem Fall wird bei der Berechnung der Fangmenge zwecks Ermittlung der etwaigen offenstehenden Beträge die Gesamtfangmenge beider Schiffe zugrunde gelegt.
12. Der Reeder des zu ersetzenden Fischereifahrzeugs oder sein Vertreter sendet die ungültig gewordene Fanglizenz über die Delegation der Europäischen Kommission an das mosambikanische Fischereiministerium zurück.
13. Das Datum des Inkrafttretens der neuen Lizenz ist auf dieser angegeben. Die Delegation der Europäischen Kommission in Mosambik wird von der Lizenzübertragung unterrichtet.
14. Die Fanglizenzen sind unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel VIII Nummer 2 dieses Anhangs jederzeit an Bord mitzuführen.
ABSCHNITT 2
Lizenzbedingungen — Gebühren und Vorauszahlungen
1. Die Fanglizenzen gelten für höchstens ein Jahr, jeweils vom 1. Januar bis spätestens 31. Dezember. Sie können verlängert werden.
2. Die Gebühren sind auf 35 EUR je in der Fischereizone Mosambiks gefangene Tonne festgesetzt.
3. Die Fanglizenzen werden erteilt, nachdem folgende Pauschalbeträge an die zuständigen mosambikanischen Behörden gezahlt worden sind:
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— |
4 200 EUR je Thunfischwadenfänger; dies entspricht den Gebühren für den Fang von jährlich 120 Tonnen Fisch weit wandernder und verwandter Arten; |
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— |
3 500 EUR je Oberflächen-Langleinenfischer mit einer Tonnage von über 250 BRZ; dies entspricht den Gebühren für den Fang von jährlich 100 Tonnen Fisch weit wandernder und verwandter Arten; |
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— |
1 680 EUR je Oberflächen-Langleinenfischer mit einer Tonnage von weniger als 250 BRZ; dies entspricht den Gebühren für den Fang von jährlich 48 Tonnen Fisch weit wandernder und verwandter Arten. |
4. Die Endabrechnung der für das Jahr n fälligen Gebühren wird von der Europäischen Kommission spätestens am 31. Juli des Jahres n + 1 auf der Grundlage der Fangmeldungen erstellt, die von jedem Reeder mitgeteilt und von den für die Überprüfung der Fangangaben zuständigen wissenschaftlichen Instituten in den Mitgliedstaaten, wie dem IRD (Institut de Recherche pour le Développement — Forschungsinstitut für Entwicklung), dem IEO (Instituto Español de Oceanografia — Spanisches Ozeanografisches Institut) und dem IPIMAR (Instituto de Investigação das Pescas e do Mar — Portugiesisches Institut für Meeresforschung), über die Delegation der Europäischen Kommission bestätigt worden sind.
5. Diese Abrechnung wird dem mosambikanischen Fischereiministerium und den Reedern gleichzeitig zugestellt.
6. Die Reeder überweisen den zuständigen mosambikanischen Behörden etwaige offenstehende Beträge bis 30. August des darauf folgenden Jahres auf das in Abschnitt 1 Absatz 7 dieses Kapitels genannte Konto.
7. Fällt die endgültige Abrechnung hingegen niedriger aus als der unter Nummer 3 genannte Vorschussbetrag, so wird die Differenz dem Reeder nicht erstattet.
KAPITEL II
Fischereizonen
Die Gemeinschaftsschiffe dürfen nur in der in Anlage 4 definierten Fischereizone außerhalb des Küstenstreifens von 12 Seemeilen ab den Basislinien fischen.
KAPITEL III
Fangmeldungen
1. Im Sinne dieses Anhangs ist die Dauer einer Fangreise eines Gemeinschaftsschiffs wie folgt definiert:
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— |
die Zeit zwischen einer Einfahrt in die und Ausfahrt aus der Fischereizone Mosambiks oder |
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— |
die Zeit zwischen einer Einfahrt in die Fischereizone Mosambiks und einer Umladung in einem Hafen und/oder einer Anlandung in Mosambik. |
Die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den mosambikanischen Gewässern Fischfang betreiben dürfen, müssen ihre Fänge dem mosambikanischen Fischereiministerium melden, damit die mosambikanischen Behörden die von den zuständigen wissenschaftlichen Instituten nach dem Verfahren von Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 4 dieses Anhangs validierten Fangmengen kontrollieren können. Die Fangmeldungen werden wie folgt übermittelt:
2.1. Für jedes Gültigkeitsjahr der Lizenz im Sinne von Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 1 dieses Anhangs werden Fangmeldungen erstellt, in denen die Fangmengen aufgeführt sind, die das Schiff auf jeder seiner Fangreisen erzielt hat. Die auf einem physischen Träger angebrachten Originale der Meldungen werden dem mosambikanischen Fischereiministerium binnen 30 Tagen nach Abschluss der letzten Fangreise in dem betreffenden Zeitraum übermittelt. Kopien werden zur selben Zeit per Fax oder per E-Mail an den Flaggenmitgliedstaat und an das mosambikanische Fischereiministerium versandt.
2.2. Die Fischereifahrzeuge melden ihre Fänge mithilfe des Logbuch-Formulars nach dem Muster in Anlage 2. Für die Zeiten, in denen sich das Schiff nicht in den mosambikanischen Gewässern aufgehalten hat, ist im Logbuch „Außerhalb der Fischereizone Mosambiks“ einzutragen.
2.3. Diese Formulare werden leserlich in Großbuchstaben ausgefüllt und vom Kapitän des Fischereifahrzeugs oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet.
3. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels behält sich die Regierung Mosambiks vor, die Lizenz des betreffenden Schiffes bis zur Erfüllung der Förmlichkeit auszusetzen und gegen den Reeder des betreffenden Schiffes die in den geltenden mosambikanischen Vorschriften vorgesehene Strafe zu verhängen. Die Europäische Kommission und der Flaggenmitgliedstaat werden hiervon unterrichtet.
KAPITEL IV
Umladungen und Anlandungen
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Möglichkeiten für Umladungen und Anlandungen in den mosambikanischen Häfen zu verbessern.
KAPITEL V
Anheuerung von Seeleuten
1. Die Reeder verpflichten sich, für die Thunfisch-Fangsaison in der mosambikanischen Fischereizone wenigstens 20 % AKP-Seeleute anzuheuern, von denen nach Möglichkeit wenigstens 40 % Mosambikaner sind.
2. Die Reeder bemühen sich, noch weitere Seeleute aus AKP-Staaten anzuheuern.
3. Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.
4. Die Arbeitsverträge der mosambikanischen Seeleute, die ebenso wie die anderen Unterzeichner eine Kopie des Vertrags erhalten, werden im Einklang mit Nummer 1 dieses Kapitels zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern ausgehandelt. Durch diese Verträge sind die Seeleute an das auf sie anwendbare Sozialversicherungssystem angeschlossen (also u. a. lebens-, kranken- und unfallversichert).
5. Die Heuer der Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist vor Ausstellung der Lizenzen von den Reedern oder den Schiffsagenten und den Behörden des jeweiligen AKP-Staates einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der mosambikanischen Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die der mosambikanischen Besatzung und sie darf auf keinen Fall unter den IAO-Normen liegen.
KAPITEL VI
Technische Maßnahmen
Die Fischereifahrzeuge halten die von den regionalen Fischereiorganisationen, denen die Vertragsparteien angehören, für die Region vorgelegten oder vorzulegenden Maßnahmen und Empfehlungen in Bezug auf Fangmethoden, technische Spezifikationen und alle anderen für die Fangtätigkeit geltenden technischen Maßnahmen ein.
KAPITEL VII
Beobachter
1. Die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den mosambikanischen Gewässern Fischfang betreiben dürfen, nehmen nach Voranmeldung bei den mosambikanischen Behörden vom IOTC benannte Beobachter an Bord.
2. Die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord werden vom Reeder oder seinem Vertreter und den zuständigen Behörden einvernehmlich festgelegt.
3. Am Ende des Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Schiffes erstellt der Beobachter einen Tätigkeitsbericht, der den zuständigen Behörden mit Kopie an die mosambikanische Fischereiverwaltung und an den Kapitän des Schiffes übersandt wird.
KAPITEL VIII
Überwachung
1. Einfahrt in die Fischereizone und Ausfahrt
1.1. Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft teilen den für die Fischereiüberwachung zuständigen mosambikanischen Behörden mindestens 3 Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in die mosambikanische Fischereizone einzufahren oder diese zu verlassen. Sie geben dabei an, welche Arten sie in welchen Mengen insgesamt an Bord mitführen.
1.2. Die Mitteilung über das Verlassen der Fischereizone ist mit einer Positionsmeldung verbunden. Diese Mitteilungen erfolgen vorzugsweise per Fax und anderenfalls, wenn die Schiffe nicht über ein Faxgerät verfügen, über Funk oder per E-Mail.
1.3. Betreibt ein Schiff Fischfang, ohne die mosambikanische Fischereiverwaltung zuvor über seine Einfahrt in die mosambikanische Fischereizone zu informieren, oder verlässt es die mosambikanische Fischereizone, ohne die Ausfahrt zu melden, so wird dies als Verstoß angesehen.
1.4. Die Fax- und Telefonnummern sowie die E-Mail-Adresse werden bei Erteilung der Fanglizenz mitgeteilt.
2. Kontrollverfahren
2.1. Die mosambikanischen Behörden können genehmigen, dass ein Kontrollbeamter an Bord geht, um die Fangtätigkeiten zu kontrollieren.
2.2. Der Kapitän des Schiffes stellt dem Kontrollbeamten alle vorhandenen Kommunikationsmittel zur Verfügung, gewährt ihm Zugang zu allen Räumen an Bord und erlaubt ihm die Entnahme von Proben.
2.3. Der Kapitän gewährt dem Kontrollbeamten Unterkunft, Verpflegung und ärztliche Hilfe zu denselben Bedingungen wie den Offizieren des Schiffes.
2.4. Die Anwesenheit dieser Beamten an Bord darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten.
2.5. Nach Abschluss der Kontrolle erstellt der Kontrollbeamte einen Bericht. Der Schiffskapitän erhält eine Kopie des Kontrollberichts.
3. Satellitenüberwachung
3.1. Alle im Rahmen des Abkommens fischenden Gemeinschaftsschiffe werden gemäß den in Anlage 3 („VMS-Protokoll“) genannten Bedingungen per Satellit überwacht.
4. Aufbringung
4.1. Die zuständigen mosambikanischen Behörden benachrichtigen den Flaggenstaat und die Europäische Kommission binnen 24 Stunden über alle Aufbringungen und alle gegen Gemeinschaftsschiffe in den mosambikanischen Gewässern verhängten Sanktionen.
4.2. Im Falle einer Aufbringung des Schiffes kann dieses auf Antrag sofort freigegeben werden, wenn der Kapitän oder der Reeder des Schiffes innerhalb von 72 Stunden eine Sicherheit hinterlegt, deren Höhe nach den einschlägigen mosambikanischen Rechtsvorschriften festzusetzen ist.
4.3. Wird wegen eines mutmaßlichen Verstoßes ein Verfahren eingeleitet, so werden die Delegation der Europäischen Kommission, der Flaggenstaat und der Reeder hierüber informiert; sie erhalten zugleich einen kurzen Bericht über die Umstände und Gründe der Aufbringung.
5. Protokoll
5.1. Die zuständigen mosambikanischen Behörden erstellen über den Tatbestand ein Protokoll, das der Kapitän des Schiffes unterzeichnen muss.
5.2. Diese Unterschrift präjudiziert nicht die Rechte und die Mittel der Verteidigung, die der Kapitän gegen den ihm zur Last gelegten Verstoß geltend machen kann. Weigert sich der Kapitän, das Protokoll zu unterzeichnen, legt er die Gründe für diese Weigerung schriftlich dar, und der Kontrollbeamte schreibt „refusal to sign“ auf das Dokument.
5.3. Wird der Verstoß nach mosambikanischem Recht als schwerwiegend angesehen, muss der Kapitän sein Schiff in den von den mosambikanischen Behörden bezeichneten Hafen bringen.
6. Erklärungen
6.1. Nachdem der Aufbringungsbericht und das Protokoll vorliegen, ernennen die zuständigen Stellen einen Untersuchungsbeamten, der den Tatverdächtigen, die Europäische Kommission und den Vertreter des Flaggenstaates benachrichtigt, damit diese Erklärungen abgeben können, um zu einem von ihnen mitzuteilenden Zeitpunkt entlastendes Beweismaterial vorzulegen.
7. Verfahren im Fall einer Aufbringung
7.1. Die Entscheidung, ob ein Verfahren wegen eines Verstoßes gegen die Fischereigesetzgebung eingeleitet werden soll, ist innerhalb von 35 Tagen ab dem Tag der Bestellung des Untersuchungsbeamten zu treffen. Sofern die Komplexität des Verfahrens dies erfordert, kann diese Frist einmalig um 30 Arbeitstage verlängert werden.
8. Umladung
8.1. Alle Schiffe der Gemeinschaft, die in mosambikanischen Häfen oder Hafengebieten Fänge umladen wollen, melden diese Absicht wenigstens 24 Stunden im Voraus bei den mosambikanischen Behörden an und erwarten deren Genehmigung.
8.2. Der Reeder teilt in seinem Antrag auf Genehmigung der Umladung Folgendes mit:
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— |
den Umladehafen, |
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— |
den Ort, an dem die Umladung stattfinden soll, das Datum und die Uhrzeit der Umladung, |
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— |
den Namen des Fischereifahrzeugs und des anderen an der Umladung beteiligten Schiffes, |
|
— |
die umzuladenden Mengen (in Tonnen) je Art. |
8.3. Das Umladen gilt als Verlassen der Fischereizone Mosambiks. Die Schiffe müssen den zuständigen mosambikanischen Behörden folglich die Fangmeldungen aushändigen und mitteilen, ob sie beabsichtigen, den Fischfang fortzusetzen oder die mosambikanische Fischereizone zu verlassen.
8.4. Alle hier nicht aufgeführten Umladevorgänge sind in der mosambikanischen Fischereizone verboten. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden mosambikanischen Rechtsvorschriften geahndet.
8.5. Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe, die in einem mosambikanischen Hafen anlanden oder umladen, gestatten die Kontrolle dieser Tätigkeiten durch die mosambikanischen Inspektoren und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Nach Abschluss der Kontrolle im Hafen wird ein Kontrollbericht erstellt; dem Schiffskapitän wird eine Kopie des Berichts übergeben.
Anlagen
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1. |
Formblatt (Muster): Antrag auf Erteilung einer Fanglizenz |
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2. |
Fischereilogbuch für den Thunfischfang |
|
3. |
VMS-Protokoll |
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4. |
Koordinaten der mosambikanischen Fischereizone |
ANLAGE 1
MUSTER FÜR DAS FORMBLATT „ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER FANGLIZENZ“ FÜR INDUSTRIELLE, HALBINDUSTRIELLE UND VERBUNDENE FANGTÄTIGKEITEN
(GEMÄSS ARTIKEL 139)
Vorderseite
Rückseite
ANLAGE 3
VMS-PROTOKOLL
mit den Durchführungsbestimmungen zur Satellitenüberwachung von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die in der Fischereizone Mosambiks Fischfang betreiben
|
1. |
Die Bestimmungen dieses Protokolls ergänzen das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2011 und gelten gemäß Kapitel VIII („Überwachung“) Nummer 5 des Anhangs jenes Protokolls. |
|
2. |
Alle Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als 15 m, die im Rahmen des Fischereiabkommens EG/Mosambik Fischfang betreiben, werden während ihres Aufenthalts in der Fischereizone Mosambiks per Satellit überwacht. Für die Satellitenüberwachung sind die Koordinaten (Breiten- und Längengrade) der Fischereizone Mosambiks in der Anlage 4 angegeben. Die mosambikanischen Behörden übermitteln diese Angaben in elektronischer Form, ausgedrückt in Dezimalgraden im WGS-84-Format. |
|
3. |
Die Vertragsparteien tauschen Informationen über die Spezifikationen für die elektronische Datenübermittlung zwischen ihren Kontrollzentren gemäß den unter den Nummern 5 und 7 festgelegten Bedingungen aus. Diese Angaben umfassen, soweit möglich, die Namen, Telefon-, Telex- und Faxnummern und die E-Mail-Adressen (Internet oder X.400), die für die allgemeinen Mitteilungen zwischen den Kontrollzentren verwendet werden können. |
|
4. |
Die Position der Fischereifahrzeuge wird auf 500 m genau und mit einem Vertrauensintervall von 99 % bestimmt. |
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5. |
Wenn ein Fischereifahrzeug, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreibt und nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften satellitengestützt überwacht wird, in die mosambikanische AWZ einläuft, übermittelt das Kontrollzentrum des Flaggenstaats die anschließenden Positionsmeldungen (Schiffsidentifizierung, Längen- und Breitengrad, Kurs und Geschwindigkeit) unverzüglich und alle zwei Stunden an die mosambikanische Fischereiaufsichtsbehörde (FMC). Diese Mitteilungen werden als Positionsmeldungen gekennzeichnet. |
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6. |
Die Meldungen nach Nummer 5 werden per E-Mail nach dem Internet-Sicherheitsprotokoll oder einem anderen Sicherheitsprotokoll vorgenommen. Die Mitteilungen werden in Echtzeit gemäß dem Format in der Tabelle II übermittelt. |
|
7. |
Bei technischen Störungen oder dauerhaftem Ausfall des satellitengestützten Überwachungsgeräts an Bord des Fischereifahrzeugs übermittelt der Kapitän des Schiffes die unter Nummer 5 vorgesehenen Angaben rechtzeitig an das Kontrollzentrum des Flaggenstaats und an die mosambikanische Fischereiaufsichtsbehörde. In diesem Fall ist alle neun Stunden eine Positionsmeldung zu übermitteln. Sie umfasst auch die vom Kapitän aufgezeichneten dreistündlichen Positionsmeldungen gemäß Nummer 5. Das Kontrollzentrum des Flaggenstaats leitet diese Meldungen an die mosambikanische Fischereiaufsichtsbehörde weiter. Das defekte Gerät ist spätestens innerhalb von 30 Kalendertagen zu reparieren oder auszutauschen. Nach Ablauf dieser Frist muss das Schiff die mosambikanische Fischereizone verlassen. |
|
8. |
Die Kontrollzentren der Flaggenstaaten überwachen die Bewegungen ihrer Fischereifahrzeuge in den mosambikanischen Gewässern. Werden die Fischereifahrzeuge nicht wie vorgeschrieben überwacht, so ist die mosambikanische Fischereiaufsichtsbehörde (FMC) unverzüglich nach Feststellung zu unterrichten, und das Verfahren gemäß Nummer 7 findet Anwendung. |
|
9. |
Stellt die mosambikanische Fischereiaufsichtsbehörde fest, dass der Flaggenstaat die unter Nummer 5 vorgesehenen Angaben nicht übermittelt, werden die zuständigen Dienststellen der Europäische Kommission unverzüglich unterrichtet. |
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10. |
Die gemäß den vorliegenden Bestimmungen an die Vertragspartei übermittelten Überwachungsangaben sind ausschließlich zur Kontrolle und Überwachung der Gemeinschaftsschiffe, die im Rahmen des Abkommens EG/Mosambik Fischfang betreiben, durch die mosambikanischen Behörden bestimmt. Die Angaben dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. |
|
11. |
Die Hardware- und Softwarekomponenten des satellitengestützten Schiffsüberwachungssystems müssen gegen Manipulationen geschützt sein, d. h., es darf nicht möglich sein, falsche Positionen ein- oder auszugeben oder das System manuell zu umgehen. Das System muss vollautomatisch und unabhängig von den Umgebungs- bzw. Witterungsbedingungen jederzeit in Betrieb sein. Das Satellitenüberwachungsgerät darf nicht zerstört, beschädigt, außer Betrieb gesetzt oder auf andere Weise beeinträchtigt werden. Der Schiffskapitän sorgt dafür, dass
|
|
12. |
Die Vertragsparteien tauschen auf Antrag Informationen über die zur Satellitenüberwachung verwendeten Geräte aus, um sicherzustellen, dass alle Geräte für die Zwecke der vorliegenden Bestimmungen in vollem Umfang mit den Anforderungen der anderen Vertragspartei kompatibel sind. |
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13. |
Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Bestimmungen finden Konsultationen zwischen den Parteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des Abkommens statt. |
|
14. |
Die Vertragsparteien aktualisieren diese Bestimmungen bei Bedarf. |
Übermittlung von VMS-Meldungen an Mosambik
Positionsmeldung
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Datenelement |
Code |
Obligatorisch (O)/fakultativ (F) |
Bemerkungen |
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Aufzeichnungsbeginn |
SR |
O |
Systemangabe — gibt den Beginn der Aufzeichnung an |
|
Empfänger |
AD |
O |
Angabe Meldung — Empfänger. ISO-Alpha-3-Code des Landes |
|
Absender |
EN |
O |
Angabe Meldung — Absender. ISO-Alpha-3-Code des Landes |
|
Flaggenstaat |
FS |
F |
|
|
Art der Meldung |
TM |
O |
Angabe Meldung — Art der Meldung „POS“ |
|
Rufzeichen |
RC |
O |
Angabe zum Schiff — internationales Rufzeichen des Schiffes |
|
Interne Referenznummer der Vertragspartei |
IR |
F |
Nummer der Vertragspartei (ISO-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer) |
|
Externe Kennnummer |
XR |
O |
Angabe Schiffsregistrierung — die außen angebrachte Nummer des Schiffes |
|
Breitengrad in „Dezimalzahlen“ |
LT |
O |
Angabe zur Position des Schiffs — Position in Grad, Minuten und Sekunden N/S +/– GGMMS (WGS-84) |
|
Längengrad in „Dezimalzahlen“ |
LG |
O |
Angabe zur Position des Schiffs — Position in Grad, Minuten und Sekunden O/W +/– GGMMS (WGS-84) |
|
Kurs |
CO |
O |
Schiffskurs 360°-Einteilung |
|
Geschwindigkeit |
SP |
O |
Schiffsgeschwindigkeit in Zehntelknoten |
|
Datum |
DA |
O |
Angabe zur Position des Schiffes — Datum der Aufzeichnung TUC (JJJJMMTT) |
|
Uhrzeit |
TI |
O |
Angabe zur Position des Schiffes — Uhrzeit der Aufzeichnung TUC (HHMM) |
|
Aufzeichnungsende |
ER |
O |
Systemangabe — gibt das Ende der Aufzeichnung an |
Zeichensatz: ISO 8859.1
Eine Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut:
|
— |
Ein doppelter Schrägstrich (//) und ein Feldcode bedeuten den Beginn eines Datenfelds, |
|
— |
ein Schrägstrich (/) trennt den Feldcode und die Daten. |
Fakultative Datenfelder sind zwischen Aufzeichnungsbeginn und Aufzeichnungsende einzufügen.