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17.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 360/58 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 15. Dezember 2014
zur Berichtigung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/154/EU der Kommission zur Genehmigung des Inverkehrbringens von (6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure, Glucosaminsalz als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9452)
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
(2014/916/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/154/EU der Kommission (2) wird das Inverkehrbringen von (6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure, Glucosaminsalz als neuartige Lebensmittelzutat genehmigt. |
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(2) |
Im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/154/EU ist die Spezifikation für (6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure, Glucosaminsalz festgelegt. Die Spezifikation im Anhang enthält einen Fehler. Dieser Fehler sollte berichtigt werden. |
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(3) |
Der Durchführungsbeschluss 2014/154/EU sollte daher entsprechend berichtigt werden. |
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(4) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In der Spezifikation im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/154/EU betreffend die Reinheit erhält der Eintrag zum Gehalt an Glucosamin folgende Fassung:
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„Gehalt an Glucosamin |
34-46 % bezogen auf die Trockenmasse“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an Gnosis S.p.A., Via Lavoratori Autobianchi 1, 20832 Desio (MB), Italien, gerichtet.
Brüssel, den 15. Dezember 2014
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.
(2) Durchführungsbeschluss 2014/154/EU der Kommission vom 19. März 2014 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von (6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure, Glucosaminsalz als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 85 vom 21.3.2014, S. 10).