17.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 360/58


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2014

zur Berichtigung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/154/EU der Kommission zur Genehmigung des Inverkehrbringens von (6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure, Glucosaminsalz als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9452)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(2014/916/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/154/EU der Kommission (2) wird das Inverkehrbringen von (6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure, Glucosaminsalz als neuartige Lebensmittelzutat genehmigt.

(2)

Im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/154/EU ist die Spezifikation für (6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure, Glucosaminsalz festgelegt. Die Spezifikation im Anhang enthält einen Fehler. Dieser Fehler sollte berichtigt werden.

(3)

Der Durchführungsbeschluss 2014/154/EU sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In der Spezifikation im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/154/EU betreffend die Reinheit erhält der Eintrag zum Gehalt an Glucosamin folgende Fassung:

„Gehalt an Glucosamin

34-46 % bezogen auf die Trockenmasse“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an Gnosis S.p.A., Via Lavoratori Autobianchi 1, 20832 Desio (MB), Italien, gerichtet.

Brüssel, den 15. Dezember 2014

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2014/154/EU der Kommission vom 19. März 2014 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von (6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure, Glucosaminsalz als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 85 vom 21.3.2014, S. 10).