DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 189
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0081
++++ Artikel 189 ( 1 ) Als Ausgangszollsatz , von dem aus die schrittweisen Zollsenkungen nach Artikel 190 , Artikel 243 Ziffer 1 und Artikel 360 Absätze 1 , 2 und 3 vorgenommen werden , gilt bei jeder Ware der Zollsatz , der am 1 . Januar 1985 im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und Portugal für deren Ursprungswaren tatsächlich angewandt wird . ( 2 ) Als Ausgangszollsatz für die in Artikel 197 , Artikel 243 Ziffer 2 und Artikel 360 Absatz 4 vorgesehenen Annäherungen an den Gemeinsamen Zolltarif und den vereinheitlichten EGKS-Tarif gilt bei jeder Ware der von der Portugiesischen Republik am 1 . Januar 1985 tatsächlich angewandte Zollsatz . ( 3 ) Wird nach diesem Zeitpunkt und vor dem Zeitpunkt des Beitritts eine Zollsenkung vorgenommen , so gilt der herabgesetzte Zollsatz als Ausgangszollsatz . ( 4 ) Die Portugiesische Republik trifft die erforderlichen Maßnahmen , damit ihr Hoechstzolltarif sowie die gelegentlichen Aussetzungen ihrer Zollsätze mit dem Beitritt aufgehoben werden . Die Sätze des Hoechstzolltarifs sowie die Sätze der zeitweiligen Zollaussetzungen sind keine Ausgangszollsätze im Sinne der Absätze 1 und 2 . Werden solche Sätze tatsächlich angewandt , so sind die Ausgangszollsätze die Zollsätze des Niedrigstzolltarifs oder , falls anwendbar , die vertragsmässigen Zollsätze . ( 5 ) Die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und die Portugiesische Republik teilen einander ihre Ausgangszollsätze mit . ( 6 ) Abweichend von Absatz 1 gelten bei den Waren des Protokolls Nr . 15 die in diesem Protokoll für die einzelnen Waren angegebenen Ausgangszollsätze .