94/517/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1994 zur Genehmigung des von Griechenland vorgelegten Programms zur Tilgung der Brucellose (Brucella melitensis) und zur Festlegung der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft (Nur der griechische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 207 vom 10/08/1994 S. 0035 - 0035
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Juli 1994 zur Genehmigung des von Griechenland vorgelegten Programms zur Tilgung der Brucellose (Brucella melitensis) und zur Festlegung der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft (Nur der griechische Text ist verbindlich) (94/517/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Aufgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG (2), insbesondere auf Artikel 24, in Erwägung nachstehender Gründe: In der Entscheidung 90/424/EWG ist eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Tilgung und Überwachung der Brucellose (Brucella melitensis) vorgesehen. Mit Schreiben vom 23. Juni 1994 hat Griechenland ein Programm zur Tilgung und Überwachung dieser Seuche vorgelegt. Die Prüfung des Programms hat ergeben, daß die Kriterien gemäß der Entscheidung 90/638/EWG des Rates vom 27. November 1990 über Gemeinschaftskriterien zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/65/EWG (4), erfuellt sind. In Anbetracht der Bedeutung des Programms für die Verwirklichung der Zielstellungen der Gemeinschaft im Veterinärbereich sollte die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft auf 40 ECU/getötetes Schaf beziehungsweise auf maximal 680 000 ECU festgesetzt werden. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft ist an die Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen und die fristgerechte Vorlage aller erforderlichen Maßnahmen durch die zuständigen Behörden gebunden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das von Griechenland vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Brucellose (Brucella melitensis) wird mit Laufzeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1994 genehmigt. Artikel 2 Griechenland erlässt bis zum 1. Juli 1994 alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um das Programm gemäß Artikel 1 durchzuführen. Artikel 3 (1) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 40 ECU/getötetes Schaf/Ziege bzw. auf maximal 680 000 ECU festgesetzt und ergeht in Form der Entschädigung von Bestandsbesitzern für Tierverluste infolge von Brucella melitensis. (2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird gewährt, - sofern der Kommission vierteljährlich ein Bericht über den Stand der Durchführung des Programms sowie über die getätigten Ausgaben vorgelegt wird; - sofern der Kommission bis spätestens 1. Juli 1995 ein Schlußbericht über die technische Durchführung des Programms, einschließlich der Belege über die getätigten Ausgaben, vorliegt. Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird in Ecu zu dem am ersten Arbeitstag des Monats, in dem der Erstattungsantrag gestellt wurde, geltenden und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Kurs gewährt. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Griechische Republik gerichtet. Brüssel, den 27. Juli 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. (2) ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31. (3) ABl. Nr. L 347 vom 12. 12. 1990, S. 27. (4) ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 54.