31982D0306

82/306/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 28. April 1982 zur Genehmigung von Beihilfen des Königreichs Belgien zugunsten der Unternehmen des Steinkohlenbergbaus im Jahre 1981 (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 137 vom 18/05/1982 S. 0020 - 0021


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. April 1982

zur Genehmigung von Beihilfen des Königreichs Belgien zugunsten der Unternehmen des Steinkohlenbergbaus im Jahre 1981

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(82/306/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

aufgrund der Entscheidung der Kommission Nr. 528/76/EGKS vom 25. Februar 1976 über das gemeinschaftliche System von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zugunsten des Steinkohlenbergbaus (1),

nach Anhörung des Rates,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Die belgische Regierung hat der Kommission gemäß Artikel 2 der Entscheidung finanzielle Maßnahmen zugeteilt, die sie im Laufe des Jahres 1981 unmittelbar oder mittelbar zugunsten des Steinkohlenbergbaus durchzuführen beabsichtigt. Von diesen Maßnahmen sind die nachfolgend aufgeführten Beihilfen gemäß der vorgenannten Entscheidung genehmigungsfähig.

1.2 // // (Mill. bfrs) // - Investitionsbeihilfe // 448,0 // - Beihilfe zur Abdeckung von Grubenbetriebsverlusten // 5 096,0

Die vorstehend aufgeführten Beihilfen entsprechen den Kriterien, die nach der Entscheidung für die Zulässigkeit solcher staatlichen Unterstützungsmaßnahmen gefordert werden.

Die Investitionsbeihilfe in Höhe von 448 000 000 bfrs entfällt nur auf das Revier Campine, so daß das Revier die für die belgische Stahlindustrie wichtige Kokskohlenförderung aufrechterhalten kann.

Die Investitionsbeihilfe ist folglich mit den Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 2 der Entscheidung vereinbar.

Die Beihilfe zur Abdeckung von Grubenbetriebsverlusten in Höhe von 5 096 000 000 bfrs wird an beide Reviere aus unterschiedlichen Motiven gewährt. Das Revier Campine erhält die Beihilfe zur Abdeckung der Grubenbetriebsverluste in einer Höhe, daß das Revier die Differenz zwischen Kosten und Erlösen fast ausgleichen kann. Die nahezu vollständige Abdeckung der Differenz zwischen Kosten und Erlösen ist notwendig, weil das Revier die Kokskohlenversorgung der belgischen Stahlindustrie sichern soll und daher seine Förderung halten muß.

Zweck und Höhe der Beihilfe zur Abdeckung der Grubenbetriebsverluste für das Revier Campine entsprechen daher Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 3 der Entscheidung.

Dem Revier Süd soll demgegenüber eine Beihilfe zur Abdeckung der Grubenbetriebsverluste gewährt werden, die die Differenz zwischen Kosten und Erlösen nur zu einem Teil deckt, damit die vorgesehene Schließung dieses Reviers so durchgeführt werden kann, daß schwere wirtschaftliche und soziale Störungen bei der Wiederbeschäftigung entlassener Bergarbeiter vermieden werden.

Zweck und Form der Beihilfen zur Abdeckung der Grubenbetriebsverluste für das Revier Süd sind daher mit Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 2 der Entscheidung vereinbar.

II

Die Prüfung der Vereinbarkeit der vorgesehenen Beihilfen mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordert gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung die Berücksichtigung auch aller anderen Maßnahmen zugunsten der laufenden Förderung im Jahre 1981.

Auf dieser Berechnungsgrundlage beläuft sich die Gesamtsumme der vorgesehenen Maßnahmen auf 281 600 000 ECU, d. h. 46,16 ECU/t. Im Vergleich zu 1980 (298,2 Mill. ECU) zeigt sich, daß 1981 eine Senkung von 5,6 % eingetreten ist.

In bezug auf die Vereinbarkeit der vorgesehenen Beihilfen für die laufende Förderung mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes ist folgendes festzustellen:

- Versorgungsschwierigkeiten sind 1981 nicht eingetreten;

- die Schließung einer ertragsschwachen Anlage hat zu einer Rationalisierung und Konzentration der Förderung auf die Anlagen mit der höchsten Produktivität geführt;

- die belgischen Kesselkohlen- und Kokskohlenpreise haben 1981 keine indirekten Beihilfen an die industriellen Kohleverbraucher bewirkt.

Danach ist festzustellen, daß die für das Jahr 1981 vorgesehenen Beihilfen zugunsten des belgischen Steinkohlenbergbaus mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar sind.

Diese Beurteilung gilt auch bei Berücksichtigung der Beihilfen, die den Steinkohlenbergwerken gemäß Entscheidung Nr. 73/287/EGKS gezahlt werden.

III

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Entscheidung hat die Kommission sich zu vergewissern, daß die genehmigten Beihilfen ausschließlich den in den Artikeln 7 bis 12 dieser Entscheidung genannten Zwecken entsprechen. Daher ist sie insbesondere über die Höhe und Verteilung der Zahlungen zu unterrichten.

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Königreich Belgien wird ermächtigt, für das Kalenderjahr 1981 Beihilfen in Höhe von 5 544 000 000 bfrs an den belgischen Steinkohlenbergbau zu zahlen.

Der für das Kalenderjahr 1981 vorgesehene Betrag von 5 544 000 000 bfrs setzt sich aus folgenden Beihilfen zusammen:

1. Gewährung einer Interventionsbeihilfe bis zu einem Betrag von 448 000 000 bfrs;

2. Gewährung einer Beihilfe zur Abdeckung der Grubenbetriebsverluste bis zu einem Betrag von 5 096 000 000 bfrs, und zwar an das:

Revier Campine bis zu einem Betrag von 4 460 700 000 bfrs,

Revier Süd bis zu einem Betrag von 635 300 000 bfrs.

Artikel 2

Die belgische Regierung teilt der Kommission bis zum 30. Juni 1982 Einzelheiten über die aufgrund dieser Entscheidung gewährten Beihilfen, insbesondere über die Höhe und Verteilung der geleisteten Zahlungen, mit.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 28. April 1982

Für die Kommission

Étienne DAVIGNON

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 63 vom 11. 3. 1976, S. 1.