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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/1334 |
15.6.2026 |
BESCHLUSS (GASP) 2026/1334 DES RATES
vom 12. Juni 2026
zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 31. Juli 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/1333 (1) angenommen. |
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(2) |
Am 14. April 2026 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“) die Resolution 2819 (2026) verabschiedet, in der er sein nachdrückliches Bekenntnis zur Souveränität, Unabhängigkeit, territorialen Unversehrtheit und nationalen Einheit Libyens bekräftigt. |
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(3) |
Mit der Resolution 2819 (2026) des VN-Sicherheitsrates wird eine Änderung eines Kriteriums für die Aufnahme in die Liste für diejenigen vorgenommen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen. |
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(4) |
Außerdem wird mit der Resolution 2819 (2026) des VN-Sicherheitsrates der Umfang der Maßnahmen gegen die libysche Investitionsbehörde (Libyan Investment Authority, LIA) geändert. |
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(5) |
Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich. |
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(6) |
Der Beschluss (GASP) 2015/1333 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss (GASP) 2015/1333 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise in oder Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet von Personen, die vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss gemäß Nummer 22 der Resolution 1970 (2011), Nummer 23 der Resolution 1973 (2011), Nummer 4 der Resolution 2174 (2014), Nummer 11 der Resolution 2213 (2015), Nummer 11 der Resolution 2362 (2017), Nummer 11 der Resolution 2441 (2018), Nummer 18 der Resolution 2769 (2025) und Nummer 19 der Resolution 2819 (2026) des VN-Sicherheitsrates benannt und mit Reisebeschränkungen belegt wurden und in Anhang I aufgelistet sind.“ |
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2. |
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
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Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 12. Juni 2026.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. KERAVNOS
(1) Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 34, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/1333/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1334/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)